AS 2004 5037
Verordnung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung, ToV)
Verordnung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung, ToV)
Änderung vom 3. Dezember 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Topographienverordnung vom 26. April 19931 wird wie folgt geändert:
Art. 2a Unterschrift
1 Eingaben müssen unterzeichnet sein.
2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Institut nachgereicht wird.
3 Die Anmeldung zum Registereintrag muss nicht unterzeichnet sein. Das Institut
kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.
Art. 2b Elektronische Kommunikation
1 Das Institut kann die elektronische Kommunikation zulassen.
2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
Art. 3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 5 Abs. 4 4 Soweit das Institut die Unterlagen zur Identifizierung elektronisch entgegennimmt (Art. 2b), kann es von diesem Artikel abweichende Anforderungen festlegen; es veröffentlicht diese in geeigneter Weise.
1 SR 231.21
2004-1934 5037
Topographienverordnung AS 2004
Art. 11 Abs. 3 und 4
3 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich
elektronisch veröffentlichten Daten.
4 Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1–3 und 5
1 Der Antrag auf Änderung von Registereintragungen (Art. 7 Bst. c, h oder i) ist
gebührenpflichtig.
2 Wird für dieselbe Topographie gleichzeitig die Eintragung mehrerer Änderungen
beantragt, so ist nur die einfache Gebühr zu entrichten.
3 Betrifft nur den italienischen Text.
5 Die vollständige Löschung ist gebührenfrei. Für eine Teillöschung erhebt das
Institut eine Gebühr.
Art. 14, 18 Abs. 1 und 19 Betrifft nur den italienischen Text.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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