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AS 2004 5057

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom 27. Oktober 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 12–15, 15a, 22 Absatz 1, 25, 55 Absatz 7 Buchstabe b,

57 und 103–106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582,

3bis Die Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 1 ist bei einem von der Zulas- sungsbehörde anerkannten Kursveranstalter zu besuchen. Massgebend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunter- richt für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie II zu erteilen.

2bis Die Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 2 ist bei einem von der Zulas- sungsbehörde anerkannten Kursveranstalter zu besuchen. Massgebend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunter- richt für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie II zu erteilen, der Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D ist.

Art. 11 Abs. 4

4 Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe einge-

reicht, muss zudem ein die verkehrspsychologische Eignung bejahendes Gutachten einer behördlich anerkannten Stelle beigelegt werden. Das Gutachten darf nicht älter als drei Monate sein.

2004-1781 5057

Verkehrszulassungsverordnung AS 2004

Art. 15 Abs. 5

5 Der Lehrmeister hat eine Auflösung des Lehrverhältnisses mit dem Motorrad-

mechaniker-Lehrling während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises der Kategorie A unverzüglich der Zulassungsbehörde zu melden, die den Lernfahraus- weis ausgestellt hat. Diese fordert den Ausweisinhaber zur Vorlage des Lernfahr- ausweises auf und erteilt für die verbleibende Gültigkeitsdauer einen Lernfahraus- weis der Kategorie A für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als

25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als

Art. 24 Erteilung

1 Der Führerausweis wird unter Vorbehalt von Art. 24a unbefristet erteilt.

2 Er wird für alle Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F nach

bestandener praktischer Führerprüfung erteilt; für die Spezialkategorien G und M wird er nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Artikel 28 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

3 Der Führerausweis der Kategorie A wird nur erteilt für:

a. Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als b. Motorräder mit Seitenwagen mit einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.

4 Die Leistungsbeschränkungen nach Absatz 3 gelten nicht für:

a. Personen, die einen Lernfahrausweis für Motorräder mit unbeschränkter Motorleistung besitzen und die praktische Führerprüfung auf einem zwei- plätzigen Motorrad mit einer Motorleistung von mindestens 35 kW absol- viert haben; b. Motorradmechaniker-Lehrlinge, die von einem Fahrlehrer der Kategorie IV ausgebildet wurden; c. Personen, die in Kursen der Armee oder der Polizei auf Motorrädern ausge- bildet wurden.

5 Die Leistungsbeschränkung der Kategorie A wird auf Gesuch des Ausweisinhabers

frühestens zwei Jahre nach der Erteilung aufgehoben, wenn die Zulassungsbehörde feststellt, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechtes begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.

Art. 24a Führerausweis auf Probe 1 Der Führerausweis der Kategorien A und B wird auf Probe erteilt. Dies gilt nicht bei Personen, die bereits Inhaber eines unbefristeten Führerausweises einer dieser Kategorien sind.

Verkehrszulassungsverordnung AS 2004

2 Vor der Erteilung des Führerausweises auf Probe erworbene Unterkategorien und

Spezialkategorien sowie während der Probezeit erworbene weitere Kategorien und Unterkategorien werden ebenfalls auf das Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe befristet.

Art. 24b Ausstellung des unbefristeten Führerausweises

1 Die Zulassungsbehörde erteilt den unbefristeten Führerausweis nach Ablauf der

Probezeit, wenn der Gesuchsteller die Weiterausbildung nach den Artikeln 27a–27g besucht hat. Der Nachweis der Teilnahme an der Weiterausbildung erfolgt mit der Bescheinigung auf dem Gesuchsformular nach Anhang 4a.

2 Hat der Inhaber des Führerausweises auf Probe die Weiterausbildung während der

Probezeit nicht besucht, und will er Motorfahrzeuge der Kategorien und Unterkate- gorien führen, so muss er die Weiterausbildung in einer Nachfrist von drei Monaten nachholen. Sobald der Ausweisinhaber der Zulassungsbehörde die Anmeldebestäti- gung des Kursveranstalters vorweist, stellt sie ihm eine auf die beiden Kurstage beschränkte Fahrbewilligung aus.

3 Hat der Inhaber des Führerausweises auf Probe die Weiterausbildung während der

Nachfrist nicht absolviert, und will er Motorfahrzeuge der Kategorien und Unterka- tegorien führen, so muss er ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen. Nach der Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildungen und Führerprüfungen stellt die Zulassungsbehörde einen neuen Führerausweis auf Probe aus. 4 Will der Inhaber eines Führerausweises auf Probe, der die Weiterausbildung weder in der Probezeit noch in der Nachfrist besucht hat, nur Fahrzeuge der Spezialkatego- rien führen, so kann ihm die Zulassungsbehörde auf Gesuch hin den unbefristeten Führerausweis der Spezialkategorien ausstellen.

