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AS 2002 3871

Verordnung des UVEK über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen

Verordnung des UVEK über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen

vom 21. August 2002

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 59a Absatz 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 (VRV) sowie auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), verordnet:

1 Gemeinsame Bestimmungen

1.1 Messgeräte

1.1.1 Es dürfen nur die unter den Ziffern 2.4 und 3.2 beschriebenen Messgeräte

verwendet werden.

1.1.2 Der Betrieb, der die Abgaswartung durchführt, muss kein eigenes

Abgasmessgerät besitzen. Er muss jedoch dessen Verfügbarkeit glaubhaft machen können.

1.1.3 Für Abgaswartungen an Fahrzeugen mit OBD-System (s. Ziff. 1.2.9)

genügt es, wenn der Betrieb neben den in Artikel 35 Absatz 3 VTS ver- langten Kenntnissen, Werkstattunterlagen, Werkzeugen und Einrichtun- gen über ein Gerät verfügt, das es erlaubt, den OBD-Fehlerspeicher auf Einträge zu überprüfen und anhand der gespeicherten Fehlercodes Defekte oder Störungen zu lokalisieren.

1.2 Abgas-Wartungsdokument

1.2.1 Inhalt und Form

Das Abgas-Wartungsdokument muss mindestens die im Anhang aufge- führten Rubriken und Angaben in den drei Amtssprachen enthalten. In der formalen Gestaltung sind die Herausgeber frei; das Abgas-Wartungs- dokument kann als Einheit im Serviceheft integriert sein. Die besonderen Bestimmungen für Katalysator-Fahrzeuge und OBD- Fahrzeuge gelten nur, wenn im Abgas-Wartungsdokument die entspre- chende Bestätigung vorhanden ist.

SR 741.437

2002-1164 3871

Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend AS 2002

1.2.2 Beschaffung

1.2.2.1 Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge hat der Fahrzeughalter oder

die Fahrzeughalterin das Abgas-Wartungsdokument bei einem schweize- rischen Vertreter der entsprechenden Fahrzeugmarke zu beschaffen und die Eintragung der Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerte vor- nehmen zu lassen.

1.2.2.2 Die Hersteller und die Inhaber der schweizerischen Typengenehmigungen

sind verpflichtet, den Markenvertretern rechtzeitig die entsprechenden Wartungsdokumente und die einzutragenden Daten zur Verfügung zu stellen.

1.2.3 Abgabe bei Fehlen des Inhabers der Typengenehmigung oder des

Markenvertreters; von der Typengenehmigung befreite Fahrzeuge

1.2.3.1 Für Fahrzeuge, für die in der Schweiz kein Inhaber einer Typengenehmi-

gung oder kein Markenvertreter besteht, ist das Wartungsdokument bei den unten aufgeführten Organisationen zu beziehen. Diese füllen das Wartungsdokument nach den vorhandenen technischen Daten aus. Sind diese Unterlagen nicht vorhanden, werden für leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor die Richtwerte nach Ziffer 2.3 als Sollwerte einge- tragen, für Motorwagen mit Selbstzündungsmotor werden die Sollwerte nach Ziffer 3.3 ermittelt. Transportmotorwagen: auto-schweiz Vereinigung Schweizerischer Automobil-Importeure, Postfach 5232, 3001 Bern Baumaschinen und nichtlandwirt- Verband Schweizerischer Bau- schaftliche Arbeitsmotorwagen: maschinenwirtschaft (VSBM), Sekretariat, Postfach 656,

4010 Basel

Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge: Schweizerischer Landmaschinen- Verband (SLV), Postfach 106,

3000 Bern 6

1.2.3.2 Für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, ist das

Abgas-Wartungsdokument bei einem schweizerischen Vertreter der ent- sprechenden Fahrzeugmarke oder gemäss Ziffer 1.2.3.1 zu beschaffen.

1.2.3.3 Für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, und für die

der Inhaber der schweizerischen Typengenehmigung die Übereinstim- mung mit dem in der Schweiz genehmigten Fahrzeugtyp bestätigt, kann dieser das Abgas-Wartungsdokument ausstellen. Die Angaben für den entsprechenden genehmigten Fahrzeugtyp sind massgebend.

Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend AS 2002

1.2.4 Umgebaute Fahrzeuge

1.2.4.1 Für Fahrzeuge, bei denen an abgasrelevanten Bauteilen geprüfte und im

Fahrzeugausweis eingetragene Änderungen vorgenommen wurden, hat der Umbauer die entsprechenden Sollwerte anzugeben. Wenn diese nicht mehr verfügbar sind, gelten für leichte Motorwagen mit Fremdzün- dungsmotor die Richtwerte nach Ziffer 2.3 als Sollwerte, für Motorwagen mit Selbstzündungsmotor die Sollwerte nach Ziffer 3.3.

1.2.4.2 Werden anlässlich der Abgaswartung nicht geprüfte und nicht im Fahr-

zeugausweis eingetragene Änderungen an abgasrelevanten Teilen fest- gestellt, darf die Abgaswartung nicht bestätigt werden. Es ist nachträglich der Nachweis über die Einhaltung der Abgasvorschriften zu erbringen.

1.2.5 Bestätigung

Nach jeder Abgaswartung ist das Wartungsdokument von derjenigen Per- son, welche die Abgaswartung durchgeführt hat, oder von einer verant- wortlichen Person des entsprechenden Betriebes auszufüllen und zu unterzeichnen.

1.2.6 Aufbewahrung der Messresultate

Die vom Messgerät ausgedruckten Resultate für die verschiedenen Mes- sungen (Leerlauf, erhöhter Leerlauf, freie Beschleunigung) oder der Fil- terstreifen (bei Geräten ohne Drucker) müssen im Betrieb, der die War- tung durchgeführt hat, bis zur Durchführung einer erneuten Wartung, höchstens jedoch einen Monat über die kategoriespezifische Frist, auf- bewahrt und während dieser Zeit dem jeweiligen Fahrzeug zugeordnet werden können.

1.2.7 Verlorenes oder vollgeschriebenes Abgas-Wartungsdokument

1.2.7.1 Ist das Abgas-Wartungsdokument nicht mehr vorhanden oder voll-

geschrieben, hat der Halter oder die Halterin beim Markenvertreter bzw. bei den unter Ziffer 1.2.3 genannten Organisationen ein neues Dokument mit den notwendigen Eintragungen zu beziehen.

1.2.7.2 Vollgeschriebene Wartungsdokumente können nach Anheften oder

Ankleben von Zusatzblättern, welche die gleichen Rubriken wie das Wartungsdokument enthalten, weiterverwendet werden.

1.2.8 Bestimmen eines Katalysator-Fahrzeuges

1.2.8.1 Ein Katalysator-Fahrzeug im Sinne dieser Verordnung verfügt über einen

Dreiweg-, Zweiweg- oder Nachrüst-Abgaskatalysator.

1.2.8.2 Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge bestätigt der Inhaber der

schweizerischen Typengenehmigung oder der Markenvertreter durch Stempel und Unterschrift mit dem Eintrag «Katalysator-Fahrzeug» in das Abgas-Wartungsdokument, dass das betreffende Fahrzeug mit einem Abgaskatalysator ausgerüstet ist.

Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend AS 2002

1.2.8.3 Für Fahrzeuge, für die in der Schweiz kein Inhaber einer Typengenehmi-

gung oder kein Markenvertreter besteht, kann die für die Abgaswartung verantwortliche Person desjenigen Betriebes, in dem üblicherweise die Abgaswartung durchführt wird, die Bestätigung nach Ziffer 1.2.8.2 vor- nehmen.

1.2.9 Bestimmen eines OBD-Fahrzeuges

1.2.9.1 Ein OBD-Fahrzeug im Sinne dieser Verordnung verfügt über ein On

Board Diagnosesystem mit einer Fehlerfunktionsanzeige sowie einer Dia- gnoseanschluss-Schnittstelle gemäss der Richtlinie Nr. 70/220/EWG3 in der Fassung der Richtlinie Nr. 98/69/EG3 oder nach gleichwertigen Vor- schriften (z.B. US-OBD II).

1.2.9.2 Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge, welche über ein OBD-Sys-

tem verfügen, kann der Inhaber der schweizerischen Typengenehmigung oder der Markenvertreter ein neues OBD-Wartungsdokument ausstellen.

1.2.9.3 Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge, welche über ein OBD-Sys-

tem verfügen und für die in der Schweiz kein Inhaber einer Typengeneh- migung oder kein Markenvertreter besteht, können die unter Ziffer 1.2.3 aufgeführten Organisationen ein neues OBD-Wartungsdokument ausstel- len, sofern die für die Abgaswartung verantwortliche Person desjenigen Betriebes, in dem üblicherweise die Abgaswartung durchgeführt wird, bestätigt, dass das Fahrzeug die unter Ziffer 1.2.9.1 aufgeführten Bedin- gungen erfüllt.

1.3 Kleber

1.3.1 Abgabe

Nach durchgeführter Abgaswartung wird ein Kleber abgegeben, der mit Jahr und Monat den Termin anzeigt, bis zu welchem die nächste Wartung durchgeführt sein muss.

1.3.2 Anbringung

Der Kleber soll an der Heckscheibe oder an einer linken Seitenscheibe des gewarteten Fahrzeuges, bei Fahrzeugen ohne Heck- und Seitenschei- ben im Bereich des Armaturenbrettes angebracht werden.

1.4 Fahrzeuge mit Tagesausweis oder Kollektiv-Fahrzeugausweis

und Fahrzeuge, die für den Export bestimmt sind

1.4.1 Bei Fahrzeugen, die mit Tagesausweis und Tagesschildern oder Kollek-

tiv-Fahrzeugausweis und Händlerschildern verkehren, muss die Abgas- wartung nicht durchgeführt sein und das Abgas-Wartungsdokument nicht mitgeführt werden. Dies gilt nicht bei der amtlichen Zulassungsprüfung oder einer amtlichen Nachprüfung.

3 SR 741.41, Anhang 2

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1.4.2 Fahrzeuge, die in der Schweiz erworben oder ausgeliefert werden und für

den Export bestimmt sind und für höchstens drei Monate provisorisch zugelassen werden, benötigen kein Abgas-Wartungsdokument. Eine Abgas-Nachkontrolle vor der ersten Inverkehrsetzung oder eine Abgas- wartung ist nicht erforderlich.

1.5 Abgas-Nachkontrollen

Bei Abgas-Nachkontrollen von Fahrzeugen ohne OBD-System sind die Sollwerte und Messbedingungen nach dem Abgas-Wartungsdokument – für die Messung bei erhöhter Leerlaufdrehzahl die entsprechenden, unter Ziffer 2.1.2 aufgeführten Bedingungen – massgebend. Bei Abgas-Nachkontrollen an Fahrzeugen mit OBD-System ist die Funk- tion der Fehlerfunktionsanzeige und der Fehlerspeicher auf allenfalls gespeicherte Fehlercodes zu überprüfen.

1.5.1 Abgas-Nachkontrolle vor der ersten Inverkehrsetzung

Vor der ersten Inverkehrsetzung ist eine Abgas-Nachkontrolle nach Arti- kel 36 VTS durchzuführen. Können dabei die Sollwerte nicht eingehalten werden, so ist diese Nachkontrolle innerhalb von 3000 km oder innerhalb von 100 Betriebsstunden bei Fahrzeugen ohne Kilometerzähler, späte- stens jedoch ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, durchzuführen. Die gemessenen Werte sind im Abgas-Wartungsdokument in der Rubrik «0–3000 km» oder «0–100 h» einzutragen.

1.5.2 Abgas-Nachkontrollen durch die Zulassungsbehörden und die Polizei

Sind bei Abgas-Nachkontrollen durch die Zulassungsbehörden und die Polizei die Sollwerte (inkl. Toleranzen) oder die unten aufgeführten Bedingungen nicht eingehalten, so ist nach Artikel 36 Absatz 3 VTS eine erneute Abgaswartung und Nachkontrolle anzuordnen. Der Fahrzeughal- ter oder die Fahrzeughalterin untersteht dabei keiner Strafdrohung, wenn das Fahrzeug termingerecht gewartet wurde. Eine erneute Abgaswartung und Abgas-Nachkontrolle ist anzuordnen, wenn die Abgaswartung nicht korrekt vorgenommen wurde oder wenn Defekte oder Mängel an der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen. Werden die massgebenden Werte erheblich unter- oder überschritten, so kann für die Beurteilung auf ein vereinfachtes Verfahren abgestellt wer- den. Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor und OBD-System ist nebst der Überprüfung der Fehlerfunktionsanzeige und des Fehlerspeichers eine Messung der Abgasemissionen nach Ziffer 2.1.2 vorzunehmen. Liegen keine Angaben vor, darf der Wert für die CO-Emission 0,3 % vol nicht überschreiten.

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Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor und OBD-System ist nebst der Überprüfung der Fehlerfunktionsanzeige und des Fehlerspeichers eine Messung der Rauchemission nach Ziffer 3.2.2 vorzunehmen. Liegen kei- ne Angaben vor, darf der Trübungskoeffizient bei Motoren ohne Aufla- dung 2,5 m-1 und bei Motoren mit Aufladung 3,0 m-1 nicht überschreiten.

2 Bestimmungen für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren

2.1 Zu wartende Fahrzeugteile

2.1.1 Bei der Abgaswartung von Fahrzeugen ohne OBD-System sind nach den

Herstellerangaben mindestens die folgenden Teile zu prüfen, einzustellen und, wenn notwendig, instand zu stellen oder zu ersetzen: – Luftfilter; – Gemischaufbereitungssystem; – Auspuffsystem; – Emissionskontrollsystem (z. B. Kaltstartvorrichtung, Vorrichtung für Abgasrückführung, Lufteinblasevorrichtung, Katalysator und Lambda- sonde); – Zündung (wenn vorhanden, Unterbrecher, dynamischer und statischer Zündzeitpunkt); – Kurbelgehäuse-Entlüftung; – Verdampfungskontrollsystem. Ausserdem ist die Leerlaufdrehzahl zu prüfen, einzustellen und zu messen. Abschliessend sind die Emissionswerte (CO, CO2 und HC) im Leerlauf nach den Messbedingungen des Herstellers zu messen. Die im Abgas- Wartungsdokument eingetragenen Sollwerte müssen eingehalten sein.

2.1.2 Bei Fahrzeugen mit geregeltem Dreiweg-Katalysator ist zusätzlich eine

Messung der Abgasemissionen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl nach Her- stellerangaben (min. 2000 min–1) vorzunehmen. Wenn im Wartungsdo- kument keine anderen Angaben für diese Messung eingetragen sind, ist der Motor vor der Messung während 20 bis 30 Sekunden bei der erhöhten Leerlaufdrehzahl laufen zu lassen. Wo der Hersteller keine anderen Werte angibt, ist die Messung bei einer Drehzahl von 2500 min–1 ± 100 min–1 vorzunehmen; für CO und HC gelten die gleichen Sollwerte wie im Leerlauf. Die Resultate dieser Messung müssen nicht im Wartungsdoku- ment eingetragen werden, wenn keine entsprechende Rubrik vorhanden ist. Erfolgt die Messung bei erhöhter Leerlaufdrehzahl unmittelbar nach der Messung im Leerlauf, so ist kein elektrischer Referenzabgleich des Abgasmessgerätes notwendig.

Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend AS 2002

2.1.3 Bei der Abgaswartung von Fahrzeugen mit OBD-System sind nach den

Herstellerangaben mindestens folgende Teile/Systeme zu prüfen, und wenn notwendig, instand zu stellen oder zu ersetzen: – Luftfilter; – Auspuffsystem; – Kurbelgehäuse-Entlüftung; – Verdampfungskontrollsystem; – Fehlerfunktionsanzeige. Ausserdem ist der OBD-Fehlerspeicher auf Einträge zu überprüfen und allfällige emissionsrelevante Defekte oder Störungen sind zu beheben.

2.2 Sollwerte

Im Wartungsdokument sind, ausgenommen bei Fahrzeugen mit OBD- System, die vom Fahrzeughersteller angegebenen, bei betriebsbereitem Fahrzeug am Auspuffrohrende zu messenden Sollwerte einzutragen. Besondere Messbedingungen (z. B. Unterbrechung der Kurbelgehäuse- entlüftung usw.) sind im Wartungsdokument aufzuführen.

2.3 Richtwerte

2.3.1 Fehlen einzelne oder alle Herstellerangaben, so sind für die betreffenden

Rubriken die folgenden Richtwerte als Sollwerte einzutragen: – Leerlaufdrehzahl: max. 1000 min–1; – erhöhter Leerlauf: 2500 min–1 ± 100 min–1; – Abgaswerte im Leerlauf:

Fahrzeugzulassung CO HC CO2 (% vol) (ppm) (% vol)

1. Januar 1976–30. September 1980 ≤3,5 ≤500 ≥11,5 1. Oktober 1980–30. September 1982 ≤3,0 ≤400 ≥12,0 1. Oktober 1982–30. September 1986 ≤2,51 ≤3002 ≥12,01 1. Oktober 1986–30. September 1987/88 ≤1,0 ≤200 ≥12,03 ab 1. Oktober 1987 (Fahrzeuge nach FAV 14 Gr. I sowie Fahrzeuge der Klasse M1 bis

2500 kg Gesamtgewicht, Fahrzeuge der

Klasse N1 bis 1225 kg Leergewicht und Fahr- zeuge der Klasse M2 ≤0,5 ≤100 ≥12,03 ab 1. Oktober 1988 (Fahrzeuge nach FAV 1 Gr. II sowie die übrigen Fahrzeuge) ≤1,0 ≤200 ≥12,03

1 Fahrzeuge mit sekundärer Luftzufuhr (z. B. Luftpumpe, «Pulsair»):

2 Fahrzeuge mit einem Hubraum über 2500 cm3: HC ≤400 ppm.

3 Fahrzeuge mit sekundärer Luftzufuhr: CO2 = 4–12 % vol.

4 SR 741.435.1

Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend AS 2002

2.3.2 Höhere Sollwerte können in besonderen Einzelfällen von der auto-

schweiz (s. Ziff. 1.2.3.1) eingetragen werden (z.B. bei Fahrzeugen, die vom Nachweis über die Einhaltung der Abgasvorschriften befreit sind, oder wenn der Nachweis erbracht wird, dass die massgebenden Abgas- vorschriften trotzdem eingehalten sind).

2.4 Abgasmessgeräte

2.4.1 Es dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die nach der Verordnung

vom 20. Oktober 19935 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (VAMV) typengenehmigt und geeicht sind.

2.4.2 Als kurzfristiger Ersatz für ein sich in Reparatur befindliches Abgas-

Messgerät kann durch die Reparaturstelle ein Ersatz-Messgerät zur Ver- fügung gestellt werden. Die Verwendung dieser Geräte richtet sich nach den Vorschriften des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung (metas).

2.4.3 Das reparierte Messgerät ist nach der Verordnung vom 17. Dezember

19846 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) der

zuständigen Eichbehörde zur Nacheichung am Einsatzort zu melden.

2.5 Fahrzeuge mit Zweitakt-Motoren

2.5.1 Bei Fahrzeugen mit Zweitakt-Motoren, die nicht der FAV 17 oder späte-

ren Abgasvorschriften unterstehen, kann auf die Messung der Emis- sionswerte (CO, CO2 und HC) im Leerlauf verzichtet werden. Zur Durchführung der Abgaswartung sind bei solchen Fahrzeugen auch Per- sonen und Betriebe befugt, die nicht über Abgasmessgeräte verfügen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

2.5.2 Im Wartungsdokument dieser Fahrzeuge müssen keine Messbedingungen

und Sollwerte eingetragen werden; es genügt der Hinweis «Zweitakt- Motor; keine Messung». Die Messbedingungen und Richtwerte nach Zif- fer 2.3 sind nicht anwendbar.

2.6 Bivalente Fahrzeuge

2.6.1 Bei Fahrzeugen, die alternativ mit unterschiedlichen Treibstoffen (z. B.

mit Benzin oder Gas) betrieben werden können, ist die Abgaswartung für jede Betriebsart durchzuführen.

2.6.2 Das Wartungsdokument dieser Fahrzeuge muss die vorgeschriebenen

Angaben für jede Betriebsart enthalten. Es ist auch zulässig, für jede Betriebsart ein separates Wartungsdokument zu verwenden.

5 SR 941.242 6 SR 941.210 7 SR 741.435.1

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3 Bestimmungen für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren

3.1 Umfang der Wartung

3.1.1 Bei der Abgaswartung von Fahrzeugen ohne OBD-System sind nach den

Herstellerangaben mindestens die folgenden Arbeiten auszuführen: – eine Sichtprüfung von Ansaug- / Aufladesystem (inkl. Luftfilter), Einspritzanlage und Auspuffanlage auf Zustand und Dichtheit; – die Kontrolle auf Vorhandensein bzw. Unversehrtheit der im Wartungsdokument eingetragenen Plombierungen und Versiege- lungen; – die Kontrolle von Förderbeginn, Vollastanschlag und, falls vor- handen, anderen Einstelleinrichtungen der Einspritzpumpe; – die Kontrolle der Einspritzdüsen (falls erforderlich); – die Kontrolle der Leerlaufdrehzahl und der oberen Leerlaufdrehzahl ohne Last (Abregeldrehzahl); – die Prüfung auf Zustand und Funktion von Zusatzeinrichtungen wie z. B. Abgasrückführung oder Partikelfilter und der dazugehörenden Regeleinrichtungen; – die erforderlichen Einstellungen, Instandstellungen und allenfalls den Ersatz defekter Teile; – eine abschliessende Messung der Rauchemissionen bei freier Beschleunigung entsprechend dem nachstehend beschriebenen Verfah- ren; der im Abgas-Wartungsdokument eingetragene Sollwert darf nicht überschritten werden.

3.1.2 Bei der Abgaswartung von Fahrzeugen mit OBD-System sind nach den

Herstellerangaben mindestens folgende Teile/Systeme zu prüfen und, wenn notwendig, instand zu stellen oder zu ersetzen: – Luftfilter; – Auspuffsystem; – Kurbelgehäuse-Entlüftung; – Fehlerfunktionsanzeige. Ausserdem ist der OBD-Fehlerspeicher auf Einträge zu überprüfen und allfällige emissionsrelevante Defekte oder Störungen sind zu beheben.

3.2 Messung der Rauchemissionen

3.2.1 Allgemeine Messbedingungen

3.2.1.1 Der Motor muss nach den Angaben des Herstellers eingestellt sein und

normale Betriebstemperatur aufweisen.

3.2.1.2 Die Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug, das Getriebe in Neutral-

stellung. Es muss handelsüblicher Treibstoff ohne rauchmindernde Zusätze verwendet werden.

3.2.1.3 Die Auspuffanlage muss dicht sein. Verfügt ein Fahrzeug über mehrere

Auspuffendrohre, ist an jedem eine Messreihe vorzunehmen. Massgebend ist die Messreihe mit dem höchsten Resultat.

Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend AS 2002

3.2.1.4 Bei Motoren mit zu- und abschaltbarer Aufladung hat die Rauchentnah-

me ohne und mit Aufladung zu erfolgen. Das festzuhaltende Messergeb- nis ist das höhere der beiden Messreihen.

3.2.2 Messung nach der Trübungsmethode

Werden die Rauchemissionen bei freier Beschleunigung als Trübungs- koeffizient k (m–1) gemessen, so ist nach den gleichwertigen Anforderun- gen des Anhanges 5 des ECE-Reglements Nr. 248, des Anhanges 4 der Richtlinie Nr. 72/306 des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen8 oder des Anhanges 4 der Richtlinie Nr. 77/537 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- staaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern8 zu verfahren.

3.2.2.1 Messgeräte

3.2.2.1.1 Es dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die nach der VAMV typen- genehmigt sind. 3.2.2.1.2 Als kurzfristiger Ersatz für ein sich in Reparatur befindliches Abgas- Messgerät kann durch die Reparaturstelle ein Ersatz-Messgerät zur Ver- fügung gestellt werden. Die Verwendung dieser Geräte richtet sich nach den Vorschriften des metas. 3.2.2.1.3 Das reparierte Messgerät ist nach der Eichverordnung der zuständigen Eichbehörde zur Nacheichung am Einsatzort zu melden.

3.2.2.2 Durchführung des Messung

3.2.2.2.1 Das Messgerät ist nach der Betriebsanleitung des Geräteherstellers zu handhaben. 3.2.2.2.2 Bei Leerlauf des Motors ist das Gaspedal schnell und stossfrei niederzu- treten. Sobald die obere Leerlaufdrehzahl ohne Last (Abregeldrehzahl) erreicht ist, wird das Gaspedal losgelassen, bis der Motor wieder den Leerlauf erreicht hat und das Messgerät wieder messbereit ist. Die Werte, die während des Leerlaufs des Motors auftreten, sind nicht zu berück- sichtigen.

8 SR 741.41, Anhang 2

Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend AS 2002

3.2.3 Messung nach der Filtermethode (Bacharach)

3.2.3.1 Messgeräte

3.2.3.1.1 Es ist die Bosch-Integrier-Filterpumpe EFAW 65 B, Pumpeninhalt

330 cm3, Filterfläche 1,1 cm2 (Durchmesser 12 mm), Saugzeit 6–8 Se-

kunden, angeschlossen an eine Bosch-Sonde mit Sondenschlauch, Innendurchmesser 4 mm, Länge 6 m zu verwenden. Die Auswertung hat mit der Bacharach-Russbildskala oder mit dem Bosch-Auswertegerät ETD 020.51 zu erfolgen. 3.2.3.1.2 Der Unterhalt und die Kontrolle des Gerätes erfolgen nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers und nach den Vorschriften des metas. 3.2.3.1.3 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) kann in Absprache mit dem metas andere Geräte anerkennen, wenn sie gleichwertige Resultate erbringen.

