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AS 2003 866

Charta der Vereinten Nationen

Übersetzung1

Charta der Vereinten Nationen

Abgeschlossen in San Francisco am 26. Juni 1945 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Oktober 20012 Schweizerische Erklärung zur Erfüllung der in der UN-Charta enthaltenen Verpflichtungen hinterlegt am 10. September 2002 Für die Schweiz in Kraft getreten am 10. September 2002

Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geissel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob gross oder klein, erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können, den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in grösserer Freiheit zu fördern, und für diese Zwecke Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben, unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass Waf- fengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern – haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuwirken.

Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Francisco versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen «Vereinte Natio- nen» führen soll.

SR 0.120

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 866).

2 AS 2002 885

866 2001-2770

Charta der Vereinten Nationen AS 2003

Kapitel I: Ziele und Grundsätze

Art. 1 Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem

Zweck wirksame Kollektivmassnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Frie- densbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;

2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung

und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Massnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;

3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme

wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;

4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirkli-

chung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.

Art. 2 Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargeleg- ten Ziele nach folgenden Grundsätzen: 1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder. 2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen. 3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. 4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerich- tete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder

Massnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmass- nahmen ergreift, keinen Beistand.

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6. Die Organisation trägt dafür Sorge, dass Staaten, die nicht Mitglieder der Ver- einten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wah- rung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.

7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in

Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmassnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.

Kapitel II: Mitgliedschaft

Art. 3 Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche an der Konferenz der Vereinten Nationen über eine Internationale Organisation in San Francisco teilgenommen oder bereits vorher die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen und nach Artikel 110 ratifizieren.

Art. 4 (1) Mitglied der Vereinten Nationen können alle sonstigen friedliebenden Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen. (2) Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluss der Generalversammlung.

Art. 5 Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat Vorbeugungs- oder Zwangsmassnahmen getroffen hat, kann die Generalversammlung auf Emp- fehlung des Sicherheitsrats die Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig entziehen. Der Sicherheitsrat kann die Ausübung dieser Rechte und Vorrechte wieder zulassen.

Art. 6 Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.

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Kapitel III: Organe

Art. 7 (1) Als Hauptorgane der Vereinten Nationen werden eine Generalversammlung, ein Sicherheitsrat, ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein Treuhandrat, ein Internationaler Gerichtshof und ein Sekretariat eingesetzt. (2) Je nach Bedarf können in Übereinstimmung mit dieser Charta Nebenorgane eingesetzt werden.

Art. 8 Die Vereinten Nationen schränken hinsichtlich der Anwartschaft auf alle Stellen in ihren Haupt- und Nebenorganen die Gleichberechtigung von Männern und Frauen nicht ein.

Kapitel IV: Die Generalversammlung

Art. 9 Zusammensetzung (1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen. (2) Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter in der Generalversammlung.

Art. 10 Aufgaben und Befugnisse Die Generalversammlung kann alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen Organs betreffen; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Natio- nen oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.

Art. 11 (1) Die Generalversammlung kann sich mit den allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit einschliesslich der Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungsregelung befassen und in Bezug auf diese Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder den Sicherheitsrat oder an beide richten. (2) Die Generalversammlung kann alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Fragen erörtern, die ihr ein Mitglied der Vereinten Nationen oder der Sicherheitsrat oder nach Artikel 35 Absatz 2 ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen vorlegt; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen Empfehlungen an den oder die betreffenden Staaten oder den Sicherheitsrat oder an beide richten. Macht eine derartige Frage Massnahmen erforderlich, so wird sie von der Generalversammlung vor oder nach der Erörterung an den Sicherheitsrat überwiesen.

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(3) Die Generalversammlung kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf Situationen lenken, die geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu gefährden. (4) Die in diesem Artikel aufgeführten Befugnisse der Generalversammlung schrän- ken die allgemeine Tragweite des Artikels 10 nicht ein.

Art. 12 (1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die Generalversammlung zu dieser Streitigkeit oder Situation keine Empfehlung abgeben, es sei denn auf Ersu- chen des Sicherheitsrats. (2) Der Generalsekretär unterrichtet mit Zustimmung des Sicherheitsrats die Gene- ralversammlung bei jeder Tagung über alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten, die der Sicherheitsrat behandelt; desgleichen unterrichtet er unverzüglich die Generalversammlung oder, wenn diese nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der Sicher- heitsrat die Behandlung einer solchen Angelegenheit einstellt.

Art. 13 (1) Die Generalversammlung veranlasst Untersuchungen und gibt Empfehlungen ab, a) um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu fördern und die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizie- rung zu begünstigen; b) um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu fördern und zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion bei- zutragen. (2) Die weiteren Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Befugnisse der Generalver- sammlung in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angelegenheiten sind in den Kapiteln IX und X dargelegt.

Art. 14 Vorbehaltlich des Artikels 12 kann die Generalversammlung Massnahmen zur friedlichen Bereinigung jeder Situation empfehlen, gleichviel wie sie entstanden ist, wenn diese Situation nach ihrer Auffassung geeignet ist, das allgemeine Wohl oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Nationen zu beeinträchtigen; dies gilt auch für Situationen, die aus einer Verletzung der Bestimmungen dieser Charta über die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen entstehen.

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Art. 15 (1) Die Generalversammlung erhält und prüft Jahresberichte und Sonderberichte des Sicherheitsrats; diese Berichte enthalten auch eine Darstellung der Massnahmen, die der Sicherheitsrat zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicher- heit beschlossen oder getroffen hat. (2) Die Generalversammlung erhält und prüft Berichte der anderen Organe der Vereinten Nationen.

Art. 16 Die Generalversammlung nimmt die ihr bezüglich des internationalen Treuhand- systems in den Kapiteln XII und XIII zugewiesenen Aufgaben wahr; hierzu gehört die Genehmigung der Treuhandabkommen für Gebiete, die nicht als strategische Zonen bezeichnet sind.

