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AS 2002 3191

Verordnung über die Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter

Verordnung über die Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter

vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Zur Überwachung der Entwicklung der Handelsströme wird die Einfuhr bestimmter Industriegüter der Kapitel 72 und 73 des schweizerischen Zolltarifs2 einer Bewilli- gungspflicht unterstellt.

Art. 2 Bewilligungspflicht 1 Waren, die der Bewilligungspflicht unterliegen, dürfen vom Zollamt nur abgefer- tigt werden, wenn die Einfuhrbewilligung vorliegt und die Toleranzgrenzen nach Artikel 5 eingehalten sind.

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt die

Waren, deren Einfuhr der Bewilligungspflicht unterliegt.

3 Es kann Kleinsendungen von der Bewilligungspflicht befreien.

Art. 3 Bewilligungsverfahren

1 Einfuhrbewilligungen werden Personen und Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz

im schweizerischen Zollgebiet auf Gesuch hin erteilt.

2 Bewilligungsstelle ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).

3 Es erteilt die Bewilligung für die beantragte Menge innerhalb von höchstens sie- ben Arbeitstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Einfuhrgesuchs. Die Bewilligung ist kostenlos.

4 Die Bewilligung ist vier Monate gültig.

SR 946.201.1

2002-1957 3191

Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter AS 2002

Art. 4 Einfuhrgesuche

1 Einfuhrgesuche müssen folgende Angaben enthalten:

a. Name und vollständige Adresse des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters; b. Name und vollständige Adresse des Exporteurs; c. Ursprungsland; d. Herkunftsland; e. Anzahl oder Menge; f. genaue Warenbezeichnung und Tarifnummer des schweizerischen Zolltarifs; g. Nettogewicht; h. Wert franko Grenze unverzollt; i. Datum und Unterschrift des Empfängers oder des bevollmächtigten Ver- treters.

2 Das Departement kann bestimmen, dass dem Einfuhrgesuch Unterlagen, wie Fak-

tura oder Bestellungsbestätigung, beizulegen sind.

Art. 5 Toleranzgrenzen Weicht der Preis pro Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als

5 Prozent von dem auf dem Einfuhrgesuch angegebenen Preis ab oder übersteigt die

Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren die auf dem Einfuhrgesuch angegebene Menge um weniger als 5 Prozent, so steht dies der Zollabfertigung nicht entgegen.

Art. 6 Vollzug Die Eidgenössische Zollverwaltung wird mit dem Vollzug an der Grenze beauftragt.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 12. September 2002 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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