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AS 2003 3317

Abkommen vom 4. Februar 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Bahrain über den Luftlinienverkehr

Abkommen vom 4. Februar 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Bahrain über den Luftlinienverkehr

Änderung des Abkommens1

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Dezember 2001

Übersetzung2 Anhang Linienpläne Linienplan I Strecken, auf denen das oder die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen Luft- verkehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Bahrain Punkte darüber hinaus

Schweiz Jeder Punkt Bahrain Jeder Punkt

Linienplan II Strecken, auf denen das oder die von Bahrain bezeichneten Unternehmen Luftver- kehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in der Schweiz Punkte darüber hinaus

Bahrain Jeder Punkt* Jeder Punkt Jeder Punkt* * Vorbehältlich vereinbarter Bedingungen

Anmerkung: Das oder die bezeichneten Unternehmen des Staates Bahrain sind berechtigt, Punkte in der Schweiz getrennt oder in Verbindung miteinander auf dem gleichen Flug zu bedienen, vorausgesetzt, dass mit Ausnahme der Beförderung von stopover Verkehr keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.

1 SR 0.748.127.191.66; AS 1994 892

2 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2003-0841 3317

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