Art. 17 (1) Die Generalversammlung prüft und genehmigt den Haushaltsplan der Organisa- tion. (2) Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern nach einem von der Generalversammlung festzusetzenden Verteilungsschlüssel getragen. (3) Die Generalversammlung prüft und genehmigt alle Finanz- und Haushaltsabma- chungen mit den in Artikel 57 bezeichneten Sonderorganisationen; sie prüft deren Verwaltungshaushalt mit dem Ziel, Empfehlungen an sie zu richten.

Art. 18 Abstimmung (1) Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme. (2) Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Zu diesen Fragen gehören: Empfehlungen hinsichtlich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheits- rats, die Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats, die Wahl von Mitglie- dern des Treuhandrats nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c, die Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen, der zeitweilige Entzug der Rechte und Vor- rechte aus der Mitgliedschaft, der Ausschluss von Mitgliedern, Fragen betreffend die Wirkungsweise des Treuhandsystems sowie Haushaltsfragen. (3) Beschlüsse über andere Fragen, einschliesslich der Bestimmung weiterer Grup- pen von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu beschliessen ist, bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

Art. 19 Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen Bei- träge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Generalversammlung kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Beiträge erreicht oder

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übersteigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen zwei vollen Jahre schuldet. Die Generalversammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts gestatten, wenn nach ihrer Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.

Art. 20 Verfahren Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umstände es erfordern, zu ausserordentlichen Tagungen zusammen. Ausserordent- liche Tagungen hat der Generalsekretär auf Antrag des Sicherheitsrats oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen einzuberufen.

Art. 21 Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wählt für jede Tagung ihren Präsidenten.

Art. 22 Die Generalversammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit sie dies zur Wahr- nehmung ihrer Aufgaben für erforderlich hält.

Kapitel V: Der Sicherheitsrat

Art. 23 Zusammensetzung (1) Der Sicherheitsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staa- ten von Amerika sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrats. Die Generalver- sammlung wählt zehn weitere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats; hierbei sind folgende Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag von Mitgliedern der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Verwirkli- chung der sonstigen Ziele der Organisation sowie ferner eine angemessene geogra- phische Verteilung der Sitze. (2) Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats werden für zwei Jahre gewählt. Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mitglieder, die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder von elf auf fünfzehn stattfindet, werden zwei der vier zusätzlichen Mitglieder für ein Jahr gewählt. Ausscheidende Mitglieder können nicht unmittelbar wiedergewählt werden. (3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat in diesem einen Vertreter.

Art. 24 Aufgaben und Befugnisse (1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewähr- leisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für

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die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt. (2) Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der Sicherheitsrat im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm hierfür eingeräumten besonderen Befugnisse sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII aufgeführt. (3) Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung Jahresberichte und erforderli- chenfalls Sonderberichte zur Prüfung vor.

Art. 25 Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des Sicher- heitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.

Art. 26 Um die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicher- heit so zu fördern, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird, ist der Sicherheitsrat beauftragt, mit Unterstützung des in Artikel 47 vorgesehenen Generalstabsausschus- ses Pläne auszuarbeiten, die den Mitgliedern der Vereinten Nationen zwecks Errichtung eines Systems der Rüstungsregelung vorzulegen sind.

Art. 27 Abstimmung (1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme. (2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern. (3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustim- mung von neun Mitgliedern einschliesslich sämtlicher ständigen Mitglieder, jedoch mit der Massgabe, dass sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels VI und des Artikels 52 Absatz 3 die Streitparteien der Stimme enthalten.

Art. 28 Verfahren (1) Der Sicherheitsrat wird so organisiert, dass er seine Aufgaben ständig wahrneh- men kann. Jedes seiner Mitglieder muss zu diesem Zweck jederzeit am Sitz der Organisation vertreten sein. (2) Der Sicherheitsrat tritt regelmässig zu Sitzungen zusammen; bei diesen kann jedes seiner Mitglieder nach Wunsch durch ein Regierungsmitglied oder durch einen anderen eigens hierfür bestellten Delegierten vertreten sein. (3) Der Sicherheitsrat kann ausser am Sitz der Organisation auch an anderen Orten zusammentreten, wenn dies nach seinem Urteil seiner Arbeit am dienlichsten ist.

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Art. 29 Der Sicherheitsrat kann Nebenorgane einsetzen, soweit er dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.

Art. 30 Der Sicherheitsrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.

Art. 31 Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht Mitglied des Sicherheitsrats ist, kann ohne Stimmrecht an der Erörterung jeder vor den Sicherheitsrat gebrachten Frage teilnehmen, wenn dieser der Auffassung ist, dass die Interessen dieses Mitglieds besonders betroffen sind.

Art. 32 Mitglieder der Vereinten Nationen, die nicht Mitglied des Sicherheitsrats sind, sowie Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen werden eingeladen, an den Erörterungen des Sicherheitsrats über eine Streitigkeit, mit der dieser befasst ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn sie Streitpartei sind. Für die Teilnahme eines Nichtmitgliedstaats der Vereinten Nationen setzt der Sicherheitsrat die Bedingungen fest, die er für gerecht hält.

Kapitel VI: Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten

Art. 33 (1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Ver- gleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl. (2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.

Art. 34 Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu internationalen Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, untersuchen, um festzu- stellen, ob die Fortdauer der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung des Welt- friedens und der internationalen Sicherheit gefährden könnte.

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Art. 35 (1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicher- heitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit sowie auf jede Situation der in Artikel 34 bezeichneten Art lenken. (2) Ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit lenken, in der er Partei ist, wenn er im voraus hinsichtlich dieser Streitigkeit die in dieser Charta für eine friedliche Beilegung festgelegten Verpflichtungen annimmt. (3) Das Verfahren der Generalversammlung in Angelegenheiten, auf die ihre Auf- merksamkeit gemäss diesem Artikel gelenkt wird, bestimmt sich nach den Artikeln

11 und 12.

Art. 36 (1) Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium einer Streitigkeit im Sinne des Arti- kels 33 oder einer Situation gleicher Art geeignete Verfahren oder Methoden für deren Bereinigung empfehlen. (2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in Betracht ziehen, welche die Parteien zur Beilegung der Streitigkeit bereits angenommen haben. (3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat ferner berücksichtigen, dass Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen von den Parteien dem Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen Statut zu unterbreiten sind.

Art. 37 (1) Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit der in Artikel 33 bezeichneten Art nicht, diese mit den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so legen sie die Streitig- keit dem Sicherheitsrat vor. (2) Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats die Fortdauer der Streitigkeit tat- sächlich die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefähr- den, so beschliesst er, ob er nach Artikel 36 tätig werden oder die ihm angemessen erscheinenden Empfehlungen für eine Beilegung abgeben will.

Art. 38 Unbeschadet der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung an die Streitparteien richten.

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Kapitel VII: Massnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen

Art. 39 Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschliesst, welche Massnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.

Art. 40 Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann der Sicherheitsrat, bevor er nach Artikel 39 Empfehlungen abgibt oder Massnahmen beschliesst, die beteiligten Parteien auffordern, den von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten vorläufi- gen Massnahmen Folge zu leisten. Diese vorläufigen Massnahmen lassen die Rech- te, die Ansprüche und die Stellung der beteiligten Parteien unberührt. Wird den vorläufigen Massnahmen nicht Folge geleistet, so trägt der Sicherheitsrat diesem Versagen gebührend Rechnung.

Art. 41 Der Sicherheitsrat kann beschliessen, welche Massnahmen – unter Ausschluss von Waffengewalt – zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Massnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirt- schaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschliessen.

Art. 42 Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, dass die in Artikel 41 vorgesehenen Mass- nahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstel- lung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Massnah- men durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen ein- schliessen.

Art. 43 (1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, dass sie nach Massgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersu- chen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen ein- schliesslich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Welt- friedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.

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(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschafts- grad, ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Bei- stands vorzusehen. (3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie mög- lich im Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten nach Massgabe ihres Verfassungsrechts ratifi- ziert.

Art. 44 Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften auf Grund der nach Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Wunsch ein, an seinen Beschlüssen über den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte dieses Mitglieds teilzunehmen.

Art. 45 Um die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer Massnahmen zu befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmassnahmen bereit. Stärke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne für ihre gemeinsa- men Massnahmen legt der Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsaus- schusses im Rahmen der in Artikel 43 erwähnten Sonderabkommen fest.

Art. 46 Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses aufgestellt.

Art. 47 (1) Es wird ein Generalstabsausschuss eingesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die dessen militärische Bedürfnisse zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, den Einsatz und die Führung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte, die Rüstungs- regelung und eine etwaige Abrüstung betreffen. (2) Der Generalstabsausschuss besteht aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht ständig im Ausschuss vertretenes Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuss eingeladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame Durchfüh- rung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist. (3) Der Generalstabsausschuss ist unter der Autorität des Sicherheitsrats für die strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden später geregelt.

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(4) Der Generalstabsausschuss kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrats nach Konsultation mit geeigneten regionalen Einrichtungen regionale Unterausschüsse einsetzen.

Art. 48 (1) Die Massnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen Mit- gliedern der Vereinten Nationen getroffen. (2) Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmit- telbar sowie durch Massnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind.

Art. 49 Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Massnahmen leisten die Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.

Art. 50 Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat Vorbeugungs- oder Zwangsmassnah- men, so kann jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, den die Durchführung dieser Massnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme stellt, den Sicherheitsrat zwecks Lösung dieser Probleme konsultieren.

Art. 51 Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfrie- dens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Massnahmen getroffen hat. Massnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Massnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.

Kapitel VIII: Regionale Abmachungen

Art. 52 (1) Diese Charta schliesst das Bestehen regionaler Abmachungen oder Einrichtun- gen zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der internatio- nalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei denen Massnahmen regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür ist, dass diese Abmachungen

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oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind. (2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder solche Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen, durch Inan- spruchnahme dieser Abmachungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte Streitig- keiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit befassen. (3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern, örtlich begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen Abmachungen oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten Staaten oder auf Grund von Überweisungen durch ihn selbst. (4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird durch diesen Artikel nicht beein- trächtigt.

Art. 53 (1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmassnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmassnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergrif- fen werden; ausgenommen sind Massnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten. (2) Der Ausdruck «Feindstaat» in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.

Art. 54 Der Sicherheitsrat ist jederzeit vollständig über die Massnahmen auf dem laufenden zu halten, die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen getroffen oder in Aussicht genommen werden.

Kapitel IX: Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet

Art. 55 Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhen- de Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen

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a) die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Vor- aussetzungen für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Aufstieg; b) die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, gesundheit- licher und verwandter Art sowie die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der Erziehung; c) die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion.

Art. 56 Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam und jeder für sich mit der Organi- sation zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55 dargelegten Ziele zu erreichen.

Art. 57 (1) Die verschiedenen durch zwischenstaatliche Übereinkünfte errichteten Son- derorganisationen, die auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kul- tur, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten weitreichende, in ihren massgebenden Urkunden umschriebene internationale Aufgaben zu erfüllen haben, werden gemäss Artikel 63 mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht. (2) Diese mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Organisationen sind im folgenden als «Sonderorganisationen» bezeichnet.

Art. 58 Die Organisation gibt Empfehlungen ab, um die Bestrebungen und Tätigkeiten dieser Sonderorganisationen zu koordinieren.

Art. 59 Die Organisation veranlasst gegebenenfalls zwischen den in Betracht kommenden Staaten Verhandlungen zur Errichtung neuer Sonderorganisationen, soweit solche zur Verwirklichung der in Artikel 55 dargelegten Ziele erforderlich sind.

Art. 60 Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel genannten Aufgaben der Organisation sind die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Wirtschafts- und Sozial- rat verantwortlich; dieser besitzt zu diesem Zweck die ihm in Kapitel X zugewiese- nen Befugnisse.

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Kapitel X: Der Wirtschafts- und Sozialrat

Art. 61 Zusammensetzung (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus vierundfünfzig von der Generalver- sammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden alljährlich achtzehn Mitglieder des Wirt- schafts- und Sozialrats für drei Jahre gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied kann unmittelbar wiedergewählt werden. (3) Bei der ersten Wahl, die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder von sie- benundzwanzig auf vierundfünfzig stattfindet, werden zusätzlich zu den Mitglie- dern, die anstelle der neun Mitglieder gewählt werden, deren Amtszeit mit dem betreffenden Jahr endet, siebenundzwanzig weitere Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats gewählt. Die Amtszeit von neun dieser siebenundzwanzig zusätzlichen Mitglieder endet nach einem Jahr, diejenige von neun weiteren Mitgliedern nach zwei Jahren; das Nähere regelt die Generalversammlung. (4) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat in diesem einen Vertreter.

Art. 62 Aufgaben und Befugnisse (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten Untersuchungen durchführen oder bewir- ken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; er kann zu jeder derartigen Angele- genheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten. (2) Er kann Empfehlungen abgeben, um die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fördern. (3) Er kann über Angelegenheiten, für die er zuständig ist, Übereinkommen ent- werfen und der Generalversammlung vorlegen. (4) Er kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internatio- nale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig ist.

Art. 63 (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 bezeichneten Organisationen Abkommen schliessen, in denen die Beziehungen der betreffenden Organisation zu den Vereinten Nationen geregelt werden. Diese Abkommen bedür- fen der Genehmigung durch die Generalversammlung. (2) Er kann die Tätigkeit der Sonderorganisationen koordinieren, indem er Konsul- tationen mit ihnen führt und an sie, an die Generalversammlung und die Mitglieder der Vereinten Nationen Empfehlungen richtet.

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Art. 64 (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Schritte unternehmen, um von den Sonderorganisationen regelmässig Berichte zu erhalten. Er kann mit den Mit- gliedern der Vereinten Nationen und mit den Sonderorganisationen Abmachungen treffen, um Berichte über die Massnahmen zu erhalten, die zur Durchführung seiner Empfehlungen und der Empfehlungen der Generalversammlung über Angelegen- heiten getroffen werden, für die er zuständig ist. (2) Er kann der Generalversammlung seine Bemerkungen zu diesen Berichten mitteilen.

Art. 65 Der Wirtschafts- und Sozialrat kann dem Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und ihn auf dessen Ersuchen unterstützen.

Art. 66 (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt alle Aufgaben wahr, für die er im Zusammenhang mit der Durchführung von Empfehlungen der Generalversammlung zuständig ist. (2) Er kann mit Genehmigung der Generalversammlung alle Dienste leisten, um die ihn Mitglieder der Vereinten Nationen oder Sonderorganisationen ersuchen. (3) Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm in dieser Charta oder durch die Generalversammlung zugewiesen werden.

Art. 67 Abstimmung (1) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat eine Stimme. (2) Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats bedürfen der Mehrheit der anwesen- den und abstimmenden Mitglieder.

Art. 68 Verfahren Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt Kommissionen für wirtschaftliche und soziale Fragen und für die Förderung der Menschenrechte sowie alle sonstigen zur Wahr- nehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommissionen ein.

Art. 69 Behandelt der Wirtschafts- und Sozialrat eine Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er es ein, ohne Stimm- recht an seinen Beratungen teilzunehmen.

Art. 70 Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Abmachungen dahingehend treffen, dass Ver- treter der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen und an den

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Beratungen der von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen und dass seine eigenen Vertreter an den Beratungen der Sonderorganisationen teilnehmen.

Art. 71 Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks Konsultation mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen. Solche Abmachungen können mit internationalen Organisa- tionen und, soweit angebracht, nach Konsultation des betreffenden Mitglieds der Vereinten Nationen auch mit nationalen Organisationen getroffen werden.

Art. 72 (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten. (2) Der Wirtschafts- und Sozialrat tritt nach Bedarf gemäss seiner Geschäftsord- nung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.

Kapitel XI: Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung

Art. 73 Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, dass die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äusserste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich, a) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt, die gerechte Behandlung und den Schutz dieser Völker gegen Missbräuche unter gebührender Achtung vor ihrer Kultur zu gewährleisten; b) die Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen dieser Völ- ker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der fortschreitenden Entwick- lung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, und zwar je nach den besonderen Verhältnissen jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und deren jeweiliger Entwicklungsstufe; c) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen; d) Aufbau- und Entwicklungsmassnahmen zu fördern, die Forschungstätigkeit zu unterstützen sowie miteinander und gegebenenfalls mit internationalen Fachorganisationen zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel darge- legten sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwirkli- chen;

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Charta der Vereinten Nationen AS 2003

e) dem Generalsekretär mit der durch die Rücksichtnahme auf Sicherheit und Verfassung gebotenen Einschränkung zu seiner Unterrichtung regelmässig statistische und sonstige Informationen technischer Art über das Wirt- schafts-, Sozial- und Erziehungswesen in den nicht unter die Kapitel XII und XIII fallenden Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie verantwort- lich sind.

Art. 74 Die Mitglieder der Vereinten Nationen sind sich ferner darin einig, dass die Politik, die sie für die unter dieses Kapitel fallenden Hoheitsgebiete verfolgen, nicht minder auf dem allgemeinen Grundsatz der guten Nachbarschaft in sozialen, wirtschaftli- chen und Handelsangelegenheiten beruhen muss als die Politik, die sie für ihr Mut- terland verfolgen; hierbei sind die Interessen und das Wohl der übrigen Welt gebüh- rend zu berücksichtigen.

Kapitel XII: Das internationale Treuhandsystem

Art. 75 Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales Treuhand- system für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Hoheitsgebiete, die auf Grund späterer Einzelabkommen in dieses System einbezogen werden. Diese Hoheits- gebiete werden im folgenden als Treuhandgebiete bezeichnet.

Art. 76 Im Einklang mit den in Artikel 1 dieser Charta dargelegten Zielen der Vereinten Nationen dient das Treuhandsystem hauptsächlich folgenden Zwecken: a) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen; b) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner der Treuhandgebiete und ihre fortschreitende Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabhängigkeit so zu fördern, wie es den besonderen Verhältnissen eines jeden dieser Hoheitsgebiete und seiner Bevölkerung sowie deren frei geäusserten Wünschen entspricht und in dem diesbezügli- chen Treuhandabkommen vorgesehen ist; c) die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und das Bewusstsein der gegenseitigen Abhängigkeit der Völker der Welt zu stärken; d) die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten sowie die Gleichbehandlung dieser Staatsangehörigen in der Rechtspflege sicherzustellen, ohne jedoch die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke zu beeinträchtigen; Artikel 80 bleibt unberührt.

