AS 2003 5179
Verordnung über die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit (VMBS)
Verordnung über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (VABS)
vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Beurteilung der Tauglichkeit zur Leistung von Schutzdienst (Diensttaug- lichkeit); b. die Beurteilung der Fähigkeit von Schutzdienstpflichtigen, einen bevorste- henden Dienst aus medizinischer Sicht leisten zu können (Dienstfähigkeit). 2 Die Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit erfolgt aufgrund ärztlicher Untersuchungsresultate, ärztlicher Zeugnisse sowie weiterer Berichte.
Art. 2 Zuständigkeiten 1 Der Bund ist für die ärztliche Beurteilung der Diensttauglichkeit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 27–45 der Verordnung vom 9. September
19982 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienst-
fähigkeit (VMBDD). 2 Für die ärztliche Beurteilung der Dienstfähigkeit der Schutzdienstpflichtigen sind die Kantone zuständig; sie bestimmen dafür Vertrauensärztinnen und Vertrauens- ärzte. Vorbehalten bleibt Artikel 15 Buchstabe b.
SR 520.15
2003-1657 5179
Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen AS 2003
2. Kapitel: Ärztliche Beurteilung der Diensttauglichkeit
1. Abschnitt:
Feststellung der Diensttauglichkeit anlässlich der Rekrutierung
Art. 3 Ärztlich zu Beurteilende Anlässlich der Rekrutierung sind ärztlich auf ihre Diensttauglichkeit zu beurteilen: a. militärdienstuntaugliche Männer; b. eingebürgerte Männer ab dem Jahr, in welchem sie 26 Jahre alt werden; c. Freiwillige.
Art. 4 Ärztliche Entscheide
1 Die ärztlichen Entscheide lauten:
a. schutzdiensttauglich; b. zurückgestellt bis … (höchstens zwei Jahre); c. untauglich.
2 Zurückgestellt werden Personen, deren Diensttauglichkeit zum Zeitpunkt der
Beurteilung unklar ist oder nicht abschliessend beurteilt werden kann.
3 Untauglich sind Personen, welche die zwingenden Untauglichkeitskriterien für
Dienstleistungen im Zivilschutz erfüllen und folglich auf Grund körperlicher oder psychischer Defizite nicht in der Lage sind, den Schutzdienst ordnungsgemäss zu leisten. Personen, welche als untauglich erklärt wurden, können auch nicht freiwillig Schutzdienst leisten.
Art. 5 Zuständigkeit Zuständig für die ärztliche Beurteilung der Diensttauglichkeit ist die Unter- suchungskommission Rekrutierung (UCR; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VMBDD3) in den Rekrutierungszentren. Wenn die bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnisse oder weiteren Berichte zur ärztlichen Beurteilung genügen, kann auch die UC des Mili- tärärztlichen Dienstes (UC UG San; Art. 25 Abs. 1 Bst. e VMBDD) im Einzelfall einen Entscheid in Abwesenheit der zu beurteilenden Person fällen.
Art. 6 Eröffnung des Entscheids
1 Der Vorsitzende der UCR eröffnet der beurteilten Person den Entscheid mündlich
mit Begründung und Hinweis auf ein allfälliges Leiden und klärt sie über ihre Rechtsmittel auf.
2 Jeder UCR-Entscheid wird zudem schriftlich mittels Formular eröffnet.
3 Mit dem Zugang des Formulars an die beurteilte Person beginnt die Beschwerde-
frist von 30 Tagen zu laufen.
3 SR 511.12
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2. Abschnitt:
Überprüfung der Diensttauglichkeit der Schutzdienstpflichtigen
Art. 7 Antragsrecht Die ärztliche Beurteilung zur Überprüfung der Diensttauglichkeit können verlangen: a. die Schutzdienstpflichtigen, welche nicht im Dienst stehen; b. der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin für die Schutzdienst- pflichtigen, welche nicht im Dienst stehen; c. der Zivilschutz-Kommandant; d. die zuständigen Ärzte und Ärztinnen nach Artikel 15; e. die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht; f. das Bundesamt für Militärversicherung für seine Versicherten; g. der Militärärztliche Dienst (MAD) der Untergruppe Sanität (UG San) im Generalstab.
Art. 8 Antrag 1 Die nach Artikel 7 Buchstaben a–d Berechtigten reichen ihren begründeten Antrag bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons zuhanden des MAD ein. 2 Dem Antrag ist das Dienstbüchlein und in verschlossenem Umschlag ein allfälliges Arztzeugnis beizulegen.
