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AS 2004 4763

Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG)

vom 15. Dezember 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 110 Absatz 1 Buchstabe a und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 19992, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck Dieses Gesetz soll das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen schützen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen.

2 Dem Umgang mit Stoffen und Zubereitungen gleichgestellt ist der Umgang mit

Mikroorganismen, soweit sie in Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln Ver- wendung finden.

3 Die Bundesversammlung kann durch Verordnung den Geltungsbereich dieses

Gesetzes oder einzelner Bestimmungen ausdehnen auf: a. Organismen, die gefährliche Eigenschaften im Sinne dieses Gesetzes auf- weisen oder aufweisen können; b. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Nutz- und Haustieren.

4 Der Bundesrat sieht Ausnahmen vom Geltungsbereich oder von einzelnen

Bestimmungen dieses Gesetzes vor, wenn: a. andere Erlasse des Bundes das Leben und die Gesundheit vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen hinreichend schützen;

SR 813.1

1999-5887 4763

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b. Stoffe und Zubereitungen ausschliesslich für die Durchfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind; c. die Gesamtverteidigung sowie die Aufgaben von Polizei- und Zollbehörden dies erfordern.

Art. 3 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen 1 Als gefährlich gelten Stoffe und Zubereitungen, die das Leben oder die Gesundheit durch physikalisch-chemische oder toxische Wirkung gefährden können.

2 Der Bundesrat bestimmt die als gefährlich geltenden Eigenschaften und legt die

Gefährlichkeitsmerkmale fest.

Art. 4 Begriffe

1 In diesem Gesetz gelten als:

a. Stoffe: natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemi- sche Elemente und deren Verbindungen. Es werden alte Stoffe und neue Stoffe unterschieden:

1. Als alte Stoffe gelten diejenigen, die vom Bundesrat als solche

bezeichnet werden.

2. Als neue gelten alle übrigen Stoffe.

b. Wirkstoffe: Stoffe und Mikroorganismen einschliesslich Viren mit einer für die Verwendung als Biozid-Produkt oder Pflanzenschutzmittel beabsichtig- ten Wirkung; c. Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder meh- reren Stoffen bestehen; d. Biozid-Produkte: Wirkstoffe und Zubereitungen, die nicht Pflanzenschutz- mittel sind und die dazu bestimmt sind:

1. Schadorganismen abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu zerstören

oder in anderer Weise zu bekämpfen, oder

2. Schädigungen durch Schadorganismen zu verhindern;

e. Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind:

1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen

oder deren Einwirkung vorzubeugen,

2. in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von

Pflanzen zu beeinflussen,

3. Pflanzenerzeugnisse zu konservieren,

4. unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder

5. auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen;

f. Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe oder Zuberei- tungen beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einführt;

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g. Anmelderin: jede natürliche oder juristische Person, die bei der Anmelde- stelle Anmeldungen für neue Stoffe, Unterlagen zu überprüften alten Stoffen oder Zulassungsanträge für Wirkstoffe oder Zubereitungen einreicht; h. Anmeldestelle: die Bundesstelle, welche insbesondere die Anmeldungen für neue Stoffe, die Unterlagen zu überprüften alten Stoffen oder die Zulas- sungsanträge für Wirkstoffe und Zubereitungen sowie weitere Meldungen entgegennimmt, die Verfahren koordiniert und die erforderlichen Verfügun- gen erlässt; i. Inverkehrbringen: die Bereitstellung für Dritte und die Abgabe an Dritte sowie die Einfuhr zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken; j. Umgang: jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitungen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Lagern, Aufbewahren, Transportieren, Verwenden oder Entsorgen.

2 Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz

verwendete Begriffe näher ausführen, voneinander abgrenzen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Anpassungen und Ausnahmen vorsehen.

2. Abschnitt:

Grundsätze für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen

Art. 5 Selbstkontrolle

1 Wer als Herstellerin Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss dafür

sorgen, dass diese das Leben und die Gesundheit nicht gefährden. Insbesondere muss die Herstellerin Stoffe und Zubereitungen: a. auf Grund ihrer Eigenschaften beurteilen und einstufen; b. entsprechend ihrer Gefährlichkeit verpacken und kennzeichnen. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbst- kontrolle. Insbesondere legt er fest: a. die Prüfmethoden, die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) sowie die Kriterien für die Beurteilung und Einstufung; b. Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung.

Art. 6 Inverkehrbringen Die Herstellerin darf Stoffe und Zubereitungen nach Vornahme der Selbstkontrolle ohne vorgängige Zustimmung durch die Behörden in Verkehr bringen. Es gelten fol- gende Ausnahmen: a. Das Inverkehrbringen von neuen Stoffen als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung bedarf einer Anmeldung (Art. 9).

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b. Das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und von Pflanzenschutzmitteln bedarf einer Zulassung (Art. 10 und 11).

