AS 2004 3503
Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte
Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG)
vom 19. März 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 20012, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Teilung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte einschliesslich Ersatzforderungen (eingezogene Vermögenswerte) unter Kantonen, Bund und ausländischen Staaten.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Teilungen zwischen Kantonen und dem Bund von Vermö-
genswerten, welche in Anwendung von Bundesstrafrecht eingezogen werden; es ist nicht anwendbar, wenn die Vermögenswerte gestützt auf das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273 oder das Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 20034 eingezogen werden.
2 Es gilt auch für die Teilung von Vermögenswerten zwischen der Schweiz und
ausländischen Staaten, wenn die Vermögenswerte gestützt auf schweizerisches Recht im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen einge- zogen werden oder gestützt auf ausländisches Recht einer Einziehung oder einer vergleichbaren Massnahme unterliegen.
SR 312.4
2001-1886 3503
Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte AS 2004
2. Kapitel: Teilung zwischen Kantonen und Bund
1. Abschnitt: Festsetzung der Anteile
Art. 3 Mindestbetrag Ein Teilungsverfahren nach den Artikeln 4–10 wird eingeleitet, sofern die eingezo- genen Vermögenswerte brutto mindestens 100 000 Franken betragen.
Art. 4 Nettobetrag
1 Vor der Aufteilung sind vom Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte
folgende Kosten abzuziehen, sofern sie voraussichtlich nicht einzubringen sind: a. die Barauslagen, namentlich Kosten für Übersetzung, Vorführung, Gutach- ten, Ausführung von Rechtshilfeersuchen, Telefonüberwachungen sowie Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und andere Aufwendungen im Rahmen der Beweiserhebung; b. die Kosten für die Untersuchungshaft; c. zwei Drittel der voraussichtlichen Kosten für den Vollzug von unbedingten Freiheitsstrafen; d. die Kosten für die Verwaltung der eingezogenen Vermögenswerte; e. die Kosten für die Verwertung der eingezogenen Vermögenswerte und die Eintreibung von Ersatzforderungen.
2 Abziehbar sind ferner Vermögenswerte, welche Geschädigten in Anwendung von
Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben b und c des Strafgesetzbuches5 zugesprochen wer- den.
Art. 5 Teilungsschlüssel
1 Der Nettobetrag der eingezogenen Vermögenswerte ist wie folgt aufzuteilen:
a. 5/10 für das Gemeinwesen, welches die Einziehung verfügt hat;
b. 3/10 für den Bund;
c. 2/10 für die Kantone, in denen die eingezogenen Vermögenswerte liegen, aufgeteilt im Verhältnis der in den jeweiligen Kantonen gelegenen Werte. 2 Wird das Strafverfahren vom Bund und einem Kanton je zu einem Teil geleitet, so wird der Teilbetrag von 5/10 nach Absatz 1 Buchstabe a zu gleichen Teilen zwischen ihnen aufgeteilt.
3 Der Kanton, in dem Vermögenswerte im Hinblick auf die Durchsetzung einer
Ersatzforderung beschlagnahmt werden (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Strafgesetzbuch6), ist dem Kanton, in dem die eingezogenen Vermögenswerte liegen, insoweit gleich-
5 SR 311.0; mit Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) wird Art. 60 zu Art. 73. 6 SR 311.0; mit Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) wird Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 zu Art. 71 Abs. 3.
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gestellt, als deren Verwertungserlös zur Deckung der Ersatzforderung dient. Die 2/10 der Ersatzforderung, deren Inkasso nicht über die beschlagnahmten Vermö- genswerte bewerkstelligt wurde, werden unter den anderen beteiligten Gemeinwesen im Verhältnis der ihnen bereits zustehenden Anteile aufgeteilt.
4 Die beteiligten Kantone und der Bund können über ihre Anteile Vereinbarungen
treffen, die von den Absätzen 1–3 abweichen.
2. Abschnitt: Teilungsverfahren, Rechtsmittel und Vollstreckung
Art. 6 Teilungsverfahren
1 Die kantonalen oder eidgenössischen Behörden teilen dem Bundesamt für Justiz
(Bundesamt) rechtskräftige Entscheide über die Einziehung von Vermögenswerten innerhalb von zehn Tagen mit, wenn der Bruttobetrag nicht offensichtlich weniger als 100 000 Franken beträgt (Art. 3). 2 Das Bundesamt setzt ihnen eine Frist, innert welcher sie ihm die für den Teilungs- entscheid notwendigen Unterlagen einzureichen haben, namentlich Listen der Kos- ten und Verwendungen zu Gunsten Geschädigter (Art. 4) sowie der Gemeinwesen, die voraussichtlich am Teilungsverfahren beteiligt sind (Art. 5).
3 Das Bundesamt weist sie an, wie ihm die eingezogenen Werte zur Verfügung zu
stellen sind.
4 Es setzt den Behörden der Kantone, sowie, in Angelegenheiten, welche in die
Zuständigkeit von Bundesbehörden fallen, der Bundesanwaltschaft oder der zustän- digen Verwaltungsbehörde des Bundes, eine Frist zur Stellungnahme.
5 Übersteigt der Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte 10 Millionen
Franken, so holt das Bundesamt die Stellungnahme der Eidgenössischen Finanz- verwaltung ein. 6 Das Bundesamt erlässt eine Verfügung über die Beträge, die den beteiligten Kan- tonen und dem Bund zustehen.
7 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19687 über
das Verwaltungsverfahren.
Art. 7 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann beim Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement Beschwerde geführt werden. Dessen Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
2 Beschwerdeberechtigt sind die von der Verfügung betroffenen Kantone.
7 SR 172.021
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Art. 8 Vollstreckung des Teilungsentscheides Nach Eintritt der Rechtskraft des Teilungsentscheides überweist das Bundesamt die Beträge den beteiligten Kantonen und dem Bund.
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 9 Änderung der Einziehungsverfügung Wird die Einziehungsverfügung nach der Teilung geändert und dabei die ganze oder teilweise Rückerstattung der eingezogenen Vermögenswerte verfügt, so können der Urteilskanton oder, in Angelegenheiten, welche durch eine Bundesbehörde beurteilt werden, der Bund von den an der Teilung beteiligten Gemeinwesen im Verhältnis der ihnen überwiesenen Beträge die Rückerstattung dieser Werte fordern.
Art. 10 Spätere Teilung abgezogener Beträge
1 Werden den kantonalen oder eidgenössischen Behörden abgezogene Kosten oder
Verwendungen zu Gunsten Geschädigter nachträglich erstattet (Art. 4) oder ergibt sich beim Strafvollzug eine Einsparung von Kosten (Art. 4 Abs. 1 Bst. c), so ist dieser Betrag dem Bundesamt zur Verfügung zu stellen, wenn er 10 000 Franken übersteigt. 2 Das Bundesamt führt die Teilung dieses Betrages entsprechend dem nach Artikel 6 Absatz 6 ergangenen Entscheid durch.
3. Kapitel: Teilung zwischen Staaten
Art. 11 Grundsätze
1 Der Bund kann Vereinbarungen über die Teilung von Vermögenswerten abschlies-
sen, welche eingezogen werden: a. von schweizerischen Behörden gestützt auf schweizerisches Recht in Zusammenarbeit mit dem Ausland; b. von ausländischen Behörden gestützt auf ausländisches Recht in Zusam- menarbeit mit schweizerischen Behörden.
2 Werden in der Schweiz im Rahmen einer zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in
Strafsachen Vermögenswerte eingezogen, so können diese mit dem ausländischen Staat in der Regel nur geteilt werden, wenn dieser Gegenrecht gewährt.
3 Dieses Gesetz gewährt ausländischen Staaten keinen Rechtsanspruch auf einen
Anteil an eingezogenen Vermögenswerten.
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Art. 12 Verhandlungen
1 Kommt infolge oder im Hinblick auf eine Einziehung eine Teilung mit einem
ausländischen Staat in Betracht, so informieren die Behörden der Kantone oder des Bundes das Bundesamt.
2 Das Bundesamt führt mit den ausländischen Behörden die Verhandlungen über den
Abschluss einer Teilungsvereinbarung. Es hört vorgängig die zuständigen Behörden der Kantone sowie, in Angelegenheiten, welche in die Zuständigkeit von Bundesbe- hörden fallen, die Bundesanwaltschaft oder die zuständige Verwaltungsbehörde des Bundes an und informiert die zuständige Direktion des Eidgenössischen Departe- ments für auswärtige Angelegenheiten.
