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AS 2005 3539

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von Banken und Effektenhändlern (Bankenkonkursverordnung-FINMA, BKV-FINMA)

Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zum Konkurs von Banken und Effektenhändlern (Bankenkonkursverordnung, BKV)

vom 30. Juni 2005

Die Eidgenössische Bankenkommission, gestützt auf Artikel 34 Absatz 3 des Bankengesetzes vom 8. November 19341 (BankG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das Verfahren des Bankenkonkurses und ergänzt die Arti- kel 33–37g BankG.

Art. 2 Geltungsbereich Als Banken im Sinne dieser Verordnung gelten: a. Banken nach BankG; b. Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 19952 (BEHG); sowie c. alle natürlichen und juristischen Personen, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit als Bank oder Effektenhändler ausüben.

Art. 3 Universalität

1 Der Bankenkonkurs umfasst sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die der

Bank im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehören, gleichviel, ob sie sich im In- oder im Ausland befinden.

2 Alle Gläubiger der Bank und ihrer ausländischen Zweigniederlassungen sind in

gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffne- ten Bankenkonkursverfahren teilzunehmen.

3 Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung einer aus-

ländischen Bank gelten alle Aktiven, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben.

SR 952.812

2005-1042 3539

Bankenkonkursverordnung AS 2005

Art. 4 Öffentliche Bekanntmachungen

1 Öffentliche Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und

in der Regel auf der Internetseite der Bankenkommission publiziert.

2 Mitteilungen werden denjenigen Gläubigern zugestellt, deren Name und Adresse

bekannt sind. Zudem wird durch öffentliche Bekanntmachung auf Mitteilungen hingewiesen, an deren Kenntnis Rechtsfolgen geknüpft werden.

3 Für den Fristenlauf und die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen

Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt mass- gebend.

Art. 5 Akteneinsicht

1 Wer glaubhaft macht, dass er durch den Bankenkonkurs unmittelbar in seinen

Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 43 BEHG3 so weit als möglich zu wahren. 2 Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.

3 Die durch die Akteneinsicht (insbesondere in den Kollokationsplan) erhaltenen

Informationen dürfen lediglich verwendet werden, um die eigenen Vermögensinte- ressen zu wahren.

4 Der Konkursliquidator kann die Akteneinsicht von einer Erklärung im Sinne von

Absatz 3 abhängig machen und für den Fall der Zuwiderhandlung vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 50 BankG und Artikel 292 des Strafgesetzbuches4 hin- weisen.

5 DerKonkursliquidator und nach Abschluss des Bankenkonkursverfahrens die

Bankenkommission entscheiden über die Einsicht in die Konkursakten.

Art. 6 Anzeige an die Bankenkommission

1 Handlungen und Entscheide des Konkursliquidators, des Gläubigerausschusses

und der Gläubigerversammlung oder einer durch diese beauftragten Person sind keine Verfügungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).

2 Wer durch eine Handlung, einen Entscheid oder eine Unterlassung derselben in

seinen Interessen verletzt wird, kann diesen Sachverhalt der Bankenkommission anzeigen.

3 Die Anzeiger sind keine Parteien im Sinne des VwVG.

3 SR 954.1 4 SR 311.0 5 SR 172.021

Bankenkonkursverordnung AS 2005

Art. 7 Anfechtung von Verwertungshandlungen 1 Der Konkursliquidator erstellt periodisch einen Verwertungsplan, der über die zur Verwertung anstehenden Konkursaktiven und die Art ihrer Verwertung Auskunft gibt.

2 Verwertungshandlungen, die nach Artikel 29 ohne Aufschub erfolgen können,

müssen nicht in den Verwertungsplan aufgenommen werden.

3 Der Konkursliquidator teilt den Verwertungsplan den Gläubigern mit und setzt

ihnen eine Frist, innert der sie über einzelne darin aufgeführte Verwertungshandlun- gen von der Bankenkommission eine anfechtbare Verfügung verlangen können.

Art. 8 Konkursort 1 Der Konkursort befindet sich am Sitz der Bank oder der Zweigniederlassung einer ausländischen Bank.

2 Bestehen mehrere Sitze oder mehrere Zweigniederlassungen einer ausländischen

Bank in der Schweiz, so bestimmt die Bankenkommission den einheitlichen Kon- kursort. 3 Bei natürlichen Personen befindet sich der Konkursort am Ort des Geschäftsdomi- zils im Zeitpunkt der Konkurseröffnung.

Art. 9 Aufgaben des Konkursliquidators Der Konkursliquidator treibt das Verfahren rasch voran und: a. sichert und verwertet die Konkursaktiven; b. besorgt die im Rahmen des Bankenkonkursverfahrens notwendige Geschäftsführung; c. vertritt die Konkursmasse vor Gericht; d. besorgt in Zusammenarbeit mit dem Träger der Einlagensicherung die Erhe- bung und Auszahlung der nach Artikel 37h BankG gesicherten Einlagen.

Art. 10 Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen

1 Anerkennt die Bankenkommission ein ausländisches Konkursdekret nach Arti-

kel 37g BankG, so sind für das in der Schweiz befindliche Vermögen die Bestim- mungen dieser Verordnung anwendbar. 2 Sie bestimmt den einheitlichen Konkursort in der Schweiz und den Kreis der nach Artikel 37g Absatz 3 BankG privilegierten Gläubiger. 3 Sie macht die Anerkennung sowie den Kreis der privilegierten Gläubiger öffentlich bekannt.

4 Anerkennt sie eine andere ausländische Liquidations- oder Sanierungsmassnahme,

so regelt sie das anwendbare Verfahren.

Bankenkonkursverordnung AS 2005

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 11 Publikation und Schuldenruf

1 Die Bankenkommission eröffnet die Konkursverfügung allen Beteiligten und

macht sie unter gleichzeitigem Schuldenruf öffentlich bekannt.

2 Die Publikation enthält insbesondere folgende Angaben:

a. Name der Bank sowie deren Sitz und Zweigniederlassungen; b. Datum und Zeitpunkt der Konkurseröffnung; c. Konkursort; d. Name und Adresse des Konkursliquidators; e. Aufforderung an die Gläubiger und an Personen, welche im Besitz der Bank befindliche Vermögensstücke beanspruchen, ihre Forderungen und Ansprü- che innert angesetzter Frist dem Konkursliquidator unter Vorlage der Beweismittel anzumelden; f. Hinweis auf Forderungen, die nach Artikel 24 als angemeldet gelten; g. Hinweis auf die Herausgabe- und Meldepflichten nach den Artikeln 15–17.

3 Der Konkursliquidator kann den bekannten Gläubigern ein Exemplar der

Bekanntmachung zustellen.

Art. 12 Gläubigerversammlung

1 Die Bankenkommission entscheidet auf Antrag des Konkursliquidators über die

Kompetenzen einer beabsichtigten Gläubigerversammlung sowie über die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren.

2 Alle Gläubiger dürfen an der Gläubigerversammlung teilnehmen oder sich vertre-

ten lassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Konkursliquidator über die Zulassung.

3 DerKonkursliquidator leitet die Verhandlungen und erstattet Bericht über die

Vermögenslage der Bank und den Stand des Verfahrens.

4 Die Gläubiger können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen. Lehnt ein

Gläubiger den Antrag des Konkursliquidators nicht ausdrücklich innert der angesetz- ten Frist ab, so gilt dies als Zustimmung.

Art. 13 Gläubigerausschuss

1 Die Bankenkommission entscheidet auf Antrag des Konkursliquidators über Ein-

setzung, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen eines Gläubigerausschus- ses.

2 Hat der Träger der Einlagensicherung in wesentlichem Umfang nach Artikel 37h

BankG privilegierte Einlagen ausbezahlt, so ist einer seiner Vertreter als Mitglied des Gläubigerausschusses zu ernennen.

Bankenkonkursverordnung AS 2005

3 Die Bankenkommission bestimmt den Vorsitzenden, das Verfahren für die

Beschlussfassung sowie die Entschädigung der einzelnen Mitglieder.

3. Abschnitt: Konkursaktiven

Art. 14 Inventaraufnahme 1 Der Konkursliquidator errichtet ein Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen.