Art. 7 Informationspflicht gegenüber Abnehmerinnen und Abnehmern

1 Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss Abnehmerinnen und

Abnehmer über die gesundheitsrelevanten Eigenschaften und Gefahren sowie über die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen informieren.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Inhalt und Umfang dieser Informa-

tion, insbesondere über Abgabe und Inhalt eines Sicherheitsdatenblattes.

Art. 8 Sorgfaltspflicht Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnah- men treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten.

2. Kapitel:

Anmeldung und Zulassung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen

Art. 9 Anmeldung neuer Stoffe 1 Die Anmeldestelle überprüft und beurteilt die eingereichten Unterlagen zusammen mit den für die fachspezifischen Belange zuständigen Bundesstellen (Beurteilungs- stellen) und teilt der Anmelderin das Ergebnis innerhalb einer vom Bundesrat fest- gelegten Frist mit.

2 Ein angemeldeter Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn die Anmeldestelle

die Anmeldung akzeptiert hat oder wenn sie innerhalb dieser Frist keine weiteren Unterlagen oder Auskünfte zur Anmeldung verlangt hat. 3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen und das Verfahren zur Anmeldung neuer Stoffe. Er legt die Ausnahmen von der Anmeldepflicht fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere den Verwendungszweck, die Art des Stoffes oder der Zubereitung sowie die Mengen, die hergestellt oder in Verkehr gebracht werden sollen.

Art. 10 Zulassung für Biozid-Produkte 1 Die Anmeldestelle überprüft und beurteilt die eingereichten Unterlagen zusammen mit den Beurteilungsstellen und entscheidet unter Berücksichtigung der Risiko- bewertung (Art. 16) innerhalb einer vom Bundesrat festgelegten Frist.

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2 Ein Biozid-Produkt wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung

insbesondere: a. hinreichend wirksam ist; b. keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat.

3 Die Zulassung kann verweigert oder widerrufen werden, wenn die Risiken für die

Gesundheit Anlass zur Besorgnis geben und wenn für dieselbe Art von Biozid- Produkten ein anderer Wirkstoff zugelassen ist, von dem ein erheblich geringeres Risiko für die Gesundheit ausgeht und der für den Benutzer oder die Benutzerin keine wesentlichen wirtschaftlichen und praktischen Nachteile mit sich bringt.

4 Der Bundesrat legt die Zulassungsarten und -verfahren sowie die Ausnahmen von

der Zulassungspflicht für Biozid-Produkte fest. Die Zulassungen sind befristet.

Art. 11 Zulassung für Pflanzenschutzmittel

1 Ein Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwen-

dung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat.

2 Im Übrigen bestimmt die Landwirtschaftsgesetzgebung die Zulassungsarten und

-verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Pflanzenschutzmit- tel. Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass der entsprechenden Ausführungs- bestimmungen den Gesundheitsschutz im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 12 Voranfragepflicht Bevor die Anmelderin die für eine Anmeldung oder Zulassung erforderlichen Tier- versuche durchführt, muss sie die Anmeldestelle anfragen, ob für den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung bereits eine Anmeldung oder Zulassung vorliegt.

Art. 13 Zweitanmeldung und Zweitzulassung 1 Für anmelde- und für zulassungspflichtige Stoffe und Zubereitungen ist auch dann eine Anmeldung beziehungsweise Zulassung nach den Artikeln 9–11 nötig, wenn sie bereits von einer anderen Anmelderin angemeldet beziehungsweise für eine andere Anmelderin zugelassen worden sind.

2 Der Bundesrat legt für die Zweitanmeldung und Zweitzulassung ein besonderes

Verfahren fest und bestimmt unter Berücksichtigung der Interessen der Erstanmelde- rin insbesondere, unter welchen Bedingungen: a. die Zweitanmelderin auf bereits eingereichte Anmeldeunterlagen verweisen darf; b. die Erstanmelderin im Interesse des Tierschutzes die Nutzung ihrer Anmel- deunterlagen zu dulden hat.

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Art. 14 Verwendung von Unterlagen Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 2 dürfen die am Anmelde- oder Zulassungs- verfahren beteiligten Bundesstellen Angaben und Unterlagen einer Anmelderin nicht ohne deren Zustimmung im Interesse einer andern Anmelderin verwenden. Der Bundesrat bestimmt die Schutzdauer und legt die Ausnahmen unter Berücksichti- gung der Vertraulichkeit der Informationen fest.

Art. 15 Überprüfung alter Stoffe 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften für die Überprüfung und Beurteilung einzelner alter Stoffe.

2 Die Anmeldestelle kann von den Herstellerinnen Abklärungen, Untersuchungen

sowie Unterlagen für alte Stoffe verlangen, die: a. auf Grund der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Mengen oder auf Grund ihrer Gefährlichkeit ein besonderes Risiko für das Leben oder die Gesundheit darstellen können; oder b. im Rahmen internationaler Bestrebungen und Programme überprüft werden.