Bisheriger Artikel 24a wird zu Artikel 24c.

Art. 24d Eintrag von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben Für Auflagen, Beschränkungen und andere Zusatzangaben, die im Führerausweis eingetragen werden, sind Schlüsselzahlen oder Kurztexte zu verwenden. Das ASTRA erlässt die entsprechenden Weisungen.

Art. 24e Entfernung von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben

1 Die Zulassungsbehörde hebt Auflagen und Beschränkungen auf, wenn der Aus-

weisinhaber die Voraussetzungen zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie erfüllt.

2 Andere Zusatzangaben werden entfernt, wenn die Voraussetzungen für deren

Eintrag weggefallen sind.

Verkehrszulassungsverordnung AS 2004

Bisheriger Artikel 24c wird zu Artikel 24f.

Bisheriger Artikel 24d wird zu Artikel 24g.

Gliederungstitel vor Art. 27a 12b Weiterausbildung für Inhaber eines Führerausweises auf Probe

Art. 27a Allgemeines

1 Die Weiterausbildung dauert 16 Stunden. Sie wird auf zwei Kurstage aufgeteilt.

2 Die Weiterausbildung ist in Gruppen von sechs bis zwölf Personen durchzuführen. Eine Gruppe besteht entweder aus Inhabern eines Führerausweises auf Probe der Kategorie A oder aus Inhabern eines Führerausweises auf Probe der Kategorie B. Der Kursinhalt ist auf die jeweilige Kategorie auszurichten. Wer den Führerausweis auf Probe der Kategorien A und B besitzt, kann wählen, ob er die Weiterausbildung mit einem Motorrad der Kategorie A oder mit einem Motorwagen der Kategorie B besuchen will. 3 Eine Gruppe ist von so vielen Moderatoren zu betreuen, wie dies für eine gefahrlo- se Durchführung der Weiterausbildung und zur Erreichung ihrer Ziele notwendig ist.

4 Die Weiterausbildung ist grundsätzlich mit dem eigenen Fahrzeug zu besuchen.

Der Kursveranstalter kann Kursteilnehmern, die kein eigenes Fahrzeug besitzen, Kursfahrzeuge zur Verfügung stellen.

Art. 27b Ziele 1 Der erste Kurstag soll die Fähigkeit der Kursteilnehmer verbessern, gefährliche Verkehrssituationen bereits vor der Entstehung zu erkennen und zu vermeiden. Er soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Führerausweises auf Probe besucht werden.

2 Der zweite Kurstag soll das Bewusstsein der Kursteilnehmer für die eigenen

Fähigkeiten schärfen, ihren Verkehrssinn optimieren sowie das umweltschonende und partnerschaftliche Fahren weiterentwickeln.

Art. 27c Kursinhalt 1 Der Kursveranstalter hat die Kurse so durchzuführen, dass jeder Kursteilnehmer:

a. am ersten Kurstag:

1. im Gruppengespräch Unfälle analysiert und dabei insbesondere das

jugendtypische Risikoverhalten und die physikalischen Kräfte, die beim Fahren wirken, als Ursachen berücksichtigt;

Verkehrszulassungsverordnung AS 2004

2. durch das Erleben von standardisierten Fahrsituationen unter realitäts-

nahen Bedingungen seine Kenntnisse über die wesentlichen Einfluss- faktoren von Unfällen, namentlich mangelnde Verständigung zwischen den Verkehrsteilnehmern, Fehleinschätzung der Anhaltestrecke und des erforderlichen Abstandes zwischen Fahrzeugen sowie überhöhte Geschwindigkeit in Kurven, vertieft. b. am zweiten Kurstag:

1. auf einem vorstrukturierten Beurteilungsbogen sein Fahrerprofil er-

stellt;

2. eine Fahrt durchführt, auf der er vom Moderator und von weiteren

Kursteilnehmern begleitet wird; die Kursteilnehmer dokumentieren sein Verhalten als Fahrzeugführer, das Verhalten der übrigen Verkehrsteil- nehmer und ihr Befinden als Mitfahrer und machen dem Fahrzeugfüh- rer, möglichst im Anschluss an die Fahrten, die entsprechenden Rück- meldungen;

3. sich in einem Theorieteil vertiefte Kenntnisse über eine umweltfreund-

liche und energiesparende Fahrweise, namentlich die Verwendung des höchstmöglichen Ganges, das frühzeitige Hochschalten, die Schubab- schaltung sowie das vorausschauende und gleichmässige Fahren, aneignet und im realen Verkehr oder unter realitätsnahen Bedingungen deren praktische Auswirkungen erkennt;

4. im Gruppengespräch die Erkenntnisse aus der Weiterausbildung aufar-

beitet und vertieft sowie wirksame Strategien zur Vermeidung von unfallträchtigem Verhalten und zum umweltschonenden und partner- schaftlichen Fahren entwickelt.

2 Das ASTRA erlässt Weisungen über die Gestaltung der Weiterausbildungskurse.

Art. 27d Kursbescheinigung

1 Nach dem Besuch des ersten Kurstages hat der Kursveranstalter dem Kursteilneh-

mer das Gesuchsformular nach Anhang 4a auszuhändigen und ihm seine Teilnahme auf dem entsprechenden Formularteil zu bestätigen. Der Kursteilnehmer bringt das Gesuchsformular beim Besuch des zweiten Kurstages mit und lässt sich seine Teil- nahme ebenso bestätigen. 2 Jeder Kursveranstalter, der den Besuch des ersten oder zweiten Kurstages bestätigt, muss während fünf Jahren der Zulassungsbehörde Auskunft über den Namen und den Vornamen, die Adresse und die Führerausweisnummer des betreffenden Kursteilnehmers geben können.

3 Der Kursteilnehmer, der die Bescheinigung für beide Kurstage besitzt, unter-

schreibt das Gesuchsformular und leitet es an die Zulassungsbehörde weiter.

Verkehrszulassungsverordnung AS 2004

Art. 27e Kursveranstalter Zur Veranstaltung von Weiterbausbildungskursen ist eine Bewilligung erforderlich. Diese wird von der zuständigen Behörde des Sitzkantons erteilt, wenn sie feststellt, dass der Gesuchsteller: a. über Unterrichtslokalitäten, -plätze, und -material sowie über so viele Perso- nenwagen mit Geräten zur Ermittlung des Treibstoffverbrauches oder Fahrsimulatoren verfügt, dass eine gefahrlose Durchführung der Weiteraus- bildung und die Erreichung ihrer Ziele gewährleistet ist; b. mindestens vier Moderatoren einsetzen kann; die Moderatoren, die Inhaber des Führerausweises auf Probe der Kategorie A weiterausbilden, müssen zusätzlich über eine Ausbildung als Motorradfahrlehrer verfügen; c. über eine genügende Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversiche- rung für die Fahrzeuge der Kursteilnehmer verfügt; d. die Weiterausbildungskurse öffentlich anbietet; ausgenommen sind die Wei- terausbildungskurse der Armee; e. eine Bewilligung des ASTRA (Art. 55 Abs. 3) hat, falls er Fahrsimulatoren einsetzen will; diese wird erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass sich die Fahrsimulatoren für die Vermittlung der Inhalte und zur Erreichung der Ziele der Weiterausbildung eignen; f. über ein Qualitätssicherungssystem nach Artikel 27f verfügt.

Art. 27f Qualitätssicherung Jeder Kursveranstalter muss ein Qualitätssicherungssystem betreiben, das die Ver- mittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterausbildung gewähr- leistet.

Art. 27g Zuständigkeiten der Kantone

1 Die Kantone:

a. beaufsichtigen die Durchführung der Weiterausbildung; b. führen den sozialpädagogischen Eignungstest für die Zulassung zur Modera- torenausbildung durch; c. entscheiden über die Anrechnung von Vorkenntnissen in der Moderatoren- ausbildung; d. nehmen die Prüfungen zur Erlangung des Kompetenznachweises als Mode- rator ab; e. überwachen die Ausbildungsstätten für Moderatoren.

2 Sie können die Erfüllung dieser Aufgaben anderen Stellen übertragen.

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Gliederungstitel vor Art. 31

132 Ausweisentzug

Gliederungstitel vor Art. 35 132a Massnahmen gegenüber Inhabern des Führerausweises auf Probe

Art. 35 Verlängerung der Probezeit

1 Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die zum

Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe aus- gestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe.

2 Endet der Ausweisentzug nach der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf

Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach seinem Ausstellungsda- tum.

Art. 35a Annullierung 1 Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine zweite Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt wurde. 2 Die Annullierung betrifft alle Kategorien und Unterkategorien. Sie betrifft auch die Spezialkategorien, wenn der Ausweisinhaber keine Gewähr bietet, dass er künftig mit Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen begeht. 3 Betrifft die Annullierung nur die Kategorien und Unterkategorien, stellt die Zulas- sungsbehörde einen Führerausweis der Spezialkategorien aus.

