AS 2005 2513
Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)
Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)
Änderung vom 10. Juni 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 20011 wird wie folgt geändert:
1 Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen; für Standseilbahnen gilt Absatz 1bis. 1bis Die Vollzugsbehörde kann Seilbahnen auf Grund ihres Gefahrenpotentials im Einzelfall der Verordnung unterstellen.
Art. 3 Bst. b b. Gefährliche Güter: Stoffe oder Gegenstände, die in der Verordnung vom 29. November 20022 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Stras- se (SDR) und in der Verordnung vom 3. Dezember 19963 über die Beförde- rung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn als solche bezeichnet sind.
Art. 5 Abs. 1 und 3
1 Die Ausnahmen von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, sind im
Anhang geregelt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann den Anhang unter Berücksichtigung der Entwicklung des nationalen und internationalen Rechts anpassen.
3 Weitere Ausnahmen von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, können
von den Vollzugsbehörden bewilligt werden, sofern ein besonderer Fall vorliegt und die Sicherheit gewahrt bleibt. Im Bereich der Strasse dürfen Ausnahmebewilligun- gen nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Strassen erteilt werden.
Anhang (Art. 5 Abs. 1)
Ausnahmen
Von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, befreit sind:
1. Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je
Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6, in Absatz 2.2.7.1.2 sowie in den Kapiteln 3.3 und 3.4 ADR4/RID5 festgeleg- ten Grenzwerte liegen.
2. Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten sich beschränken auf:
a. Baustellentanks gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6.3.b SDR6; b. 2 Bestrahlungseinheiten UN 2916 mit einer maximalen Aktivität des 10-fachen A2-Wertes (bzw. A1-Wertes bei Strahlenquellen in besonde- rer Form) oder 2 Isotopensonden UN 3332 je Beförderungseinheit.
4 SR 0.741.621
5 Das RID (Anlage I zur CIM – SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der
SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, www.bundespublikationen.ch, bezogen werden. 6 SR 741.621
Gefahrgutbeauftragtenverordnung AS 2005