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AS 2004 3525

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Änderung vom 30. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Stras- senfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Art. 95 Abs. 1 Bst. g–k sowie Abs. 2 Bst. g–i

1 Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Gewichte im internationalen Verkehr,

höchstens betragen: Tonnen

g. Motorwagen mit vier Achsen 32,00 h. Motorwagen mit mehr als vier Achsen 40,00 i. Motorwagen mit mehr als vier Achsen im unbegleiteten kombi- nierten Verkehr 44,00 j. dreiachsige Gelenkbusse 28,00 k. landwirtschaftliche Traktoren 14,00

2 Die Achslasten dürfen (ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Art. 57

Abs. 2) höchstens betragen für: Tonnen

g. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text h. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text i. Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über 1,40 m 27,00

Art. 103 Abs. 1bis 1bis Schwere Motorwagen der Klassen M und N mit mehr als vier Achsen müssen mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie 1 gemäss Ziffer 3.1.1 des Anhangs X der Richtlinie Nr. 71/320/EWG ausgerüstet sein.

1 SR 741.41

2004-0706 3525

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge AS 2004

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

30. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz