AS 2004 2217
Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
SR 0.672.942.31; AS 1995 845
Mitteilung Anlässlich des Notenaustauschs vom 8. Mai und 18. Dezember 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien wurde die Anpassung der Artikel 17 Absätze 1 und 2 und 18 Absatz 1 des deutschen und englischen Ori- ginaltextes des Abkommens vereinbart. Der Notenaustausch wird in der AS nicht veröffentlicht.
Der berichtigte Text lautet wie folgt:
Art. 17 Abs. 1 und 2: «1. Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die Künstler (wie Büh- nen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker) oder Sportler aus ihrer persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, nur in dem Vertragsstaat besteuert wer- den, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen- schaft persönlich in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in diesem Vertragsstaat besteuert werden».
Art. 18 Abs. 1: «1. Ruhegehälter (ausgenommen die in Artikel 19 genannten Ruhegehälter) oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden.»
4. Mai 2004 Bundeskanzlei
2004-0456 2217
Doppelbesteuerungsabkommen mit Indien AS 2004