Art. 16 Risikobewertung

1 Die Anmeldestelle ermittelt zusammen mit den Beurteilungsstellen die durch

Stoffe oder Zubereitungen möglichen Gefährdungen (Risikobewertung). Zu diesem Zweck können von der Anmelderin zusätzliche Informationen und nötigenfalls die Durchführung weiterer Untersuchungen verlangt werden.

2 Der Risikobewertung unterliegen:

a. neue Stoffe (Art. 9); b. Stoffe und Zubereitungen, für die eine Zulassung erforderlich ist (Art. 10 und 11); c. alte Stoffe, die nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b überprüft werden.

3 Gestützt auf die Risikobewertung kann die Anmeldestelle empfehlen oder anord-

nen, dass die Anmelderin Massnahmen zur Verminderung der Risiken trifft; sie hört die Anmelderin zuvor an.

4 Sind keine risikomindernden Massnahmen möglich oder lassen sich die Risiken

mit solchen Massnahmen nicht hinreichend vermindern, so leiten die zuständigen Stellen die Anpassung der massgebenden Rechtsvorschriften ein.

5 Die Risikobewertung wird bei Vorliegen neuer Erkenntnisse überprüft und gege-

benenfalls überarbeitet. Bei Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln erfolgt die Überprüfung zudem periodisch.

Art. 17 Folgeinformationen Die Anmelderin muss die Anmeldestelle unverzüglich benachrichtigen und ihr gegebenenfalls neue Unterlagen einreichen, wenn neue Erkenntnisse über den Stoff oder die Zubereitung bekannt geworden sind oder sich massgebende Sachverhalte

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wie Eigenschaften, Verwendungszweck oder hergestellte oder in Verkehr gebrachte Mengen erheblich verändert haben.

3. Kapitel:

Besondere Bestimmungen über den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen

Art. 18 Meldungen über Stoffe und Zubereitungen

1 Die Herstellerin muss der Anmeldestelle zu in Verkehr gebrachten gefährlichen

Stoffen und Zubereitungen, welche keinem Anmelde- oder Zulassungsverfahren unterliegen, melden: a. Name und Adresse der Herstellerin; b. die wesentlichen Angaben zur Identität des Produktes; c. die Einstufung und Kennzeichnung; d. die einstufungsrelevanten Stoffe.

2 Der Bundesrat kann für bestimmte Stoffe und Zubereitungen ganz oder teilweise

von der Meldepflicht absehen, insbesondere wenn: a. Angaben über sie wegen ihrer Eigenschaften oder der vorgesehenen Ver- wendung für die Risikoermittlung und die Prävention von geringer Bedeu- tung sind; b. sie ausschliesslich an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen und Ver- wender abgegeben werden; oder c. sie in geringen Mengen an einen begrenzten Verwenderkreis abgegeben werden.

3 Er kann, sofern es für die Risikoermittlung und die Prävention wichtig ist:

a. für bestimmte Stoffe und Zubereitungen die Meldung zusätzlicher Angaben vorschreiben, namentlich über deren Zusammensetzung; b. die Meldepflicht ausdehnen auf nicht gefährliche Zubereitungen, die gefähr- liche Stoffe enthalten.

Art. 19 Stoffbezogene Vorschriften

1 Der Bundesrat kann besondere Vorschriften erlassen:

a. für bestimmte Stoffe und Zubereitungen, welche das Leben oder die Gesundheit gefährden können; b. für Gegenstände, welche Stoffe oder Zubereitungen nach Buchstabe a ent- halten, die bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwen- dung der Gegenstände das Leben oder die Gesundheit gefährden können.

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2 Er kann:

a. die Art und Weise des Umgangs, namentlich der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung einschränken; b. das Inverkehrbringen namentlich in Bezug auf den Verwendungszweck, die Beschaffenheit und die Form des Stoffes oder der Zubereitung einschränken; c. den Umgang verbieten, wenn das Leben und die Gesundheit nicht auf andere Weise geschützt werden können; d. die Ausfuhr an besondere Voraussetzungen knüpfen; e. vorschreiben, dass bestimmte Stoffe deklariert werden müssen, wenn sie in Gegenständen enthalten sind oder von ihnen freigesetzt werden können; f. vorschreiben, dass bestimmte giftige Pflanzen und Tiere als solche zu kenn- zeichnen sind, wenn sie in Verkehr gebracht werden; g. die Einstufung und Kennzeichnung einzelner gefährlicher Stoffe festlegen und Konzentrationsgrenzen bestimmen für die Einstufung und Kennzeich- nung von Zubereitungen, welche diese Stoffe enthalten.

Art. 20 Werbung 1 Das Anpreisen und Anbieten von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie von Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten, darf nicht Anlass zu Irrtum über die Gefährlichkeit geben oder zu unsachgemässem Umgang verleiten. Bei Biozid- Produkten dürfen keine irreführenden Angaben über die Wirksamkeit gemacht wer- den. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften darüber, wie beim Anpreisen und Anbieten auf die Gefährlichkeit hingewiesen werden muss.

Art. 21 Aufbewahrung, Lagerung Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie: a. vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden; b. für Unbefugte unzugänglich sein; c. so aufbewahrt oder gelagert werden, dass Verwechslungen, namentlich mit Lebensmitteln, oder irrtümliche Verwendungen verhindert werden.

Art. 22 Rücknahme- und Rückgabepflicht 1 Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ist verpflichtet, sie von nicht gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern zur fachgerechten Entsorgung zurückzunehmen. Die Rückgabe von Kleinmengen ist kostenlos. 2 Der Bundesrat kann für besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen festlegen, dass sie durch den Besitzer oder die Besitzerin zur Entsorgung zurückzugeben sind.

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Art. 23 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über Massnahmen, die nach einem Diebstahl, Verlust oder irrtümlichen Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zuberei- tungen zu treffen sind.

Art. 24 Vorschriften über persönliche und fachliche Voraussetzungen 1 Der Bundesrat legt fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, welche mit Stoffen und Zubereitungen umgehen will, die besonders gefährliche Eigenschaften oder bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale auf- weisen oder besondere Risiken bergen. Soweit es für den Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich ist, legt er eine Bewilligungspflicht fest.

2 Er regelt, wie die erforderlichen Sachkenntnisse erlangt werden können.

Art. 25 Massnahmen in Betrieben und Bildungsstätten

1 Wer beruflich oder gewerblich mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss zum

Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Der Vollzug dieser Bestimmung richtet sich unter Vorbehalt der Artikel 42 und 45 nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 19643 und dem Bundesgesetz vom 20. März 19814 über die Unfallversi- cherung. 2 In Betrieben und Bildungsstätten, in denen beruflich oder gewerblich mit gefähr- lichen Stoffen oder Zubereitungen umgegangen wird, ist eine Person zu bezeichnen, die für Fragen des vorschriftsgemässen Umgangs zuständig ist und die den Voll- zugsbehörden die erforderlichen Auskünfte (Art. 42 Abs. 2) erteilen kann. Sie muss über die nötigen fachlichen Qualifikationen und betrieblichen Kompetenzen ver- fügen. Ihr Name ist der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde mitzuteilen.

4. Kapitel: Dokumentation und Information

Art. 26 Dokumentation 1 Die Anmeldestelle sorgt für die bereichsübergreifende Dokumentation über Stoffe und Zubereitungen. Sie führt zu diesem Zweck ein Produkteregister.

2 Die Beurteilungsstellen sorgen für die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwen-

dige Dokumentation.

3 SR 822.11 4 SR 832.20

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Art. 27 Produkteregister 1 Das Produkteregister enthält über Stoffe und Zubereitungen namentlich diejenigen Angaben, welche: a. die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen im Rahmen von Anmelde- oder Zulassungsverfahren nach dem 2. Kapitel erhoben oder erarbeitet haben; b. die Herstellerin nach Artikel 18 gemeldet hat. 2 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung der Interessen der Herstellerin die Bearbeitung der im Produkteregister enthaltenen Daten, insbesondere deren Ver- wendung und Weitergabe; er legt fest, welche Angaben an Vollzugsbehörden wei- tergegeben werden dürfen, die auf Grund anderer Erlasse Vorschriften über Stoffe oder Zubereitungen vollziehen.

Art. 28 Information

1 Der Bund informiert Öffentlichkeit und Behörden über Risiken und Gefahren beim

Umgang mit Stoffen und Zubereitungen und empfiehlt Massnahmen zur Verminde- rung der Risiken. 2 Er gibt technische Wegleitungen heraus und veröffentlicht die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Listen über Stoffe und Zubereitungen.

3 Die Kantone informieren in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Art. 29 Information zur Innenraumluft Der Bund informiert über Gefährdungen durch Schadstoffe in Innenräumen. Er kann insbesondere Empfehlungen zur Begrenzung oder Verhinderung gesundheitsgefähr- dender Expositionen sowie zur Verbesserung der Qualität der Innenraumluft abgeben.

Art. 30 Auskunftsstelle für Vergiftungen 1 Der Bundesrat bezeichnet eine Auskunftsstelle für Vergiftungen und sorgt für die finanzielle Abgeltung der an sie übertragenen Aufgaben.

2 Die Auskunftsstelle erteilt Auskünfte über die Verhütung und Behandlung von

Vergiftungen und empfiehlt entsprechende Massnahmen; zu diesem Zweck sammelt und verarbeitet sie die erforderlichen Informationen einschliesslich jener über Ver- giftungsfälle. 3 Sie hat uneingeschränkten Zugriff auf die Daten im Produkteregister (Art. 27) und ist berechtigt, direkt bei der Herstellerin weitere zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Angaben über Stoffe und Zubereitungen zu verlangen.