2 Die Inventaraufnahme richtet sich unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen

nach den Artikeln 221–229 des Bundesgesetzes vom 11. April 18896 über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG).

3 Die nach Artikel 37d BankG abzusondernden Depotwerte sind zum Gegenwert im

Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Inventar vorzumerken. Das Inventar weist auf Ansprüche der Bank gegenüber dem Deponenten hin, die einer Absonderung entge- genstehen.

4 Der Konkursliquidator beantragt der Bankenkommission die zur Sicherung des zur

Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlichen Massnahmen.

5 Der Konkursliquidator legt das Inventar dem Bankier oder einer von den Eignern

der Bank als Organ gewählten Person vor. Diese haben sich über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars zu erklären. Ihre Erklärung ist ins Inventar aufzuneh- men.

Art. 15 Herausgabe- und Meldepflicht

1 Schuldner der Bank sowie Personen, welche Vermögenswerte der Bank als Pfand-

gläubiger oder aus andern Gründen besitzen, haben sich innert der Eingabefrist nach Artikel 11 beim Konkursliquidator zu melden und diesem die Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen.

2 Anzumelden sind Forderungen auch dann, wenn eine Verrechnung geltend

gemacht wird.

3 Ein bestehendes Vorzugsrecht erlöscht, wenn die Meldung oder die Herausgabe

arglistig unterbleibt.

Art. 16 Ausnahmen von der Herausgabepflicht

1 Als Sicherheit dienende Effekten und andere Finanzinstrumente müssen nicht

herausgegeben werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verwer- tung durch den Sicherungsnehmer gegeben sind.

2 Diese Vermögenswerte sind jedoch dem Konkursliquidator unter Nachweis des

Verwertungsrechts zu melden und von diesem im Inventar vorzumerken.

6 SR 281.1

Bankenkonkursverordnung AS 2005

3 Der Sicherungsnehmer muss mit dem Konkursliquidator über den aus der Verwer-

tung dieser Vermögenswerte erzielten Erlös abrechnen. Ein allfälliger Verwertungs- überschuss fällt an die Konkursmasse.

Art. 17 Ausnahmen von der Meldepflicht

1 Die Bankenkommission kann bestimmen, dass für aus den Büchern ersichtliche

Forderungen der Bank die Meldung der Schuldner unterbleiben kann. 2 Als aus den Büchern ersichtlich gelten Forderungen, über deren Bestand und Höhe die Schuldner von der Bank regelmässig mit einem Ausweis über ihre Schuldpflicht bedient wurden.

Art. 18 Aussonderung

1 Der Konkursliquidator prüft die Herausgabe von Vermögensgegenständen, die von

Dritten beansprucht werden.

2 Hält er einen Herausgabeanspruch für begründet, so gibt er den Gläubigern die

Möglichkeit, die Abtretung des Bestreitungsrechts nach Artikel 260 Absatz 1 und 2 SchKG7 zu verlangen. Er setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.

3 Hält er einen Herausgabeanspruch für unbegründet oder haben Gläubiger die

Abtretung des Bestreitungsrechts verlangt, so setzt er der Anspruch erhebenden Person eine Frist, innert der sie beim Gericht am Konkursort Klage einreichen kann. Unbenutzter Ablauf der Frist gilt als Verzicht auf den Herausgabeanspruch.

4 Die Klage hat sich im Falle einer Abtretung gegen die Abtretungsgläubiger zu

richten. Der Konkursliquidator gibt dem Dritten mit der Fristansetzung die Abtre- tungsgläubiger bekannt.

Art. 19 Guthaben, Admassierung und Anfechtung

1 Fällige Forderungen der Konkursmasse werden vom Konkursliquidator, nötigen-

falls auf dem Betreibungswege, eingezogen.

2 Der Konkursliquidator prüft Ansprüche der Konkursmasse auf bewegliche Sachen,

die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder auf Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind.

3 Er prüft die mögliche Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den Artikeln 285–

292 SchKG8. Bei den Fristen der Artikel 286–288 SchKG werden die Dauer eines

vorausgegangenen Sanierungsverfahrens sowie einer vorgängig erlassenen Anord- nung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG nicht mitberechnet.

4 Beabsichtigtder Konkursliquidator, eine bestrittene Forderung oder einen

Anspruch nach Absatz 2 oder 3 auf dem Klageweg weiter zu verfolgen, so holt er

7 SR 281.1 8 SR 281.1

Bankenkonkursverordnung AS 2005

von der Bankenkommission die Zustimmung sowie allenfalls zweckdienliche Wei- sungen ein. 5 Erfolgt keine gerichtliche Geltendmachung durch den Konkursliquidator, so gibt er den Gläubigern die Möglichkeit, die Abtretung im Sinne von Artikel 260 Absatz 1 und 2 SchKG zu verlangen. Er setzt ihnen dazu eine angemessene Frist. 6 Anstelle der Abtretung an die Gläubiger kann der Konkursliqudator die nicht durch ihn gerichtlich geltend gemachten Forderungen und übrigen Ansprüche der Kon- kursmasse nach Artikel 29 verwerten.

7 Die Verwertung nach Absatz 6 ist ausgeschlossen bei Anfechtungsansprüchen

nach Absatz 3 sowie bei Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 39 BankG.

Art. 20 Fortführung von hängigen Prozessen

1 Der Konkursliquidator beurteilt Ansprüche der Konkursmasse, die im Zeitpunkt

der Konkurseröffnung bereits Gegenstand von Prozessen (Zivilprozess oder Ver- waltungsverfahren) bilden, und stellt der Bankenkommission Antrag über die Fort- führung dieser Prozesse.

2 Lehnt die Bankenkommission die Fortführung ab, so gibt der Konkursliquidator

den Gläubigern die Möglichkeit, die Abtretung des Prozessführungsrechts im Sinne von Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG9 zu verlangen. Er setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.

Art. 21 Einstellung mangels Aktiven

1 Reichen die Konkursaktiven nicht aus, das Bankenkonkursverfahren durchzufüh-

ren, so beantragt der Konkursliquidator der Bankenkommission, das Verfahren mangels Aktiven einzustellen.

2 Stelltdie Bankenkommission das Verfahren ein, so macht sie dies öffentlich

bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass sie das Verfahren fort- führt, wenn innert einer von ihr angesetzten Frist ein Gläubiger die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursaktiven nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. 3 Wird die festgelegte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so kann jeder Pfand- gläubiger bei der Bankenkommission innerhalb einer von ihr angesetzten Frist die Verwertung seines Pfandes verlangen. Die Bankenkommission beauftragt einen Konkursliquidator mit der Durchführung der Verwertung.

4 Die Bankenkommission ordnet bei juristischen Personen die Verwertung der

Aktiven an, für die kein Pfandgläubiger fristgemäss die Verwertung verlangt hat. Ein nach Deckung der Verwertungskosten und der auf dem einzelnen Aktivum haftenden Lasten verbleibender Erlös verfällt zur Deckung der Kosten der Banken- kommission an den Bund.

5 Wurde das Bankenkonkursverfahren gegen natürliche Personen eingestellt, so ist

für das Betreibungsverfahren Artikel 230 Absätze 3 und 4 SchKG10 anwendbar.

9 SR 281.1 10 SR 281.1

Bankenkonkursverordnung AS 2005

4. Abschnitt: Konkurspassiven

Art. 22 Gläubigermehrheit

1 Bestehen gegenüber der Bank Forderungen zu gesamter Hand, so ist die Gesamt-

hand als eine von den berechtigten Personen getrennte Gläubigerin zu behandeln.

2 Solidarforderungen sind den Solidargläubigern zu gleichen Teilen anzurechnen,

soweit der Bank kein Verrechnungsrecht zusteht. Die Anteile gelten als Forderungen der einzelnen Solidargläubiger.

Art. 23 Privilegierte Einlagen 1 Als nach Artikel 37b BankG privilegierte Einlagen gelten alle Kundenforderungen aus einer Bank- oder Effektenhandelstätigkeit, welche in den Bilanzpositionen nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffern 2.3–2.5 der Bankenverordnung vom 17. Mai 197211 (BankV) verbucht sind oder verbucht sein müssten.

2 Keine Einlagen im Sinne von Artikel 37b BankG sind auf den Inhaber lautende

Forderungen mit Ausnahme der auf den Namen des Einlegers bei der Bank hinter- legten Kassenobligationen. Ebenfalls keine Einlagen im Sinne von Artikel 37b BankG sind nicht bei der Bank verwahrte Kassenobligationen sowie vertragliche und ausservertragliche Schadenersatzforderungen wie insbesondere Ersatzforderun- gen für nicht vorhandene Depotwerte nach Artikel 37d BankG.

3 Forderungen von Bankstiftungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom

13. November 198512 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen und Freizügigkeitsstiftungen nach Artikel 19 Absatz 2 Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199413 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und Versicherten. Auszahlungen für diese Forderungen erfolgen hingegen an die jeweilige Bank- oder Freizügigkeitsstiftung.

4 Forderungen nach Absatz 3 sind nach Artikel 37b BankG privilegiert, soweit die

übrigen sofort auszahlbaren Forderungen des einzelnen Vorsorgenehmers oder Versicherten nicht bereits den privilegierten Höchstbetrag erreichen.

Art. 24 Prüfung der Forderungen

1 Der Konkursliquidator prüft die angemeldeten und die von Gesetzes wegen zu

berücksichtigenden Forderungen. Er kann dabei eigene Erhebungen machen und die Gläubiger auffordern, zusätzliche Beweismittel einzureichen.

2 Von Gesetzes wegen zu berücksichtigen sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen

Forderungen samt dem laufenden Zins sowie die Forderungen, die aus den Büchern ersichtlich sind.

11 SR 952.02 12 SR 831.461.3 13 SR 831.425

Bankenkonkursverordnung AS 2005

3 Als aus den Büchern ersichtlich gelten Forderungen, über deren Bestand und Höhe die Gläubiger von der Bank regelmässig mit Auszügen oder Saldobestätigungen bedient wurden. 4 Über die nicht aus den Büchern ersichtlichen Forderungen holt der Konkursliqui- dator die Erklärung des Bankiers oder einer von den Eignern der Bank als Organ gewählten Person ein. Aus den Büchern ersichtliche Forderungen gelten als von der Bank anerkannt im Sinne von Artikel 265 SchKG14.

Art. 25 Kollokation

1 Der Konkursliquidator entscheidet, ob und in welcher Höhe sowie in welchem

Rang Forderungen anerkannt werden, und erstellt den Kollokationsplan. 2 Gehört zur Konkursmasse ein Grundstück, so erstellt er ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokations- plans. 3 Soweit die Kleinsteinlagen nach Artikel 37a BankG befriedigt wurden, sind diese im Kollokationsplan nicht mehr aufzunehmen.

Art. 26 Im Prozess liegende Forderungen

1 Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung in der Schweiz bereits

Gegenstand eines Prozesses (Zivilprozess oder Verwaltungsverfahren) bilden, sind im Kollokationsplan zunächst pro memoria vorzumerken. 2 Verzichtet der Konkursliquidator auf die Fortführung des Prozesses, so gibt er den Gläubigern die Möglichkeit, die Abtretung im Sinne von Artikel 260 Absatz 1 SchKG15 zu verlangen.

3 Wird der Prozess weder von der Konkursmasse noch von einzelnen Abtretungs-

gläubigern fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt und die Gläubiger haben kein Recht mehr, diese mittels Kollokationsklage anzufechten.

4 Wird der Prozess von einzelnen Abtretungsgläubigern fortgeführt, so dient der

Betrag, um den im Rahmen ihres Obsiegens der Anteil des unterliegenden Gläubi- gers an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung der Abtretungsgläu- biger bis zur vollen Deckung ihrer kollozierten Forderungen sowie der Prozesskos- ten. Ein Überschuss fällt an die Konkursmasse.

Art. 27 Einsicht in den Kollokationsplan

1 Die Gläubiger können den Kollokationsplan im Rahmen von Artikel 5 während

mindestens 20 Tagen einsehen.

2 Der Konkursliquidator macht öffentlich bekannt, ab welchem Zeitpunkt und in

welcher Form die Einsichtnahme erfolgen kann.

