AS 2004 5443
AS 2004 5443
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Änderung vom 3. Dezember 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. August 19831 über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung wird wie folgt geändert:
Art. 41 c, Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 4, und 6–8 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text).
1 Auf Antrag eines Kantons kann der Bundesrat die Höchstzahl der Taggelder für
höchstens sechs Monate erhöhen, wenn die Arbeitslosenquote im Kanton oder in einem wesentlichen Teilgebiet davon im Bemessungszeitraum erheblich über dem nationalen Durchschnitt und durchschnittlich bei mindestens fünf Prozent lag. Der Bemessungszeitraum beginnt acht Monate vor dem beantragten Beginn der Erhö- hung und erstreckt sich auf die ersten sechs Monate dieser Periode. 1bis Der Bundesrat kann die Massnahme für die Gesamtheit der Versicherten oder nur für bestimmte Alterskategorien bewilligen.
4 Betrifft nur den französischen Text.
6 Der Kanton reicht sein Gesuch spätestens am 10. Tag des vorletzten Kalender-
monats vor dem beantragten Beginn der Erhöhung bei der Ausgleichsstelle ein. Wird das Gesuch verspätet eingereicht, verschiebt sich der Beginn der Erhöhung um einen Kalendermonat.
7 Im Gesuch ist festzuhalten, ab welchem Datum und für welches Teilgebiet die
Erhöhung beantragt wird, sowie dass die Arbeitslosenquote im Kanton oder im von der Erhöhung betroffenen Teilgebiet während des Bemessungszeitraumes erheblich über dem nationalen Durchschnitt und durchschnittlich bei mindestens fünf Prozent lag.
8 Der Kanton reicht im Monat nach Ablauf des letzten Monats, für den die Mass-
nahme genehmigt worden ist, der Ausgleichsstelle einen Bericht über die Umset- zung der in der Bewilligung enthaltenen Auflagen ein.
1 SR 837.02
2004-1477 5443
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2004
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz