AS 2002 3558
Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Nicaragua
Originaltext
Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Nicaragua
Abgeschlossen und in Kraft getreten am 12. April 1994
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Nicaragua, im Folgenden «die Vertragsparteien» genannt, haben, im Wunsch die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Republik Nicaragua zu vertiefen und mit dem Vorsatz die Zusam- menarbeit der beiden Länder zu entwickeln, das folgende Abkommen vereinbart:
Art. 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam Projekte der Entwicklungszu- sammenarbeit und der humanitären Hilfe in der Republik Nicaragua zu verwirk- lichen, in erster Linie für die Regierung Nicaraguas und ihre Institutionen, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung. Diese Projekte können die Form der techni- schen Hilfe, der Finanzhilfe, der humanitären Hilfe oder der Schenkung von Nahrungsmitteln annehmen. Es können eine oder mehrere dieser vier Formen gemeinsam zur Anwendung gelangen
Art. 2
2.1 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für Projekte der Entwicklungs-
zusammenarbeit und der humanitären Hilfe, die zwischen beiden Vertragsparteien vereinbart wurden. Der Schweizerische Bundesrat kann mit Einwilligung der Regie- rung der Republik Nicaragua in denjenigen Projekten, die ganz oder teilweise vom Schweizerischen Bundesrat finanziert sind, seine Verpflichtungen einer speziali- sierten Institution übertragen.
2.2 Die Bestimmungen dieses Abkommens sind analog anwendbar für Projekte der
Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe zwischen einer öffentlich- rechtlichen oder einer privaten Körperschaft ohne Gewinnstreben auf der Schweize- rischen Seite und einer privatrechtlichen Institution auf der Nicaraguanischen Seite, wobei folgende Artikel zum Tragen kommen: 1, 2.2, 4.3, 4.4, 5.1.3, 5.1.4, 5.1.5, 5.1.6, 6 und der Artikel 8 innerhalb des anschliessend festgesetzten Rahmens. Der Artikel 6, die Absätze 6.4 und 6.6 werden nicht auf privatrechtliche Institutionen seitens der Nicaraguanischen Partei angewendet.
SR 0.974.258.5
3558 2001-2202
Rahmenabkommen mit Nicaragua AS 2002
2.2.1 Die schweizerische nicht-staatliche Organisation (NGO) muss im voraus vom
Ministerium für auswärtige Zusammenarbeit als Repräsentant der Regierung Nica- raguas, mittels eines Austausches von Noten, genehmigt werden.
2.2.2 Bevor die schweizerische NGO ein Abkommen mit einer nicaraguanischen
NGO unterzeichnet, muss sie dem Ministerium für auswärtige Zusammenarbeit das Projekt zur Genehmigung vorlegen, damit geprüft werden kann, ob es mit dessen Zielsetzungen übereinstimmt; nach der Unterzeichnung des Abkommens wird es dem Ministerium für auswärtige Zusammenarbeit zu abschliessenden Genehmigung zurückgesandt.
2.2.3 Sowohl die schweizerische NGO als auch die nicaraguanische NGO sind ge-
halten das Reglement über das Vorgehen der Verwaltung und die Anordnungen über die Schenkungen aus dem Ausland zu erfüllen.
2.2.4 Sowohl die schweizerische NGO als auch die nicaraguanische NGO sind
gehalten, dem Ministerium für auswärtige Zusammenarbeit halbjährlich adäquat dokumentierten Bericht über die Ausführung, die Entwicklung, die Anwendung der Gelder und über die Evaluation der Projekte zu erstatten. 2.2.5 Die Regierung Nicaraguas ist ermächtigt eine Buchprüfung, bezüglich der für die Projekte verwendeten Gelder, durchzuführen.
2.2.6 Die der schweizerischen NGO und den Schweizer Technikern gewährten
Entlastungen können nicht auf die nicaraguanische NGO ausgedehnt werden. 2.2.7 Die nicht-staatlichen nicaraguanischen Organisationen sind gehalten, die Ein- fuhrzölle und sonstigen Gebühren, die den für die Projekte bestimmten Gütern und/oder der Ausrüstung sowie den örtlich eingekauften Gütern auferlegt werden, zu übernehmen.
2.2.8 Das Ministerium für auswärtige Zusammenarbeit hat das Recht in regelmässi-
gen Abständen die Projekte einzusehen.
Art. 3 Die angestrebte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:
3.1 Gewähren von Finanzbeiträgen in Form von Schenkungen;
3.2 Zur Verfügung stellen von eingeführten oder örtlich eingekauften Ausrüstungs- gegenständen, Material und sonstigen Gütern sowie von Dienstleistungen;
3.3 Zur Verfügung stellen von Personal im Langzeiteinsatz (Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Entwicklungszusammenarbeit) und/oder von Personal im Kurzein- satz (Konsulentinnen und Konsulenten);
3.4 Gewähren von Stipendien für Studien oder Berufsbildungs-praktika in Nicara-
gua, in der Schweiz oder in einem anderen Land;
3.5 Jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verein-
barte Form.
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Art. 4
4.1 Der Beitrag der Schweizerischen Partei an die Verwirklichung der Projekte
ergänzt die Bemühungen der Nicaraguanischen Partei um die Sicherung ihrer wirt- schaftlichen und sozialen Entwicklung; die Verantwortung für die Vorhaben sowie deren Zielsetzung obliegt der Nicaraguanischen Partei. 4.2 Für jedes Projekt gemäss Artikel 2.1 wird im Hinblick auf seine Verwirklichung ein besonderes Abkommen ausgehandelt und unterzeichnet. Hinsichtlich der Reali- sierung des Projekts umschreibt das Projektabkommen Punkt für Punkt die einzuset- zenden Mittel sowie die Pflichten, die beiden Parteien erwachsen. Die Abkommen dieser Projekte werden in Vertretung der Regierung der Republik Nicaragua vom Ministerium für auswärtige Zusammenarbeit unterzeichnet.
4.3 Die Bewerbung der von der Schweizerischen Partei vorgeschlagenen Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter müssen von der Nicaraguanischen Partei genehmigt wer- den.
4.4 Die Wahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten sowie die Ausrichtung ihrer
Studien beziehungsweise ihrer Berufsausbildungen geschehen in gegenseitigem Ein- vernehmen der Vertragsparteien.
Art. 5 Die Beiträge der Vertragsparteien an die Durchführung bestimmter Projekte beinhalten in der Regel die folgenden Leistungen:
5.1 Für die Schweizerische Partei
5.1.1 Übernahme von Beschaffungs- und Transportkosten der Ausrüstung und des
Materials sowie bestimmter für die Verwirklichung der Projekte jeweils erforderli- chen Dienste. Der Anteil der Schweiz wird im jeweiligen Projektabkommen, gemäss Artikel 4.2 dieses Abkommens, festgelegt.
5.1.2 Übergabe der Ausrüstung, des Materials und der übrigen, für die Verwirkli-
chung der jeweiligen Projekte gelieferten Güter an die Nicaraguanische Partei in Form von Schenkungen. Diese Ausrüstungsgegenstände gehen, kraft der Unter- zeichnung eines Empfangsprotokolls, zum von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt in das Eigentum der Nicaraguanischen Partei über. Alle so gelieferten Güter bleiben jedoch, vorbehaltlich anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen, zur unein- geschränkten Verfügung der jeweiligen Projekte. Die Fahrzeuge bleiben bis zu dem Augenblick in dem sie der Nicaraguanischen Partei kraft der Unterzeichnung eines besonderen Protokolls übergeben werden, im Eigentum der Schweizerischen Partei. Die gebrauchten Fahrzeuge, die nicht der Nicaraguanischen Partei übergeben wur- den, können während der Durchführung der Projekte durch zollfreie, importierte Fahrzeuge ersetzt werden, gemäss den Bestimmungen in Artikel 6.4. Die genauen Übergabe- und Eigentumsbestimmungen sowie allfällige Sonderfälle werden in den gemäss Artikel 4.2 dieses Abkommens vorgesehenen Projektabkommen detailliert ausgeführt.
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5.1.3 Übernahme aller Kosten, die sich aus dem Einsatz und der Tätigkeit des von
der Schweizerischen Partei gestellten Personals ergeben, namentlich Gehälter, Ver- sicherungsprämien, Reisekosten von der Schweiz nach Nicaragua und zurück und andere Dienstreisen sowie die Kosten der Wohnung und des Aufenthaltes in Nicara- gua;
5.1.4 Versorgung, falls notwendig, des von der Schweizerischen Partei gestellten
Personals mit Fachausrüstung und -material (Fahrzeuge eingeschlossen), das es für seine Arbeit im Projekt benötigt;
5.1.5 Übernahme der Studienkosten und anderer Ausgaben für die Berufsbildung,
wie beispielsweise Unterhaltskosten der von Artikel 3.4 betroffenen StipendiatIn- nen;
5.1.6 Übernahme der Rückreisekosten nach Nicaragua aller Stipendiatinnen und
Stipendiaten vom Ort an dem sie ihre Studien absolviert haben, gemäss Artikel 3.4 dieses Abkommens;
5.2 Für die Nicaraguanische Partei:
5.2.1 Zur Verfügung stellen von Ausrüstung und Material sowie von gewissen zur
Projektverwirklichung erforderlichen Diensten. Der Anteil der Nicaraguanischen Partei wird im jeweiligen Projektabkommen gemäss Artikel 4.2 dieses Abkommens festgelegt;
5.2.2 Übernahme der nicht von der Schweizerischen Partei gedeckten Unterhalts-
und Betriebskosten der Projekte; 5.2.3 Zur Verfügung stellen des für die Projektverwirklichung benötigten Personals. Dieses Personal übernimmt vollständig oder zusammen mit dem von der Schweiz gestellten Personal die Verantwortung für die auszuführenden Projekte;
5.2.4 Bezahlung der Gehälter und der Versicherungsprämien sowie der Dienstreise-
spesen des nicaraguanischen Personals. Allfällige Ausnahmen von dieser Regel werden in den in Artikel 4.2 dieses Abkommens erwähnten Projektabkommen fest- gelegt;
5.2.5 Zur Verfügung stellen der Räumlichkeiten und Dienstleistungen, die das von
der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte Personal für die Erfüllung seines Auftrages benötigt;
5.2.6 Bezahlung der Gehälter der in Artikel 5.1.5 erwähnten Stipendiatinnen und
Stipendiaten, sofern diese sich schon von ihrer Abreise und während der ganzen Dauer ihrer Praktikums oder ihrer Studien, die von der Schweiz finanziert werden, im Staatsdienst befunden haben;
5.2.7 Gewährleistung einer Beschäftigung für die durch Artikel 3.4 dieses Abkom-
mens betroffenen Stipendiatinnen und Stipendiaten, die sich im Staatsdienst befin- den, damit ihre erworbenen Kenntnisse und Erfahungen, nach ihrer Rückkehr nach Nicaragua, bestmöglich eingesetzt werden können:
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Art. 6 Mit dem Ziel, die Verwirklichung der Projekte, im Rahmen des vorliegenden Abkommens, zu erleichtern, verpflichtet sich die Nicaraguanische Partei:
6.1 Dem von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellten Personal die
gleichen Vorrechte einzuräumen wie den technischen Vertretungen der bilateralen Zusammenarbeit;
6.2 Die Sicherheit des von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellten
Personals sowie dessen Familienangehörigen zu gewährleisten;
6.3 Dem von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellten Personal sowie
dessen Familienangehörigen unentgeltlich Einreise-. Aufenthalts- und Ausreisevisa auszustellen;
6.4 Ausrüstungsgegenstände (Fahrzeuge eingeschlossen), Material und übrige in
den Artikeln 5.1.1 und 5.1.4 genannten Güter dieses Abkommens von sämtlichen Einfuhrzöllen und Steuern zu befreien;
6.5 Ausrüstungsgegenstände (Fahrzeuge eingeschlossen) und Material, die für die
Arbeiten des in Artikel 9.1 erwähnten Koordinationsbüro bestimmt sind, sowie alle in Artikel 5.1.4 festgesetzten Güter von allen Einfuhrzöllen und Steuern zu befreien;
6.6 Zur Übernahme durch die zuständige öffentliche Institution aller Abgaben und
Steuern für Ausrüstungsgegenstände (Fahrzeuge eingeschlossen), Material und an- dere Güter, die der oben erwähnten Institution am Anfang, während oder am Schluss des Projekts übergeben wurden; Gebrauchte Fahrzeuge, die ersetzt werden müssen, können, wenn sie zwei Jahre genutzt wurden, von Einfuhrzöllen und Steuern befreit, von der Schweizerischen Partei verkauft werden. Der Erlös des Verkaufs muss für den Kauf des Ersatzfahrzeugs verwendet werden. Falls diese Fahrzeuge Total- schaden erleiden oder vor der genannten Frist (zwei Jahre) abhanden kommen (Diebstahl oder Raub) können sie, nach Abklärung des Falles und mit der Bewilli- gung der zuständigen Stelle, ersetzt werden. (Spezialfälle werden detailliert in den Projektabkommen, gemäss Artikel 4.2 dieses Abkommens, festgelegt);
6.7 Das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte ausländische Per-
sonal und dessen Familienmitglieder von allen Steuern und sonstigen Fiskalabgaben auf dem Lohn und auf den weiteren Spesen, die sie von der Schweizerischen Partei erhalten, zu befreien;
6.8 Das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte Personal von der
Bezahlung von Importsteuern auf ihren Einrichtungsgegenständen, Haushaltartikel und persönlicher Habe zu befreien (einschliesslich 1 Fahrzeug);
6.9 Nach zweijährigem Aufenthalt im Land oder im Falle eines Schadens oder
Verlustes (Diebstahl oder Raub), das Fahrzeug durch ein von allen Steuern und Abgaben befreites, importiertes Fahrzeug zu ersetzen. In letzterem Fall gelten die im Absatz 6.6, zweiter Abschnitt, festgesetzten Bedingungen; 6.10 Alle persönlichen, in Artikel 6.8 genannten Gegenstände (ein Fahrzeug einge- schlossen) von Ausfuhrzöllen und Steuern zu befreien, wenn das von der Schweize- rischen Partei zur Verfügung gestellte Personal nach Beendigung seines Auftrages Nicaragua endgültig verlässt. Wenn die in Artikel 6.8 genannten Fahrzeuge einer
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Person übertragen werden, die nicht die gleichen Sonderrechte geniesst, muss die erwerbende Person die entsprechenden Steuern entrichten.
Art. 7
7.1 Die Nicaraguanische Partei übernimmt gegenüber der Schweizerischen Partei
jeden unmittelbar oder mittelbar bei der Durchführung des Vorhabens verursachten, auf Zufall beruhenden, Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch.
7.2 Die Schweizerische Partei haftet der Nicaraguanischen Partei und Dritten
gegenüber für den Schaden, den das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte Personal in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorsätzlich oder fahrläs- sig verursacht hat.
7.3 Eine direkte Haftung des von der Schweizerischen Partei zur Verfügung
gestellten Personals gegenüber der Nicaraguanischen Partei oder Dritten, für Schä- den, die im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit entstan- den sind, fällt weg.
Art. 8 8.1 Das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte Personal sowie sei- ne Familienangehörigen sind gehalten, sich während ihres Aufenthaltes in Nicaragua nicht in die inneren Angelegenheiten Nicaraguas einzumischen sowie die nicaragua- nischen Vorschriften und Gesetze zu achten und auf die Landesüblichkeiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
8.2 Die in Artikel 3.4 dieses Abkommen erwähnten Stipendiatinnen und Stipendia-
ten sind in Bezug auf das Land, in dem sie ihre Studien absolvieren, an dieselben Bestimmungen des Artikels 8.1 gebunden.
Art. 9
9.1 Die Schweizerische Partei ist berechtigt, zum Zweck des vorliegenden Vertra-
ges in Nicaragua ein Koordinationsbüro zu eröffnen und einen Vertreter/eine Ver- treterin zu ernennen. Auf Schweizer Seite ist diese Person für alle Fragen der Ent- wicklungszusammenarbeit verantwortlich, die Gegenstand dieses Abkommens sind. 9.2 Die in Artikel 2.2 genannten Institutionen und Organisationen behalten jedoch die Verantwortung für die Verwirklichung ihrer Projekte.
9.3 Der schweizerische Vertreter/die schweizerische Vertreterin geniesst, sofern
er/sie nicht dem diplomatischen Dienst der Schweiz angehört, die gleichen Vor- rechte wie das in Artikel 6 genannte Personal der Projekte.
Art. 10 Falls eine der Vertragsparteien bilateral oder multilaterale Abkommen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit mit Drittstaaten abschliesst, sind die Bestimmungen der jeweiligen Abkommen, sofern sie vorteilhafter sind als diejeni-
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gen des Artikels 6 dieses Abkommens und sofern sie vollständig übernommen wer- den und als Ersatz des Artikels 6 gelten, an seiner Stelle anwendbar.
Art. 11 Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede Rechtsstreitigkeit, die sich bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben könnte, auf diplomatischem Wege gütlich zu regeln.
Art. 12
12.1 Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird für die
Dauer von vier Jahren geschlossen und stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien mittels einer schriftlichen Notifikation, die spätestens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres zu erfol- gen hat, gekündigt wird.
12.2 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für die im Zeitpunkt seines
Inkrafttretens bereits in Ausführung begriffenen Projekte.
12.3 Falls sich Widersprüche zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und
den in Artikel 4.2 genannten Projektabkommen zeigen sollten, gelten die Bestim- mungen der Projektabkommen bezüglich der technischen und operationalen Aspekte des Projekts.
Unterschrieben in Bern am 12. April 1994 in je zwei Originalausfertigungen in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen gültig sind.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Nicaragua: Otto Stich Violetta Barrios de Chamorro