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AS 2004 1065

Bundesbeschluss über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Usbekistan

Bundesbeschluss über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Usbekistan

vom 8. Mai 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20022, beschliesst:

Art. 1

1 Das am 3. April 2002 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteu- erung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 2. Dezember 2002 Nationalrat, 8. Mai 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann