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AS 2005 107

Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

SR 0.192.110.942.6; AS 1992 1006

I

Redaktionelle Änderungen zum Protokoll

Angenommen am 26. Juni 2001 In Kraft getreten am 1. Januar 2004

Übersetzung1

Präambel Die Vertragsstaaten des am 24. Mai 19832 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten und am 19. November 2000 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung des Änderungsprotokolls (nachfolgend «Übereinkommen» genannt), in dem wunsch, die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel 13 des Übereinkom- mens festzulegen;

Art. 1 Begriffsbestimmungen In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: f) «Mitglieder des Personals» bezeichnet den Generaldirektor und alle Perso- nen, die von der EUMETSAT beschäftigt sind, Planstellen innehaben und ihrer Personalordnung unterliegen;

Art. 4 Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung (1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten geniesst die EUMETSAT Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, ausser in folgenden Fällen: c) im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel 21, 22 oder 23 dieses Pro- tokolls oder nach Artikel 15 des Übereinkommens ergangenen Schieds- spruchs;

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 107).

2 SR 0.425.43

2004-0318 107

Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für AS 2005 die Nutzung von meteorologischen Satelliten

Art. 11 Der Generaldirektor Zusätzlich zu den für die Mitglieder des Personals nach Artikel 10 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten geniesst der Generaldirektor:

Art. 14 Aufhebung (2) Der Generaldirektor hat die Pflicht, die Immunität eines Mitglieds des Personals oder eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EUMETSAT aufgehoben werden kann. Im Fall des Generaldirektors ist der Rat für die Aufhebung der Immunität zuständig.

Art. 15 Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und die Sachverständigen Der Generaldirektor der EUMETSAT notifiziert den Mitgliedstaaten wenigstens einmal im Jahr Namen und Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.

Art. 22 Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf Schäden, nichtvertragliche Verantwortung sowie auf Mitglieder des Personals und Sachverständige Jeder Mitgliedstaat kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 15 des Überein- kommens vorgesehenen Verfahren jede Streitigkeit einem Schiedsverfahren unter- werfen, ...

Art. 23 Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls Jede Streitigkeit zwischen der EUMETSAT und einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Proto- kolls, die nicht durch Verhandlungen oder durch den Rat beigelegt wird, wird auf Ersuchen einer Streitpartei in Übereinstimmung mit dem in Artikel 15 des Überein- kommens vorgesehen Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen.

Art. 24 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Ausserkrafttreten (2) Die schweizerische Regierung notifiziert allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und dem Generaldirektor der EUMETSAT jede Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annah- me-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Protokolls, jede Kündigung des Protokolls und sein Ausserkrafttreten. Der Verwahrer lässt das Protokoll, sobald es in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen3 bei deren Generalsekretär registrieren.

3 SR 0.120

Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für AS 2005 die Nutzung von meteorologischen Satelliten

(6) Jede Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat nach Arti- kel 19 des Übereinkommens hat ohne weiteres die Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Staat zur Folge.

II

Geltungsbereich des Protokolls am 9. März 2004, Nachtrag4 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Griechenland 17. September 2002 B 17 Oktober 2002 Luxemburg 9. Juli 2002 B 8. August 2002 Portugal* 7. Februar 1996 B 8 März 1996 Türkei* 3. Juli 2000 2. August 2000 * Über die Texte dieser Vorbehalte und Erklärungen gibt die Sektion Staatsverträge, Direktion für Völkerrecht, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten,

3003 Bern (DV-STAATSVERTRAEGE@eda.admin.ch), Auskunft.

4 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1992 1014 und 1994 1090.

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