AS 2005 4915
Verordnung zum schweizerisch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommen
Verordnung zum schweizerisch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommen
vom 19. Oktober 2005
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 19511 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in Ausführung des Abkommens vom 7. September 19872 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeiner Informationsaustausch
Art. 1
1 Für die Erteilung der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens
vorgesehenen Auskünfte an die norwegischen Behörden ist auf schweizerischer Seite die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig. Norwegische Auskunfts- begehren, die bei anderen Behörden eingehen, sind an die Eidgenössische Steuer- verwaltung weiterzuleiten. 2 Über Anstände, die sich wegen der Erteilung solcher Auskünfte ergeben, entschei- det die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3 Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid der Eid- genössischen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden. Gegen den Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben werden.
SR 672.959.81
2005-2684 4915
Verordnung zum schweizerisch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommen AS 2005
2. Abschnitt: Informationsaustausch bei Steuerbetrug
Art. 2 Vorprüfung norwegischer Ersuchen
1 Ersuchen der zuständigen norwegischen Behörden um Informationsaustausch bei
Steuerbetrug nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgeprüft.
2 Kann einem Ersuchen nicht entsprochen werden, so teilt die Eidgenössische
Steuerverwaltung dies der zuständigen norwegischen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen.
3 Zeigt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 1 Buch-
stabe c des Abkommens und nach Ziffer 5 des Protokolls erfüllt sind, so informiert die Eidgenössische Steuerverwaltung diejenige Person, die in der Schweiz über die einschlägigen Informationen verfügt (Informationsinhaber), über den Eingang des Ersuchens und über die darin verlangten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersu- chens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt werden.
4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht den Informationsinhaber gleichzei-
tig, ihr die Informationen zuzustellen und die betroffene Person aufzufordern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen.
Art. 3 Beschaffung der Informationen
1 Übergibt der Informationsinhaber die verlangten Informationen der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung, so prüft diese die Informationen. 2 Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene Person oder ihr Zustellungs- bevollmächtigter der Übergabe der verlangten Informationen nicht zu, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung gegenüber dem Informationsinhaber eine Verfü- gung, mit der sie die Herausgabe der im norwegischen Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt.
Art. 4 Rechte der betroffenen Person
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet die an den Informationsinhaber
gerichtete Verfügung und eine Kopie des Ersuchens der zuständigen norwegischen Behörde auch der betroffenen Person, soweit im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird. 2 Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen norwegischen Behörde nach norwegischem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die Eidgenössische Steuerverwaltung der Person eine Frist, während der diese dem Informationsaustausch zustimmen oder einen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnen kann. 3 Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden für Aktenstücke und Verfah- renshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe bestehen, oder wenn Artikel 26 des Abkommens dies erfordert.
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4 Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der Eidgenössischen Steuerverwal-
tung ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen für die Anwendung der schweizerischen Steuergesetzgebung erst nach Rechtskraft der Schlussverfügung verwendet werden. Artikel 9 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
Art. 5 Zwangsmassnahmen 1 Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innert der verfügten Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung übergeben, so können Massnahmen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden. Dabei können Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in Schriftform oder auf elektronischen Datenträgern beschlagnahmt sowie Hausdurchsuchungen vorgenommen werden.
2 Zwangsmassnahmen sind vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung
oder von dessen Stellvertreter anzuordnen. Sie sind von besonders ausgebildeten Amtspersonen durchzuführen und es dürfen nur Gegenstände, Dokumente und Unterlagen beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit den verlangten Aus- künften von Bedeutung sein könnten.
3 IstGefahr im Verzug und kann eine Massnahme nicht rechtzeitig angeordnet
werden, so darf eine besonders ausgebildete Amtsperson von sich aus eine Zwangs- massnahme durchführen. Diese Massnahme ist innert drei Tagen vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von seinem Stellvertreter zu genehmigen.
4 Die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden unterstützen die Eidgenössische
Steuerverwaltung bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.
Art. 6 Durchsuchung von Räumen 1 Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Austausch von Auskünften stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.
2 Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März
19743 über das Verwaltungsstrafrecht.
Art. 7 Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen
1 Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit grösster Schonung der Privat-
sphäre zu durchsuchen.
2 Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen oder dem Informa-
tionsinhaber ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchführung über den Inhalt der Durchsuchung auszusprechen. Der Informationsinhaber muss bei der Lokalisierung und Identifizierung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken.
3 Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinhaber aus den Zwangsmassnah-
men entstehen, sind von diesem selber zu tragen.
3 SR 313.0
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Art. 8 Vereinfachte Ausführung
1 Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die norwe-
gische Behörde zu, so informiert sie die Eidgenössische Steuerverwaltung schriftlich darüber. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die Zustimmung schriftlich fest und
schliesst das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige norwegische Behörde. 3 Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen nach den Artikeln 5–7 beschafft und mittels Schlussverfügung übermittelt.
Art. 9 Abschluss des Verfahrens
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt eine begründete Schlussverfügung.
Darin äussert sie sich zur Frage, ob ein Steuerbetrug vorliegt, und entscheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige norwegische Behörde.
2 Die Verfügung wird der betroffenen Person über den Zustellungsbevollmächtigten
eröffnet. 3 Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet worden, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.
4 Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung können die der zuständigen
norwegischen Behörde übermittelten Informationen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet werden.
Art. 10 Rechtsmittel
1 Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermitt-
lung von Informationen unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bun- desgericht. 2 Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber befugt, soweit er eigene Interes- sen geltend macht.
3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
4 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfü-
gung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
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3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Koordination mit dem Verwaltungsgerichtsgesetz Ab Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20054 lauten die Artikel 1 Absatz 3 und 10 Absätze 1, 3 und 4 wie folgt: Art. 1 Abs. 3
3 Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid der Eid- genössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Art. 10 Abs. 1, 3 und 4
1 Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermitt-
lung von Informationen unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestim- mungen über die Bundesrechtspflege.
3 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfü-
gung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
4 Aufgehoben
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
19. Oktober 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 SR 173.32; BBl 2005 4093
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