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AS 2003 3859

Verordnung über die Invalidenversicherung

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Änderung vom 21. Mai 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 erster Satz und 3

1 Als medizinische Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich

chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls ein- getretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. ...

3 Wird bei Lähmungen und anderen Ausfällen von motorischen Funktionen im

Rahmen von medizinischen Massnahmen gemäss Absatz 1 Physiotherapie durch- geführt, so besteht der Anspruch auf diese Massnahme so lange weiter, als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, abhängt, verbessert werden kann.

Art. 4 Aufgehoben

Art. 5bis Berufliche Weiterausbildung

1 Die Versicherung übernimmt bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten,

die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären. 2 Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären.

1 SR 831.201

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3 Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Aufwendungen für die Vermittlung

der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werk- zeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbe- dingter auswärtiger Verpflegung und Unterkunft. 4 Die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft richtet sich vorbehaltlich tariflicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a und b. Fallen bei Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach den Artikeln 73 oder 74 IVG angeboten werden und die vom Bundesamt in einer spezi- ellen Verordnung umschrieben sind, invaliditätsbedingte Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft an, so übernimmt die Versicherung diese Kosten.

Art. 6 Abs. 1 und 2

1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss

einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätig- keit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

2 Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen

werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Artikel 23 Absatz 2 IVG.

Gliederungstitel vor Art. 8 C. Massnahmen für die besondere Schulung

Gliederungstitel vor Art. 13 und Art. 13 Aufgehoben

Art. 14 Bst. d und e Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern (im Folgenden Departement genannt), welches auch nähere Bestimmungen erlässt über: d. Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben; e. die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann.

Art. 18 Abs. 4

4 Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung

haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.

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Art. 19 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 20ter Taggeld und Invalidenrente

1 Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld

nach den Artikeln 23 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.

2 Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 24 Absatz 3

IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist gemäss Artikel 47 Absatz 1 IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht.

Art. 20quater Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen

1 Müssen Versicherte eine Eingliederungsmassnahme wegen Krankheit, Unfall oder

Mutterschaft unterbrechen, wird ihnen das Taggeld weitergewährt, wenn sie keinen Anspruch auf ein Taggeld einer anderen obligatorischen Sozialversicherung oder auf ein Taggeld einer freiwilligen Taggeldversicherung in mindestens der gleichen Höhe wie das Taggeld der Invalidenversicherung haben.

2 Der Anspruch auf ein Taggeld besteht während längstens 30 Tagen pro Krank-

heitsfall und ist auf 60 Taggelder pro Jahr beschränkt. Eine Unterbrechung der Eingliederungsmassnahme infolge Unfall oder Schwangerschaft ist dem Krank- heitsfall gleichgestellt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3 Nach der Niederkunft haben Versicherte zusätzlich zum Anspruch nach Absatz 2

Anspruch auf weitere 56 Taggelder. Die Beschränkung der Bezugsdauer pro Jahr gilt hier nicht. 4 Der Anspruch auf das Taggeld entfällt, wenn feststeht, dass die Eingliederungs- massnahme nicht mehr weitergeführt wird.

5 Die Ansprüche auf Taggelder nach Artikel 23 Absatz 6 bleiben vorbehalten.

Art. 21 Bemessungsgrundlagen

1 Als erwerbstätig gelten Versicherte, die:

a. in den letzten zwölf Monaten vor dem Taggeldanspruch während mindestens vier Wochen einen AHV-pflichtigen Lohn erzielt haben; b. glaubhaft machen, dass sie während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten; oder c. ihre Erwerbstätigkeit einzig aus gesundheitlichen Gründen aufgeben muss- ten.

2 Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23

Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen:

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a. Krankheit; b. Unfall; c. Arbeitslosigkeit; d. Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG2; e. Mutterschaft; oder f. anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. 3 Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Art. 21bis Versicherte mit regelmässigem Einkommen

1 Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren

Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben. 2 Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde.

3 Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Es wird wie folgt

ermittelt: a. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Ein- schränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt. b. Für Versicherte mit Stundenlöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit der in der letzten normalen Arbeitswoche geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipli- ziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzu- gerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt. c. Für alle anders entlöhnten Versicherten wird der in den letzten vier Wochen ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Lohn durch vier dividiert und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger

13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird

durch 365 geteilt. 4 Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehr- monatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden zu dem nach Absatz 3 ermittelten massgebenden Einkommen hinzugezählt. 5 Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliede- rung ohne Eintritt der Invalidität eine andere Erwerbstätigkeit als die zuletzt voll

2 SR 834.1

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ausgeübte aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre.

Art. 21ter Versicherte mit unregelmässigem Einkommen

1 Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Arti-

kel 21bis, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das wäh- rend der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt.

2 Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht

möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt.

Art. 21quater Selbständigerwerbende

1 Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbständigerwerbende bildet das

auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG3 erhoben werden. 2 Das Taggeld für Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie während der Einglie- derung eine selbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, bemisst sich nach dem Erwerbseinkommen, das sie dabei verdient hätten.

Art. 21quinquies Versicherte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind Das massgebende Einkommen von Versicherten, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind, wird ermittelt, indem die nach den Artikeln 21– 21quater massgebenden und auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommen aus un- selbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt werden.

Art. 21sexies Änderung des massgebenden Einkommen Während der Eingliederung ist alle zwei Jahre von Amtes wegen zu prüfen, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen geändert hat.

Art. 21septies Kürzung des Taggeldes 1 Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Artikeln 21–21quinquies massgebende Erwerbseinkommen übersteigt. Artikel 22 Absatz 5 bleibt vorbehalten.

2 Für die Kürzung des Taggeldes ist der massgebende Lohn im Sinne von Artikel 5

AHVG4 zu berücksichtigen, den die versicherte Person aufgrund der während der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt.

3 SR 831.10 4 SR 831.10

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3 Finanzielle Leistungen des Arbeitgebers während der Eingliederung, für die die

versicherte Person keine spezielle Arbeitsleistung erbringt, werden für die Kürzung nicht berücksichtigt (Soziallohn).

Art. 21octies Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung

1 Kommt die Invalidenversicherung während der Eingliederung für Verpflegung und

Unterkunft auf, wird vom Taggeld 6 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG abgezogen.

2 Wird das Taggeld zudem nach Artikel 21septies gekürzt, so erfolgt der Abzug

gemäss Absatz 1 nach dieser Kürzung.

Art. 22 Bemessung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und in gleichgestellten Fällen

1 Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie

von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nie erwerbstätig gewesen sind und eine Sonderschule besuchen oder sich medizinischen Eingliede- rungsmassenahmen unterziehen, entspricht 10 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. 2 Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, erhöht sich das Taggeld gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Artikel 6 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

3 Bei Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Gesund-

heitsschaden die Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden, entspricht das Taggeld 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. 4 Hat die versicherte Person einen Anspruch auf ein Kindergeld im Sinne von Arti- kel 22 Absatz 1ter IVG, erhöht sich das Taggeld nach den Absätzen 1–3 um das Kindergeld nach Artikel 23bis IVG.

5 Von dem nach den Absätzen 1–4 oder nach Artikel 20ter Absatz 2 ermittelten

Taggeld werden abgezogen: a. ein Dreissigstel des monatlichen Erwerbseinkommens, das die versicherte Person während der Ausbildung erzielt; b. 6 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG, wenn die Verpflegung von der Invalidenversicherung übernommen wird. Die Artikel 21septies und 21octies Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 22bis und 22ter Aufgehoben

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Art. 23ter Abs. 1

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für Eingliederungsmassnahmen im Aus-

land, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und die Massnahmen höchst- wahrscheinlich dazu beitragen, dass die betroffene Person wieder eine Erwerbstätig- keit ausüben oder sich im Aufgabenbereich betätigen kann.

Art. 26bis In Ausbildung begriffene Versicherte Die Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind, erfolgt gemäss Artikel 28 Absatz 2bis IVG, sofern ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.

Art. 27 Nichterwerbstätige Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten. Als Aufgabenbereich der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft gilt die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft.

Art. 27bis Teilerwerbstätige und Versicherte, die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen.

Art. 28bis, 30 und 30bis Aufgehoben

Art. 35 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Entstehen und Erlöschen des Anspruchs 2 Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87–88bis Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats.

3 Aufgehoben

Art. 35bis Ausschluss des Anspruchs 1 Versicherte, welche das 18. Altersjahr vollendet haben und sich zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG während mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Institution aufhalten, haben für den betreffen- den Kalendermonat keinen Anspruch auf die Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

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2 Minderjährige Versicherte, welche sich zur Durchführung von Eingliederungs-

massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG in einer Institution aufhalten, haben für diese Tage keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Absatz 4. 3 Als Aufenthalt in einer Institution gelten diejenigen Tage, an welchen die Invali- denversicherung die Kosten für den Internatsaufenthalt übernimmt.

4 Von den Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht betroffen sind Ent-

schädigungen, die für eine Hilflosigkeit nach Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe d ausgerichtet werden. 5 Als Aufenthalt in einer Heilanstalt, der den Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung auf Grund von Artikel 67 Absatz 2 ATSG ausschliesst, gelten diejenigen Tage, an welchen eine andere Sozialversicherung für die Aufenthaltskosten aufkommt.

Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige 1 Der Kostgeldbeitrag nach Artikel 42ter Absatz 2 IVG für Minderjährige, die sich nicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in einem Heim aufhalten, beträgt 56 Franken pro Übernachtung.

2 Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine

intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39.

3 Der Aufenthalt in einer Pflegefamilie ist dem Heimaufenthalt gleichgestellt.

Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abga- be von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern- den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. 3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

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b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie- sen ist.

4 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher

Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.

Art. 38 Lebenspraktische Begleitung 1 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. 2 Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen. 3 Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Artikel 398–419 des Zivilgesetz- buches5.

Art. 39 Intensivpflegezuschlag 1 Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Min- derjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.

2 Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege

im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechen- bar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch- therapeutische Massnahmen. 3 Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätz- lich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden

5 SR 210

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angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.

Art. 41 Abs. 1 Bst. f

1 Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufga-

ben hinaus namentlich noch folgende: f. im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung die notwendige Beratung und Information der Arbeitgebenden in Fragen der Eingliederung der betroffenen Versicherten und damit verbundener sozialversicherungsrechtlicher Fragen;

Gliederungstitel vor Art. 47 C. Regionale ärztliche Dienste

Art. 47 Regionen 1 Es werden acht bis zwölf regionale ärztliche Dienste eingerichtet, von denen jeder ein bezüglich Einwohnerzahl vergleichbares Einzugsgebiet abdeckt. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

2 Die Kantone unterbreiten dem Bundesamt ihre Vorschläge zur Bildung der Regio-

nen. Dieses legt die Regionen fest.

3 Die IV-Stellen der Regionen errichten und betreiben die regionalen ärztlichen

Dienste gemeinsam. Die letzteren müssen von den IV-Stellen in personeller Hinsicht getrennt sein.

Art. 48 Fachdisziplinen In den regionalen ärztlichen Diensten sind insbesondere die Fachdisziplinen Innere oder Allgemeine Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Pädiatrie und Psychiatrie vertreten.

Art. 49 Aufgaben

1 Die regionalen ärztlichen Dienste prüfen die medizinischen Anspruchsvorausset-

zungen. In der Wahl der dazu geeigneten Prüfmethoden sind sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes unabhängig. 2 Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchun- gen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schrift- lich fest. Den Versicherten ist eine Kopie der Untersuchungsergebnisse zuzustellen. Artikel 47 Absatz 2 ATSG bleibt vorbehalten. 3 Die regionalen ärztlichen Dienste stellen den IV-Stellen für jeden geprüften Fall einen schriftlichen Bericht mit den notwendigen Angaben zu. Dieser enthält die Ergebnisse der medizinischen Prüfung und eine Empfehlung zur weiteren Bearbei- tung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht.

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4 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.

Art. 50 Fachliche Aufsicht 1 Das Bundesamt übt die direkte fachliche Aufsicht über die regionalen ärztlichen Dienste aus. Es erlässt für die regionalen ärztlichen Dienste Weisungen über den einheitlichen Vollzug im Allgemeinen und erteilt im Einzelfall in Bezug auf das Verfahren Weisung.

2 Das Bundesamt erlässt nach Anhörung der regionalen ärztlichen Dienste und der

IV-Stellen allgemeine Weisungen insbesondere betreffend: a. das Anforderungsprofil des medizinischen Personals der regionalen ärzt- lichen Dienste sowie dessen Aus- und Fortbildung in versicherungsmedizi- nischer Hinsicht; b. den Beizug externer Fachpersonen und die Anordnung von Zusatzunter- suchungen durch die regionalen ärztlichen Dienste; c. die Befugnis der regionalen ärztlichen Dienste, bei Bedarf ärztliche Unter- suchungen von Versicherten durchzuführen; d. den fachlichen Austausch der regionalen ärztlichen Dienste untereinander. 3 Das Bundesamt überprüft jährlich die Erfüllung der Aufgaben durch die regionalen ärztlichen Dienste und sorgt für die Behebung festgestellter Mängel.

4 Die regionalen ärztlichen Dienste haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen

über die Erfüllung ihrer Aufgaben periodisch Bericht zu erstatten.

Art. 69 Abs. 4

4 Zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen unterbreiten die

IV-Stellen die notwendigen Akten dem zuständigen regionalen ärztlichen Dienst. Das Bundesamt kann Ausnahmen von der Prüfung durch den ärztlichen Dienst vorsehen.

Art. 73 Verweigerung der Mitwirkung Verweigern Versicherte schuldhaft eine ärztliche Untersuchung (Art. 48 Abs. 2), eine Begutachtung (Art. 69 Abs. 2), das Erscheinen vor der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 3) oder Auskünfte (Art. 71 Abs. 1), so kann die IV-Stelle, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen, aufgrund der Akten beschliessen oder die Abklärungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.

Art. 74ter Bst. c Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der Versicherten vollumfänglich entsprochen, können folgende Leistungen ohne Erlass einer Verfügung zugesprochen oder weiterausgerichtet werden (Art. 58 IVG): c. Massnahmen für die besondere Schulung (Art. 19 IVG);

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Art. 77 Meldepflicht Die berechtigte Person, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, an welche die Leistung ausgerichtet wird, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesund- heitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Fähigkeit, sich im Auf- gabenbereich zu betätigen, der Hilflosigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person, unverzüglich der IV- Stelle anzuzeigen.

Art. 79 Abs. 2

2 Die Rechnungen werden von der IV-Stelle und bei Bedarf vom regionalen ärzt-

lichen Dienst auf ihre Berechtigung und von der Zentralen Ausgleichsstelle auf ihre Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen überprüft. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt durch die Zentrale Ausgleichsstelle.

Gliederungstitel vor Art. 82 und Art. 82 Betrifft nur den französischen Text

Art. 83 Abs. 1 und 2

1 Betrifft nur den französischen Text

2 Aufgehoben

Art. 85 Abs. 1 erster Satz Betrifft nur den französischen Text

Art. 88a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz

1 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf-

gabenbereich zu betätigen, oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis- tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. …

2 Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesent- liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. ...

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Art. 89ter Legitimation des Bundesamtes zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte 1 Die Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte (Art. 27bis IVG) sind dem Bundes- amt zu eröffnen.

2 Das Bundesamt kann gegen diese Entscheide beim Eidgenössischen Versiche-

rungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Art. 103 Bundesrechtspfle- gegesetz vom 16. Dezember 19436).

Art. 92 Fachliche Aufsicht

1 Die fachliche Aufsicht des Bundes nach Artikel 64 Absätze 1 und 2 IVG wird

durch das Bundesamt ausgeübt. Dieses erteilt den mit der Durchführung der Versi- cherung betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall.

2 Das Bundesamt stellt die Schulung des Fachpersonals der IV-Stellen sicher.

3 Es überprüft jährlich die Erfüllung der in Artikel 57 IVG erwähnten Aufgaben

durch die IV-Stellen und sorgt für die Behebung festgestellter Mängel.

4 Die IV-Stellen haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen bei Bedarf mehr-

mals jährlich über ihre Geschäftsführung Bericht zu erstatten.

Art. 92bis Administrative und finanzielle Aufsicht 1 Das Bundesamt übt die administrative und finanzielle Aufsicht über die IV-Stellen aus durch die Genehmigung: a. der Stellenpläne mit der Endeinstufung des Personals; die Einstufung richtet sich:

1. für das Personal der kantonalen IV-Stellen oder der gemeinsamen

IV-Stellen mehrerer Kantone nach den Vorschriften des Kantons, in welchem diese ihren Sitz haben,

2. für das Personal der IV-Stelle für Versicherte im Ausland nach den

Vorschriften des Bundespersonals; b. des Voranschlages und der Jahresrechnung der IV-Stellen betreffend die administrativen Durchführungskosten nach Artikel 93bis Absatz 1; der Vor- anschlag ist dem Bundesamt jeweils bis zum 30. September einzureichen.

2 Die Ausgleichskasse muss dem Bundesamt die für die Genehmigung des Voran-

schlages und der Jahresrechnung der IV-Stelle nach Absatz 1 Buchstabe b erforder- lichen Unterlagen zur Verfügung stellen. 3 Für die finanzielle und administrative Aufsicht über die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gilt Artikel 43 Absatz 2.

6 SR 173.110

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Art. 93 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Rechnungsführung und Revision 2 Die Ausgleichskasse führt für die IV-Stelle eine eigene Rechnung. Darin sind die Beiträge und Leistungen der Versicherung einerseits und die administrativen Durchführungskosten der IV-Stelle nach Artikel 93bis Absatz 1 anderseits getrennt zu verbuchen. Das Bundesamt erlässt dazu Weisungen.

3 Die Revision der Führung der Rechnung der IV-Stelle erfolgt nach Artikel 64

Absätze 3 und 4 IVG im Rahmen der Revision der für die IV-Stelle zuständigen Ausgleichskasse durch externe Revisionsstellen. Die Artikel 159, 160 sowie 164–

170 AHVV7 sind sinngemäss anwendbar. In Abweichung von Artikel 160 Absatz 2

AHVV erfolgt die Überprüfung der materiellen Rechtsanwendung im Rahmen von Artikel 92 Absatz 3 durch das Bundesamt.

Art. 93bis Abs. 3

3 Die Versicherung vergütet den IV-Stellen die Kosten des regionalen ärztlichen

Dienstes, soweit dieser rationell geführt wird.

Art. 96 Wissenschaftliche Auswertungen

1 Das Departement erstellt nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für die

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein mehrjähriges Programm für wissenschaftliche Auswertungen betreffend die Umsetzung des Gesetzes. Es über- prüft das Programm laufend und legt dessen Budget fest.

2 Das Bundesamt ist mit dem Vollzug des Programms beauftragt. Es kann dessen

Umsetzung ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Art. 97 Information über die Leistungen und das Verfahren

1 Das Departement erstellt nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für die

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein mehrjähriges Programm für eine allgemeine, gesamtschweizerische Information über die Leistungen der Ver- sicherung. Es überprüft das Programm laufend und legt dessen Budget fest .

2 Die Informationen sollen insbesondere:

a. das Leistungssystem der Versicherung als Ganzes sowie das Verfahren zur Geltendmachung und Beurteilung von Ansprüchen auf Leistungen für die Versicherten und für Beratungsdienste der Versicherten verständlich dar- stellen; b. auf bestimmte Risiko- und Zielgruppen der Versicherung ausgerichtet sein und Angaben über die Leistungen sowie das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen und deren Beurteilung liefern.

7 SR 831.101

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3 Das Bundesamt ist mit dem Vollzug des Programms beauftragt und sorgt dabei für

die Koordination mit der Öffentlichkeitsarbeit der IV-Stellen. Es kann die Umset- zung des Programms ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Art. 98 Pilotversuche

1 Eingaben zur Durchführung von Pilotversuchen nach Artikel 68quater IVG

oder Buchstabe b der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 21. März 20038 (4. IV-Revision) sind dem Bundesamt zu unterbreiten. Sie müssen insbesondere Auskunft geben über folgende Punkte: a. das mit dem Pilotversuch angestrebte Ziel; b. die Wirkung, welche mit dem Pilotversuch erwartet wird; c. die Gesetzesbestimmungen, von welchen abgewichen werden soll; d. die Regelung, welche an die Stelle der Gesetzesbestimmung treten soll; e. die Dauer des Versuchs; f. der persönliche und der örtliche Geltungsbereich des Versuchs; g. das Konzept zur Evaluation des Versuchs; h. die Art und Weise der Durchführung des Versuchs und die mit der Durch- führung beauftragte Stelle; i. die Bestätigung, dass die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger nicht beeinträchtigt werden; j. eine Schätzung der Kosten des Versuchs.

2 Das Bundesamt überprüft die Eingaben auf ihre Vollständigkeit und unterbreitet

sie der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung mit einer Stellungnahme zu den Punkten a.–i. von Absatz 1 sowie einer Schätzung der Kosten der Versicherung. Es achtet auf die Koordination mit anderen Eingaben, mit bereits bewilligten Pilotversuchen sowie mit Pilotversuchen im Bereich des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 20029 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen oder des Arbeitslosenversi- cherungsgesetzes vom 25. Juni 198210.

3 Der Bundesrat prüft und genehmigt die Eingaben gestützt auf die Stellungnahme

der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung. Die auf die Pilotversuche anwendbaren abweichenden Regelungen wer- den in besonderen Verordnungen erlassen.

8 AS 2003 3837 9 SR 151.3 10 SR 837.0

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Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2003

Art. 100 Abs. 1 Bst. d und e, Abs. 1bis und 3

1 Beiträge werden gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von

öffentlichen und gemeinnützigen privaten: d. anderen kollektiven Wohnformen, die überwiegend der Unterbringung von Invaliden dienen und von der Trägerschaft einer Einrichtung nach Buchstabe b geführt werden; e. Tagesstätten, die überwiegend Invalide aufnehmen und ihnen erlauben, Gemeinschaft zu pflegen und an den für sie organisierten Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilzunehmen. 1bis Beiträge können auch an Institutionen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e, die nicht überwiegend Invalide betreuen, gewährt werden, sofern sie nach Artikel 104ter ausgerichtet werden. 3 Beiträge werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale oder inter- kantonale Planung den spezifischen Bedarf für die in Absatz 1 genannten Werkstät- ten, Wohnheime und anderen kollektiven Wohnformen sowie Tagesstätten nach- weist. Das Departement erlässt hiezu Richtlinien.

Art. 104ter Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a 1 Das Bundesamt kann den Institutionen nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e sowie Absatz 1bis Beiträge aufgrund eines auf höchstens drei Jahre befriste- ten Leistungsvertrags über die anrechenbaren Leistungen gewähren.

2 Das Bundesamt kann die Beiträge dem Kanton auszahlen, sofern:

a. der betreffende Kanton, die anspruchsberechtigte Institutionen und alle anderen zur selben Kategorie gehörenden Institutionen in diesem Kanton, die in Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b, d oder e aufgeführt sind und die gleiche Gruppe von Invaliden betreuen, diesem Vorgehen zustimmen; und

Art. 105 Abs. 1

1 Betriebsbeiträge werden Anstalten und Werkstätten, welche die Voraussetzungen

von Artikel 99 erfüllen, gewährt, sofern die auf Eingliederungsmassnahmen der Versicherung entfallenden Betriebskosten nicht durch die Vergütungen gemäss den Artikeln 12–19 IVG und bei Massnahmen für die besondere Schulung durch die von der Versicherung vorausgesetzte Kostenbeteiligung der Kantone, Gemeinden und Eltern gedeckt werden.