14 SR 281.1 15 SR 281.1

Bankenkonkursverordnung AS 2005

3 Er kann vorsehen, dass die Einsichtnahme beim Konkursamt am Konkursort erfol-

gen kann. 4 Er teilt jedem Gläubiger, dessen Forderung nicht wie angemeldet oder wie aus den Büchern oder dem Grundbuch ersichtlich kolloziert wurde, die Gründe mit, weshalb seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen wurde.

Art. 28 Kollokationsklage

1 Kollokationsklagen richten sich nach Artikel 250 SchKG16.

2 Die Klagefrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem die Möglichkeit

besteht, in den Kollokationsplan Einsicht zu nehmen.

5. Abschnitt: Verwertung

Art. 29 Art der Verwertung 1 Der Konkursliquidator entscheidet über die Art und den Zeitpunkt der Verwertung und führt diese durch.

2 Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger

anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.

3 Vermögenswerte können ohne Aufschub verwertet werden, wenn sie:

a. schneller Wertverminderung ausgesetzt sind; b. unverhältnismässig hohe Verwaltungskosten verursachen; c. an einem repräsentativen Markt gehandelt werden; oder d. nicht von bedeutendem Wert sind.

Art. 30 Öffentliche Versteigerung

1 Öffentliche Versteigerungen erfolgen unter Vorbehalt folgender Bestimmungen

nach den Artikeln 257–259 SchKG17. 2 Der Konkursliquidator führt die Versteigerung durch. Er kann in den Steigerungs- bedingungen ein Mindestangebot für die erste Versteigerung vorsehen.

3 Er macht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Steigerungsbedingungen

öffentlich bekannt. Er kann die Einsichtnahme beim Konkurs- oder Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache vorsehen.

16 SR 281.1 17 SR 281.1

Bankenkonkursverordnung AS 2005

Art. 31 Abtretung von Rechtsansprüchen

1 Der Konkursliquidator bestimmt in der Bescheinigung über die Abtretung eines

Rechtsanspruchs der Konkursmasse im Sinne von Artikel 260 SchKG18 die Frist, innert der der Abtretungsgläubiger den Rechtsanspruch gerichtlich geltend machen muss. Bei unbenutztem Ablauf der Frist fällt die Abtretung dahin.

2 Die Abtretungsgläubiger berichten dem Konkursliquidator und nach Abschluss des

Bankenkonkursverfahrens der Bankenkommission ohne Verzug über das Resultat der Geltendmachung.

3 Verlangt kein Gläubiger die Abtretung oder ist die Frist zur Geltendmachung

unbenutzt abgelaufen, so entscheidet der Konkursliquidator und nach Abschluss des Bankenkonkursverfahrens die Bankenkommission über die allfällige weitere Ver- wertung dieser Rechtsansprüche.

6. Abschnitt: Verteilung und Abschluss

Art. 32 Massaverpflichtungen Aus der Konkursmasse werden vorab und in folgender Reihenfolge gedeckt:

1. Verbindlichkeiten nach Artikel 37 BankG,

2. Verbindlichkeiten, welche die Konkursmasse während der Dauer des Ver-

fahrens eingegangen ist,

3. sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Bankenkonkursver-

fahrens, sowie

4. Verbindlichkeiten gegenüber einem Drittverwahrer nach Artikel 37d BankG.

Art. 33 Verteilung

1 Der Konkursliquidator kann Abschlagsverteilungen vorsehen. Er erstellt hierfür

eine provisorische Verteilungsliste und unterbreitet diese der Bankenkommission zur Genehmigung.

2 Wenn sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Pas-

sivmasse betreffenden Prozesse erledigt sind, erstellt der Konkursliquidator die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreitet diese der Bankenkommission zur Genehmigung. Auf die von einzelnen Gläubigern im Sinne von Artikel 260 SchKG19 geführten Prozesse braucht keine Rücksicht genommen zu werden.

3 Nach der Genehmigung der Verteilungsliste nimmt der Konkursliquidator die

Auszahlungen an die Gläubiger vor.

18 SR 281.1 19 SR 281.1

Bankenkonkursverordnung AS 2005

4 Keine Auszahlung erfolgt für Forderungen:

a. deren Bestand oder Höhe noch nicht abschliessend feststeht; b. deren Berechtigte noch nicht definitiv bekannt sind; c. die teilweise durch noch nicht verwertete Sicherheiten im Ausland gedeckt sind; oder d. die voraussichtlich durch eine noch ausstehende Befriedigung in einem aus- ländischen Zwangsvollstreckungsverfahren, das mit dem Bankenkonkurs in Zusammenhang steht, teilweise Deckung erhalten werden.

Art. 34 Schlussbericht und Hinterlegung

1 Der Konkursliquidator berichtet der Bankenkommission summarisch über den

Verlauf des Bankenkonkursverfahrens.

2 Der Schlussbericht enthält zudem:

a. Ausführungen über die Erledigung sämtlicher die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse; b. Angaben über den Stand der an Gläubiger abgetretenen Rechtsansprüche nach Artikel 260 SchKG20; sowie c. eine Auflistung der noch nicht ausbezahlten Anteile sowie der noch nicht herausgegebenen abgesonderten Depotwerte mit der jeweiligen Angabe, weshalb eine Auszahlung oder Herausgabe bisher nicht erfolgen konnte.

3 Die Bankenkommission trifft die notwendigen Anordnungen über die Hinterlegung

der noch nicht ausbezahlten Anteile sowie der noch nicht herausgegebenen abge- sonderten Depotwerte.

4 Die Bankenkommission macht den Schluss des Bankenkonkursverfahrens öffent-

lich bekannt.

Art. 35 Verlustschein

1 Die Gläubiger können beim Konkursliquidator und nach Abschluss des Banken-

konkursverfahrens bei der Bankenkommission gegen Bezahlung einer Kostenpau- schale für den ungedeckt bleibenden Betrag ihrer Forderung einen Verlustschein gemäss Artikel 265 SchKG21 verlangen.

2 Der Konkursliquidator macht die Gläubiger im Rahmen der Auszahlung ihrer

Anteile auf diese Möglichkeit aufmerksam.

20 SR 281.1 21 SR 281.1

Bankenkonkursverordnung AS 2005

Art. 36 Aktenaufbewahrung

1 Nach Abschluss oder Einstellung des Bankenkonkursverfahrens regelt die Ban-

kenkommission die Aufbewahrung der Konkurs- und Geschäftsakten.

2 Die Konkursakten sowie die noch vorhandenen Geschäftsakten sind nach Ablauf

von zehn Jahren seit Abschluss oder Einstellung des Bankenkonkursverfahrens auf Anordnung der Bankenkommission zu vernichten.

3 Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Aufbewahrungsvorschriften

für einzelne Aktenstücke.

Art. 37 Nachträglich anfallende und hinterlegte Vermögenswerte

1 Werden innerhalb von 10 Jahren nach Schluss des Bankenkonkursverfahrens

Vermögenswerte oder andere Rechtsansprüche entdeckt, die bisher nicht zur Kon- kursmasse gezogen wurden, so bestimmt die Bankenkommission einen Konkursli- quidator, der ohne weitere Förmlichkeiten das Bankenkonkursverfahren wieder aufnimmt.

2 Die Verteilung erfolgt an jene zu Verlust gekommenen Gläubiger, von denen dem

Konkursliquidator die für die Auszahlung notwendigen Angaben bekannt sind. Der Konkursliquidator kann die Gläubiger unter Hinweis auf die Verwirkung ihres Anspruchs auffordern, ihm die aktuellen Angaben bekannt zu geben. Er setzt ihnen dazu eine angemessene Frist. 3 Hinterlegte Vermögenswerte, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen wurden, werden unter Vorbehalt einer abweichenden spezialgesetzlichen Regelung ebenfalls nach Absatz 1 verwertet und nach Absatz 2 verteilt.

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 38 Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft

30. Juni 2005 Im Namen der Eidgenössischen Bankenkommission Der Präsident: Kurt Hauri Der Direktor: Daniel Zuberbühler

Bankenkonkursverordnung AS 2005

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