AS 2004 2019
Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung EZV)
Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung, EZV)
Änderung vom 31. März 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Anhang A 6 der Datenbearbeitungsverordnung EZV vom 9. Mai 20031 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
31. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 631.64
2004-0059 2019
Datenbearbeitungsverordnung AS 2004
Anhang A 6
Rapport- und Meldewesen GWK (Rumaca)
1. Rechtsgrundlage
Artikel 27 und 137 ZG.
2. Zweck
Das Informationssystem dient im Sinne von Artikel 141a Absatz 2 Buchstaben b und c ZG der Aktenführung, dem Controlling, der Erstellung von Risikoanalysen, der Information der Vorgesetzten, der Polizeibehörden und der auftraggebenden Bundesämter.
3. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Daten über die einzelnen Ereignisse an der Grenze (Personalien und Adresse
von Personen, Angaben über Fahrzeug und Sachen sowie Falldaten);
2. Meldungen über Aufgriffe an der Grenze (Personalien und Adresse von Per-
sonen, Angaben über Fahrzeug und Sachen sowie Falldaten).
4. Zuständigkeit und Organisation
Das Zentrale Kommando Grenzwachtkorps führt das Informationssystem.
5. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtkorps
haben Zugriff auf die Daten des Informationssystems und dürfen sie bear- beiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strafsachen
der OZD und der Sektion Untersuchung der Zollkreise haben im Abrufver- fahren Zugriff auf Daten im Zusammenhang mit Widerhandlungen, die im abgekürzten Verfahren beurteilt werden, und dürfen sie bearbeiten.
3. Die vom Zentralen Kommando GWK bestimmten Betäubungsmittelspezia-
listen der Zollinspektorate haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des Betäubungsmittelbereiches und dürfen sie bearbeiten.
4. Interne Weisungen legen den Zugriff und die Bearbeitungsberechtigung der
einzelnen Personen fest.