AS 2004 2575
AS 2004 2575
Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA)
Änderung vom 12. Mai 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 14. Januar 19981 über Einreise und Anmeldung von Auslände- rinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 3 Absatz 1, 22c Absatz 3 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder (ANAG),
Gliederungstitel vor Art. 8a
3. Abschnitt: Abnahme von Fingerabdrücken
1 Die schweizerischen Auslandvertretungen und Grenzposten können im Rahmen
der Weisungen des Bundesamts von Ausländerinnen und Ausländern Fingerabdrü- cke abnehmen, wenn: a. deren Identität nicht feststeht und die Abnahme für ein fremdenpolizeiliches Verfahren, insbesondere bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und zur Verhinderung von Missbräuchen, erforderlich ist; oder b. sie illegal in die Schweiz einreisen.
2 Die Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie die Bearbeitung der
zugehörigen Personendaten richtet sich nach den Artikeln 4 Buchstaben c, e und f,