4 Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen, damit die nach Absatz 3 zur

Verfügung gestellten Daten vertraulich behandelt und Geschäfts- und Fabrikations- geheimnisse gewahrt werden. Er bestimmt insbesondere, unter welchen Bedingun- gen und wieweit die Auskunftsstelle zu medizinischen Zwecken präventiver oder

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heilender Art Angaben über die Zusammensetzung und die Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen machen darf.

5. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Kantone

Art. 31 Vollzug

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist. Sie

sorgen dafür, dass die Vollzugsbehörden dieses Gesetzes ihre Tätigkeit mit den Vollzugsbehörden des Arbeitnehmerschutzes und des Umweltschutzes koordinieren.

2 Sie vollziehen Verfügungen der Bundesbehörden, wenn diese sie damit beauf-

tragen.

Art. 32 Kantonale Vorschriften Die Kantone erlassen die organisatorischen Bestimmungen für den Vollzug und teilen sie dem Bund mit.

2. Abschnitt: Bund

Art. 33 Aufsicht

1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone, soweit ein Interesse an

einem einheitlichen Vollzug besteht. Zu diesem Zweck kann er insbesondere: a. die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen zu informie- ren; b. den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben; c. bei ausserordentlichen Verhältnissen die Kantone anweisen, bestimmte Voll- zugsmassnahmen zu treffen; d. die Aus- und Weiterbildung der Vollzugsbehörden fördern.

Art. 34 Vollzugskompetenzen des Bundes

1 Der Bund vollzieht:

a. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a (Beurteilung und Einstufung von Stoffen und Zubereitungen) und die auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a gestützten Bestimmungen; b. Artikel 7 (Informationspflicht der Herstellerin); c. die Artikel 9–17 (Anmeldung und Zulassung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen);

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d. Artikel 18 (Meldungen über Stoffe und Zubereitungen); e. Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d (Ausfuhr); f. Artikel 26–30 (Dokumentation und Information), mit Ausnahme von Arti- kel 28 Absatz 3. 2 Er kann einzelne Teilaufgaben nach Absatz 1 den Kantonen übertragen oder sie für bestimmte Teilaufgaben beiziehen.

3 Dem Bund obliegt der Vollzug, soweit es sich handelt um:

a. Anlagen, Tätigkeiten, Stoffe und Zubereitungen, die der Landesverteidigung dienen; b. Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr.

Art. 35 Koordination

1 Der Bundesrat bestimmt, welche Beurteilungsstellen in die Verfahren und Über-

prüfungen nach dem 2. Kapitel einzubeziehen sind.

2 Müssen Stoffe oder Zubereitungen auf Grund verschiedener Erlasse bei mehr als

einer Bundesstelle angemeldet oder zugelassen werden, so bestimmt er eine gemein- same Anmeldestelle. 3 Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Bundesstellen.

Art. 36 Übertragung von Vollzugsaufgaben Der Bundesrat kann Vollzugsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffent- lichen oder privaten Rechts übertragen.

Art. 37 Grundlagenbeschaffung, Forschung 1 Der Bund beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissen- schaftlichen Grundlagen.

2 Er kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen, mit geeig-

neten Institutionen oder Fachleuten durchführen.

3 Er kann im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Untersuchungen von

Stoffen und Zubereitungen ganz oder teilweise finanzieren. 4 Er fördert die wissenschaftliche Lehre und Forschung über gefährliche Eigenschaf- ten von Stoffen und Zubereitungen.

Art. 38 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er fasst diese nach Möglich- keit mit den Ausführungsbestimmungen zu anderen Gesetzen zusammen, soweit diese Vorschriften über Stoffe und Zubereitungen enthalten.

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Art. 39 Übernahme international harmonisierter Vorschriften und Normen

1 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen international

harmonisierte Richtlinien und Empfehlungen sowie international harmonisierte technische Vorschriften und Normen. 2 Er kann im Rahmen dieses Gesetzes bestimmte international harmonisierte techni- sche Vorschriften und Normen für anwendbar erklären. Er kann das zuständige Bundesamt ermächtigen, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen nachzuführen.

3 Ausnahmsweise kann er eine besondere Art der Veröffentlichung der für anwend-

bar erklärten Vorschriften und Normen festlegen und bestimmen, dass auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.

Art. 40 Internationale Zusammenarbeit

1 Der Bundesrat kann, ergänzend zu Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

19955 über die technischen Handelshemmnisse (THG), die Anerkennung namentlich

von im Ausland durchgeführten Prüfungen, Inspektionen oder Bewertungen sowie von ausländischen Berichten oder Bescheinigungen vorsehen. 2 Er kann im Rahmen der Befugnisse, die ihm dieses Gesetz erteilt, über Artikel 14 Absatz 1 THG hinaus völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen.

3 Die Bundesstellen arbeiten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie

mit internationalen Organisationen zusammen.

Art. 41 Schutzklausel Gelangt die Anmeldestelle zu der begründeten Annahme, dass Stoffe oder Zuberei- tungen, insbesondere wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, obwohl sie den Vorschrif- ten dieses Gesetzes entsprechen, so kann sie nach Anhörung der Herstellerin vorläu- fig die Stoffe oder Zubereitungen anders einstufen, ihr Inverkehrbringen untersagen oder an besondere Bedingungen knüpfen. In solchen Fällen sind unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Anpassung der betreffenden Vorschriften einzulei- ten.

3. Abschnitt: Besondere Vollzugsvorschriften

Art. 42 Befugnisse der Vollzugsbehörden

1 Die Vollzugsbehörden sind befugt, zur Überwachung der Einhaltung der Bestim-

mungen dieses Gesetzes Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b zu prüfen sowie den Umgang mit diesen zu kontrollieren.

5 SR 946.51

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2 Sie dürfen zu diesem Zweck von allen Personen, die mit solchen Stoffen, Zuberei- tungen und Gegenständen umgehen, verlangen, dass sie unentgeltlich: a. die erforderlichen Auskünfte erteilen; b. Abklärungen vornehmen oder deren Vornahme dulden; c. Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen gewähren; d. Probeentnahmen gestatten oder auf Verlangen Proben bereitstellen. 3 Sie sind berechtigt, auf Kosten der verantwortlichen Person alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um rechtswidrige Umstände betreffend solche Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände zu beseitigen. Insbesondere sind sie befugt: a. den weiteren Umgang zu verbieten; b. den Rückruf oder die Rückgabe anzuordnen; c. die Unschädlichmachung oder Vernichtung anzuordnen; d. die Beschlagnahme zu verfügen.

Art. 43 Schweigepflicht Wer Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, untersteht der Schweigepflicht.

Art. 44 Vertraulichkeit von Angaben 1 Alle Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, sind vertraulich zu behandeln. Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse der Herstellerin an der Wahrung ihrer Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.

2 Der Bundesrat bestimmt die Angaben, an deren Geheimhaltung kein schutzwürdi-

ges Interesse geltend gemacht werden kann.

Art. 45 Datenaustausch unter Vollzugsbehörden 1 Sind am Vollzug mehrere Bundesstellen beteiligt, so sorgen sie für den gegenseiti- gen Austausch von Daten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2 Der Bundesrat kann den Austausch von Daten mit weiteren Behörden oder mit

Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts vorsehen, wenn es für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

3 Die Bundesstellen geben den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden die Daten

weiter, die für die Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben nötig sind.

4 Die kantonalen Vollzugsbehörden teilen den zuständigen Bundesstellen die Daten

mit, die sie nach diesem Gesetz erhoben haben.

5 Zum Zweck des Datenaustausches können automatisierte Abrufverfahren einge-

richtet werden. Für diesen Fall legt der Bundesrat unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen fest, wer Daten abrufen darf und welche Daten und zu welchem Zweck die Daten abgerufen werden dürfen.

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Art. 46 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisationen

1 Der Bundesrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für den Austausch von Daten

mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisa- tionen. 2 Vertrauliche Angaben dürfen an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben werden, wenn: a. völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse internationaler Organisa- tionen dies erfordern; oder b. es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit unbedingt erforderlich ist.

Art. 47 Gebühren Der Bundesrat setzt die Gebühren für den Vollzug durch die Bundesbehörden fest. Er kann Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen.

6. Kapitel: Rechtspflege

Art. 48

1 Gegen Verfügungen der Bundesbehörden, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen,

kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde erhoben werden. Der gleiche Rechtsweg gilt für Beschwerden gegenüber Verfügungen Dritter, die Voll- zugsaufgaben des Bundes wahrnehmen.

2 Die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen werden zum

Schriftenwechsel nach Artikel 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 19686 eingeladen.

7. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 49 Vergehen 1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer als Her- stellerin vorsätzlich: a. Stoffe oder Zubereitungen für eine Verwendung in Verkehr bringt, von wel- cher sie weiss oder wissen muss, dass diese das Leben oder die Gesundheit unmittelbar gefährdet (Art. 5 Abs. 1); b. Stoffe oder Zubereitungen nicht richtig einstuft, verpackt oder kennzeichnet (Art. 5 Abs. 1) oder kein Sicherheitsdatenblatt erstellt oder darin unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Art. 7);

6 SR 172.021

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c. Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt:

1. ohne sie anzumelden (Art. 6 und Art. 13 Abs. 1),

2. bevor die Anmeldung akzeptiert oder die festgelegte Frist abgelaufen

ist (Art. 9 Abs. 2),

3. ohne dass die Zulassung vorliegt (Art. 6 und Art. 13 Abs. 1);

d. der zuständigen Stelle Angaben zu Stoffen oder Zubereitungen vorenthält oder unrichtige Angaben macht (Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 17, Art. 30 Abs. 3 und Art. 42 Abs. 2); e. stoffbezogene Vorschriften missachtet (Art. 19 Abs. 2 Bst. a–c, e und g); f. gegen Massnahmen verstösst, die in Anwendung der Schutzklausel angeord- net worden sind (Art. 41).