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Art. 77 (1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen gehörenden Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in dieses System einbezogen werden: a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete; b) Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten abge- trennt werden; c) Hoheitsgebiete, die von den für ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten freiwillig in das System einbezogen werden. (2) Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus den genannten Gruppen in das Treuhandsystem einbezogen werden und welche Bestimmungen hierfür gelten, bleibt einer späteren Übereinkunft vorbehalten.

Art. 78 Das Treuhandsystem findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete, die Mitglied der Vereinten Nationen geworden sind; die Beziehungen zwischen Mitgliedern beruhen auf der Achtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit.

Art. 79 Für jedes in das Treuhandsystem einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die Treu- handbestimmungen einschliesslich aller ihrer Änderungen und Ergänzungen von den unmittelbar beteiligten Staaten, zu denen bei Mandatsgebieten eines Mitglieds der Vereinten Nationen auch die Mandatsmacht zählt, in Form eines Abkommens vereinbart; sie bedürfen der Genehmigung nach den Artikeln 83 und 85.

Art. 80 (1) Soweit in einzelnen, auf Grund der Artikel 77, 79 und 81 geschlossenen Treu- handabkommen zur Einbeziehung eines Treuhandgebiets in das Treuhandsystem nichts anderes vereinbart wird und solange derartige Abkommen noch nicht geschlossen sind, ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als ändere es unmittelbar oder mittelbar die Rechte von Staaten oder Völkern oder in Kraft befindliche inter- nationale Übereinkünfte, deren Vertragsparteien Mitglieder der Vereinten Nationen sind. (2) Aus Absatz 1 kann keine Rechtfertigung dafür abgeleitet werden, Verhandlun- gen über Abkommen zu der in Artikel 77 vorgesehenen Einbeziehung von Mandats- gebieten und sonstigen Hoheitsgebieten in das Treuhandsystem oder den Abschluss solcher Abkommen zu verzögern oder aufzuschieben.

Art. 81 Jedes Treuhandabkommen enthält die Bestimmungen, nach denen das Treuhand- gebiet zu verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende Obrigkeit. Diese, im folgen-

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den als «Verwaltungsmacht» bezeichnet, kann ein Staat oder eine Staatengruppe oder die Organisation selbst sein.

Art. 82 Jedes Treuhandabkommen kann eine oder mehrere strategische Zonen bezeichnen, die das ganze Treuhandgebiet, für welches das Abkommen gilt, oder einen Teil davon umfassen; Sonderabkommen nach Artikel 43 bleiben unberührt.

Art. 83 (1) Alle Aufgaben der Vereinten Nationen in bezug auf strategische Zonen, ein- schliesslich der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen, nimmt der Sicherheitsrat wahr. (2) Die in Artikel 76 dargelegten Hauptzwecke gelten auch für die Bevölkerung jeder strategischen Zone. (3) Unter Beachtung der Treuhandabkommen nimmt der Sicherheitsrat vorbehalt- lich der Sicherheitserfordernisse die Unterstützung des Treuhandrats in Anspruch, um im Rahmen des Treuhandsystems diejenigen Aufgaben der Vereinten Nationen wahrzunehmen, die politische, wirtschaftliche, soziale und erzieherische Angele- genheiten in den strategischen Zonen betreffen.

Art. 84 Die Verwaltungsmacht hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Treuhandgebiet seinen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit leistet. Zu diesem Zweck kann sie freiwillige Streitkräfte, Erleichterungen und Beistand von dem Treuhandgebiet in Anspruch nehmen, um die Verpflichtungen zu erfüllen, die sie in dieser Hinsicht gegenüber dem Sicherheitsrat übernommen hat, und um die örtliche Verteidigung und die Aufrechterhaltung von Recht und Ord- nung innerhalb des Treuhandgebiets sicherzustellen.

Art. 85 (1) Die Aufgaben der Vereinten Nationen in bezug auf Treuhandabkommen für alle nicht als strategische Zonen bezeichneten Gebiete, einschliesslich der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen, werden von der Generalversammlung wahrgenommen. (2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben wird die Generalversammlung von dem unter ihrer Autorität handelnden Treuhandrat unterstützt.

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Kapitel XIII: Der Treuhandrat

Art. 86 Zusammensetzung (1) Der Treuhandrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen: a) den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten; b) den in Artikel 23 namentlich aufgeführten Mitgliedern, soweit sie keine Treuhandgebiete verwalten; c) so vielen weiteren von der Generalversammlung für je drei Jahre gewählten Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der Treuhandrat insgesamt zur Hälfte aus Mitgliedern der Vereinten Nationen besteht, die Treuhandgebiete verwalten, und zur Hälfte aus solchen, die keine verwalten. (2) Jedes Mitglied des Treuhandrats bestellt eine besonders geeignete Person zu seinem Vertreter im Treuhandrat.

Art. 87 Aufgaben und Befugnisse Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandrat können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben a) von der Verwaltungsmacht vorgelegte Berichte prüfen; b) Gesuche entgegennehmen und sie in Konsultation mit der Verwaltungs- macht prüfen; c) regelmässige Bereisungen der einzelnen Treuhandgebiete veranlassen, deren Zeitpunkt mit der Verwaltungsmacht vereinbart wird; d) diese und sonstige Massnahmen in Übereinstimmung mit den Treuhand- abkommen treffen.

Art. 88 Der Treuhandrat arbeitet einen Fragebogen über den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner jedes Treuhandgebiets aus; die Verwaltungsmacht jedes Treuhandgebiets, für das die Generalversammlung zuständig ist, erstattet dieser auf Grund des Fragebogens alljährlich Bericht.

