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AS 2005 4555

Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen

Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen

vom 24. August 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 83a Absätze 3 und 4 des Zivilgesetzbuchs1, verordnet:

Art. 1 Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle 1 Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: a. die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjah- ren kleiner als 200 000 Franken ist; und b. die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen auf- ruft.

2 Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn:

a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind; oder b. dies für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.

3 Die Befreiung von der Revisionspflicht entbindet die Stiftung nicht von ihrer

Pflicht, der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen.

Art. 2 Bezeichnung einer besonders befähigten Revisorin oder eines besonders befähigten Revisors

1 Die Stiftung muss als Revisionsstelle eine besonders befähigte Revisorin oder

einen besonders befähigten Revisor im Sinne der Verordnung vom 15. Juni 19922 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren bezeichnen, wenn sie: a. öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft und in zwei auf- einander folgenden Geschäftsjahren Spenden oder sonstige Zuwendungen von jeweils mehr als 100 000 Franken erhält; b. in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei der nachstehenden Grössen überschreitet:

SR 211.121.3

2005-1871 4555

Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen AS 2005

1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken,

2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken,

3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

c. zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet ist; oder d. Anleihensobligationen ausstehend hat.

2 Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung, die keine der Voraussetzungen nach

Absatz 1 erfüllt, zur Bezeichnung einer besonders befähigten Revisorin oder eines besonders befähigten Revisors verpflichten, wenn dies für eine zuverlässige Beurtei- lung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.

Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

24. August 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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