AS 2005 169
Vereinbarung zwischen dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich über die Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Eisenbahnwesens
Originaltext
Vereinbarung zwischen dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich über die Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Eisenbahnwesens
Abgeschlossen am 27. Oktober 2003 In Kraft getreten am 1. Dezember 2003
Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) der Republik Österreich (in der Folge «Vertragsparteien» genannt), vom Wunsche getragen, eine langfristige Zusammenarbeit bei der weiteren Entwick- lung des Eisenbahnwesens zum beiderseitigen Nutzen zu fördern und zu vertiefen, im Bewusstsein der ökologischen und ökonomischen Vorteile des Personen- und Güterverkehrs auf der Schiene, in Wahrnehmung der Möglichkeiten, die sich auf dem Gebiet der Eisenbahninfra- struktur und deren Interoperabilität sowie des Eisenbahnverkehrs bieten, in Vollziehung von Artikel 9 des Abkommens vom 22. Juli 19571 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend die Finanzierung des Ausbaus der Arlberglinie (Buchs–Salzburg), sind wie folgt übereingekommen:
Abschnitt I: Bereiche der Zusammenarbeit
Art. 1 1. Die Vertragsparteien stellen in Aussicht, auf der Grundlage einer gleichwertigen und gegenseitig vorteilhaften Zusammenarbeit den Personen- und Güterverkehr auf der Schiene zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zu fördern und weiterzuentwickeln.
2. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Gebiete:
a) Strategien der Personen- und Güterbeförderung auf der Schiene zwischen den beiden Staaten.
SR 0.742.140.316.33 1 SR 0.742.140.316.32
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Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Eisenbahnwesens. AS 2005 Vereinbarung mit Österreich
b) Informationsaustausch zur Koordination der Entwicklungsprogramme für die Eisenbahninfrastruktur und den Eisenbahnverkehr, vor allem für die internationalen Eisenbahnverbindungen: i) Genf / Basel – Zürich – St. Gallen – St. Margrethen – Bregenz (– Lin- dau – München) – Salzburg – Wien (– Budapest), bzw. Genf / Basel – Zürich – St. Gallen – St. Margrethen – Bregenz – Feldkirch – Innsbruck – Wien (– Budapest) / Graz/Klagenfurt / (Ljubljana), ii) Genf / Basel – Zürich – Sargans – Buchs SG – Feldkirch – Innsbruck – Wien (– Budapest) / Graz/Klagenfurt / (Ljubljana), iii) Chur – Sargans – Buchs SG – St. Margrethen / Feldkirch – Bregenz (– Lindau – Ulm), iv) Brennerachse, v) Gotthardachse. c) Erfüllung der infrastrukturellen Voraussetzungen für einen künftigen Einsatz der Neigetechnik im internationalen Eisenbahnverkehr zwischen den Staaten der Vertragsparteien auf geeigneten Eisenbahnverbindungen. d) Verbesserung des internationalen Güterverkehrs mit dem Ziel einer Erhö- hung der Beförderungsqualität, insbesondere durch Kürzung der Beförde- rungszeiten. e) Gemeinsame Studien über die Modernisierung der Eisenbahninfrastruktur und den Ausbau der Schienenverkehrsangebote. f) Informationsaustausch über organisatorische, rechtliche und technische Fra- gen, einschliesslich jener Fragen, die mit der Stellung der Eisenbahn im Verkehrssystem der Staaten der Vertragsparteien zusammenhängen.
Art. 2
1. Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darauf hin, dass
bei der weiteren Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur und von deren Interopera- bilität, des Rollmaterials und der Grundsätze für die Organisation des Eisenbahnver- kehrs eine Zusammenarbeit erfolgt. Diese Zusammenarbeit bezieht sich insbesonde- re auf: a) die angestrebte Modernisierung der Eisenbahnverbindungen auf den Stre- cken: i) St. Gallen – St. Margrethen – Bregenz – Lochau (– Lindau), ii) Sargans – Buchs SG – Feldkirch, iii) Sargans – Buchs SG – St. Margrethen – St. Gallen, iv) Bregenz – Feldkirch – Bludenz; b) die Weiterentwicklung des Eisenbahnverkehrs durch Massnahmen, die für die Modernisierung und die Kompatibilität der technischen Anlagen der Eisenbahninfrastruktur und den operativen Informationsaustausch notwendig sind, sowie durch organisatorische und administrative Massnahmen.