Art. 106 Abs. 2bis, 3 und 3bis 2bis Betriebsbeiträge werden anderen kollektiven Wohnformen, welche die Voraus- setzungen von Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe d erfüllen, gewährt, soweit ihnen aus der Unterbringung von Invaliden zusätzliche Betriebskosten entstehen und diese nicht durch individuelle Leistungen der Versicherung sowie durch zweckgebundene Leistungen der öffentlichen Hand gedeckt werden können.

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Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2003

3 Die Beiträge werden jenen Tagesstätten zugesichert, welche die Voraussetzungen

von Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe e hinsichtlich der zusätzlichen, durch die Orga- nisation der Freizeitgestaltung für die Invaliden verursachten Betriebskosten erfül- len. 3bis Betriebsbeiträge können auch an Institutionen nach Artikel 100 Absatz 1 Buch- staben a, b, d und e, die nicht überwiegend Invalide betreuen, gewährt werden, sofern sie nach Artikel 107bis ausgerichtet werden.

Art. 107bis Abs. 1 und 2 Bst. a 1 Das Bundesamt kann den Institutionen nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e sowie Absatz 1bis Betriebsbeiträge aufgrund eines auf höchstens drei Jahre befristeten Leistungsvertrags über die anrechenbaren Leistungen gewähren.

2 Das Bundesamt kann die Betriebsbeiträge dem Kanton auszahlen, sofern:

a. der betreffende Kanton, die anspruchsberechtigten Institutionen und alle anderen zur selben Kategorie gehörenden Institutionen in diesem Kanton, die in Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b, d oder e aufgeführt sind und die gleiche Gruppe von Invaliden betreuen, diesem Vorgehen zustimmen; und

Gliederungstitel vor Art. 108 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 108 Abs. 1 1 Beitragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen der privaten Invalidenfach- oder -selbsthilfe für Leistungen, die sie auf gesamtschweizerischer oder sprachre- gionaler Ebene im Interesse der Invaliden erbringen. Die Organisationen müssen sich ganz oder in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe widmen und kön- nen einen Teil der Leistungserbringung an Dritte übertragen. Bei ähnlichen Leistun- gen sind sie verpflichtet, gegenseitige Vereinbarungen zu treffen, um ihre Angebote aufeinander abzustimmen.

Art. 109 Abs. 1 Aufgehoben

II

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. Mai 2003

1 Entfällt eine nach der bisherigen Fassung von Artikel 28 IVG zugesprochene

Härtefallrente mit dem Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 21. März 200311 (4. IV-Revision), so überprüft die zuständige kantonale Behörde die Höhe der bisher

11 AS 2003 3837

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Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2003

ausgerichteten Ergänzungsleistung und erhöht diese gegebenenfalls auf den Zeit- punkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung.

2 Die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der rentenberechtigten Person ist ab

dem Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) zur Auszahlung der Renten nach Buchstabe d Absatz 2 und 3 der Schlussbestimmungen zum Gesetz zuständig.

3 Die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons prüft periodisch, mindestens aber alle

vier Jahre die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles nach bisherigem Recht im Sinne von Buchstabe d Absatz 2 der Schlussbestimmungen zum Gesetz. Sie prüft jährlich, ob die Viertelsrente und die jährliche Ergänzungsleistung zusam- men niedriger sind als die halbe Rente. 4 Die regionalen ärztlichen Dienste (Art. 47 ff.) übernehmen ihre Aufgaben spätes- tens ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung.

5 Die Kantone unterbreiten dem Bundesamt ihre Vorschläge zur Bildung der Regio-

nen gemäss Artikel 47 Absatz 2 frühzeitig, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung.

6 Der Übergang von der periodischen zur jährlichen Überprüfung der IV-Stellen

durch das Bundesamt nach Artikel 92 Absatz 3 erfolgt spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung.

III

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2004 in Kraft.

2 Artikel 109 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

21. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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