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AS 2003 544

Verordnung über Fernmeldedienste

Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Änderung vom 7. März 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 20011 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. c–e In dieser Verordnung bedeuten: c. Schneller Bitstrom-Zugang (Bitstream-Access): die Herstellung von Hochgeschwindigkeitsverbindungen zum Endkunden durch die verpflichtete Fernmeldedienstanbieterin und Überlassung der Verbindung an die berechtigte Fernmeldedienstanbieterin zum Wiederverkauf; d. Gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss (Shared Line Access): die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss der verpflichteten Fernmeldedienstanbieterin für die berechtigte Fernmeldedienstanbieterin in der Weise, dass die Nutzung des nicht für sprachgebundene Dienste genutzten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung ermöglicht wird, wobei die verpflichtete Betreiberin den Teilnehmeranschluss weiterhin für die Bereitstellung des Telefondienstes einsetzt; e. Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss (Full Access): die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss der verpflichteten Fernmeldedienstanbieterin für die berechtigte Fernmeldedienstanbieterin zu deren ausschliesslicher Nutzung.

Art. 4 Abs. 1 und 2

1 Die Fernmeldedienstanbieterin darf den Anschluss von Fernmeldeendeinrichtun-

gen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern, wenn diese Fernmeldeendeinrichtungen die Anforderungen nach Artikel 7 der Ver- ordnung vom 14. Juni 20022 über Fernmeldeanlagen (FAV) erfüllen.

2 Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) kann einer Fernmeldedienst-

anbieterin die Genehmigung erteilen, den Anschluss einer Fernmeldeeinrichtung, die den Anforderungen von Artikel 7 FAV entspricht, zu verweigern, aufzuheben

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oder den Dienst für diese Einrichtung einzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass die Einrichtung ernsthaften Schaden an einem Netz verursacht, funktechnische Störungen bewirkt oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat. Das Bundesamt kann auch andere geeignete Massnahmen treffen.

Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. c und 3bis

1 Ab dem 1. Januar 2003 gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):

c. Zuschlag für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle: 19 Rappen pro angebrochene Minute, ausschliesslich der Anrufe auf die Nummer 143 sowie an den Transkriptionsdienst, für die nur ein einmaliger Zuschlag von

50 Rappen (inkl. Mehrwertsteuer) verlangt wird;

3bis Ist die Einführung eines nach der Verbindungsdauer berechneten Zuschlags für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle nicht mit vertretbarem Aufwand technisch realisierbar, so kann ein einmaliger Zuschlag von 50 Rappen (inkl. Mehr- wertsteuer) verlangt werden.

Art. 28 Abs. 1

1 Der Zugang zu den Notrufdiensten (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147)

muss von jedem Telefonanschluss, einschliesslich öffentlicher Sprechstellen, gewährleistet sein. Der Zugang zu den Nummern 112, 117, 118, 144 und 147 muss unentgeltlich und ohne Benutzung eines Zahlungsmittels (Münzen oder Karten) möglich sein. Für die Nummer 143 können eine Pauschalgebühr von 20 Rappen sowie der Zuschlag nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c erhoben werden.

Art. 31 Sperrung abgehender Verbindungen zu kostenpflichtigen Mehrwertdiensten

1 Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung müssen ihren Teilnehme-

rinnen und Teilnehmern die Möglichkeit anbieten, unentgeltlich alle abgehenden Verbindungen zu kostenpflichtigen Mehrwertdiensten (090x-Nummern) oder nur zu kostenpflichtigen Mehrwertdiensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten (0906-Nummern) zu sperren.

2 Einmal eingerichtete Sperrungen müssen durch die Teilnehmerinnen und Teilneh-

mer selber mittels geeigneter Prozeduren unentgeltlich aktiviert und deaktiviert werden können.

3 Die Fernmeldedienstanbieterinnen informieren ihre Teilnehmerinnen und Teil-

nehmer bei Vertragsabschluss sowie mindestens einmal jährlich über diese Sperr- möglichkeiten.

Art. 38a Nutzung von Strassenanlagen

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Strassenanlagen, unter Ausnahme von

Erschliessungsstrassen, bestimmen, wo die Konzessionärinnen innerhalb des Peri- meters der Strassenanlage ihre Leitungen verlegen.

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2 Soweit dies für die Konzessionärinnen zumutbar ist, können die Eigentümerinnen

und Eigentümer nach Absatz 1 verlangen, dass ihre freien Infrastrukturen gegen eine angemessene Entschädigung benutzt werden. Die Entschädigung darf nicht höher sein als die geschätzten Kosten der Konzessionärin für die Verlegung eigener Lei- tungen.

3 Abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über die Inanspruchnahme

von Grund und Boden bleiben vorbehalten.

4 Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a kommt bei Strassenanlagen, unter Ausnahme von

Erschliessungsstrassen, nicht zur Anwendung.

Art. 43 Abs. 1 Bst. abis – aquinquies und 2

1 Die marktbeherrschende Anbieterin bietet im betreffenden Markt mindestens das

folgende Basisangebot an: abis. Mietleitungen; ater. schnellen Bitstrom-Zugang (Bitstream-Access); aquater. gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss (Shared Line Access); aquinquies.vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (Full Access);

2 Das Bundesamt kann technische Vorschriften betreffend die Identifikation des

anrufenden und des angerufenen Anschlusses erlassen.

Art. 48 Bst. a Wer einen Dienst der Grundversorgung nach Artikel 16 FMG anbietet, hat die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherzustellen (Art. 11 Abs. 2 FMG). Die Anbieterin hat dabei direkt oder indirekt Interkonnektion zu gewähren. Es sind die folgenden Grundsätze zu beachten: a. Basisangebot (Art. 43, mit Ausnahme von Abs. 1 Bst. abis, ater, aquater, aquinquies und b);

Art. 60 Abs. 2bis und 2ter 2bis Nicht mitgeteilt werden dürfen die Daten nach Absatz 2 bei Anrufen auf die Nummer 147. 2ter Die Fernmeldedienstanbieterinnen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der Rechnungsstellung in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass Informa- tionen über die dem Öffentlichkeitsprinzip nach Artikel 9 der Verordnung vom 6. Oktober 19973 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) unterstehenden Inhaberinnen und Inhaber von einzeln zugeteilten Nummern auf der Internetseite des Bundesamtes abrufbar sind.

3 SR 784.104

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Art. 66 Abs. 2

2 Die nach Artikel 68 verpflichteten Fernmeldedienstanbieterinnen müssen zu die-

sem Zweck die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen treffen und sicherstellen, dass die notwendige Infrastruktur im Inland und unabhängig betrieben werden kann.

II

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. April 2003 in

Kraft.

2 Artikel 31 tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.

3 Die Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c, 28 Absatz 1 und 60 Absatz 2bis treten am

1. April 2004 in Kraft.

7. März 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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