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AS 2003 2679

Vereinbarung vom 23. Dezember 1997 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Lettland über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht

Vereinbarung vom 23. Dezember 1997 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Lettland über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht

SR 0.142.114.872; AS 2000 2661

Änderung der Vereinbarung

Abgeschlossen durch Notenaustausch des 4. März/19. Juni 2002 In Kraft getreten am 1. Juli 2002

Originaltext Aussenministerium Riga, den 19. Juni 2002 der Republik Lettland

Schweizerische Botschaft Riga

Das Ministerium der Republik Lettland entbietet der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich zu informieren, dass die Note der Botschaft vom 4. März 2002 mit folgendem Text empfangen wurde: «Die Schweizerische Botschaft entbietet dem Aussenministerium der Republik Lettland seine Hochachtung und beehrt sich, ihm unter Bezugnahme auf das Ver- handlungsprotokoll vom 14. September 1999 und auf die lettische Note vom 16. Dezember 1999 betreffend das Abkommen vom 23. Dezember 1997 über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat vorschlägt, das genannte Abkommen wie folgt zu ändern:

1. Der Wortlaut «innert 12 Monaten» in den Artikeln 1, 2 und 3 ist durch «in-

nert 6 Monaten» zu ersetzen.

2. Das Abkommen wird durch einen neuen Artikel 3bis in folgender Fassung

ergänzt: «Die genannte Frist von 6 Monaten wird gemäss der nationalen Gesetz- gebung jeder Vertragspartei bestimmt.» Falls die Regierung der Republic Lettland mit dieser Anderung des Abkommens einverstanden ist, beehrt sich de Botschaft vorzuschlagen, dass die vorliegende Note und die identische Antwort des Aussenministeriums der Republik Lettland ein Abkommen zwischen den beiden Staaten bilden, welches das Abkommen vom

2001-2256 2679

Gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht. Vereinbarung mit Lettland AS 2003

23. Dezember 1997 ändert und am 1. Tag des auf den Empfang der lettischen Note folgenden Monats in Kraft tritt. Die Botschaft benützt diese Gelegenheit, um das Ministerium seiner aus- gezeichneten Hochachtung zu versichern.» Das Ministerium beehrt sich im Namen der Regierung der Republik Lettland die Botschaft darüber zu benachrichtigen, dass es mit den Änderungen im Vertrag einverstanden ist. Die Änderungen sollen am 1. Tag des auf den Empfang dieser Note folgenden Monats in Kraft treten. Das Ministerium bittet die Botschaft den Empfang dieser Note zu bestätigen. Das Ministerium der Republik Lettland benützt diese Gelegenheit, der Schweizerischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

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