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AS 2002 4160

Verordnung über die Adoptionsvermittlung

Verordnung über die Adoptionsvermittlung (VAdoV)

vom 29. November 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 269c Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs1 (ZGB) sowie auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20012 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 DieseVerordnung regelt die Aufsicht über die Adoptionsvermittlung in der

Schweiz.

2 Die Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts über den Schutz

des Kindes bleiben vorbehalten.

Art. 2 Vermittlungstätigkeit Als Vermittlung gelten der Hinweis auf die Gelegenheit, ein unmündiges Kind zu adoptieren, und gegebenenfalls dessen Unterbringung bei Pflegeeltern zur Adoption.

Art. 3 Kindeswohl

1 Vermittlungen dürfen nur erfolgen, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen,

dass die Adoption eines Kindes seinem Wohl dient.

2 Die Aufsichtsbehörde beurteilt laufend das allgemeine Umfeld von Adoptionen.

Sie ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen oder Sanktionen zum Schutz der Kinder und zur Verhinderung von Missbräuchen.

SR 211.221.36

4160 2002-2235

Verordnung über die Adoptionsvermittlung AS 2002

2. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Vermittlungstätigkeit

Art. 4 Bewilligungspflicht 1 Wer in der Schweiz die Vermittlung haupt- oder nebenberuflich, selbstständig oder im Dienste eines anderen, entgeltlich oder unentgeltlich, mit oder ohne öffentliche Werbung betreiben will, benötigt eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde. 2 Vermittlungsstellen juristischer Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnüt-

ziger juristischer Personen des privaten Rechts kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die für die Vermittlung verantwortlichen natürlichen Personen die Vorausset- zungen für die Bewilligung erfüllen.

Art. 5 Voraussetzungen der Bewilligung 1 Personen, die ein Gesuch um Bewilligung der Vermittlungstätigkeit stellen, müs- sen: a. ihren guten Leumund und den guten Leumund ihrer Hilfspersonen nachwei- sen; b. sich über Erfahrung auf dem Gebiet der Adoption und in der Regel über eine Ausbildung auf dem Gebiet der Jugendfürsorge ausweisen; c. das schweizerische Adoptionsrecht kennen und mit den schweizerischen Institutionen hinreichend vertraut sein; d. die von ihnen angewandten Arbeitsmethoden darlegen; e. angeben, wie sie Information, Sensibilisierung, Vorbereitung, Begleitung und Betreuung der Adoptionsbewerberinnen und -bewerber sicherstellen; f. ihren Finanzplan und den Tarif allfälliger Vermittlungsgebühren vorlegen; der Tarif bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 2 Vermittlungsstellen juristischer Personen des privaten Rechts, die ein Bewilli- gungsgesuch stellen, müssen dem Gesuch die Statuten beilegen.

3 Jede Änderung der massgebenden Tatsachen ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Art. 6 Zusätzliche Voraussetzungen bei internationalen Vermittlungen

1 Wer Kinder aus dem Ausland in die Schweiz vermittelt, muss sich zusätzlich zu

den Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 ausweisen über: a. Kenntnisse der kulturellen und sozialen Verhältnisse der Herkunftsländer der Kinder; b. Kenntnisse des internationalen Adoptionsrechts und des Adoptionsrechts der Herkunftsländer der Kinder; c. eine Arbeitsweise, die transparent ist, dem übergeordneten Kindesinteresse verpflichtet ist und grundlegende ethische Regeln auf dem Gebiet der Adop- tion einhält; d. Beziehungen zu Vermittlungsstellen in den Herkunftsländern der Kinder.

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2 Für die Vermittlung von Kindern aus der Schweiz ins Ausland ist in jedem Ein-

zelfall die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Art. 7 Bewilligungserteilung

1 Die Bewilligung wird für eine bestimmte Dauer, höchstens jedoch für fünf Jahre

erteilt; sie kann erneuert werden. 2 In der Bewilligung müssen die Länder bezeichnet werden, für die sie ausgestellt wird.

3 Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.

Art. 8 Vertretung des Kindes

1 Die Vermittlung darf nur im Einvernehmen mit dem Vormund oder Beistand des

Kindes erfolgen.

2 Hat das Kind keinen Vormund oder Beistand, so muss die Vermittlungsstelle die

zuständige Vormundschaftsbehörde benachrichtigen.

Art. 9 Anforderungen an die Ausübung einer internationalen Vermittlungstätigkeit Bei der Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland muss die Vermittlungsstelle die Gesetzgebung und das Verfahren des Herkunftslandes einhalten und dafür sorgen, dass die in Artikel 11c Absatz 2 der Verordnung vom 19. Oktober 19773 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vorgeschriebenen Unterlagen beigebracht werden.

Art. 10 Unterbringung

1 Die Vermittlungsstelle darf die Verbindung zwischen den Pflegeeltern und dem

Kind erst herstellen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflegeeltern die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen. 2 Die Vermittlungsstelle darf das Kind erst bei den Pflegeeltern unterbringen, wenn:

a. diese eine vorläufige oder endgültige Bewilligung nach der Verordnung vom 19. Oktober 19774 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption besitzen und im Bedarfsfall das Visum und die Aufenthaltsbewil- ligung erteilt worden sind; oder b. der Entscheid nach Artikel 17 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai

19935 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem

Gebiet der internationalen Adoption vorliegt.

3 SR 211.222.338 4 SR 211.222.338

5 SR 0.211.221.311; AS ... (BBl 1999 5855)

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Art. 11 Wahl der Pflegeeltern Findet die Vermittlungsstelle keine geeigneten Pflegeeltern für ein Kind, so muss sie die Vermittlung einstellen und diese einer anderen anerkannten Vermittlungsstelle übertragen.

Art. 12 Aufklärung und Beratung 1 Die Vermittlungsstelle muss den Pflegeeltern alle Informationen, die ihr über das Kind und seine Eltern zur Verfügung stehen, weitergeben.

2 Sie muss die Pflegeeltern über die Schwierigkeiten, die mit der beabsichtigten

Adoption verbunden sein können, aufklären. Nach Aufnahme des Kindes muss sie die Pflegeeltern auf deren Wunsch bis zur Adoption beraten.

Art. 13 Meldepflicht für die Unterbringung Die Vermittlungsstelle muss vor der Unterbringung die für das Kind zuständige Vormundschaftsbehörde und bei Vermittlung ins Ausland die entsprechende aus- ländische Behörde am Wohnsitz der Pflegeeltern benachrichtigen.

Art. 14 Entgelt

1 Die Vermittlungsstelle hat nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und auf eine

angemessene Vergütung für ihre Bemühungen. 2 Vergütungen der Pflegeeltern an die Vermittlungsstelle oder an die leiblichen Eltern für den von diesen geleisteten Unterhalt sind verboten.

Art. 15 Aktenführung 1 Die Vermittlungsstelle muss für jedes Kind, das sie vermittelt, ein Dossier anlegen und aufbewahren.

2 Nach Beendigung der Vermittlungstätigkeit sind sämtliche Akten der Aufsichts-

behörde zu übergeben.

Art. 16 Auskunfts- und Editionspflicht

1 Die Vermittlungsstelle muss der Aufsichtsbehörde alljährlich eingehend Bericht

über ihre Tätigkeit erstatten, ihr auf Verlangen jede ergänzende Auskunft erteilen, Einsicht in die Akten gewähren und diese nötigenfalls herausgeben. Das Eidgenössi- sche Justiz- und Polizeidepartement kann nähere Bestimmungen über Inhalt und Form des Jahresberichts, insbesondere über die Jahresrechnung und die Statistik, erlassen.

2 DieVermittlungsstelle muss folgenden anderen Behörden auf Verlangen jede

zweckdienliche Auskunft über das Kind, seine Pflege- und leiblichen Eltern erteilen: a. der für die Pflegekinderaufsicht zuständigen Behörde; b. der für das Kind zuständigen Vormundschaftsbehörde;

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c. der für die Adoption zuständigen Behörde; d. der Stelle, die nach Artikel 268c Absatz 3 ZGB für die Beratung des Kindes zuständig ist. 3 Die Auskunftspflicht nach Absatz 2 obliegt der Vermittlungsstelle auch gegenüber anderen anerkannten Vermittlungsstellen, die für das Kind oder die Pflegeeltern tätig sind.

Art. 17 Schweigepflicht Die Vermittlungsstelle und ihre Hilfspersonen müssen, unter Vorbehalt von Artikel 16, über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, Stillschwei- gen wahren; die Beendigung der Tätigkeit hebt die Schweigepflicht nicht auf.

Art. 18 Sanktionen

1 Die Aufsichtsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn die Vermittlungsstelle:

a. die Bewilligung durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt hat; b. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt; c. ihre Pflichten nach dieser Verordnung wiederholt oder in schwerer Weise verletzt. 2 Die Aufsichtsbehörde kann für jeden Verstoss einer Vermittlungsstelle gegen diese Verordnung: a. eine Verwarnung aussprechen; b. den Entzug der Bewilligung für einen erneuten Verstoss androhen; c. eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken verhängen, wenn der Verstoss nicht länger als drei Jahre zurückliegt. 3 Sie kann gegenüber jeder Person, die ohne Bewilligung eine Vermittlungstätigkeit ausübt, eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken verhängen.

3. Abschnitt: Nicht bewilligungspflichtige Vermittlungstätigkeit

Art. 19 Vermittlung durch vormundschaftliche Organe

1 Die Vermittlung durch vormundschaftliche Organe bedarf keiner Bewilligung. Die

Artikel 10–17 gelten sinngemäss.

2 Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen des Vormundschaftsrechts.

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Art. 20 Andere Fälle nicht bewilligungspflichtiger Vermittlungstätigkeit 1 Wer, ohne der Bewilligungspflicht nach Artikel 4 zu unterliegen, eine Vermittlung vornimmt, muss dies der Aufsichtsbehörde melden. Das Kind darf erst untergebracht werden, wenn: a. der Entscheid nach Artikel 17 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai

19936 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem

Gebiet der internationalen Adoption vorliegt, soweit dieses Übereinkommen anwendbar ist; oder b. den Pflegeeltern die Bewilligung zur Aufnahme des Kindes nach der Ver- ordnung vom 19. Oktober 19777 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption erteilt worden ist.

2 Die Artikel 14, 17 und 18 Absatz 2 Buchstaben a und c sind anwendbar.

4. Abschnitt: Aufsicht und Verfahren

Art. 21 Aufsicht

1 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde des Bundes

nach Artikel 2 Absatz 1 BG-HAÜ.

2 Artikel 19 bleibt vorbehalten.

Art. 22 Amtshilfe Die Zentralen Behörden der Kantone: a. teilen der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen Feststellungen mit, die darauf hindeuten, dass eine Vermittlungstätigkeit gegen diese Verordnung ver- stösst; b. nehmen zu Gesuchen um Erteilung oder Erneuerung von Bewilligungen oder zum vorgesehenen Entzug einer Bewilligung Stellung, wenn die Auf- sichtsbehörde sie dazu einlädt; c. nehmen weitere Abklärungen vor, um die sie die Aufsichtsbehörde ersucht.

Art. 23 Anzeigepflicht Behördenmitglieder, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit einen Verstoss gegen diese Verordnung feststellen oder davon Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, ihn unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

6 SR 0.211.221.311; AS ... (BBl 1999 5855)

7 SR 211.222.338

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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 28. März 19738 über die Adoptionsvermittlung wird aufgeho- ben.

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts Anhang 1 der Verordnung vom 3. Februar 19939 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen wird wie folgt geändert: ... Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Rekurskommission für geistiges Eigentum Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung Rekurskommission für Spielbanken Rekurskommission für Adoptionsvermittlung ...

Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

29. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

8 AS 1973 628, 1977 1929, 1989 51 9 SR 173.31

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