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AS 2004 3653

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht (mit Anhang)

Übersetzung1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

Abgeschlossen am 15. Dezember 2003 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Februar 2004

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Rumänien, im Folgenden «Vertragsparteien» genannt, in dem Wunsch, den Geist der Freundschaft und der Zusammenarbeit zwischen ihnen zu pflegen und zu verstärken, im Bestreben, die Reiseformalitäten für die Angehörigen der Vertragsparteien zu erleichtern, entschlossen, die vertrauensvolle und gegenseitige Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration zu entwickeln und zu verbessern, in Anbetracht des Abkommens vom 9. Februar 19962 zwischen dem Schweizeri- schen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Angehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen Reisepass besitzen und die nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 6 Monaten im anderen Vertragsstaat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kön- nen ohne Visum in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisen, sich dort aufhal- ten und wieder ausreisen.

Art. 2 Angehörige der einen Vertragspartei, die beabsichtigen, sich für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen im Gebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaats ein Visum einzu- holen.

SR 0.142.116.632.1

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 3653).

2 SR 0.142.116.639

2003-2607 3653

Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht. Abkommen mit Rumänien AS 2004

Art. 3

1. Angehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen Diplomaten-, Dienst-

oder Sonderpass, ausgestellt durch das Aussenministerium von Rumänien und des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, besitzen und die sich in offizieller Mission in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates oder als Vertreter einer internationalen gouvernementaler Organisation in das Gebiet des anderen Vertragsstaats begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit.

2. Deren Entsendung und Funktion wird der anderen Vertragspartei im voraus auf

diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufent- halsstaates.

3. Nach Massgabe des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19613 über diplo-

matische Beziehungen gilt diese Vertragsbestimmung auch für ihre Familienange- hörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gültigen gewöhnlichen Pass, Dienst-, Sonder- oder Diplomatenpass besitzen.

Art. 4 Angehörige beider Vertragsparteien, die ihren festen Wohnsitz im Gebiet des ande- ren Vertragsstaats haben, können ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilligung besitzen.

Art. 5 Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien – wenn möglich mindestens dreissig Tage im voraus – darüber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen.

Art. 6 Die Aufhebung der Visumpflicht entbindet die Angehörigen der einen Vertragspar- tei nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufent- halts im Gebiet der anderen Vertragspartei, die dort geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.

Art. 7 Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staates, welche die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzeswidrig ist, zu verweigern.

3 SR 0.191.01

Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht. Abkommen mit Rumänien AS 2004

Art. 8 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen, zur gegenseitigen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere durch den Austausch von Informationen aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen über: a) für ihr Hoheitsgebiet geltende gesetzliche Anforderungen bezüglich Einrei- se, Aufenthalt und Ausreise; b) illegale Migration und Schleuser-Tätigkeiten, eingeschlossen Informationen über Einfuhr, Herstellung oder Verkauf betrügerischer Unterlagen betreffend Einreise oder Identität, über Organisatoren von Schleuser-Ringen und Begleitpersonen von illegalen Einwanderern

2. Die, in diesem Artikel vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt unbeschadet anderer

bilateraler Vereinbarungen, welche die Parteien binden und schliesst nur die Zusam- menarbeit im Rahmen des Ausländerrechts ein.

Art. 9 Soweit Personendaten zur Erfüllung dieser Vereinbarung übermittelt werden, sind diese nach Massgabe des heimatlichen Rechts sowie der, für die Vertragsparteien rechtsverbindlichen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte, zu sammeln, zu behandeln und zu schützen. Dabei sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten: a) Die empfangende Vertragspartei verwendet die übermittelten Daten aus- schliesslich zum von der übermittelnden Vertragspartei festgelegten Zweck und unter den durch diese festgelegten Bedingungen. b) Die empfangende Vertragspartei informiert auf Ersuchen die übermittelnde Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten. c) Personendaten dürfen nur an die für die Durchführung der Vereinbarung zu- ständigen Behörden übermittelt und nur von diesen verwendet werden. Eine Weitergabe an andere Stellen darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustim- mung der übermittelnden Vertragspartei erfolgen. d) Die übermittelnde Vertragspartei hat sich von der Richtigkeit der zu über- mittelnden Daten sowie von der Notwendigkeit und der Verhältnismässig- keit im Hinblick auf den mit der Übermittlung verbundenen Zweck zu über- zeugen. Dabei sind nach ihrem Recht bestehende Einschränkungen für die Datenübermittlung zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass ungenaue Da- ten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung unerlaubt war, muss die empfangende Vertragspartei unverzüglich benachrichtigt werden. Sie hat die erforderliche Berichtigung oder Löschung vorzunehmen. e) Jede Person ist auf ihr Ersuchen im Rahmen der Voraussetzungen nach dem Recht der von ihr angegangenen Vertragspartei über die Übermittlung von sie betreffenden Daten sowie über den beabsichtigten Verwendungszweck zu informieren.

Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht. Abkommen mit Rumänien AS 2004

f) Die übermittelten Personendaten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies der Zweck erfordert, zu dem sie übermittelt wurden. Die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung dieser Daten ist nach dem heimatlichen Recht der Vertragsparteien gewährleistet. g) Jede Vertragspartei hat die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Weitergabe zu schüt- zen. Die Daten geniessen mindestens den gleichen Schutz, wie er den Daten gleicher Art nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei zukommt.

Art. 10

1. Fragen, welche aus der Interpretation, der Anwendung oder der Erfüllung des

vorliegenden Abkommens entstehen, sind durch gegenseitige Konsultationen zwi- schen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu lösen.

2. Allfällige Streitigkeiten werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomati-

schem Weg geregelt.

Art. 11 1. Jede Partei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesund- heit sowie aus anderen wichtigen Gründen, die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspen- dierung und die Wiederinkraftsetzung der Bestimmungen sollen der anderen Ver- tragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.

2. Die Suspendierung und die Wiederinkraftsetzung dieses Abkommens tritt

24 Stunden nach der Übergabe einer schriftlichen Mitteilung an die andere Vertrags- partei in Kraft.

Art. 12 Diese Vereinbarung gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.

Art. 13 Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der gegenseitigen Unterrichtung der Vertragsparteien, dass ihre inneren Vorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkom- mens erfüllt sind, in Kraft.

Art. 14

1. Dieses Abkommen ist unbefristet. Es kann jederzeit durch die Vertragsparteien

gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomati- schem Wege zu notifizieren.

2. In diesem Fall tritt das Abkommen drei Monate nach Erhalt dieser Mitteilung

ausser Kraft.

Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht. Abkommen mit Rumänien AS 2004

Art. 15 Mit dem in Kraft treten des vorliegenden Abkommens, wird die Anwendung des Abkommens vom 9. Februar 19964 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, suspendiert.

Geschehen in Bern am 15. Dezember 2003 in zwei Urschriften, jeweils in rumäni- scher und französischer Sprache, wobei der französische Text massgeblich ist.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung von Rumänien: Pascal Couchepin Ion Iliescu

4 SR 0.142.116.632

Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht. Abkommen mit Rumänien AS 2004

Anhang

Liste der anerkannten Pässe gemäss vorliegendem Abkommen:

Schweizerische Ausweisschriften Rumänische Ausweisschriften – (gewöhnlicher) Pass – gewöhnlicher Pass – Dienstpass – Dienstpass – Spezialpass – Diplomatenpass – Diplomatenpass

Liechtensteinische Ausweisschriften – (gewöhnlicher) Pass – Dienstpass – Diplomatenpass

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