Lexipedia

AS 2002 3629

Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Entschädigungsgesetz) (Unterstützung zur Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben)

Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Entschädigungsgesetz) (Unterstützung zur Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben)

Änderung vom 21. Juni 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 24. Januar 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 20022, beschliesst:

I Das Entschädigungsgesetz vom 18. März 19883 wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG)

Art. 1 Grundsatz 1 Die Mitglieder der eidgenössischen Räte (Ratsmitglieder) erhalten für ihre parla- mentarische Tätigkeit vom Bund ein Einkommen. 2 Sie erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentari- schen Tätigkeit entstehen.

Art. 2 Jahreseinkommen für Vorbereitung der Ratsarbeit Die Ratsmitglieder erhalten für die Vorbereitung der Ratsarbeit ein Jahreseinkom- men von 24 000 Franken.

Art. 3 Taggeld Für jeden Arbeitstag, an dem ein Ratsmitglied an Sitzungen seines Rates, einer Kommission oder Delegation, seiner Fraktion oder deren Vorstand teilnimmt, sowie für jeden Arbeitstag, an dem es im Auftrag des Ratspräsidenten oder einer Kommis- sion eine besondere Aufgabe erfüllt, wird ihm als Einkommen ein Taggeld von

400 Franken ausbezahlt.

2002-0237 3629

Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und AS 2002 Beiträge an die Fraktionen. BG

Art. 3a Jahresentschädigung für Personal- und Sachausgaben Die Ratsmitglieder erhalten eine Jahresentschädigung von 30 000 Franken als Bei- trag zur Deckung der Personal- und Sachausgaben, die der Erfüllung ihres parla- mentarischen Mandates dienen.

Art. 4 Betrifft nur den französischen Text

Art. 5 Reiseentschädigung Die Ratsmitglieder werden für Reisekosten, die im Rahmen der parlamentarischen Tätigkeit im In- und Ausland entstehen, entschädigt.

Art. 6 Betrifft nur den französischen Text

Art. 14 Ausführung des Gesetzes

1 Die Ausführung dieses Gesetzes wird durch eine Verordnung der Bundesversamm-

lung geregelt.

2 Zu Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates wird mit einer Verordnung

der Bundesversammlung auf den Einkommen, Entschädigungen und Beiträgen gemäss diesem Gesetz ein angemessener Teuerungsausgleich ausgerichtet.

3 Bestehen in Einzelfällen Zweifel über den Anspruch auf ein Einkommen oder eine

Entschädigung oder bestreitet ein Ratsmitglied die Richtigkeit einer Abrechnung, so entscheidet die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung endgültig.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Die Koordinationskonferenz der Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. Juni 2002 Ständerat, 21. Juni 2002 Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Präsident: Anton Cottier Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und AS 2002 Beiträge an die Fraktionen. BG

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung Sofern nicht bis zum 17. Oktober 20024 das Referendum ergriffen wird, tritt dieses Gesetz, auf Verfügung der Koordinationskonferenz der Bundesversammlung, auf den 1. Dezember 2002 in Kraft.

16. September 2002 Koordinationskonferenz der Bundesversammlung

4 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Oktober 2002 unbenützt abgelaufen (Bundeskanzlei), BBl 2002 4448.

Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Entschädigungsgesetz) (Unterstützung zur Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben) | Lexipedia | Lexipedia