3.2.3.2 Durchführung der Messung

3.2.3.2.1 Das Messgerät ist nach der Betriebsanleitung des Geräteherstellers zu handhaben. 3.2.3.2.2 Als Vorbereitung muss der Motor mindestens dreimal rasch hintereinan- der auf seine obere Leerlaufdrehzahl ohne Last (Abregeldrehzahl) beschleunigt werden. Anschliessend ist die Messung durchzuführen, indem das Gaspedal so schnell als möglich niedergetreten und gleichzei- tig das Messgerät ausgelöst wird. Nach Erreichen der oberen Leerlauf- drehzahl ohne Last (Abregeldrehzahl) ist das Gaspedal sofort in die Leerlaufstellung zurückzubringen.

3.2.3.3 Anzahl der Messungen

Es sind soviele Messungen vorzunehmen, bis drei aufeinanderfolgende Schwärzungsbilder nicht um mehr als eine halbe Bacharach-Einheit von- einander abweichen; massgebend ist das dunkelste dieser drei Schwär- zungsbilder.

3.3 Sollwerte

3.3.1 Im Wartungsdokument ist, ausgenommen bei Fahrzeugen mit OBD-

System, der in der Typengenehmigung (bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen im Fahrzeugausweis) vermerkte Referenzwert plus eine Tole- ranz als Sollwert für die Rauchemission bei freier Beschleunigung einzu- tragen: Trübungskoeffizient k ≤1 m–1; Toleranz = 0,3 m–1 Trübungskoeffizient k >1 m–1; Toleranz = k × 0,3 Schwärzungszahl; Toleranz = 1 Bacharach

Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend AS 2002

3.3.2 Bei neuen, nicht typengenehmigten Fahrzeugen, für welche die unter

Ziffer 1.2.3 aufgeführten Organisationen das Wartungsdokument aus- stellen, werden die Sollwerte bei der ersten Inverkehrsetzung durch die kantonale Behörde eingetragen. Dabei ist derjenige Wert für die freie Beschleunigung einzutragen (mit entsprechender Toleranz), der gleich- zeitig mit der für die Zulassung massgeblichen Vollastmessung ermittelt wurde.

3.3.3 Wurde anlässlich der Typengenehmigung die Schwärzungszahl (Bacha-

rach) ermittelt, kann der Hersteller oder der Inhaber der schweizerischen Typengenehmigung den Trübungskoeffizienten für die freie Beschleuni- gung gemäss den Anforderungen des ECE-Reglements Nr. 24 oder der Richtlinie Nr. 72/306 des Rates vom 2. August 1972 oder - für Traktoren, Arbeits- und Motorkarren – der Richtlinie Nr. 77/537 des Rates vom 28. Juni 1977 zusätzlich als Sollwert angeben. Existiert kein Inhaber einer schweizerischen Typengenehmigung oder kein Hersteller mehr oder können diese die Werte nicht angeben, so kann nach einer Wartung mit einer Bacharach-Messung, bei der der gemessene Wert mindestens

1 Bacharach unter dem im Wartungsdokument eingetragenen Sollwert

liegt, der gemessene Trübungskoeffizient plus Toleranz nach Ziffer 3.3.1 als zusätzlicher Sollwert ins Wartungsdokument eingetragen werden.

3.3.4 Sind im Wartungsdokument beide Werte vorhanden, kann bei einer

Wartung oder Nachkontrolle beliebig nach der einen der beiden Metho- den gemessen werden; der entsprechende Sollwert muss dabei eingehal- ten werden.

3.4 Höheneinfluss

3.4.1 Bei Messungen in Höhenlagen bis 600 m ü.M. bleibt der nach Ziffer 3.2

ermittelte Wert unkorrigiert.

3.4.2 Erfolgen die Messungen in grösseren Höhen, sind zur Berücksichtigung

des Höheneinflusses bei Fahrzeugen ohne Druckkorrektur je 0,25 m–1 bzw. 0,5 Bacharach pro 400 m grössere Höhe von dem nach Ziffer 3.2 ermittelten Wert abzuziehen.

3.4.3 Im Wartungsdokument ist der korrigierte Wert einzutragen.

Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend AS 2002

4 Aufhebung von bisherigem Recht

Die Verordnung vom 22. Dezember 19939 über Wartung und Nachkon- trolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen wird aufgehoben.

5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

21. August 2002 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

9 AS 1994 176, 1998 1788, 1999 3138

Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend AS 2002

Anhang (Ziff. 1.2.1)

(Mindestanforderungen)

Das Abgas-Wartungsdokument muss die Rubriken und Angaben in den drei Amts- sprachen enthalten.

I. Titelblatt In den drei Amtssprachen muss der Titel wie folgt lauten: – Abgas-Wartungsdokument – Fiche d’entretien du système antipollution – Documento sulla manutenzione relativa ai gas di scarico Die Fahrzeugmarke oder das Markensymbol muss angegeben werden. Weitere Angaben können aufgeführt werden.

II. Gesetzliche Vorschriften Der für das zutreffende Fahrzeug massgebende Text von Artikel 59a (Pflichten des Halters) der Verkehrsregelnverordnung (VRV) muss aufgeführt werden (Abs. 1–4).

III. Herstellerangaben

1. Fahrzeugdaten

Marke Fahrzeugtyp Fahrgestell.-Nr. Motor-Kennzeichen

2. Messbedingungen

bei Motorwagen mit Fremdzündungsmotoren* * je nach Motorart

Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend AS 2002

Sollwert des Herstellers

3. Kontrollwerte

– Schliesswinkel (sofern erforderlich) (<) – Zündzeitpunkt vor/nach O.T. – mit Unterdruck (KW/min) – ohne Unterdruck (KW/min) – Leerlaufdrehzahl (min–1)

4. Abgaswerte im Leerlauf

– CO % vol (von bis): – HC ppm (kleiner als): – CO2 % vol (grösser als): bei Motorwagen mit Selbstzündungsmotoren*

3. Kontrollwerte

– Förderbeginn – statisch (Hub Einspritzpumpe/KW) – dynamisch (KW/min) – Leerlaufdrehzahl (min–1) – obere Leerlaufdrehzahl ohne Last (min–1) (Abregeldrehzahl)

4. Rauchemissionswerte

– Trübungskoeffizient m-1) (maximal) – Schwärzungszahl (Bacharach) (maximal)

5. Plomben und Versiegelungen

Bei Motorwagen mit OBD-System sind die Herstellerangaben nach den Ziffern 2–4 nicht erforderlich. * je nach Motorart

Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen. V des UVEK AS 2002

Abgas-Wartungsdokument (Beispiel) Für Motorwagen mit Fremdzündungsmotoren ohne ODB-System

gemessene Werte

0–3000 km nach der Abgaswartung

Kontrollwerte – Schliesswinkel (sofern erf.) (<) – Zündzeitpunkt vor/nach O.T. – mit Unterdruck (KW/min) – ohne Unterdruck (KW/min) – Leerlaufdrehzahl (min–1)

Abgaswerte im Leerlauf – CO % vol. – HC ppm km-Stand Datum Unterschrift Adresse/Stempel

Bestätigung Der Unterzeichnende bestätigt, die Abgaswartung nach Herstellervorschrift und unter Verwendung der vorgeschriebenen Prüfgeräte ausgeführt zu haben.

Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen. V des UVEK AS 2002

Abgas-Wartungsdokument (Beispiel) Für Motorwagen mit Selbstzündungsmotoren ohne ODB-System

gemessene Werte

0–3000 km (0–100 h) nach der Abgaswartung

Kontrollwerte – Förderbeginn – statisch – dynamisch (KW/min) – obere Leerlaufdrehzahl ohne Last (min–1) (Abregeldrehzahl) – Leerlaufdrehzahl (min–1)

Rauchemissionswerte – Trübungskoeffizient (min–1) – Schwärzungszahl (Bacharach) km-Stand (bzw. Betriebs-Stunden) Datum Unterschrift Adresse/Stempel

Bestätigung Der Unterzeichnende bestätigt, die Abgaswartung nach Herstellervorschrift und unter Verwendung der vorgeschriebenen Prüfgeräte ausgeführt zu haben.

Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen. V des UVEK AS 2002

Abgas-Wartungsdokument (Beispiel) Für Motorwagen mit OBD-System

Kontrollpunkte: 0–3000 km

– Luftfilter – Auspuffsystem – Kurbelgehäuseentlüftung – Verdampfungskontrollsystem * – Fehlerfunktionsanzeige – Fehlerspeicher

ã Kontollpunkt in Ordnung km-Stand Datum Unterschrift

Adresse/Stempel

Bestätigung Der Unterzeichnende bestätigt, die Abgaswartung nach Herstellervorschrift und unter Verwendung der vorgeschriebenen Prüfgeräte ausgeführt zu haben.

* nur bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren

Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen. V des UVEK AS 2002

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