AS 2003 3809
Notenaustausch vom 2. November 2001/19. Februar 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation betreffend die Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge mit 40 Tonnen Gesamtgewicht
Notenaustausch vom 2. November 2001/19. Februar 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation betreffend die Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge mit 40 Tonnen Gesamtgewicht
In Kraft getreten am 19. Februar 2003
Übersetzung1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern Moskau, den 2. November 2001
Botschaft der Russischen Föderation Bern
Das Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, dem Aussenministeri- um der Russischen Föderation folgenden Vorschlag für ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation betreffend die Erleichterung des inter- nationalen Strassengütertransports im Rahmen von Drittstaatenabkommen im Land- verkehr zu unterbreiten:
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Russischen Föderation ver- einbaren, im Hinblick darauf, dass in der Schweiz bis zum 31. Dezember 2004 das höchstzulässige tatsächliche Gesamtgewicht im beladenen Zustand für Sattelkraft- fahrzeuge und Lastzüge 34 Tonnen für alle Verkehrsarten beträgt, dass die Schweiz der Russischen Föderation folgende Kontingente für Fahrzeuge, deren tatsächliches Gesamtgewicht im beladenen Zustand 34 Tonnen überschreitet, jedoch nicht mehr als 40 Tonnen beträgt, einräumt: a) Für das Jahr 2001 und 2002 je 125 Bewilligungen und für die Jahre 2003 und 2004 je 166 Bewilligungen im grenzüberschreitenden Verkehr. Als grenzüberschreitender Verkehr gilt einerseits der Transitverkehr (eine Fahrt durch schweizerisches Zollgebiet von Grenze zu Grenze ohne Auf- oder Entladung von Gütern), andererseits der Aus- und Einfuhrtransport (je eine Hin- und Rückfahrt mit Auf- oder Entladung von Gütern auf schweizeri- schem Zollgebiet), wobei bei einer Kontingentsfahrt Binnentransporte (Kabotage) ausgeschlossen sind; b) Die Abgabe auf Fahrten gemäss Ziffer 1 setzt sich zusammen aus der leis- tungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für ein Maximalgewicht von 34 Tonnen sowie einer fixen durchschnittlichen Zusatzabgabe (DZA) für die Differenz zwischen 34 und 40 Tonnen:
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2003-0464 3809
Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge. AS 2003 Notenaustausch mit Russland
Die DZA für ein Kontingent im grenzüberschreitenden Verkehr gemäss Ziffer 1 beträgt für die Jahre 2001 und 2002 je 25.– Franken sowie für die Jahre 2003 und 2004 je 55.– Franken. Falls die Russische Föderation dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note sowie die Antwortnote der Russischen Föderation eine Vereinbarung zwischen den beiden Staaten, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt. Die Gültigkeit dieser Vereinbarung ist bis spätestens 31. Dezember 2004 befristet. Die Russische Föderation oder die Schweiz können dieses Abkommen kündigen unter der Voraus- setzung, dass eine sechsmonatige Kündigungsfrist gegenüber der andern Partei eingehalten wird.
Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeich- neten Hochachtung zu versichern.
Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge. AS 2003 Notenaustausch mit Russland
Übersetzung2 Botschaft der Russischen Föderation Bern Bern, den 19. Februar 2003
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern
Die Botschaft der Russischen Föderation in der Schweiz beehrt sich, dem Depar- tement für auswärtige Angelegenheiten den Empfang der Note P.651.2-1 vom 2. November 2001 anzuzeigen. Sie informiert das Eidgenössische Departement über die Zustimmung der Regierung der Russischen Föderation zum Vorschlag des Departements für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossen- schaft betreffend die erwähnte Note zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Russischen Föderation und dem Bundesrat der Eidgenossenschaft in Form eines Notenaustauschs über die Erleichterung des internationalen Strassen- güterverkehrs. Die Vereinbarung tritt in Kraft am Tag des Empfangs dieser Note. Die Botschaft benützt auch ihrerseits diesen Anlass, das Eidgenössische Departe- ment für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versi- chern.
2 Übersetzung des russischen Originaltextes.
Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge. AS 2003 Notenaustausch mit Russland