3 Die Teilungsvereinbarung muss die Teilungsmodalitäten und den Teilungsschlüs-
sel enthalten. In der Regel sind die eingezogenen Vermögenswerte gleichmässig zwischen der Schweiz und dem ausländischen Staat aufzuteilen. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen abgewichen werden und dabei auch eine Rückerstattung an den ausländischen Staat vorgenommen werden, namentlich in Anbetracht der Natur des Anlassdeliktes, des Ortes, wo sich die Vermögenswerte befinden, der Bedeutung der von den beteiligten Staaten geleisteten Beiträge an die Untersuchung, der zwischen der Schweiz und dem ausländischen Staat herrschenden Gepflogenhei- ten oder Zusicherungen des Gegenrechts sowie wegen des internationalen Kontextes und der Bedeutung der verletzten Interessen des ausländischen Staates.
Art. 13 Abschluss der Teilungsvereinbarung 1 Das Bundesamt schliesst die Teilungsvereinbarung ab. Übersteigt der Bruttobetrag der eingezogenen oder einzuziehenden Vermögenswerte 10 Millionen Franken, so holt es die Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ein; dieses hört vorgängig das Eidgenössische Finanzdepartement an.
2 In Fällen von politischer Bedeutung holt das Bundesamt vor Abschluss der Tei-
lungsvereinbarung die Stellungnahme der zuständigen Direktion des Eidgenössi- schen Departements für auswärtige Angelegenheiten ein.
3 Sind schweizerische Behörden zur Einziehung der Vermögenswerte zuständig, so
holt das Bundesamt die Zustimmung der zuständigen Behörden der betroffenen Kantone und des Bundes ein. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bundesrat endgültig.
Art. 14 Vollstreckung der Teilungsvereinbarung
1 In der Schweiz befindliche Vermögenswerte, welche Gegenstand der Teilungsver-
einbarung bilden, sind dem Bundesamt auszuhändigen; dieses überweist dem aus- ländischen Staat den ihm zustehenden Anteil. Es kann die kantonalen Behörden beauftragen, dem ausländischen Staat seinen Anteil direkt zu überweisen.
2 Befinden sich die Vermögenswerte im Ausland, so ist der Anteil, der gemäss
Teilungsvereinbarung der Schweiz zusteht, dem Bundesamt zu überweisen.
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Art. 15 Innerstaatliche Teilung
1 Werden die Vermögenswerte von schweizerischen Behörden in der Schweiz ein-
gezogen, ist der nach der Teilungsvereinbarung der Schweiz zustehende Anteil nach Artikel 5 aufzuteilen.
2 Wird die Einziehung von einem ausländischen Staat ausgesprochen, so ist der
Teilbetrag von 5/10 nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zu gleichen Teilen unter den Kantonen, die im Rahmen eines Rechtshilfe- oder Auslieferungsersuchens Ermitt- lungen durchführten oder der ausländischen Behörde unaufgefordert Beweismittel übermittelt haben, sowie, wenn neben dem Bundesamt noch eine andere Bundesbe- hörde beteiligt war, dem Bund aufzuteilen.
3 Befinden sich die Vermögenswerte im Ausland, ist der Teilbetrag von 2/10 nach
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c unter den anderen beteiligten Gemeinwesen im Verhältnis der ihnen zustehenden Anteile aufzuteilen.
4 Das Bundesamt entscheidet über die Verteilung des Betrages, der gemäss Tei-
lungsvereinbarung der Schweiz zusteht. Die Artikel 4 und 6–10 sind sinngemäss anwendbar.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 16 Änderungen des bisherigen Rechts Die Änderung des bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 17 Übergangsbestimmungen
1 Die Bestimmungen über die innerstaatliche Teilung eingezogener Vermögenswerte
(2. Kapitel) gelten für Einziehungsverfügungen, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig werden. 2 Die Bestimmungen über die internationale Teilung (3. Kapitel) gelten für Teilungs- verfahren, bei welchen die Teilungsvereinbarung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unterzeichnet wird, selbst wenn der Einziehungsentscheid bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig wurde.
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Art. 18 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. März 2004 Nationalrat, 19. März 2004 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung Sofern nicht bis zum 8. Juli 20048 das Referendum ergriffen wird, tritt dieses Gesetz am 1. August 2004 in Kraft.
2. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
8 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Juli 2004 unbenützt abgelaufen (Bundeskanzlei), BBl 2004 1369.
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Anhang (Art. 16)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch9
Art. 350bis 10 Gerichtsstand 1 Selbständige Einziehungen sind am Ort durchzuführen, an dem sich bei selbständiger Einziehung die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte befinden.
2 Befinden sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswer-
te in mehreren Kantonen und hängen sie auf Grund der gleichen strafbaren Handlung oder der gleichen Täterschaft zusammen, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Einziehungsverfahren zuerst angehoben wurde.
Art. 381 Abs. 311
3 Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
19. März 200412 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.
2. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198113
Art. 59 Abs. 8
8 Nicht nach Absatz 1 Buchstabe b ausgehändigt werden Gegenstände und Vermö-
genswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 200414 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.
9 SR 311.0 10 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (BBl 2002 8240) wird Art. 350bis zu Art. 344a. 11 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (BBl 2002 8240) wird Art. 381 Abs. 3 zu Art. 374 Abs. 4. 12 SR 312.4; AS 2004 3503 13 SR 351.1 14 SR 312.4; AS 2004 3503
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Art. 74a Abs. 7
7 Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die
der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 200415 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.
Art. 93 Abs. 2
2 Die Kantone verfügen über bezahlte Geldbussen und, unter Vorbehalt der Bestim-
mungen des Bundesgesetzes vom 19. März 200416 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, über eingezogene Gegenstände.
3. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199617
Art. 38 Einziehung von Kriegsmaterial Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, wenn und soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmate- rial sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundesge- setzes vom 19. März 200418 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.
Art. 39 Einziehung von Vermögenswerten Eingezogene Vermögenswerte oder Ersatzforderungen verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 200419 über die Teilung eingezogener Vermögens- werte dem Bund.
4. Atomgesetz vom 23. Dezember 195920
Art. 36b21 Einziehung Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer von Gegen- ständen bestimmten Person die Einziehung der betreffenden Gegenstände, wenn keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung gebo- ten wird. Die eingezogenen Gegenstände sowie ein allfälliger Ver-
15 SR 312.4; AS 2004 3503 16 SR 312.4; AS 2004 3503 17 SR 514.51 18 SR 312.4; AS 2004 3503 19 SR 312.4; AS 2004 3503
20 SR 732.0; mit Inkrafttreten des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003
(BBl 2003 3665) wird dieses Gesetz aufgehoben. 21 Mit Inkrafttreten des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (BBl 2003 3665) über- nimmt dessen Artikel 97 den Wortlaut der vorliegenden Änderung.
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wertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 200422 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.
Art. 36c23 Einziehung Die eingezogenen Vermögenswerte oder die Ersatzforderungen verfal- von Vermögens- werten oder len unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 200424 über die Ersatzforderungen Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.
5. Edellmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193325
Art. 52 Abs. 2
2 Im Falle der Verurteilung wegen Täuschung nach Artikel 44 kann
das Gericht die Einziehung der Waren verfügen, welche zur Begehung der Widerhandlung dienten. Die Waren sind zu zerstören. Der Erlös aus dem Verkauf des Metalls verfällt unter Vorbehalt des Bundesge- setzes vom 19. März 200426 über die Teilung eingezogener Vermö- genswerte dem Bund.
6. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199627
Art. 17 Einziehung von Material Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Materials, wenn und soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Material sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 200428 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.
22 SR 312.4; AS 2004 3503 23 Mit Inkrafttreten des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (BBl 2003 3665) über- nimmt dessen Artikel 98 den Wortlaut der vorliegenden Änderung. 24 SR 312.4; AS 2004 3503 25 SR 941.31 26 SR 312.4; AS 2004 3503 27 SR 946.202 28 SR 312.4; AS 2004 3503
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7. Embargogesetz vom 22. März 200229
Art. 13 Abs. 2
2 Die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte sowie ein allfälliger Verwer-
tungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 200430 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.
29 SR 946.231 30 SR 312.4; AS 2004 3503
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