AS 2005 5441
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, (OV-UVEK)
Änderung vom 26. Oktober 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Organisationsverordnung vom 6. Dezember 19991 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3 Bst. b und e
3 Das Departement befasst sich mit folgenden Tätigkeitsbereichen:
b. Erhebung und Nutzung der Wasservorkommen; e. nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;
Art. 6 Abs. 2 Bst. g sowie 3 Bst. a und abis
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
g. Gewährleistung der Einheit des Rheinregimes im Bereich der technischen und der sicherheitspolitischen Vorschriften im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAV folgende Funktionen wahr:
a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme der Luftfahrt und des Strassenbaus, vor und setzt sie um. abis. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Binnenwasserstrassen und der Grossschifffahrt in Verbindung mit dem Meer vor und setzt sie um.
Art. 8 Aufgehoben
1 SR 172.217.1
2005-2063 5441
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, AS 2005
Art. 9 Abs. 2 Bst. c sowie 3 Bst. abis und g
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
c. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards bei der Nutzung der Kern- energie, bei Stauanlagen, beim Transport und bei der Verteilung von Elekt- rizität sowie flüssiger und gasförmiger Brenn- und Treibstoffe;
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFE folgende Funktionen wahr:
abis. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Wasserkraftnutzung, einschliesslich der Pumpspeicherung, vor und setzt sie um. g. Es übt die Aufsicht über die Sicherheit der Stauanlagen aus.
Art. 12 Bundesamt für Umwelt
1 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist die Fachbehörde für die Umwelt.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a. langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Wald, Luft, Klima, biologische und landschaftliche Viel- falt) und Behebung bestehender Beeinträchtigungen; b. Schutz des Menschen vor übermässiger Belastung insbesondere durch Lärm, schädliche Organismen und Stoffe, nichtionisierende Strahlung, Abfälle, Altlasten und Störfälle); c. Schutz des Menschen und erheblicher Sachwerte vor hydrologischen und geologischen Gefahren, namentlich vor Gefahren durch Hochwasser, Erdbe- ben, Lawinen, Rutschungen, Erosionen und Steinschlag.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAFU folgende Funktionen wahr:
a. Es bereitet Entscheide für eine umfassende und kohärente Politik der nach- haltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die nachhaltige Nutzung der natürlichen Res- sourcen sowie der Schutz des Menschen vor Naturgefahren und der Umwelt vor übermässigen Belastungen. b. Als Grundlage der Ressourcenbewirtschaftung betreibt es Umweltbeob- achtung und informiert über den Zustand der Umwelt und die Möglichkei- ten, die natürlichen Ressourcen ausgewogen zu nutzen und zu schützen.
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, AS 2005
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982
Anhang Eidgenössiches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:
streichen: Bundesamt für Wasser und Geologie Office fédéral des eaux et de la géologie Ufficio federale delle acque e della geologia Uffizi federal per aua e geologia Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft Office fédéral de l’environnement, des forêts et du paysage Ufficio federale dell’ambiente, delle foreste e del paesaggio Uffizi federal d’ambient, guaud e cuntrada neu: Bundesamt für Umwelt Office fédéral de l’environnement Ufficio federale dell’ambiente Uffizi federal d’ambient
2. Organisationsverordnung vom 7. März 20033 für das Eidgenössische
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Art. 13 Bst. c Der Gruppe armasuisse sind mit folgenden Funktionen unterstellt: c. Bundesamt für Landestopografie (swisstopo): Es führt die geodätische und die topografische Landesvermessung, erstellt das Landeskartenwerk, übt die Oberleitung und Oberaufsicht für die amtli- che Vermessung aus, stellt die geologische Landesaufnahme sicher und erbringt kommerzielle Dienstleistungen in seinem Fachgebiet. Es koordiniert die Datenbedürfnisse der Bundesverwaltung im Bereich der geografischen Informationssysteme, indem es ein Kompetenzzentrum führt; dieses ist wei- sungsberechtigt.
2 SR 172.010.1 3 SR 172.214.1
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, AS 2005
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
26. Oktober 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz