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AS 2003 4487

Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)

Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)

vom 13. Dezember 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 4, 87, 92 Absatz 1 und 112 Absatz 6 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 20002, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder

zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind.

2 Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am

gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kon- takte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Art. 2 Begriffe

1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter)

eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychi- sche Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fort- zubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 2 Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.

3 Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung

oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter er- schwerenden Bedingungen möglich ist.

SR 151.3

2000-2658 4487

Behindertengleichstellungsgesetz AS 2003

4 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor,

wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen mög- lich ist.

5 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt

insbesondere vor, wenn: a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.

Art. 3 Geltungsbereich Das Gesetz gilt für: a. öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird; b. öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:

1. dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573,

2. dem Bundesgesetz vom 20. März 19984 über die Schweizerischen Bun-

desbahnen,

3. dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19935, ausgenommen

die Skilifte sowie Sesselbahnen und Gondelbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit,

4. dem Bundesgesetz vom 29. März 19506 über die Trolleybusunterneh-

mungen,

5. dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 19757 über die Binnenschifffahrt,

oder

6. dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19488;

c. Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttre- ten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird; d. Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten die- ses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;

3 SR 742.101 4 SR 742.31 5 SR 744.10 6 SR 744.21 7 SR 747.201 8 SR 748.0

Behindertengleichstellungsgesetz AS 2003

e. grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), weiterer konzessionierter Unterneh- men und des Gemeinwesens; f. Aus- und Weiterbildung; g. Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20009.

Art. 4 Verhältnis zum kantonalen Recht Dieses Gesetz steht weitergehenden Bestimmungen der Kantone zu Gunsten der Menschen mit Behinderungen nicht entgegen.

Art. 5 Massnahmen von Bund und Kantonen

1 Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern,

zu verringern oder zu beseitigen; sie tragen dabei den besonderen Bedürfnissen behinderter Frauen Rechnung.

2 Angemessene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behinder-

ten stellen keine Ungleichbehandlung nach Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung dar.

Art. 6 Dienstleistungen Privater Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren.

2. Abschnitt: Rechtsansprüche und Verfahren

Art. 7 Rechtsansprüche bei Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen

1 Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle eines

Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a, c und d: a. während des Baubewilligungsverfahrens von der zuständigen Behörde ver- langen, dass die Benachteiligung unterlassen wird; b. nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens ausnahmsweise im Zivilver- fahren einen Rechtsanspruch auf Beseitigung geltend machen, wenn das Fehlen der gesetzlich gebotenen Vorkehren im Baubewilligungsverfahren nicht erkennbar war.

2 Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle einer

Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bei der zuständigen Behörde verlangen, dass die SBB oder ein anderes konzessioniertes Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

9 SR 172.220.1

Behindertengleichstellungsgesetz AS 2003

Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen

1 Wer durch die SBB, andere konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen

im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachtei- ligung beseitigt oder unterlässt.

2 Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird,

kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemein- wesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt. 3 Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Ent- schädigung beantragen.

Art. 9 Beschwerde- und Klagelegitimation von Behindertenorganisationen

1 Behindertenorganisationen gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit mindestens

zehn Jahren bestehen, können Rechtsansprüche auf Grund von Benachteiligungen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken, geltend machen.

2 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

3 Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu:

a. bei Zivilverfahren zur Feststellung einer Diskriminierung im Sinne von Ar- tikel 6; b. bei Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für den Bau oder die Erneue- rung von Bauten und Anlagen, um Ansprüche im Sinne von Artikel 7 gel- tend zu machen; c. bei Verfahren der Bundesbehörden zur Plangenehmigung sowie zur Zulas- sung oder Prüfung von Fahrzeugen nach:

1. Artikel 13 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

195810,

2. Artikel 18 und 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195711,

3. Artikel 11 und 13 des Bundesgesetzes vom 29. März 195012 über die

Trolleybusunternehmungen,

4. Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 197513 über die Binnen-

schifffahrt,

5. Artikel 37 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194814,

6. Artikel 27 der Seilbahnverordnung vom 10. März 198615;

10 SR 741.01 11 SR 742.101 12 SR 744.21 13 SR 747.201 14 SR 748.0 15 SR 743.12

Behindertengleichstellungsgesetz AS 2003

d. gegen Verfügungen der Bundesbehörden über die Erteilung von Konzessio- nen nach:

1. Artikel 28 und 30 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948,

2. Artikel 14 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199716.

3. Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199117 über Radio und

Fernsehen.

4 Die Behörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 3 Buchstaben c und d, die Gegens-

tand einer Beschwerde von Behindertenorganisationen sein können, den Organisati- onen durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Eine Organisation, die kein Rechtsmittel ergreift, kann sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn die Verfügung so geändert wird, dass Behinderte dadurch benachteiligt werden. 5 Wird vor dem Erlass der Verfügung ein Einspracheverfahren durchgeführt, ist das Gesuch nach Absatz 4 mitzuteilen. Eine Organisation ist nur beschwerdebefugt, wenn sie sich am Einspracheverfahren beteiligt hat.

Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens

1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.

2 Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.

3 Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach

dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 194318 über die Organisation der Bundes- rechtspflege. Die Gerichtsgebühr beträgt 200–1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen.

3. Abschnitt: Verhältnismässigkeit

Art. 11 Allgemeine Grundsätze 1 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteili- gung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhält- nis steht, insbesondere: a. zum wirtschaftlichen Aufwand; b. zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes; c. zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit. 2 Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.

16 SR 784.10 17 SR 784.40 18 SR 173.110

Behindertengleichstellungsgesetz AS 2003

Art. 12 Besondere Fälle 1 Bei der Interessenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung beim Zugang zu Bauten, Anlagen und Wohnungen nach Artikel 3 Buchstaben a, c und d nicht an, wenn der Aufwand für die Anpassung 5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes beziehungs- weise des Neuwertes der Anlage oder 20 Prozent der Erneuerungskosten übersteigt.

2 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde trägt bei der Interessenabwägung nach

Artikel 11 Absatz 1 den Übergangsfristen für Anpassungen im öffentlichen Verkehr (Art. 22) Rechnung; dabei sind auch das Umsetzungskonzept des Bundes für die Ausrichtung der Finanzhilfen (Art. 23 Abs. 3) und die darauf gestützte Betriebs- und Investitionsplanung der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu beachten.

3 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde verpflichtet die SBB, das vom Bund

konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen, eine angemessene Ersatz- lösung anzubieten, wenn es nach Artikel 11 Absatz 1 darauf verzichtet, die Besei- tigung einer Benachteiligung anzuordnen.

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den Bund

Art. 13 Massnahmen im Personalbereich 1 Der Bund setzt als Arbeitgeber alles daran, Behinderten gleiche Chancen wie nicht Behinderten anzubieten. Bei allen Arbeitsverhältnissen und auf allen Ebenen, na- mentlich jedoch bei den Anstellungen, trifft der Bund die zur Umsetzung des Geset- zes erforderlichen Massnahmen.

2 Absatz 1 gilt für Arbeitgeber nach Artikel 3 des Bundespersonalgesetzes vom

24. März 200019.

Art. 14 Massnahmen für Sprach-, Hör- oder Sehbehinderte

1 Im Verkehr mit der Bevölkerung nehmen die Behörden Rücksicht auf die besonde-

ren Anliegen der Sprach-, Hör- oder Sehbehinderten. 2 Soweit sie ihre Dienstleistungen auf Internet anbieten, müssen diese Sehbehinder- ten ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein. Der Bundesrat erlässt die nötigen technischen Vorschriften. Er kann technische Normen privater Organisatio- nen für verbindlich erklären.

3 In Ergänzung zu den Leistungen der Invalidenversicherung kann der Bund:

a. die Massnahmen der Kantone zur Förderung der schulischen und der beruf- lichen Ausbildung Sprach- oder Hörbehinderter in der Gebärden- und Laut- sprache sowie zur Förderung der Sprachkenntnisse Sehbehinderter unterstüt- zen;

19 SR 172.220.1

Behindertengleichstellungsgesetz AS 2003

b. nicht gewinnorientierte Organisationen und Institutionen von gesamtschwei- zerischer Bedeutung unterstützen, die sich um sprach- und verständigungs- politische Anliegen Sprach-, Hör- oder Sehbehinderter bemühen.

4 Der Bund kann Massnahmen fördern, die Fernsehsendungen Hör- und Sehbehin-

derten zugänglich machen.

Art. 15 Vorschriften über technische Normen 1 Um ein behindertengerechtes öffentliches Verkehrssystem sicherzustellen, erlässt der Bundesrat für die SBB sowie für weitere Unternehmen, die einer bundesrecht- lichen Konzession bedürfen, Vorschriften über die Gestaltung: a. der Bahnhöfe und Haltestellen sowie der Flugplätze; b. der Kommunikationssysteme und der Billettausgabe; c. der Fahrzeuge; 2 Der Bundesrat erlässt für Bauten und Anlagen, die der Bund erstellt oder mitfinan- ziert, Vorschriften über Vorkehren zu Gunsten Behinderter.

3 Die Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 werden periodisch dem Stand der

Technik angepasst. Der Bundesrat kann technische Normen oder andere Festlegun- gen privater Organisationen für verbindlich erklären. 4 Der Bundesrat hört die interessierten Kreise vor dem Erlass der Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 an.

5 Für bestehende und für neue Bauten, Anlagen, Kommunikations- und Billettausga-

besysteme sowie Fahrzeuge können unterschiedliche Vorschriften erlassen werden.

Art. 16 Programme zur Integration Behinderter

1 Der Bund kann Programme durchführen, die der besseren Integration Behinderter

in die Gesellschaft dienen.

2 Die Programme können insbesondere folgende Bereiche betreffen:

a. Bildung; b. berufliche Tätigkeit; c. Wohnen; d. Personentransport; e. Kultur; f. Sport.

3 Der Bund kann sich an solchen Programmen gesamtschweizerischer oder sprach-

regionaler Organisationen beteiligen, insbesondere mit Finanzhilfen.

Art. 17 Pilotversuche zur Integration im Erwerbsleben Der Bundesrat kann zeitlich befristete Pilotversuche durchführen oder unterstützen, um Anreizsysteme für die Beschäftigung Behinderter zu erproben. Er kann zu die-

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sem Zwecke Investitionsbeiträge für die Schaffung oder Einrichtung behindertenge- rechter Arbeitsplätze vorsehen.

Art. 18 Information, Beratung und Überprüfung der Wirksamkeit

1 Der Bund kann Informationskampagnen durchführen, um das Verständnis der

Bevölkerung für die Probleme der Gleichstellung und für die Integration Behinderter zu erhöhen und um den betroffenen Kreisen die verschiedenen Handlungsmöglich- keiten aufzuzeigen.

2 Er kann Private und Behörden beraten und ihnen Empfehlungen abgeben.

3 Er untersucht regelmässig, wie sich seine Massnahmen auf die Integration auswir- ken. Er kann auch die Auswirkungen von Massnahmen untersuchen, die andere Gemeinwesen oder Privatpersonen ergreifen.

Art. 19 Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Der Bundesrat schafft ein Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinde- rungen. Dieses fördert insbesondere: a. die Information über die Gesetzesgrundlagen und die Richtlinien zur Ver- hinderung, Verringerung oder Beseitigung der Benachteiligungen von Men- schen mit Behinderungen; b. die Programme und Kampagnen nach den Artikeln 16 und 18; c. die Analyse und Untersuchungen im Bereich der Gleichstellung und Integra- tion von Behinderten; d. die Koordination der Tätigkeiten der auf diesem Gebiet tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen.