2 Die Strafe ist Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 500 000 Franken,

wenn durch Vergehen nach Absatz 1 Menschen in schwere Gefahr gebracht werden.

3 Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, ohne den Abneh- mer oder die Abnehmerin vorschriftsgemäss über die Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen oder die erforderlichen Vorsichts- und Schutz- massnahmen zu informieren oder ohne dem Abnehmer oder der Abnehmerin ein Sicherheitsdatenblatt abzugeben (Art. 7); b. die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitun- gen verletzt und dadurch wissentlich das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen gefährdet (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1); c. die Voranfragepflicht verletzt (Art. 12); d. stoffbezogene Vorschriften missachtet (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c); e. gegen Vorschriften über die Ausfuhr verstösst (Art. 19 Abs. 2 Bst. d); f. ohne Berechtigung mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen umgeht (Art. 24 Abs. 1); g. gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an Unberechtigte abgibt (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und Art. 24 Abs. 1); h. die Schweigepflicht verletzt (Art. 30 Abs. 4, Art. 43 und Art. 44); i. gegen Massnahmen verstösst, die in Anwendung der Schutzklausel angeord- net worden sind (Art. 41).

4 Die Strafe ist Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 100 000 Franken,

wenn durch Vergehen nach Absatz 3 Menschen in schwere Gefahr gebracht werden. 5 Wer fahrlässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu

100 000 Franken für Vergehen nach Absatz 1 beziehungsweise mit Gefängnis bis zu

sechs Monaten oder mit Busse für Vergehen nach Absatz 3 bestraft.

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Art. 50 Übertretungen

1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. Vorschriften über die Selbstkontrolle verletzt (Art. 5); b. die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1); c. Meldungen über Stoffe und Zubereitungen nicht erstattet oder falsche Anga- ben macht (Art. 18); d. die Deklarationspflicht für giftige Pflanzen und Tiere verletzt (Art. 19 Abs. 2 Bst. f); e. Vorschriften über die Werbung missachtet (Art. 20); f. die Rücknahme gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verweigert (Art. 22 Abs. 1); g. die Mitteilungspflicht gegenüber kantonalen Vollzugsbehörden verletzt (Art. 25 Abs. 2); h. die Auskunftspflicht verletzt oder den Vollzugsbehörden unrichtige Anga- ben macht (Art. 42 Abs. 2); i. gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichtete Verfügung verstösst.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft.

3 Soweit nicht eine strafbare Handlung nach Absatz 1 oder Artikel 49 vorliegt, kann der Bundesrat für Widerhandlungen gegen seine Ausführungsbestimmungen Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bei vorsätzlicher Begehung beziehungsweise Busse bei fahrlässiger Begehung androhen.

4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

5 In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.

6 Eine Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe einer Übertretung in fünf

Jahren.

Art. 51 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19747 über das Verwaltungs- strafrecht gelten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.

7 SR 313.0

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Art. 52 Strafverfolgung und Strafanzeige

1 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.

2 Besteht hinreichender Verdacht, dass im Vollzugsbereich des Bundes eine strafbare Handlung begangen worden ist, zeigt das zuständige Bundesamt dies der kantonalen Behörde an. In besonders leichten Fällen kann auf die Strafanzeige verzichtet werden.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 53 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 54 Übergangsbestimmungen

1 Die Daten, die nach bisherigem Recht von der toxikologischen Dokumentations-

stelle (Art. 18 des Giftgesetzes vom 21. März 19698) erhoben worden sind, insbe- sondere diejenigen der Giftliste (Art. 4 des Giftgesetzes), dürfen in das Produktere- gister (Art. 27) übernommen und weiterverwendet werden, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sind. 2 Stoffe und Zubereitungen, die nach bisherigem Recht verpackt und gekennzeichnet sind, dürfen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Herstellerin noch während eines Jahres im Inland in Verkehr gebracht und während zwei Jahren an die End- verbraucherin oder den Endverbraucher abgegeben werden. Für diese Stoffe und Zubereitungen richtet sich die Bereitstellung und Abgabe von Sicherheitsdatenblät- tern nach dem bisherigen Recht.

3 Für anmelde- oder zulassungspflichtige Stoffe und Zubereitungen, die beim

Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Verkehr sind, legt der Bundesrat ein erleich- tertes Anmelde- oder Zulassungsverfahren fest. Gleichzeitig sieht er für diese Fälle eine angemessene Verlängerung der Fristen nach Absatz 2 vor.

4 Verfahren über die Zulassung von Stoffen und Zubereitungen, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach diesem Gesetz zuständigen Bundesstelle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weitergeführt und abgeschlossen. 5 Der Bundesrat bestimmt, wie weit und bis zu welchem Zeitpunkt die nach bisheri- gem Recht erteilten Bewilligungen für den Verkehr mit Giften dazu berechtigen, mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen umzugehen.

8 AS 1972 430, 1977 2249, 1982 1676, 1984 1122, 1985 660, 1991 362, 1997 1155, 1998 3033

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Art. 55 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 15. Dezember 2000 Nationalrat, 15. Dezember 2000 Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Präsident: Peter Hess Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2001 unbenützt abge-

laufen.9

2 Das Gesetz wird wie folgt in Kraft gesetzt:

a. Die Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und d, 34 Absatz 1 Buchstabe e, 38,

49 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang II Ziffer 2 (Art. 39 Abs. 1bis des

Umweltschutzgesetzes) treten am 1. Januar 2005 in Kraft. b. Das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen wird später festgelegt.

10. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

9 BBl 2000 6159

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Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Das Giftgesetz vom 21. März 196910 wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Zollgesetz vom 1. Oktober 192511

Ingress gestützt auf die Artikel 28–30 und 34ter der Bundesverfassung12, ...

Art. 109 Abs. 1 Bst. f

1 Beschwerdeinstanzen sind:

f. die Rekurskommission für Chemikalien für Verfügungen der Zollämter über umweltgefährdende Stoffe nach dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober

198313 (Art. 26–29).

2. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198314

Ingress gestützt auf die Artikel 24septies und 24novies Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung15, ...

10 AS 1972 430, 1977 2249, 1982 1676, 1984 1122, 1985 660, 1991 362, 1997 1155, 1998 3033 11 SR 631.0

12 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 101 und 133 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (SR 101). 13 SR 814.01 14 SR 814.01

15 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 74 und 120 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (SR 101).

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5 Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. 6ter Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.

Art. 27 Abs. 2

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Inhalt und Umfang der Information

der Abnehmer.

Art. 39 Abs. 1bis, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. abis und Abs. 3 erster Satz 1bis Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: a. das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; b. vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.

2 Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:

abis. umweltgefährdende Stoffe (Art. 26–29);

3 Vor Erlass der Verordnungen und bei der Vorbereitung völkerrechtlicher Verein-

barungen hört er die Kantone und die interessierten Kreise an; für umweltgefährden- de Stoffe gelten die allgemeinen Vorschriften über das Vernehmlassungsverfahren. ...

Art. 44 Abs. 3

3 Er bestimmt, welche Angaben, die auf Grund der Chemikalien-, Lebensmittel-,

Heilmittel-, Landwirtschafts-, Epidemien- und Tierseuchengesetzgebung über Stoffe und Organismen erhoben werden, dem Bundesamt zur Verfügung zu stellen sind.

Art. 47 Abs. 4 erster Satz

4 Vertrauliche Informationen, die beim Vollzug dieses Gesetzes erhoben werden,

dürfen an ausländische Behörden und internationale Organisationen nur dann wei- tergegeben werden, wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung, Beschlüsse internati- onaler Organisationen oder ein Bundesgesetz dies bestimmen. ...

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Art. 54 Abs. 2 und Abs. 3

2 Vorbehalten bleiben abweichende Verfahrensvorschriften, die auf Beschwerden

gegen Entscheide nach Artikel 41 Absätze 2 und 3 anwendbar sind. Erstinstanzliche Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem Entscheid das Bundesamt an.

3 Gegen Verfügungen des Bundesamtes über umweltgefährdende Stoffe (Art. 26–29)

kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde geführt werden.

3. Epidemiengesetz vom 18. Dezember 197016

Ingress gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 64bis und 69 der Bundesverfassung17, ...

Art. 31 Aufgehoben

4. Landwirtschaftsgesetz vom 28. April 199818

Ingress gestützt auf die Artikel 31bis, 31octies, 32 und 64bis der Bundesverfassung19, ...

2bis Verfügungen von Bundesbehörden nach Absatz 2, welche die Einfuhr, Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission für Chemikalien. Die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen werden zum Schriftenwechsel nach Artikel

57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196820 eingeladen.

16 SR 818.101 17 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 118 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 18 SR 910.1 19 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 45, 46 Absatz 1, 102–104, 123 und 147 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 20 SR 172.021

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5. Sprengstoffgesetz vom 25. März 197721

Ingress gestützt auf die Artikel 20 Absatz 1, 31bis Absatz 2, 32 Absatz 3, 34ter, 40bis, 64bis, ...

Art. 1 Abs. 3

3 Die eidgenössischen Bestimmungen über das Kriegsmaterial und über den Schutz

vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleiben vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.

Art. 40 Abs. 4

4 Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes gehen den Artikeln 49 und 50 des Chemi-

kaliengesetzes vom 15. Dezember 200023 und den Artikeln 112 und 113 des Unfall- versicherungsgesetzes vom 20. März 198124 vor.

21 SR 941.41 22 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 60 Absatz 1, 95 Absatz 1, 107, 110, 123 Absatz 1, 118 und 173 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 23 SR 813.1; AS 2004 4763 24 SR 832.20

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