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AS 2005 1009

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indien über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indien über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Abgeschlossen am 10. November 2003 In Kraft getreten am 8. September 2004

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Indien, (nachstehend «die Vertragsparteien» genannt), in Anbetracht, dass der Ausbau der wissenschaftlichen und technischen Beziehun- gen dem gegenseitigen Nutzen beider Länder dienen soll, in der Absicht, die Zusammenarbeit beider Länder, besonders im Bereich Wissen- schaft und Technologie, weiter zu festigen, in Anbetracht, dass diese Zusammenarbeit der weiteren Entwicklung der bestehen- den freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern förderlich sein wird, und Anbetracht des Abkommens vom 27. September 19661 über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Regierung Indiens, haben die folgenden Vereinbarungen getroffen:

Art. I Die Vertragsparteien kommen überein, den Ausbau der Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie zwischen beiden Ländern auf der Grund- lage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens zu fördern und einvernehmlich verschiedene Bereiche zu bestimmen, in denen diese Zusammenarbeit unter Berück- sichtigung der Erfahrung der Wissenschafter und Fachleute beider Länder und den verfügbaren Mitteln wünschbar ist.

Art. II Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich von Wissenschaft und Technologie kann im Rahmen ihrer Gesetze und Regelungen folgende Formen annehmen: (i) Austausch von Forschenden, Forschungspersonal, Technologen, Fachleuten und Studierenden;

SR 0.974.242.31 1 SR 0.974.242.3

2004-0461 1009

Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. AS 2005 Abkommen mit Indien

(ii) Austausch von wissenschaftlicher und technischer Information und Doku- mentation; (iii) Durchführung von bilateralen wissenschaftlichen und technischen Semina- ren, Workshops und Kursen zu Fragestellungen von beiderseitigem Interes- se; (iv) gemeinsame Bestimmung von wissenschaftlichen oder technischen Frage- stellungen, Erarbeitung und Durchführung von gemeinsamen Forschungs- programmen, deren Ergebnisse zu Anwendungen in Industrie, Landwirt- schaft und anderen Bereichen einschliesslich Austausch von daraus gewon- nenen Erfahrungen und Know-how führen können; (v) Erleichterung der Ausbildung von jungem Forschungspersonal durch Gewährung von Stipendien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit; (vi) Durchführung von Ausstellungen zur Präsentation der Errungenschaften beider Länder im Bereich der Wissenschaft und der Technologie; (vii) andere einvernehmlich bestimmte Formen der Zusammenarbeit.

Art. III Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den mit Wissenschaft und Technologie befassten Organisationen, Unternehmen und Institutionen beider Länder im Hinblick auf den Abschluss von entsprechenden Protokollen oder Verträ- gen, die sich im Rahmen dieses Abkommens als notwendig erweisen könnten. Diese Protokollen oder Verträge sind gemäss den in beiden Ländern geltenden Gesetzen und Bestimmungen abzuschliessen.

Art. IV Die Vertragsparteien treffen Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Bibliotheken, wissenschaftlichen oder technischen Dokumentationsstellen und wissenschaftlichen Institutionen zum Austausch von Büchern, Zeitschriften und Bibliografien.

Art. V

1. Die Zielsetzungen dieses Abkommens sollen mit der Durchführung von perio-

disch unterzeichneten Zusammenarbeitsprogrammen erreicht werden. Diese Pro- gramme bestimmen Zweck, Gegenstand und Form der Zusammenarbeit, unter Einschluss der finanziellen Bedingungen, sowie die Rechte am geistigen Eigentum und die Verwendung der Resultate.

2. Die Verantwortung für die Durchführung dieses Abkommens obliegt auf schwei-

zerischer Seite dem Staatsekretär der Gruppe für Wissenschaft und Forschung (GWF) des Eidgenössischen Departements des Innern und auf indischer Seite dem Department of Science & Technology (DST) der Regierung der Republik Indien (nachstehend «Umsetzungsstellen» genannt).

Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. AS 2005 Abkommen mit Indien

Art. VI

1. Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien einer

Gemischten Kommission für die wissenschaftliche und technologische Zusammen- arbeit (nachstehend «Gemischte Kommission» genannt). Die Gemischte Kommis- sion versammelt sich abwechselnd in der Schweiz und in Indien. Die Daten der Treffen werden auf diplomatischem Wege vereinbart.

2. Die Gemischte Kommission hat folgende Aufgaben:

a. Begutachtung der für die Durchführung dieses Abkommens relevanten poli- tischen Gesichtspunkte; b. Bestimmen der Bereiche von beiderseitigem Interesse und Erarbeitung drei- jähriger Zusammenarbeitsprogramme auf Grund der vordringlichen Interes- sen beider Länder; c. Überprüfung des Fortschrittes in der Durchführung dieses Abkommens; d. Erarbeiten von Vorschlägen an beide Regierungen für besondere Massnah- men zur Ausdehnung und zur Förderung der Qualität der mit diesem Abkommen bezweckten Zusammenarbeit.

3. Zwischen zwei Zusammenkünften der Gemischten Kommission werden die

Verbindungen in Bezug auf deren Aufgabenbereich durch die Umsetzungsstellen wahrgenommen.

Art. VII Jede Vertragsparteien erklärt, dass sie ohne die ausdrückliche Genehmigung der anderen Vertragspartei Dritten keine Information zukommen lässt, die sie selbst oder ihr Personal im Rahmen dieses Abkommens gewonnen hat.

Art. VIII Jede Vertragspartei kann im Rahmen ihrer Gesetze und Regelungen den auf ihrem Hoheitsgebiet weilenden Bürgern der andern Vertragspartei Hilfestellungen bieten und die Erfüllung der Aufgaben erleichtern, mit denen diese gemäss den Bestim- mungen dieses Abkommen betraut sind.

Art. IX Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäss deren verfassungsmässigen Verfahren und tritt am Tage des Austausches der Ratifi- zierungsinstrumente in Kraft.

Art. X Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, sind von den Vertragsparteien einvernehmlich beizulegen.

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Art. XI Das Abkommen bleibt vom Tag des Inkraffttretens an gerechnet für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft und verlängert sich jeweils automatisch um weitere fünf Jahre, sofern eine der Vertragsparteien der anderen Partei nicht zwölf Monate vor Ablauf der fünfjährigen Dauer ihre Absicht zur Beendigung des Abkommens mitteilt.

Zu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten der zwei Regierungen dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen in Neu Delhi, am 10. November 2003 , in zwei Originalausfertigungen in französischer, in deutscher, in hindi und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist. In Zweifelsfällen ist der englische Text massgebend.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Indien: Charles Kleiber V. S. Ramamurthy

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