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AS 2003 677

Notenaustausch zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend das Betreten des Hoheitsgebiets der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Aargau) und Rheinfelden (Baden-Württemberg) sowie künftiger Grenzbrückenbau- und Grenzbrückenerhaltungsverträge

Notenaustausch vom 29. Januar 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend das Betreten des Hoheitsgebiets der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Aargau) und Rheinfelden (Baden-Württemberg) sowie künftiger Grenzbrückenbau- und Grenzbrückenerhaltungsverträge

In Kraft getreten am 29. Januar 2003

Originaltext Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern, den 29. Janaur 2003

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland den Empfang ihrer Verbalnote vom 29. Januar 2003 anzuzeigen, welche folgenden Wortlaut hat:

«Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten unter Bezugnahme auf die heutige Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden1 (Aargau) den Abschluss einer Vereinbarung über das Betreten des Hoheitsgebiets der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen des zuvor genannten Abkommens sowie künftiger Grenzbrückenbau- und Grenzbrückenerhaltungs- verträge vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:

1. Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend nach Maßgabe des jeweils

geltenden innerstaatlichen Rechts davon aus, dass keine Einreise in das Ho- heitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei vorliegt, solange den Grenz- behörden der anderen Vertragspartei eine Kontrolle des Aufenthalts möglich bleibt, nachdem das nur vorübergehende Passieren der Grenzübergangsstelle zur Durchführung der an den Grenzbauwerken notwendigen Arbeiten zuge- lassen wurde. Im übrigen richtet sich das Betreten des Hoheitsgebiets der

SR 0 725.123.1

Notenaustausch zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend das Betreten des Hoheitsgebiets der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Aargau) und Rheinfelden (Baden-Württemberg) sowie künftiger Grenzbrückenbau- und Grenzbrückenerhaltungsverträge | Lexipedia | Lexipedia