AS 2002 3335
Bundesgesetz über eine Berichtigung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Transplantaten
Bundesgesetz über eine Berichtigung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Transplantaten (Art. 20 und 33)
vom 21. Juni 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19621, nach Einsicht in den Bericht der Redaktionskommission vom 1. Mai 20022 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 20023, beschliesst:
Art. 1 Der Bundesbeschluss vom 22. März 19964 über die Kontrolle von Transplantaten wird wie folgt geändert:
Art. 20 Abs. 3 und 4 3 Der Bundesrat regelt die Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung bei der Übertragung von tierischen Transplantaten auf den Menschen. Er legt insbe- sondere fest: a. die Pflicht, die Empfängerin oder den Empfänger eines tierischen Trans- plantats regelmässig medizinisch zu untersuchen; b. die Pflicht, die zuständigen Behörden bei einer Feststellung, die für den Schutz der Gesundheit von Bedeutung sein könnte, sofort zu informieren; c. die Pflicht, alle für den Schutz der Gesundheit bedeutsamen Angaben aufzu- zeichnen und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; d. die Dauer der Aufbewahrung der aufgezeichneten Daten.
4 Der Bundesrat kann für Stammzellen eine Bewilligung für die Einzeleinfuhr vor-
schreiben.
Art. 33 Abs. 1 Bst. a
1 Sofern kein Vergehen nach Artikel 32 vorliegt, wird mit Haft oder Busse bis
50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. bewilligungspflichtige Handlungen ohne Bewilligung vornimmt oder an eine Bewilligung geknüpfte Auflagen nicht erfüllt (Art. 18 Abs. 2 und 18a);
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Berichtigung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Transplantaten. BG AS 2002
Art. 2
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt einen Tag nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit sei- ner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
Nationalrat, 21. Juni 2002 Ständerat, 21. Juni 2002 Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Präsident: Anton Cottier Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Oktober 2002 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 2 am 18. Oktober 2002 in Kraft.
18. Oktober 2002 Bundeskanzlei