Art. 9 Entscheid
1 Der MAD entscheidet über den Antrag.
2 Wird der Antrag gutgeheissen, so leitet der MAD mittels Aufgebot das Verfahren
der ärztlichen Beurteilung ein. Er bestimmt die für die Beurteilung zuständige Untersuchungskommission (UC). Wenn die bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnisse oder weiteren Berichte zur ärztlichen Beurteilung genügen, kann auch die UC UG San im Einzelfall einen Entscheid in Abwesenheit der zu beurteilenden Person fällen. 3 Wird der Antrag gutgeheissen, so teilt der MAD dies der schutzdienstpflichtigen Person, dem Antragsteller sowie der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons schriftlich mit. 4 Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so teilt der MAD dies der schutzdienstpflich- tigen Person sowie dem Antragsteller schriftlich mit.
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Art. 10 Aufgebot
1 Wer vor eine UC vorgeladen wird, bekommt ein Aufgebot.
2 Die Schutzdienstpflichtigen, welche ein Aufgebot vor eine UC erhalten, sind bis zur ärztlichen Beurteilung von weiteren Dienstleistungen dispensiert.
3 Wer unentschuldigt nicht erscheint, wird disziplinarisch bestraft.
3. Abschnitt: Rechtsmittel
Art. 11 Beschwerdebefugnis und Beschwerdeverfahren
1 Gegen UCR- und UC-Entscheide kann Beschwerde geführt werden.
2 Beschwerdeberechtigt sind:
a. die beurteilte Person oder deren gesetzlicher Vertreter; b. das Bundesamt für Militärversicherung; c. die medizinische Leitung der psychiatrischen Kliniken und Spitäler, der Anstalten für Epileptiker, der Heilanstalten für Alkoholiker sowie der Dro- gentherapiestationen; d. die Ärzte des MAD.
3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Artikeln 47–51 VMBDD4.
Art. 12 Revision
1 Die Revision ist jederzeit zulässig, wenn:
a. neue medizinische Tatsachen oder Veränderungen des Gesundheitszustandes nach erfolgtem Entscheid eingetreten sind, die eine neue Beurteilung recht- fertigen; b. Tatsachen, die für den Entscheid massgebend sind, der UCR oder der UC nicht bekannt waren; c. im Verfahren der ärztlichen Beurteilung Vorschriften verletzt wurden, deren Beachtung aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem anderen Entscheid geführt hätte. 2 Zur Einreichung eines Revisionsgesuchs sind alle Beschwerdeberechtigten befugt.
3 Das Revisionsverfahren richtet sich nach Artikel 53 VMBDD5.
4 SR 511.12 5 SR 511.12
Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen AS 2003
3. Kapitel:
Ärztliche Beurteilung der Dienstfähigkeit im Zusammenhang mit einer Dienstleistung
Art. 13 Ärztlich zu beurteilende Schutzdienstpflichtige Ärztlich zu beurteilen sind die zu einer Dienstleistung des Zivilschutzes aufgebote- nen Schutzdienstpflichtigen, welche: a. aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken können; b. sich bei der sanitarischen Eintrittsbefragung melden; c. im Laufe des Dienstes ärztliche Behandlung benötigen; d. sich bei der sanitarischen Austrittsbefragung melden.
Art. 14 Ärztliche Entscheide
1 Die ärztlichen Entscheide lauten wie folgt:
a. aus gesundheitlichen Gründen dispensiert; b. beim Einrücken aus gesundheitlichen Gründen entlassen; c. in hausärztliche Behandlung entlassen; d. in das Spital evakuiert; e. geheilt entlassen. 2 Aus gesundheitlichen Gründen dispensiert wird, wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann.
3 Beim Einrücken aus gesundheitlichen Gründen entlassen wird, wer beim Ein-
rücken den Dienst nicht leisten kann. 4 In hausärztliche Behandlung entlassen oder in das Spital evakuiert wird, wer den Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht zu Ende leisten kann und einer ambulan- ten bzw. stationären ärztlichen Behandlung über das Ende der Dienstleistung hinaus bedarf. 5 Als geheilt entlassen wird eine in hausärztliche Behandlung entlassene oder in das Spital evakuierte Person nach Abschluss der Behandlung. 6 Sind Schutzdienstleistende vorübergehend nicht voll dienstfähig, so sind sie nach Anweisung des zuständigen Arztes oder der zuständigen Ärztin zu betreuen oder von einzelnen Tätigkeiten zu dispensieren. 7 Ist eine Überprüfung der Diensttauglichkeit nötig, so stellen die zuständigen Ärzte und Ärztinnen nach Artikel 15 dem MAD einen entsprechenden Antrag und legen die ärztlichen Dokumente bei.
Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen AS 2003
Art. 15 Zuständigkeiten Zuständig für die ärztliche Beurteilung sind: a. für Entscheide nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin der aufbietenden Stelle; b. für Entscheide nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b–d: der Arzt oder die Ärztin, welcher oder welche für die ärztliche Versorgung anlässlich der Dienstleistung (auf Bundesebene oder auf kantonaler Ebene) verantwortlich ist; c. für Entscheide nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c und e: der zuständige Arzt oder die zuständige Ärztin des Spitals.
Art. 16 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen Die Vertrauensärzte und die Vertrauensärztinnen werden durch die zuständige kantonale Behörde bezeichnet und entschädigt.
Art. 17 Untersuchung durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin 1 Kann der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nicht aufgrund der Unterlagen über die Dienstfähigkeit entscheiden, so sind die zu beurteilenden Schutzdienst- pflichtigen zu untersuchen. 2 Die Schutzdienstpflichtigen sind durch die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons zur ärztlichen Untersuchung aufzubieten. 3 Können sie aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken, so können sie angewie- sen werden, sich zur ärztlichen Untersuchung verfügbar zu halten.
Art. 18 Kostentragung
1 Der Kanton trägt die Kosten der Beurteilung durch seine Vertrauensärzte und
Vertrauensärztinnen sowie der von diesen veranlassten fachärztlichen Untersuchun- gen. 2 Die Schutzdienstpflichtigen tragen die Kosten der von ihnen beigebrachten Arzt- zeugnisse.
Art. 19 Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen 1 Die ärztlich zu beurteilenden Schutzdienstpflichtigen haben sich gemäss Artikel 26 Absatz 1 BZG vertrauens- und fachärztlichen Untersuchungen nach Anordnung der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons zu unterziehen. Widerhandlun- gen sind nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a BZG strafbar.
2 Vertrauens- und fachärztliche Untersuchungen ausserhalb eines Dienstanlasses
begründen keinen Anspruch auf Sold, Erwerbsausfallentschädigung oder Rücker- stattung von Auslagen; auch sind die Schutzdienstpflichtigen nicht militärversichert.
Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen AS 2003
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 20 Verschwiegenheitspflicht Die an der ärztlichen Untersuchung und Beurteilung beteiligten bzw. anwesenden Personen sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen als Dienst-, Amts- oder Berufs- geheimnis zu wahren.
Art. 21 Datenbearbeitung
1 Die sanitätsdienstlichen Daten der Schutzdienstpflichtigen (insbesondere UCR-
und UC-Entscheide sowie Begründungen zu Begehren um ärztliche Beurteilungen) im Zusammenhang mit der Beurteilung der Diensttauglichkeit werden im Medizini- schen Informationssystem der Armee (MEDISA) bearbeitet.
2 Die sanitätsdienstlichen Daten im Zusammenhang mit der Dienstfähigkeit werden
von den Vertrauensärzten oder den Vertrauensärztinnen der Kantone archiviert. 3 Geht es um die Abklärung der Diensttauglichkeit, so sind die sanitätsdienstlichen Daten der Kantone dem MAD zur Verfügung zu stellen. 4 Die Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten richtet sich nach den Artikeln 14– 20 VMBDD6.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 22 Vollzug Die zuständigen Stellen des Bundes und die Kantone vollziehen diese Verordnung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EJPD vom 19. Oktober 19947 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen wird aufgehoben.
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. April 20028 über die Rekrutierung (VREK) wird wie folgt geändert:
6 SR 511.12 7 AS 1994 2749 8 SR 511.11
Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen AS 2003
Art. 13 Abs. 4 4 Die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit für den Militärdienst oder Schutz- dienst richtet sich nach der Verordnung vom 9. September 19989 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit bzw. nach der Verordnung vom 5. Dezember 200310 über die ärztliche Beurteilung der Schutz- dienstpflichtigen.
Art. 27 Abs. 4
4 Für die Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten der Schutzdienstpflichtigen
gelten die Bestimmungen in der Verordnung vom 9. September 199811 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit.
Art. 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
9 SR 511.12 10 SR 522.1; AS 2003 5179 11 SR 511.12