AS 2004 2851
Verkehrsregelnverordnung
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Änderung vom 28. April 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 55 Absatz 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1 des Strassen- verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG) sowie Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19833 über den Umweltschutz (USG),
Art. 2 Abs. 1, 2, 2bis und 2ter
1 Betrifft nur den französischen Text.
2 Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird: a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis); b. freies Morphin (Heroin/Morphin); c. Kokain; d. Amphetamin (Amphetamin); e. Methamphetamin; f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder g. MDMA (Methylendioxymethamphetamin). 2bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexper- ten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2. 2ter Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrun- fähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen.