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AS 2003 4279

Verordnung des VBS über Dopingmittel und -methoden

Verordnung des VBS über Dopingmittel und -methoden (Dopingmittelverordnung)

Änderung vom 18. November 2003

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:

I Die Dopingmittelverordnung vom 31. Oktober 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. a, b, d und e 1 Mittel, die einer der folgenden Substanzklassen angehören, gelten im reglementier- ten Wettkampfsport als unerlaubte Dopingmittel: a. Stimulanzien; b. Narkotika; d. Peptidhormone; e. Beta-2-Agonisten;

Art. 4 Abs. 1 Bst. a

1 Im reglementierten Wettkampfsport ist die Anwendung folgender Methoden ver-

boten: a. Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff;

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

18. November 2003 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

1 SR 415.052.1

2003-2029 4279

Dopingmittelverordnung AS 2003

Anhang (Art. 3 und 4)

Verbotene Mittel und Methoden

I. Liste der in allen Sportarten verbotenen Mittel

1. Stimulanzien

Die verbotenen Substanzen in dieser Klasse beinhalten jeweils ihre optischen L- und D-Isomere. Adrafinil Fencamfamin Methylephedrin** Amfepramon Fenetyllin Methylphenidat Amiphenazol Fenfluramin Modafinil Amphetamin Fenproporex Nikethamid Amphetaminil Furfenorex Norfenfluramin Benzfetamin Kokain Parahydroxyamphetamin Bromantan Mefenorex Pemolin Carphedon Mephentermin Phendimetrazin Cathin* Mesocarb Phenmetrazin Clobenzorex Methamphetamin Phentermin Dimethylamphetamin Methylamphetamin Prolintan Ephedrin** Methylendioxyamphetamin Selegilin Etilamphetamin Methylendioxymethamphetamin Strychnin Etilefrin * Cathin ist verboten, wenn im Urin mehr als 5 µg/ml enthalten sind. ** Ephedrin oder Methylephedrin sind verboten, wenn im Urin mehr als 10 µg/ml enthalten sind.

2. Narkotika

Buprenorphin Methadon Oxymorphon Dextromoramid Morphin Pentazocin Diamorphin (Heroin) Oxycodon Pethidin Hydromorphon

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Dopingmittelverordnung AS 2003

3. Anabolika

a. Anabol androgene Steroide aa. Exogene anabol androgene Steroide Androstadienon Gestrinon 19-Norandrostendion Bolasteron 4-Hydroxytestosteron Norboleton Boldenon 4-Hydroxy-19- Norethandrolon nortestosteron Boldion Mestenolon Oxabolon Clostebol Mesterolon Oxandrolon Danazol Methandienon Oxymesteron Dehydrochlormethyltestosteron Metenolon Oxymetholon Delta1-androsten-3,17-dion Methandriol Quinbolon Drostanolon Methyltestosteron Stanozolol Drostandiol Miboleron Stenbolon Fluoxymesteron Nandrolon 1-Testosteron (delta1- dihydro-testosteron) Formebolon 19-Norandrostendiol Trenbolon ab. Endogene anabol androgene Steroide Androstendiol Dehydroepiandrosteron (DHEA) Testosteron Androstendion Dihydrotestosteron Exogene Substanz: Substanz, die nicht natürlich im Körper produziert werden kann. Endogene Substanz: Substanz, die natürlich im Körper produziert werden kann.

Wenn eine verbotene Substanz (wie oben aufgeführt) auch natürlich im Körper produziert werden kann, so wird eine Probe betrachtet, als enthalte sie diese verbo- tene Substanz, falls die Konzentration dieser Substanz oder ihrer Metaboliten oder diagnostischen Marker und/oder anderer relevanter Verhältnisse in der Probe derart von den Normalwerten abweicht, dass dies nicht mehr mit der normalen körpereige- nen Produktion erklärt werden kann. Eine Probe wird hingegen nicht betrachtet, als enthalte sie eine verbotene Substanz, wenn bewiesen werden kann, dass die Konzentration dieser Substanz oder ihrer Metaboliten oder diagnostischen Marker und/oder anderer relevanter Verhältnisse in der Probe durch einen pathologischen oder physiologischen Zustand hervorgerufen wurde. Wenn das Labor mit verlässlichen analytischen Methoden zeigen kann, dass die verbotene Substanz exogenen Ursprungs ist, gilt in allen Fällen und bei allen Kon- zentrationen der Befund als abweichend. Wenn die Resultate nicht schlüssig sind und keine wie im oben stehenden Absatz beschriebenen Konzentrationen gefunden wurden, jedoch stichhaltige Hinweise für die Verwendung einer verbotenen Substanz vorliegen, führt die zuständige Anti-

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Dopingmittelverordnung AS 2003

Doping-Organisation weitere Abklärungen durch (wie z. B. den Vergleich von Steroidprofilen). Falls der Laborbefund im Urin ein Verhältnis von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) von mehr als 6:1 nachweist, müssen weitere Abklärungen erfolgen, um zu ent- scheiden, ob das erhöhte Verhältnis durch einen pathologischen oder physiologi- schen Zustand hervorgerufen wurde. In beiden Fällen beinhalten die Abklärungen die Überprüfung allfälliger vorgängiger Kontrollen, nachträglicher Kontrollen und/oder endokrinologischer Untersuchungen. Falls keine vorgängigen Kontrollen vorliegen, werden eine endokrinologische Untersuchung oder zusätzliche unangekündigte Kontrollen (mindestens drei Mal innerhalb einer Zeitspanne von drei Monaten) durchgeführt. Weigert sich der Sportler oder die Sportlerin, bei diesen Untersuchungen mitzuwir- ken, so wird die Probe betrachtet, als enthalte sie eine verbotene Substanz. b. Andere anabol wirkende Substanzen Clenbuterol Zeranol

4. Peptidhormone

Die folgenden Substanzen, ihre Mimetika, ihre Analoge sowie ihre Releasingfakto- ren sind verboten: Erythropoietin (EPO) Hypophysäre und synthetische Gonadotropine* Wachstumshormon (HGH) und insulin- Insulin ähnliche Wachstumsfaktoren (IGF-1) Choriongonadotropin (HCG)* Corticotropin * Nur für Männer verboten.

Mimetika: Substanzen mit einem ähnlichen pharmakologischen Effekt wie der einer anderen Substanz, unabhängig von ihrer abweichenden chemischen Struktur. Analoge: Substanzen, die durch Modifikation oder Veränderungen der chemischen Struktur einer anderen Substanz erhalten werden, wobei sie einen ähnlichen phar- makologischen Effekt beibehalten. Falls der Sportler oder die Sportlerin nicht belegen kann, dass die in einer Probe gefundene Konzentration einer verbotenen Substanz (wie oben aufgeführt) durch einen pathologischen oder physiologischen Zustand hervorgerufen wurde, so wird eine Probe betrachtet, als enthalte sie diese verbotene Substanz, falls die Konzentra- tion dieser Substanz oder ihrer Metaboliten oder diagnostischen Marker und/oder anderer relevanter Verhältnisse in der Probe derart von den Normalwerten abweicht, dass dies nicht mehr mit der normalen körpereigenen Produktion erklärt werden kann. Das Vorhandensein von Analogen, Mimetika, diagnostischen Markern oder Relea- singfaktoren eines oben aufgeführten Hormons oder ein anderer Befund, der darauf hinweist, dass die gefundene Substanz nicht einem natürlichen Hormon entspricht, wird als ein analytisch abweichendes Resultat gemeldet.

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5. Beta-2-Agonisten

Alle Beta-2-Agonisten, einschliesslich ihrer optischen D- und L-Isomere, sind verboten. Einzig Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin sind für die Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und Anstrengungsasthma oder Bronchokonstriktion zur Inhalation erlaubt. Für die Verwendung dieser Medikamen- te ist eine medizinische Bewilligung gemäss den Regeln über die Verwendung von verbotenen Medikamenten zu therapeutischen Zwecken erforderlich. Wenn das Labor eine Konzentration von mehr als 1000 ng/ml Salbutamol (freie und glukuronidierte Form) in der Probe findet, so wird das Resultat trotz eventueller vorgängiger Erlaubnis zur Verwendung von Salbutamol als abweichendes Resultat betrachtet, ausser es kann bewiesen werden, dass der abweichende Wert auf eine therapeutische Anwendung von inhaliertem Salbutamol zurückzuführen ist.

6. Antiöstrogen wirkende Substanzen

Aromatasehemmer* Cyclofenil* Tamoxifen* Clomifen* * Nur für Männer verboten.

7. Maskierende Substanzen

Maskierende Substanzen sind verboten. Sie können potenziell die Ausscheidung verbotener Substanzen beeinträchtigen, deren Vorliegen im Urin oder anderen Dopingkontroll-Proben verdecken oder die hämatologischen Parameter verändern. Maskierende Substanzen sind: a. Diuretika* b. Epitestosteron c. Probenecid d. Plasmaexpander wie z. B. Dextran, Hydroxyethylstärke (HES) * Eine medizinische Bewilligung gemäss den Regeln über die Verwendung von verbotenen Medikamenten zu therapeutischen Zwecken kann nicht geltend gemacht werden, wenn in der Urinprobe Diuretika zusammen mit anderen verbotenen Substanzen beim oder unter- halb des entsprechenden Grenzwertes gefunden werden. Diuretika sind: Acetazolamid Chlorothiazid Indapamid Amilorid Chlortalidon Mersalyl Bendroflumethiazid Etacrynsäure Spironolacton Bumetanid Furosemid Triamteren Canrenon Hydrochlorthiazid

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II. Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden

1. Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff

a. Blutdoping Die Verwendung von autologem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren Herkunft, ausserhalb einer medizinisch angezeigten Behandlung. b. Andere Produkte Anwendung von Produkten, welche die Sauerstoffaufnahme, den Sauerstofftransport oder die Sauerstoffabgabe erhöhen, wie z.B. Erythropoietine, modifizierte Hämo- globinpräparate (namentlich auf Hämoglobin basierende Blut-Ersatzstoffe und mikro-kapsulierte Hämoglobinprodukte), Perfluorane und Efaproxiral (RSR 13).

2. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

Verwendung von Substanzen und Methoden (einschliesslich maskierende Substan- zen), welche die Integrität oder Gültigkeit einer Doping-Probe verändern, auf eine Veränderung abzielen oder bei denen eine Veränderung der Probe erwartet werden kann. Darunter fallen namentlich die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung der Dopingkontroll-Probe, die Beeinflussung der renalen Stoffaus- scheidung und der Messergebnisse für Testosteron und Epitestosteron.

3. Gendoping

Jede nicht medizinisch indizierte Verwendung von Genen, Bestandteilen von Genen und/oder Zellen, die potenziell die sportliche Leistung erhöhen können.

III. Liste der in bestimmten Sportarten verbotenen Mittel In den folgenden Sportarten, bei denen Konzentration und innere Ruhe eine Rolle spielen, sind Betablocker verboten: Aerosport, Automobilsport, Bogenschiessen (auch ausserhalb des Wettkampfes verboten), Billard, Bob, Boules, Bridge, Curling, Fussball, Gymnastik und Turnen, Kegeln, Moderner Fünfkampf, Motorradsport, Ringen, Schach, Segeln (nur Steuerleute), Schiessen (auch ausserhalb des Wett- kampfes verboten), Ski (Skisprung, Free Style Snowboard), Schwimmen (Tauchen, Synchronschwimmen). Betablocker sind: Acebutolol Carvedilol Nadolol Alprenolol Celiprolol Oxprenolol Atenolol Esmolol Pindolol Betaxolol Labetalol Propranolol Bisoprolol Levobunolol Sotalol Bunolol Metipranolol Timolol Carteolol Metoprolol

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