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Kantone

Art. 20

1 Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grund-

schulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.

2 Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten

Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integra- tion behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.

3 Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte

Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.

Behindertengleichstellungsgesetz AS 2003

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 22 Anpassungsfristen für den öffentlichen Verkehr

1 Bestehende Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr

müssen spätestens nach 20 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes behinder- tengerecht sein.

2 Kommunikationssysteme und Billettausgabe müssen spätestens zehn Jahre nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes behindertengerecht angeboten werden.

3 Während der Anpassungsfristen nach Absatz 1 und 2 haben die Unternehmen des

öffentlichen Verkehrs einen Anspruch darauf, dass ihre auf das Umsetzungskonzept des Bundes für die Ausrichtung der Finanzhilfen (Art. 23 Abs. 3) gestützte Betriebs- und Investitionsplanung beachtet wird.

Art. 23 Finanzhilfen 1 Der Bund und die Kantone richten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Finanzie- rung des öffentlichen Verkehrs Finanzhilfen aus für die Massnahmen nach Artikel 22.

2 Der Bund legt einen Zahlungsrahmen für eine Zeitspanne von 20 Jahren fest.

3 Der Bundesrat legt insbesondere die Prioritäten, die Bedingungen und die anwend- baren Sätze für die Finanzhilfen fest.

Art. 24 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 13. Dezember 2002 Nationalrat, 13. Dezember 2002 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Behindertengleichstellungsgesetz AS 2003

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. April 2003 unbenützt abge-

laufen.20 2 Es wird, mit Ausnahme von Ziffer 2 und 3 des Anhangs, auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. 3 Die Ziffern 2 und 3 des Anhangs werden auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.

25. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

20 BBl 2002 8223

Behindertengleichstellungsgesetz AS 2003

Anhang (Art. 21)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199221

Art. 3 Abs. 2 Bst. d

2 Sie dient:

d. der Beurteilung der Erfüllung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung von Mann und Frau sowie von Behinderten und Nichtbehinderten.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199022 über die direkte

Bundessteuer

Art. 33 Abs. 1 Bst. h und hbis

1 Von den Einkünften werden abgezogen:

h. die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm un- terhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26–33) verminderten steu- erbaren Einkünfte übersteigen; hbis. die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleich- stellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt.

21 SR 431.01 22 SR 642.11 23 SR 151.3; AS 2003 4487

Behindertengleichstellungsgesetz AS 2003

3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199024 über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 9 Abs. 2 Bst. h und hbis

2 Allgemeine Abzüge sind:

h. die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm un- terhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen; hbis. die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleich- stellungsgsetzes vom 13. Dezember 200225, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;

4. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195826

Art. 3 Abs. 4, erster Satz

4 Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der

Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftver- schmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinde- rungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. ...

Art. 8 Abs. 2, zweiter Satz

2 … Er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.

5. Fernmeldegesetz vom 30. April 199727

1 Die Konzessionärin der Grundversorgung erbringt in ihrem Konzessionsgebiet auf

dem jeweils aktuellen Stand der Technik und nachfrageorientiert folgende Dienste: e. Aufgehoben 1bis Die Dienste der Grundversorgung müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspru-

24 SR 642.14 25 SR 151.3; AS 2003 4487 26 SR 741.01 27 SR 784.10

Behindertengleichstellungsgesetz AS 2003

chen können. Zu diesem Zweck hat die Konzessionärin der Grundversorgung insbe- sondere dafür zu sorgen, dass: a. die öffentlichen Sprechstellen den Bedürfnissen der sensorisch oder bewe- gungsbehinderten Menschen entsprechen; b. für Hörbehinderte ein Dienst für die Vermittlung und Umsetzung der Mittei- lungen zur Verfügung steht; c. für Sehbehinderte ein Auskunftsdienst und ein Vermittlungsdienst zur Ver- fügung steht.

Behindertengleichstellungsgesetz AS 2003

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