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AS 2004 445

Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung

Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung

Änderung vom 3. Oktober 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20021, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19992 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung wird wie folgt geändert:

Art. 2a Nationale Agentur Für die Betreuung der schweizerischen Teilnahme an den Bildungs-, Berufsbil- dungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Union (EU) kann der Bund eine nationale Agentur schaffen.

Art. 3 Massnahmen

1 Der Bund kann:

a. für die Beteiligung an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogram- men der EU Beiträge ausrichten; b. für die Umsetzung der Beteiligung gemäss Buchstabe a Begleitmassnahmen finanzieren; c. für die Ausbildung an europäischen Institutionen Stipendien ausrichten.

2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.

Art. 5 Abs. 4

4 Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

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