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2. Die Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit den in ihren Staaten gültigen Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit der Eisenbahnunternehmen auf den beiden Staatsgebieten und gehen davon aus, dass die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit, insbesondere die einzelnen gemeinsamen Projekte, von den Eisenbahnunternehmen vereinbart werden. 3. Die Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Finanzierung der auf ihrem Territorium zu realisierenden Massnahmen und vorbehaltlich der nationalen prozeduralen Mechanismen betreffend Finanzierungsbeschlüsse verant- wortlich. In besonders begründeten Einzelfällen kann in Abweichung vom Territori- alitätsprinzip eine exterritoriale Mitfinanzierung von Infrastrukturverbesserungen im grenznahen Raum in Betracht gezogen werden, sofern sich beide Vertragsparteien mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklären.
Abschnitt II: Ziele für die grenzüberschreitenden Strecken
Art. 3
1. Als Planungsgrundlage dienen den Vertragsparteien die nationalen Planungen
sowie die Zielsetzungen des Konzepts BODAN-RAIL 2020 für den Grossraum Bodensee. Die Vertragsparteien setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür ein, dass erste Teile dieses Konzepts bis zum Zeithorizont 2010 umgesetzt werden. 2. Erste Priorität hat der Ausbau der Strecke St. Gallen – St. Margrethen – Bregenz mit dem Ziel, die Kantenzeit auf 30 Minuten zu reduzieren, unter anderem durch Verkürzung des Grenzaufenthaltes in St. Margrethen auf 1–2 Minuten. Die Ver- tragsparteien unterstützen im Weiteren die Bestrebungen, einen freizügigen grenz- überschreitenden Einsatz des Rollmaterials auf der Strecke St. Gallen – St. Mar- grethen – Bregenz – Lindau / Wolfurt zu erreichen.
3. Die Eisenbahnverbindung Feldkirch – Buchs SG soll gemeinsam mit dem Fürs-
tentum Liechtenstein vertieft untersucht werden mit dem Ziel, die erforderlichen Massnahmen abzustimmen und allenfalls mit einer gesonderten trilateralen Verein- barung zu regeln.
Abschnitt III: Umsetzung der Zusammenarbeit
Art. 4
1. Zur Umsetzung dieses Abkommens wird ein Lenkungsausschuss eingerichtet, der
aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien besteht und mindestens einmal im Jahr zusammentritt. Je nach Bedarf können Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Gebietskörperschaften und Eisenbahnunternehmen beigezogen werden.
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2. Jede Vertragspartei kann die Einberufung des Lenkungsausschusses verlangen,
sofern sie es als notwendig erachtet. In diesem Fall hat der Lenkungsausschuss binnen drei Monaten zusammenzutreten.
3. Der Lenkungsausschuss begleitet die Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung
und erarbeitet ein Vollzugsprogramm. Er macht Vorschläge zur allfälligen Weiter- entwicklung der Ziele und Massnahmen, welche gegebenenfalls als Nachträge zur vorliegenden Vereinbarung ausgestaltet werden.
Abschnitt IV: Schlussbestimmungen
Art. 5 Alle Informationen und Arbeitsergebnisse, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht und bearbeitet werden, können nur mit der Zustimmung beider Ver- tragsparteien publiziert werden.
Art. 6 1. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Unterzeich- nung in Kraft.
2. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
3. Sie kann zu jeder Zeit durch eine Vertragspartei schriftlich gekündigt werden und tritt in diesem Falle sechs Monate nach dem Tag des Empfangs der Kündigung ausser Kraft.
Geschehen zu Bern, am 27. Oktober 2003, in zwei Urschriften jeweils in deutscher Sprache.
Für das Für das Departement für Umwelt, Verkehr, Bundesministerium für Verkehr, Energie und Kommunikation der Innovation und Technologie Schweizerischen Eidgenossenschaft: der Republik Österreich: Moritz Leuenberger Hubert Gorbach