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AS 2004 3309

Verordnung des ETH-Rates über das Rechnungswesen des ETH-Bereichs

Verordnung des ETH-Rates über das Rechnungswesen des ETH-Bereichs

vom 5. Februar 2004

Vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004

Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911 verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Die Verordnung regelt für den ETH-Bereich die Grundsätze des Rechnungs-

wesens, namentlich der Finanzplanung, der Budgetierung und Rechnungslegung, des finanziellen und des betrieblichen Rechnungswesens sowie der entsprechenden Konsolidierungsverfahren und des Berichtswesens. 2 Sie ist auf alle Mittel im ETH-Bereich anwendbar, unabhängig von ihrer Herkunft.

Art. 2 Verantwortlichkeit Die ETH und die Forschungsanstalten sind gegenüber dem ETH-Rat für ihr Finanz- gebaren verantwortlich.

Art. 3 Berichterstattung und Massnahmen

1 Für die Berichterstattung innerhalb des ETH-Bereichs und nach aussen gilt der

Grundsatz der wahren und fairen Präsentation.

2 Die ETH und die Forschungsanstalten bestätigen im Rahmen der Berichterstattung

an den ETH-Rat die Ordnungsmässigkeit der Zahlen und Kommentare. Diese haben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild aller Sachverhalte zu ver- mitteln.

3 Für die Kommentierung der Zahlen und das Ergreifen von Massnahmen bei Ziel-

abweichungen gelten die im Rahmen des Controlling erlassenen Bestimmungen.

4 Bei Unklarheiten haben die ETH und die Forschungsanstalten ergänzende Aus-

künfte zu erteilen.

Art. 4 Drittmittel Die ETH und die Forschungsanstalten entscheiden über die Entgegennahme und Verwendung von Drittmitteln.

SR 414.123 1 SR 414.110

2004-0097 3309

Rechnungswesen des ETH-Bereichs. V des ETH-Rates AS 2004

Art. 5 Standards; Handbuch zum Rechnungswesen

1 Das Rechnungswesen des ETH-Bereichs orientiert sich an der Rechnungslegung

der allgemeinen Bundesverwaltung, an den allgemein anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaft und der kaufmännischen Buchführung sowie an den spezifischen Bedürfnissen der ETH und der Forschungsanstalten.

2 Die Standards zum Inhalt und zur Gestaltung der Finanzpläne, Budgets und Rech-

nungen sowie zu den entsprechenden Verfahren und Systemen sind im Handbuch des ETH-Rates zum Rechnungswesen des ETH-Bereichs festgelegt.

Art. 6 Grundsätze der Haushaltführung Der Haushalt des ETH-Bereiches wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit, der Wirksamkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und der Sparsam- keit geführt.

Art. 7 Grundsätze der Rechnungslegung

1 Die Rechnungen im ETH-Bereich werden nach dem Prinzip der Fortführung der

Tätigkeit bewertet. Abweichungen von diesem Bewertungsgrundsatz sind offen- zulegen. 2 Bei der Erstellung der Finanzpläne, der Budgets und der Rechnungen sowie in der Buchführung allgemein werden die einzelnen Sachverhalte nach dem Prinzip der Wesentlichkeit beurteilt; die Limite beträgt 1 000 000 Franken. Die ETH und die Forschungsanstalten können eine tiefere Limite wählen.

3 Aufwand und Ertrag sind in den Finanzplänen, Budgets und Rechnungen nach dem

Entstehungszeitpunkt periodengerecht abzugrenzen.

4 Finanzpläne, Budgets und Rechnungen haben den Grundsätzen der Vollständig-

keit, Klarheit, Vorsicht und Stetigkeit der Zahlen und Kommentare zu entsprechen.

5 Die Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag ist

verboten (Bruttoprinzip).

Art. 8 Bewertungsgrundsätze Die Aktiven und die Passiven sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.

Art. 9 Rückstellungen Rückstellungen werden im Fall der Wahrscheinlichkeit künftiger Verbindlichkeiten gebildet. Fällt der Bilanzierungsgrund dahin, so sind sie erfolgswirksam aufzulösen.

Art. 10 Reserven Reserven können für strategische Vorhaben und zum Ausgleich von Zahlungsspit- zen gebildet werden.

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Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

5. Februar 2004 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Sebastian Brändli

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