AS 2005 2499
Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen
Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz)
vom 17. Dezember 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 23. Juni 20032 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. September 20033, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Sterilisation zu Verhü- tungszwecken zulässig ist, sowie das anwendbare Verfahren.
Art. 2 Sterilisation 1 Die Sterilisation ist ein medizinischer Eingriff, mit dem die Fortpflanzungsfähig- keit einer Person auf Dauer aufgehoben wird. 2 Nicht als Sterilisation gelten Heileingriffe, deren unvermeidliche Begleiterschei- nung die Aufhebung der Fortpflanzungsfähigkeit ist. 3 Sterilisationen dürfen nur von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden.
2. Abschnitt: Voraussetzungen und Verfahren
Art. 3 Sterilisation von Personen unter 18 Jahren Die Sterilisation einer Person unter 18 Jahren ist verboten. Artikel 7 bleibt vorbehal- ten.
SR 211.111.1
2003-1506 2499
Sterilisationsgesetz AS 2005
Art. 4 Sterilisation vorübergehend Urteilsunfähiger Die Sterilisation einer über 18-jährigen, vorübergehend urteilsunfähigen Person ist verboten.
Art. 5 Sterilisation Urteilsfähiger 1 Die Sterilisation einer über 18-jährigen urteilsfähigen Person darf nur vorgenom- men werden, wenn diese über den Eingriff umfassend informiert worden ist und diesem frei und schriftlich zugestimmt hat. 2 Wer den Eingriff durchführt, muss in der Krankengeschichte festhalten, auf Grund welcher Feststellungen er auf die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person geschlos- sen hat.
Art. 6 Sterilisation Entmündigter 1 Die Sterilisation einer über 18-jährigen, urteilsfähigen und entmündigten Person darf nur vorgenommen werden, wenn diese über den Eingriff umfassend informiert worden ist und diesem frei und schriftlich zugestimmt hat. Zudem muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
2 Wer den Eingriff durchführt, muss:
a. in der Krankengeschichte festhalten, auf Grund welcher Feststellungen er auf die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person geschlossen hat; und b. vor der Sterilisation die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichts- behörde einholen.
3 Die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde holt eine ärztliche Zweitmeinung ein.
Nötigenfalls ordnet sie ein psychiatrisches Gutachten über die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person an und erteilt gegebenenfalls ihre Zustimmung zum Eingriff.
Art. 7 Sterilisation dauernd Urteilsunfähiger 1 Die Sterilisation einer über 16-jährigen, dauernd urteilsunfähigen Person ist unter Vorbehalt von Absatz 2 ausgeschlossen.
2 Sie ist ausnahmsweise zulässig, wenn:
a. sie nach den gesamten Umständen im Interesse der betroffenen Person vor- genommen wird; b. die Zeugung und die Geburt eines Kindes nicht durch geeignete andere Ver- hütungsmethoden oder durch die freiwillige Sterilisation des urteilsfähigen Partners oder der urteilsfähigen Partnerin verhindert werden können; c. mit der Zeugung und der Geburt eines Kindes zu rechnen ist; d. nach der Geburt die Trennung vom Kind unvermeidlich wäre, weil die Elternverantwortung nicht wahrgenommen werden kann, oder wenn die Schwangerschaft die Gesundheit der betroffenen Frau erheblich gefährden würde;
Sterilisationsgesetz AS 2005
e. keine Aussicht besteht, dass die betroffene Person jemals die Urteilsfähig- keit erlangt; f. die Operationsmethode mit der grössten Refertilisierungsaussicht gewählt wird; und g. die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde nach Artikel 8 zugestimmt hat.
Art. 8 Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zur Sterilisation dauernd Urteilsunfähiger 1 Die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde prüft auf Antrag der betroffenen Person, einer ihr nahe stehenden Person, ihres Vormunds oder der Vormundschaftsbehörde, ob die Voraussetzungen der Sterilisation erfüllt sind.
2 Vor ihrem Entscheid ergreift sie folgende Massnahmen:
a. Sie hört sowohl die betroffene Person als auch die dieser nahe stehenden Personen getrennt als Gesamtbehörde an. b. Sie lässt über die sozialen und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person durch eine Fachperson einen Bericht erstellen. c. Sie holt über die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person und die Dauer dieses Zustands ein Gutachten einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie ein.
Art. 9 Gerichtliche Beurteilung des Entscheids der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde Die betroffene Person, eine ihr nahe stehende Person oder ihr Vormund kann den Entscheid der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde innerhalb von 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim zuständigen kantonalen Gericht anfechten. Der Entscheid unterliegt der Zivilrechtspflege nach den Artikeln 43 ff. des Bundesrechtspflege- gesetzes vom 16. Dezember 19434.
Art. 10 Berichterstattung 1 Wer einen Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 an einer urteilsunfähigen Person vor- genommen hat, meldet diesen innerhalb von zehn Tagen der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde. 2 Wer eine entmündigte oder eine dauernd urteilsunfähige Person sterilisiert hat, meldet den Eingriff innerhalb von 30 Tagen dem für das Gesundheitswesen zustän- digen Departement des Kantons oder der von diesem bezeichneten Stelle. 3 Die Meldung darf keine Angaben enthalten, die auf bestimmte Personen schliessen lassen.
4 SR 173.110
Sterilisationsgesetz AS 2005
3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
Art. 11
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 17. Dezember 2004 Ständerat, 17. Dezember 2004 Der Präsident: Jean-Philippe Maitre Der Präsident: Bruno Frick Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2005 unbenützt abge-
laufen.5
2 Er wird auf den 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt.6
9. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid
5 BBl 2004 7265
6 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 9. Juni 2005.