Art. 89 Abstimmung (1) Jedes Mitglied des Treuhandrats hat eine Stimme. (2) Beschlüsse des Treuhandrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

Art. 90 Verfahren (1) Der Treuhandrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.

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(2) Der Treuhandrat tritt nach Bedarf gemäss seiner Geschäftsordnung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.

Art. 91 Der Treuhandrat nimmt gegebenenfalls die Unterstützung des Wirtschafts- und Sozialrats und der Sonderorganisationen in Angelegenheiten in Anspruch, für die sie zuständig sind.

Kapitel XIV: Der Internationale Gerichtshof

Art. 92 Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Massgabe des beigefügten Statuts wahr, das auf dem Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs beruht und Bestand- teil dieser Charta ist.

Art. 93 (1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind ohne weiteres Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs. (2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann zu Bedingungen, welche die Generalversammlung jeweils auf Empfehlung des Sicherheitsrats fest- setzt, Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs werden.

Art. 94 (1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in der es Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu befolgen. (2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des Gerichts- hofs nicht nach, so kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat wenden; dieser kann, wenn er es für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben oder Massnahmen beschliessen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen.

Art. 95 Diese Charta schliesst nicht aus, dass Mitglieder der Vereinten Nationen auf Grund bestehender oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen.

Art. 96 (1) Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern.

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(2) Andere Organe der Vereinten Nationen und Sonderorganisationen können mit jeweiliger Ermächtigung durch die Generalversammlung ebenfalls Gutachten des Gerichtshofs über Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich stel- len.

Kapitel XV: Das Sekretariat

Art. 97 Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und den sonstigen von der Orga- nisation benötigten Bediensteten. Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Sicherheitsrats von der Generalversammlung ernannt. Er ist der höchste Verwal- tungsbeamte der Organisation.

Art. 98 Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Generalver- sammlung, des Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats und des Treuhandrats tätig und nimmt alle sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen Aufgaben wahr. Er erstattet der Generalversammlung alljährlich über die Tätigkeit der Organi- sation Bericht.

Art. 99 Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf jede Angele- genheit lenken, die nach seinem Dafürhalten geeignet ist, die Wahrung des Weltfrie- dens und der internationalen Sicherheit zu gefährden.

Art. 100 (1) Der Generalsekretär und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrneh- mung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität ausserhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte. (2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und der sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Art. 101 (1) Die Bediensteten werden vom Generalsekretär im Einklang mit Regelungen ernannt, welche die Generalversammlung erlässt. (2) Dem Wirtschafts- und Sozialrat, dem Treuhandrat und erforderlichenfalls ande- ren Organen der Vereinten Nationen werden geeignete ständige Bedienstete zuge- teilt. Sie gehören dem Sekretariat an.

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Charta der Vereinten Nationen AS 2003

(3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverhältnisses gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, dass es notwendig ist, ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der Umstand, dass es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen, ist gebührend zu berücksichtigen.

Kapitel XVI: Verschiedenes

Art. 102 (1) Alle Verträge und sonstigen internationalen Übereinkünfte, die ein Mitglied der Vereinten Nationen nach dem Inkrafttreten dieser Charta schliesst, werden so bald wie möglich beim Sekretariat registriert und von ihm veröffentlicht. (2) Werden solche Verträge oder internationalen Übereinkünfte nicht nach Absatz 1 registriert, so können sich ihre Vertragsparteien bei einem Organ der Vereinten Nationen nicht auf sie berufen.

Art. 103 Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Überein- künften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.

Art. 104 Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist.

Art. 105 (1) Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind. (2) Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und Bedienstete der Organisa- tion geniessen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können. (3) Die Generalversammlung kann Empfehlungen abgeben, um die Anwendung der Absätze 1 und 2 im einzelnen zu regeln, oder sie kann den Mitgliedern der Verein- ten Nationen zu diesem Zweck Übereinkommen vorschlagen.

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Charta der Vereinten Nationen AS 2003

Kapitel XVII: Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit

Art. 106 Bis das Inkrafttreten von Sonderabkommen der in Artikel 43 bezeichneten Art den Sicherheitsrat nach seiner Auffassung befähigt, mit der Ausübung der ihm in Arti- kel 42 zugewiesenen Verantwortlichkeiten zu beginnen, konsultieren die Parteien der am 30. Oktober 1943 in Moskau unterzeichneten Viermächte-Erklärung und Frankreich nach Absatz 5 dieser Erklärung einander und gegebenenfalls andere Mitglieder der Vereinten Nationen, um gemeinsam alle etwa erforderlichen Mass- nahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im Namen der Organisation zu treffen.

Art. 107 Massnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zwei- ten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder ausser Kraft gesetzt noch untersagt.

Kapitel XVIII: Änderungen

Art. 108 Änderungen dieser Charta treten für alle Mitglieder der Vereinten Nationen in Kraft, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung ange- nommen und von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschliess- lich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Massgabe ihres Verfassungs- rechts ratifiziert worden sind.

Art. 109 (1) Zur Revision dieser Charta kann eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder der Vereinten Nationen zusammentreten; Zeitpunkt und Ort werden durch Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluss von neun beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme. (2) Jede Änderung dieser Charta, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit empfohlen wird, tritt in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder der Ver- einten Nationen einschliesslich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Massgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden ist. (3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der Generalver- sammlung nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten, so wird der Vor- schlag, eine solche Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung jener Tagung gesetzt; die Konferenz findet statt, wenn dies durch Beschluss der Mehrheit der

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Charta der Vereinten Nationen AS 2003

Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluss von sieben beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt wird.

Kapitel XIX: Ratifizierung und Unterzeichnung

Art. 110 (1) Diese Charta bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten nach Massgabe ihres Verfassungsrechts. (2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese notifiziert jede Hinterlegung allen Unterzeichnerstaa- ten sowie dem Generalsekretär der Organisation, sobald er ernannt ist. (3) Diese Charta tritt in Kraft, sobald die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie die Mehrheit der anderen Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika errichtet sodann über die Hinterle- gung der Ratifikationsurkunden ein Protokoll, von dem sie allen Unterzeichnerstaa- ten Abschriften übermittelt. (4) Die Unterzeichnerstaaten dieser Charta, die sie nach ihrem Inkrafttreten ratifi- zieren, werden mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde ursprüngli- che Mitglieder der Vereinten Nationen.

