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AS 2004 2575

AS 2004 2575

Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA)

Änderung vom 12. Mai 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. Januar 19981 über Einreise und Anmeldung von Auslände- rinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 3 Absatz 1, 22c Absatz 3 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder (ANAG),

Gliederungstitel vor Art. 8a

3. Abschnitt: Abnahme von Fingerabdrücken

1 Die schweizerischen Auslandvertretungen und Grenzposten können im Rahmen

der Weisungen des Bundesamts von Ausländerinnen und Ausländern Fingerabdrü- cke abnehmen, wenn: a. deren Identität nicht feststeht und die Abnahme für ein fremdenpolizeiliches Verfahren, insbesondere bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und zur Verhinderung von Missbräuchen, erforderlich ist; oder b. sie illegal in die Schweiz einreisen.

2 Die Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie die Bearbeitung der

zugehörigen Personendaten richtet sich nach den Artikeln 4 Buchstaben c, e und f,

8 Buchstabe e, 12, 13 Absatz 1 und 17 Absatz 2 der Verordnung vom 21. November

20013 über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten.