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AS 2003 4927

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung)

Änderung vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19991 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1–5, 161,

164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG),

auf Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833 (USG), auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20034 (GTG), auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar

19915 (GSchG)

sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die techni- schen Handelshemmnisse (THG),

Art. 2 Abs. 2 Bst. j

2 Im Sinne dieser Verordnung sind:

j. zwischengeschaltete Personen: jede Person, die in einer Zwischenstufe zwi- schen dem Produzenten und dem Verwender Futtermittel nach Artikel 21 in Verkehr bringt.

Art. 4a Vorsorgemassnahmen

1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann die Auf-

nahme eines Futtermittels in die Listen nach den Artikeln 5 und 7 verweigern oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen nach Arti- kel 148a LwG erfüllt sind.

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Futtermittel-Verordnung AS 2003

2 Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das Bun-

desamt für Landwirtschaft (Bundesamt): a. die Zulassung eines in den Listen nach den Artikeln 5 und 7 aufgeführten Futtermittels, eines Zusatzstoffes oder eines Diätfuttermittels aufheben oder zusätzliche Anforderungen festlegen; b. die Aufnahme eines gentechnisch veränderten Ausgangsprodukts oder eines gentechnisch veränderten Einzelfuttermittels in die GVO-Futtermittelliste nach Artikel 6 verweigern; c. die Bewilligung nach Artikel 8 verweigern, entziehen oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen.

Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c, Abs. 3 und 4 1 Wer eines der folgenden Futtermittel produzieren oder solche als zwischengeschal- tete Person in Verkehr bringen will, bedarf dazu einer Zulassung: a. Zusatzstoffe: – Kokzidiostatika und Histomonostatika – Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch ein- deutig beschrieben sind – Spurenelemente – Enzyme – Mikroorganismen – Carotinoide und Xanthopylle – Antioxydantien mit festgelegtem Höchstgehalt; 2 Wer eines der folgenden Futtermittel produzieren (auch für den Eigenbedarf) oder solche als zwischengeschaltete Person in Verkehr bringen will, bedarf dazu einer Registrierung: c. Mischfuttermittel, die folgende Zusatzstoffe enthalten: – Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch ein- deutig beschrieben sind; Vitamine A und D nur als Vormischungen – Spurenelemente; Kupfer und Selen nur als Vormischungen – Enzyme – Mikroorganismen – Carotinoide und Xanthopylle – Antioxydantien und andere Zusatzstoffe mit festgelegtem Höchstgehalt.

3 Das Departement regelt die Anforderungen an die Produzenten und die zwischen-

geschalteten Personen für die Zulassung und Registrierung.

4 Dem Produzenten und der zwischengeschalteten Person wird bei der Zulassung

beziehungsweise der Registrierung eine Zulassungs- beziehungsweise eine Regis- trierungsnummer zugeteilt.

Futtermittel-Verordnung AS 2003

Art. 23a Verwendungsverbot

1 Das Departement kann die Stoffe festlegen, deren Verwendung als Futtermittel

verboten ist. 2 Entzieht das Bundesamt die Zulassung nach den Artikeln 5 und 7 oder die Bewilli- gung nach Artikel 8, kann es ein unverzügliches Verwendungsverbot für das betref- fende Produkt erlassen, wenn Nebenwirkungen mit schwerwiegenden Folgen zu erwarten sind.

Art. 25 Abs. 5 5 Das Bundesamt publiziert jährlich eine Liste aller zugelassenen und registrierten Produzenten und zwischengeschalteten Personen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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