4 Die Entzugsbehörde informiert den betroffenen Fahrzeugführer über die Voraus-

setzungen, unter denen er wieder einen Lernfahrausweis erwerben kann.

Art. 35b Neuer Lernfahrausweis Wer nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe Motorfahrzeuge führen will, muss ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen. Artikel 35a Absatz 3 bleibt vorbehalten.

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Gliederungstitel vor Art. 36 132b Fahrverbot und Verwarnung

Art. 44a Führerausweis auf Probe Personen, die innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung eines ausländischen Führer- ausweises einen schweizerischen Führerausweis erwerben oder hätten erwerben müssen, der sie zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien A oder B berech- tigt, wird ein Führerausweis auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum des ausländischen Führeraus- weises und dem letzten regulären Umtauschtermin nach Artikel 42 Absatz 3bis Buchstabe a. Sie bezieht sich auf alle bereits erworbenen Ausweiskategorien und auf die während der Probezeit erworbenen weiteren Kategorien und Unterkategorien.

Gliederungstitel vor Art. 64a 15a Moderatoren von Weiterausbildungskursen

Art. 64a Bewilligungspflicht

1 Moderatoren von Weiterausbildungskursen benötigen eine Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird vom Wohnsitzkanton erteilt. Sie ist in der ganzen Schweiz

gültig.

Art. 64b Voraussetzungen

1 Voraussetzung für den Erhalt der Bewilligung ist der Besuch einer Moderatoren-

ausbildung an einer vom ASTRA anerkannten Ausbildungsstätte und die Erlangung des Kompetenznachweises nach Artikel 64d.

2 Wer zur Ausbildung zugelassen werden will, hat bei der zuständigen Behörde des

Wohnsitzkantons ein Gesuch mit Lebenslauf, Angaben über die bisherige Ausbil- dung und Berufszeugnisse einzureichen.

3 Zur Ausbildung zugelassen wird, wer:

a. das 25. Altersjahr vollendet hat; b. einen Abschluss als Fahrlehrer, Verkehrsexperte, Verkehrsinstruktor oder eine gleichwertige Ausbildung nachweist; c. drei Jahre Berufserfahrung in einem Tätigkeitsgebiet nach Buchstabe b nachweist; d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr für eine einwandfreie Berufsaus- übung bietet; e. einen die sozialpädagogische Eignung bestätigenden Eintrittstest bestanden hat.

Verkehrszulassungsverordnung AS 2004

Art. 64c Ausbildung

1 Die Ausbildung muss den Bewerber befähigen:

a. den Lehr- und Prüfungsstoff der Basistheorie, des Kurses über Verkehrs- kunde, der praktischen Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler und der praktischen Führerprüfung zu kennen; b. den Inhalt der Weiterausbildung nach Artikel 27c methodisch geeignet zu vermitteln; c. die unterschiedlichen Charaktere der Kursteilnehmer sowie die unterschied- lichen Gruppendynamiken zu erkennen und einzuschätzen und die entspre- chende Lehrmethode zu wählen; d. die Hauptursachen von Strassenverkehrsunfällen unter besonderer Berück- sichtigung der Neulenker als Verursacher zu kennen; e. die Entwicklungsphasen von jungen Erwachsenen und ihre Auswirkungen auf das Verhalten im Strassenverkehr zu kennen; f. die innere Einstellung der Kursteilnehmer so zu beeinflussen, dass diese zu einem gefahrenvermeidenden, umweltschonenden und partnerschaftlichen Fahren motiviert werden.

2 Vorkenntnisse werden nach Anhören der Ausbildungsstätte angerechnet. Für die

Zuständigkeiten gilt Artikel 27g.

Art. 64d Kompetenznachweis

1 Zur Erlangung des Kompetenznachweises muss der Bewerber:

a. in einer schriftlichen Prüfung nachweisen, dass er fähig ist, unterschiedlich zusammengesetzten Personengruppen Theorie- und Praxisunterricht zu ertei- len; und b. probeweise einen Weiterausbildungskurs moderieren, der inhaltlich beide Kurstage (Art. 27c) abdeckt.

2 Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bewerber unter Angabe der Gesamtnote schrift-

lich zu eröffnen. Im Falle des Nichtbestehens ist eine Rechtsmittelbelehrung anzufü- gen. Das Prüfungsergebnis ist dem Wohnsitzkanton des Bewerbers mitzuteilen.

3 Für die Wiederholung der Prüfungen gilt Artikel 53 sinngemäss.

Art. 64e Geltungsdauer der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird auf drei Jahre befristet. Ihre Geltungsdauer wird um jeweils drei Jahre verlängert, wenn der Inhaber den Nachweis erbringt, dass er innerhalb der drei Jahre: a. an mindestens 30 Tagen Weiterausbildungskurse für die Inhaber eines Füh- rerausweises auf Probe erteilt hat; und b. zwei ganztägige Weiterbildungskurse für Moderatoren besucht hat.

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2 Die Anforderungen an die Organisatoren und den Inhalt der Weiterbildungskurse

für Moderatoren legen die Kantone im Einvernehmen mit dem ASTRA fest.

3 Den Moderatoren ist die Erteilung von Weiterausbildungskursen von den Kursver-

anstaltern und jeder ganztägige Besuch von Weiterbildungskursen von deren Orga- nisatoren schriftlich zu bestätigen.

Art. 64f Ausbildungsstätten für Moderatoren

1 Ausbildungsstätten für Moderatoren müssen vom ASTRA anerkannt werden. Die

Anerkennung wird erteilt, wenn: a. die Leitung für die einwandfreie Führung der Ausbildungsstätte und die sachkundige Überwachung des Unterrichts Gewähr bietet; b. der Ausbildungsstätte geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen; c. das geeignete Unterrichtslokal und -material sowie geeignete Unterrichts- plätze vorhanden sind; d. der Lehrplan und der gebotene Lehrstoff die vorgeschriebene Ausbildung gewährleisten.

2 Das ASTRA kann die Anerkennung widerrufen, wenn deren Voraussetzungen

nicht mehr gegeben sind oder wenn an der Ausbildungsstätte während mehr als zwei Jahren keine Moderatoren mehr ausgebildet wurden. 3 Die Ausbildungsstätten haben dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Mode- ratoren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Sie haben die Bewer- ber zur Prüfung für die Erlangung des Kompetenznachweises anzumelden.

3 Die Beschränkungen werden im Führerausweis eingetragen (Art. 24d).

Art. 144 Meldung der Auflösung von Lehrverhältnissen Der Lehrmeister, der die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses mit dem Last- wagenführer-Lehrling, dem der Lernfahrausweis vor dem 18. Altersjahr erteilt wurde, oder die Auflösung des Lehrverhältnisses mit dem Motorradmechaniker- Lehrling während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises der Kategorie A nicht meldet, wird mit Busse bestraft.

Art. 151f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Oktober 2004

1 Personen, die das Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kategorie A oder B vor

dem 1. Dezember 2005 gestellt haben und die vor dem 1. Dezember 1987 geboren sind, wird der Führerausweis nicht auf Probe erteilt.

2 Die Zulassungsbehörden erteilen Unternehmen, die Weiterausbildungskurse durch-

führen wollen, eine provisorische Bewilligung, wenn sie bisher in der Aus- oder Weiterbildung von Motorfahrzeugführern tätig sind und glaubhaft machen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 27e erfüllen. Die provisorische Bewilligung gilt

Verkehrszulassungsverordnung AS 2004

bis zur ordentlichen Zulassung als Kursveranstalter, längstens aber für zwei Jahre. Ab dem 1. Dezember 2007 dürfen keine provisorischen Bewilligungen mehr erteilt werden.

II Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 4a gemäss Beilage.

III

1. Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Ziffer 2 am 1. Februar 2005 in

Kraft.

2. Der Ingress und die Artikel 11 Absatz 4, 24, 24a–24g, 27a–27g, der Gliede-

rungstitel vor Artikel 31, die Artikel 35, 35a, 35b, 44a, 64a–64f, 88a Absatz 3 und 151f sowie Anhang 4a treten am 1. Dezember 2005 in Kraft.

27. Oktober 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Verkehrszulassungsverordnung AS 2004

Anhang 4a

Gesuch um die Erteilung eines unbefristeten Führerausweises

(Dem am Wohnort zuständigen Strassenverkehrsamt frühestens einen Monat vor dem Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe einreichen.)

Name Vorname Geburtsdatum Strasse und Nr. Führerausweisnummer

ersucht um die Erteilung eines unbefristeten Führerausweises.

Unterschrift Ort und Datum: der gesuchstellenden Person:

Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 97 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 16 SVG).

Bescheinigung über die Teilnahme an der Weiterausbildung

Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe:

1. Kurstag 2. Kurstag

Stempel und Unterschrift Stempel und Unterschrift des Kursveranstalters des Kursveranstalters

Datum: Datum:

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