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AS 2002 3837

Vertrag über die Energiecharta

Vertrag vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta

SR 0.730.0; AS 1998 2734

I

Geltungsbereich des Vertrags am 30. April 2002, Nachtrag1 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Belgien 8. Mai 1998 6. August 1998 Bosnien und Herzegowina 17. Mai 2001 16. August 2001 Estland 4. Mai 1998 2. August 1998 Frankreich 28. September 1999 27. Dezember 1999 Irland 15. April 1999 14. Juli 1999 Litauen 14. September 1998 13. Dezember 1998 Malta 10. Juni 2001 9. September 2001 Mongolei 19. November 1999 B 17. Februar 2000 Polen* 24. April 2001 23. Juli 2001 Türkei 5. April 2001 4. Juli 2001 Ukraine 29. Oktober 1998 27. Januar 1999 * Erklärung siehe hiernach.

II Erklärung Polen Artikel 26, Absatz 3, Buchstabe (b) (ii) des Vertrags über die Energiecharta lautet folgendermassen: «Die Republik Polen hat beschlossen, Anhang ID des Vertrags beizutreten und somit nicht bedingungslos zu gestatten, dass Streitigkeiten zwischen einem ausländi- schen Anleger und der Republik Polen einem internationalen Schieds- oder Ver- gleichsgericht unterbreitet wird, falls dieser Streitfall bereits vor einen zuständigen Gerichtshof oder ein Verwaltungsgericht in Polen gebracht wurde oder Gegenstand eines im voraus vereinbarten Schiedsverfahrens im Hinblick auf die Regelung des Streitfalls war. Die obige Stellungnahme beruht auf dem Grundsatz, dass zwei Urteile zur Bei- legung ein und desselben Streitfalls zu vermeiden sind. Nach der polnischen Zivil-

1 Diese Veröffentlichung ergänzt die frühere in AS 1998 2811.

2002-0967 3837

Energiecharta. Vertrag AS 2002

prozessordnung (ZPO) schließt das Einreichen der Klage beim Gericht erster Instanz automatisch die Möglichkeit aus, im Rahmen eines anderen Verfahrens Rechts- schutz zu erwirken. Gemäß Artikel 203 ZPO kann die Klage ohne die Zustimmung der beklagten Partei noch vor Beginn der Verhandlung zurückgezogen werden, es sei denn, dieser Rückzug käme einer Verzichtserklärung in bezug auf die Klage gleich. In diesem Falle ist der Rückzug der Klage noch bis zur Urteilsverkündung möglich. Artikel 711 ZPO besagt, dass ein vom Schiedsgericht erlassenes Urteil genau dieselbe Rechtskraft wie ein Gerichtsurteil besitzt, sobald das Gericht seine Vollstreckbarkeit erklärt hat. Eine solche Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig, was so viel bedeutet wie dass es keine Rekursmöglichkeiten gibt. Arti- kel 1105, Absatz 2 ZPO sieht die Möglichkeit vor, aufgrund einer Vereinbarung die Rechtsprechung durch polnische Gerichte zugunsten eines im Ausland zusammen- getretenen Schiedsgerichts auszuschließen. Nach Absatz 3 dieses Artikels wird das polnische Gericht eine solche Vereinbarung zugunsten eines ausländischen Schieds- gerichts nur anerkennen, wenn die beklagte Partei eine ordentlich gerechtfertigte Klageschrift einreicht, bevor sie zum Wesentlichen des Streitfalls kommt. Polen ist ferner Mitglied der New Yorker Übereinkunft über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Schiedsgerichtsurteile vom 10. Juni 1958.»

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