AS 2004 3045
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Änderung vom 18. Mai 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 2
2 Überzeitarbeit nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes darf am Sonntag geleistet
werden. Die am Sonntag geleistete Überzeitarbeit ist innert 26 Wochen durch Frei- zeit von gleicher Dauer auszugleichen.
Art. 15 Abs. 1
1 Auf Krankenanstalten und Kliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 8 Absatz 2, 9, 10 Absatz 2 und 12 Absatz 2 anwendbar.
Art. 16 Abs. 1 1 Auf Heime und Internate und die in ihnen mit der Betreuung der Insassen beschäf- tigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 2, 12 Absatz 2 und
14 Absatz 1 anwendbar.
Art. 19a Medizinische Labors Auf medizinische Labors und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 8 Absatz 2, 9, 10 Absatz 2 und 12 Absatz 2 anwendbar.
1 SR 822.112
2004-0605 3045
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz AS 2004
Art. 20 Abs. 1 1 Auf Bestattungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeit- nehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag und Arti- kel 8 Abs. 1 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für unaufschiebbare Tätigkeiten notwendig sind.
Art. 22 Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime Auf zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime und die in ihnen mit der Beauf- sichtigung und der Pflege der Tiere, mit dem Unterhalt der Anlagen sowie der Bedienung der Kassen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 1 für die ganze Nacht für Überwachungstätigkeiten und Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1 und 12 Absatz 2 anwendbar.
Art. 23 Abs. 1
1 Auf Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 11, 12 Absatz 3, 13 und 14 Absätze 2 und 3 anwend- bar.
Art. 24 Abs.1
1 Auf Spielbanken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
rinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 2, 13 und 14 Absätze 2 und 3anwendbar.
Art. 25 Abs. 1
1 Auf die Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer
Bedürfnisse der Touristen dienen, und auf die in ihnen mit der Bedienung der Kund- schaft beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind während der Saison die Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 anwendbar.
Art. 26 Abs. 1 und 2 1 Auf Kioske an öffentlichen Strassen und Plätzen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 anwend- bar.
2 Auf Kioske und Betriebe für Reisende und die in ihnen für die Bedienung der
Durchreisenden beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 1 für die Nacht bis 1 Uhr und Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz AS 2004
Art. 27 Abs. 1
1 Auf Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und die in ihnen mit der Herstellung
von Bäckerei-, Konditorei- oder Confiseriewaren beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind die Artikel 4 an zwei Tagen pro Woche für die ganze Nacht, für die übrigen Tage ab 1 Uhr sowie für den ganzen Sonntag sowie die Arti- kel 10 Absätze 4 und 5, 11, 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.
Art. 27a Fleischverarbeitende Betriebe 1 Auf fleischverarbeitende Betriebe und die in ihnen mit der Verarbeitung des Flei- sches sowie dessen Verpackung und Lagerung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind der Artikel 4 an zwei Tagen pro Woche ab 2 Uhr und an den übrigen Tagen ab 4 Uhr für die Nacht sowie für den Sonntag ab 17 Uhr sowie die Artikel 12 Absatz 1, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.
2 Fleischverarbeitende Betriebe sind Betriebe, die überwiegend Fleisch gewinnen,
verarbeiten, veredeln und Fleischerzeugnisse herstellen.
Art. 30 Abs. 1 1 Auf Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 11, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit zur Wahrung der Aktualität notwendig sind.
Art. 31 Abs. 1 und 2
1 Auf Radio- und Fernsehbetriebe und die in ihnen mit der Vorbereitung, Produk-
tion, Aufnahme oder Ausstrahlung der Sendung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 6, 7, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 3, 11, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar.
2 Artikel 6, 7 und 8 Absatz 1 sind nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitneh-
merinnen, die bei länger dauernden zusammenhängenden Produktionen zum Einsatz gelangen.
Art. 35 Berufstheater 1 Auf Berufstheater und die in ihnen für die künstlerische Gestaltung der Aufführun- gen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 11, 12 Absätze 1 oder 2, 13,
14 Abs. 2 und für die Vorbereitung von Premieren Artikel 7 anwendbar.
2 Für die mit den für die Aufführungen notwendigen Tätigkeiten sowie für die
Bedienung und Betreuung der Theaterbesucher beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonn- tag sowie die Artikel 10 Absatz 3, 12 Absätze 1 oder 2, 13, 14 Absatz 2 und für die Vorbereitung von Premieren Artikel 7 anwendbar.
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3 Für die mit der künstlerisch-technischen Gestaltung der Aufführungen beschäftig- ten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 9, 12 Absätze 1 oder 2, 13, 14 Absatz 2 und für die Vorbereitung von Premieren Artikel 7 anwendbar. Dabei darf vor oder nach einer Verlängerung der Tages- und Abendarbeit gemäss Artikel 5 die tägliche Ruhezeit nicht herabgesetzt werden.
4 Für die während Tourneen oder Gastspielen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer nach Absatz 1, 2 und 3 ist Artikel 4 Absatz 1 für die Nacht bis 3 Uhr anwendbar.
5 Berufstheatersind Betriebe, die Schauspiel-, Opern-, Operetten-, Ballett- und
Musical-aufführungen durchführen.
Art. 38 Abs. 1 1 Auf Zirkusbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehme- rinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Arti- kel 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 3, 12 Absatz 2, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.
Art. 40 Abs. 1 1 Auf die in Sport- und Freizeitanlagen mit der Bedienung, Betreuung und Anleitung der Kunden sowie mit dem Unterhalt der Anlagen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 10 Absatz 3, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.
Art. 41 Abs. 1
1 Auf Skilifte und Luftseilbahnen und die in ihnen mit dem Betrieb und Unterhalt
beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.
Art. 42 Campingplätze Auf Campingplätze und die in ihnen mit dem Betrieb und Unterhalt der Anlagen sowie mit der Bedienung und Betreuung der Kunden beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag, sowie die Artikel 8 Absatz 1, 9, 12 Absatz 2, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.
Art. 45 Bewachungs- und Überwachungspersonal Auf die mit Bewachungs- und Überwachungsaufgaben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht, für den ganzen Sonntag und für ununterbrochenen Betrieb sowie die Artikel 6, 8 Absatz 1, 9, 10 Absätze 4 und 5, 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz AS 2004
Art. 52 Abs. 1 und 2
1 Auf die Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte und die in
ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 8 Absatz 1, 9, 10 Ab- satz 1, 11, 12 Absatz 1, 13 und 14 Absatz 2 anwendbar, sofern eine unverzügliche Verarbeitung zur Vermeidung einer erheblichen Qualitätseinbusse der Produkte notwendig ist. 2 Die Artikel 5, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 1 und 11 sind nur während Erntezeiten zur Vermeidung eines Verderbes der Produkte anwendbar.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
18. Mai 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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