Art. 111 Diese Charta, deren chinesischer, französischer, russischer, englischer und spani- scher Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten gehörig beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die Vertreter der Regierungen der Vereinten Nationen diese Charta unterzeichnet.

Geschehen in der Stadt San Francisco am 26. Juni 1945.

Es folgen die Unterschriften

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Charta der Vereinten Nationen AS 2003

Geltungsbereich der Charta am 31. März 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten

Afghanistana 19. November 1946 Ägyptenb 22. Oktober 1945 24. Oktober 1945 Albanienc 14. Dezember 1955 Algerienc 8. Oktober 1962 Andorrac 28. Juli 1993 Angolac 1. Dezember 1976 Antigua und Barbudac 11. November 1981 Äquatorialguineac 12. November 1968 Argentinienb 24. September 1945 24. Oktober 1945 Armenienc 2. März 1992 Aserbaidschanc 2. März 1992 Äthiopienb 13. November 1945 13. November 1945 Australienb 1. November 1945 1. November 1945 Bahamasc 18. September 1973 Bahrainc 21. September 1971 Bangladeschc 17. September 1974 Barbadosc 9. Dezember 1966 Belarusb 24. Oktober 1945 24. Oktober 1945 Belgienb 27. Dezember 1945 27. Dezember 1945 Belizec 25. September 1981 Beninc 20. September 1960 Bhutanc 21. September 1971 Bolivienb 14. November 1945 14. November 1945 Bosnien und Herzegowinac d 22. Mai 1992 Botsuanac 17. Oktober 1966 Brasilienb 21. September 1945 24. Oktober 1945 Bruneic 21. September 1984 Bulgarienc 14. Dezember 1955 Burkina Fasoc 20. September 1960 Burundic 18. September 1962 Chileb 11. Oktober 1945 24. Oktober 1945 Chinab 28. September 1945 24. Oktober 1945 Costa Ricab 2. November 1945 2. November 1945 Côte d’Ivoirec 20. September 1960 Dänemarkb 9. Oktober 1945 24. Oktober 1945 Deutschlandc 18. September 1973 Dominicac 18. Dezember 1978 Dominikanische Republikb 4. September 1945 24. Oktober 1945 Dschibutic 20. September 1977 Ecuadorb 21. Dezember 1945 21. Dezember 1945 El Salvadorb 26. September 1945 24. Oktober 1945 Eritreac 28. Mai 1993 Estlandc 17. September 1991 Fidschic 13. Oktober 1970

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Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten

Finnlandc 14. Dezember 1955 Frankreichb 31. August 1945 24. Oktober 1945 Gabunc 20. September 1960 Gambiac 21. September 1965 Georgienc 31. Juli 1992 Ghanac 8. März 1957 Grenadac 17. September 1974 Griechenlandb 25. Oktober 1945 25. Oktober 1945 Guatemalab 21. November 1945 21. November 1945 Guineac 12. Dezember 1958 Guinea-Bissauc 17. September 1974 Guyanac 20. September 1966 Haitib 27. September 1945 24. Oktober 1945 Hondurasb 17. Dezember 1945 17. Dezember 1945 Indienb 30. Oktober 1945 30. Oktober 1945 Indonesienc e 28. September 1950 Irakb 21. Dezember 1945 21. Dezember 1945 Iranb 16. Oktober 1945 24. Oktober 1945 Irlandc 14. Dezember 1955 Islanda 19. November 1946 Israelc 11. Mai 1949 Italienc 14. Dezember 1955 Jamaikac 18. September 1962 Japanc 18. Dezember 1956 Jemena 30. September 1947 Jordanienc 14. Dezember 1955 Kambodschac 14. Dezember 1955 Kamerunc 20. September 1960 Kanadab 9. November 1945 9. November 1945 Kap Verdec 16. September 1975 Kasachstanc 2. März 1992 Katarc 21. September 1971 Keniac 16. Dezember 1963 Kirgisistanc 2. März 1992 Kiribatic 14. September 1999 Kolumbienb 5. November 1945 5. November 1945 Komorenc 12. November 1975 Kongo (Brazzaville)c 20. September 1960 Kongo (Kinshasa)c 20. September 1960 Korea (Nord-)c 17. September 1991 Korea (Süd-)c 17. September 1991 Kroatienc d 22. Mai 1992 Kubab 15. Oktober 1945 24. Oktober 1945 Kuwaitc 14. Mai 1963 Laosc 14. Dezember 1955 Lesothoc 17. Oktober 1966

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Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten

Lettlandc 17. September 1991 Libanonb 15. Oktober 1945 24. Oktober 1945 Liberiab 2. November 1945 2. November 1945 Libyenc 14. Dezember 1955 Liechtensteinc 18. September 1990 Litauenc 17. September 1991 Luxemburgb 17. Oktober 1945 24. Oktober 1945 Madagaskarc 20. September 1960 Malawic 1. Dezember 1964 Malaysiac 17. September 1957 Maledivenc 21. September 1965 Malic 28. September 1960 Maltac 1. Dezember 1964 Marokkoc 12. November 1956 Marshallinselnc 17. September 1991 Mauretanienc 27. Oktober 1961 Mauritiusc 24. April 1968 Mazedonienc d 8. April 1993 Mexikob 7. November 1945 7. November 1945 Mikronesienc 17. September 1991 Moldauc 2. März 1992 Monacoc 28. Mai 1993 Mongoleic 27. Oktober 1961 Mosambikc 16. September 1975 Myanmarc 19. April 1948 Namibiac 23. April 1990 Nauruc 14. September 1999 Nepalc 14. Dezember 1955 Neuseelandb 19. September 1945 24. Oktober 1945 Nicaraguab 6. September 1945 24. Oktober 1945 Niederlandeb 10. Dezember 1945 10. Dezember 1945 Nigerc 20. September 1960 Nigeriac 7. Oktober 1960 Norwegenb 27. November 1945 27. November 1945 Omanc 7. Oktober 1971 Österreichc 14. Dezember 1955 Pakistana 30. September 1947 Palauc 15. Dezember 1994 Panamab 13. November 1945 13. November 1945 Papua-Neuguineac 10. Oktober 1975 Paraguayb 12. Oktober 1945 24. Oktober 1945 Perub 31. Oktober 1945 31. Oktober 1945 Philippinenb 11. Oktober 1945 24. Oktober 1945 Polenb 24. Oktober 1945 24. Oktober 1945 Portugalc 14. Dezember 1955 Ruandac 18. September 1962

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Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten

Rumänienc 14. Dezember 1955 Russlandb 24. Oktober 1945 24. Oktober 1945 Salomoninselnc 19. September 1978 Sambiac 1. Dezember 1964 Samoac 15. Dezember 1976 San Marinoc 2. März 1992 São Tomé und Príncipec 16. September 1975 Saudi-Arabienb 18. Oktober 1945 24. Oktober 1945 Schwedena 19. November 1946 Schweiz* c 10. September 2002 Senegalc 28. September 1960 Serbien und Montenegroc d 1. November 2000 Seychellenc 21. September 1976 Sierra Leonec 27. September 1961 Simbabwec 25. August 1980 Singapurc f 21. September 1965 Slowakeic g 19. Januar 1993 Slowenienc d 22. Mai 1992 Somaliac 20. September 1960 Spanienc 14. Dezember 1955 Sri Lankac 14. Dezember 1955 St. Kitts und Nevisc 23. September 1983 St. Luciac 18. September 1979 St. Vincent und die Grenadi- nenc 16. September 1980 Südafrikab 7. November 1945 7. November 1945 Sudanc 12. November 1956 Surinamec 4. Dezember 1975 Swasilandc 24. September 1968 Syrienb 19. Oktober 1945 24. Oktober 1945 Tadschikistanc 2. März 1992 Tansaniac 14. Dezember 1961 Thailanda 16. Dezember 1946 Timor-Lestec 27. September 2002 Togoc 20. September 1960 Tongac 14. September 1999 Trinidad und Tobagoc 18. September 1962 Tschadc 20. September 1960 Tschechische Republikc g 19. Januar 1993 Tunesienc 12. November 1956 Türkeib 28. September 1945 24. Oktober 1945 Turkmenistanc 2. März 1992 Tuvaluc 5. September 2000 Ugandac 25. Oktober 1962 Ukraineb 24. Oktober 1945 24. Oktober 1945 Ungarnc 14. Dezember 1955

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Charta der Vereinten Nationen AS 2003

Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten

Uruguayb 18. Dezember 1945 18. Dezember 1945 Usbekistanc 2. März 1992 Vanuatuc 15. September 1981 Venezuelab 15. November 1945 15. November 1945 Vereinigte Arabische Emiratec 9. Dezember 1971 Vereinigte Staatenb 8. August 1945 24. Oktober 1945 Vereinigtes Königreichb 20. Oktober 1945 24. Oktober 1945 Vietnamc 20. September 1977 Zentralafrikanische Republikc 20. September 1960 Zypernc 20. September 1960 * Beitrittsgesuch der Schweiz mit Neutralitätserklärung, siehe hiernach. a nach Artikel 4 der Charta aufgenommenes Mitglied (In-Kraft-Treten gemäss internem provisorischem Reglement der Generalversammlung, d.h. am Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde) b ursprüngliches Mitglied der Vereinten Nationen nach Artikel 3 der Charta c nach Artikel 4 der Charta aufgenommenes Mitglied d Die Sozialistische Bundesrepublik Jugoslawien war bis zu ihrer Aufteilung eines der ursprünglichen Mitglieder der Vereinten Nationen nach Artikel 3 der Charta (Ratifikation: 19.10.1945 / In-Kraft-Treten: 24.10.1945). e Am 20.01.1965 hat Indonesien seinen Entscheid bekannt gegeben, sich von der UNO zurückzuziehen. Am 28.09.1966 hat die Generalversammlung vom Entscheid Indonesiens vom 19.09.1966, seine Teilnahme an den Tätigkeiten der UNO wieder aufzunehmen, Kenntnis genommen und seine Vertreter eingeladen, der Versammlung beizuwohnen. f Am 16.09.1963 wurden Singapur, Sabah (Nordborneo) und Sarawak in den Malaiischen Bund (Malaysia) aufgenommen. Singapur erlangte seine Unabhängigkeit am 09.08.1965. g Die Tschechoslowakei war bis zu ihrer Auflösung am 31.12.1992 ursprüngliches Mitglied der Vereinten Nationen nach Artikel 3 der Charta (Ratifikation: 19.10.1945/ In-Kraft-Treten 24.10.1945).

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Beitrittsgesuch der Schweiz, mit Neutralitätserklärung Wir haben die Ehre, um die Aufnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft in die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) zu ersuchen. Volk und Stände haben den Bundesrat mit Entscheid vom 3. März 2002 zu diesem Schritt ermächtigt. Wir bitten Sie, das Gesuch dem UNO-Sicherheitsrat und der UNO-General- versammlung zu unterbreiten. Gemäss der Bundesverfassung hat die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Ziel, die Freiheit und die Rechte des Volkes zu schützen, die Unabhängigkeit und Sicher- heit des Landes zu wahren und sich für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung einzusetzen. Die Bundesversammlung und der Bundesrat haben die zur Wahrung der Neutralität des Landes erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Schweiz ist ein neutraler Staat, dessen Status im Völkerrecht verankert ist. Für die UNO ist die Neutralität eines Mitgliedstaates mit den in der UNO-Charta enthalte- nen Verpflichtungen vereinbar und trägt zur Verwirklichung der Ziele der UNO bei. Die Schweiz bleibt auch als Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen neutral. Gestützt auf diese Ausführungen haben wir die Ehre, im Namen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft zu erklären, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Verpflichtungen anerkennt und willens ist, diese Verpflichtungen zu erfüllen.

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