AS 2005 5567
Milchqualitätsverordnung
Milchqualitätsverordnung (MQV)
vom 23. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921 und die Artikel 10, 11 Absatz 2 zweiter Satz, 138 Absatz 3, 168, 169 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt: a. die Hygiene bei der Milchproduktion und die Qualitätskontrolle der Milch; b. die Beiträge des Bundes an die Beratungstätigkeit.
Art. 2 Technische Vorschriften 1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt Vorschriften technischer Natur über: a. die Qualität der Milch; b. die Hygiene bei der Milchproduktion, insbesondere über die Fütterung und Tierhaltung, die Tiergesundheit, die Anforderungen an die Milch, die Milch- gewinnung, die Milchbehandlung und -lagerung, die Reinigung und Desin- fektion sowie über die Gebäude, Anlagen und Geräte.
2 Es berücksichtigt dabei die international anerkannten Richtlinien und Normen
sowie die Anforderungen zur Erhaltung der Exportfähigkeit der Milch und der Milchprodukte.
Art. 3 Verantwortlichkeit Die Produzentinnen und Produzenten sind für die hygienische Milchproduktion verantwortlich. Sie sorgen dafür, dass die Vorschriften über die Hygiene eingehalten und die eingesetzten Mittel und Hilfsstoffe bestimmungsgemäss verwendet werden.
SR 916.351.0
2005-2271 5567
Milchqualitätsverordnung AS 2005
2. Abschnitt: Qualitätskontrolle der Milch
Art. 4 Grundsatz
1 Milch, welche die Produzentinnen oder Produzenten abliefern, unterliegt der
Qualitätskontrolle nach dieser Verordnung.
2 Die Qualitätskontrolle der Milch wird von Prüflaboratorien durchgeführt.
Art. 5 Ausnahmen
1 Von der Qualitätskontrolle kann Milch ausgenommen werden, wenn die Erhebung
und der Transport der Milchproben mit unverhältnismässig hohem Aufwand ver- bunden sind.
2 Die Prüflaboratorien bezeichnen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Veteri-
närwesen (Bundesamt) die Produzentinnen und Produzenten, deren Milch von der Qualitätskontrolle ausgenommen sind. Sie hören zuvor die Milchverwerterinnen und Milchverwerter an.
Art. 6 Mitteilung der Ergebnisse der Qualitätskontrolle Unmittelbar nach Abschluss der Untersuchungen müssen die Prüflaboratorien die Ergebnisse den Produzentinnen und Produzenten mitteilen. Sie müssen die Einzeler- gebnisse den zuständigen Vollzugsstellen zur Verfügung halten und ihnen melden, wenn die Voraussetzungen für eine Milchliefersperre erfüllt sind.
Art. 7 Kostenübernahme bei der Qualitätskontrolle 1 Der Bund finanziert im Rahmen der bewilligten Kredite die Qualitätskontrolle der Milch.
2 Die Kosten der Probenahme tragen die Milchkäuferinnen oder Milchkäufer sowie
die Produzentinnen oder Produzenten, welche die Milch oder daraus hergestellte Produkte direkt abliefern.
3 Der Bund finanziert die Versuche zur Weiterentwicklung der Qualitätskontrolle.
Art. 8 Mehrjähriger nationaler Kontrollplan Das Bundesamt erstellt gemeinsam mit den Bundesämtern für Gesundheit und für Landwirtschaft und nach Anhörung der kantonalen Vollzugsbehörden einen mehr- jährigen nationalen Kontrollplan.
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3. Abschnitt: Laboratorien
Art. 9 Prüflaboratorien
1 Das Bundesamt bestimmt die Prüflaboratorien, die mit der Durchführung der
Qualitätskontrolle beauftragt werden. Die Prüflaboratorien müssen nach der euro- päischen Norm EN ISO/IEC 17025 über «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»3 betrieben, bewertet und nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19964 durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sein.
2 Es kann die Prüflaboratorien ermächtigen, einzelne Aufgaben an fachlich ausge-
wiesene Stellen zu übertragen.
Art. 10 Aufsicht und Koordination
1 Das Bundesamt beaufsichtigt die Prüflaboratorien, welche mit der Durchführung
der Qualitätskontrolle beauftragt werden.
2 Es legt die technischen Mindeststandards fest, die von den Prüflaboratorien zu
beachten sind.
3 Das Bundesamt kann zur Weiterentwicklung der Qualitätskontrolle Versuche
anordnen. Diese werden vom nationalen Referenzlaboratorium geleitet.
Art. 11 Nationales Referenzlaboratorium 1 Der Bund unterhält ein nationales Referenzlaboratorium an der Forschungsanstalt Agroscope (ALP).
2 Das nationale Referenzlaboratorium hat folgende Aufgaben:
a. Es schlägt dem Bundesamt die offiziellen Prüfverfahren vor. b. Es führt die Eignungsprüfungen für die Laboratorien nach Artikel 9 durch. c. Es sorgt für die Koordination zwischen den Prüflaboratorien und dem Refe- renzlaboratorium der Europäischen Gemeinschaft.
3 Es wird für die Durchführung der Eignungsprüfungen nach der Akkreditierungs-
und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 durch die SAS akkreditiert.
3 Der Text dieser Norm kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch); Telefon: 052 224 54 54; Email: verkauf@snv.ch; Fax: 052 224 54 74, bezogen werden. 4 SR 946.512 5 SR 946.512
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4. Abschnitt: Kontrolle der Tierhaltungen und der Tiere
Art. 12 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Tierhaltungen auf die Einhaltung der Hygiene- vorschriften und den Gesundheitszustand der Tiere kontrolliert werden. Das Bun- desamt erlässt technische Weisungen über die Durchführung der Kontrollen.
2 Milchtiere müssen von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt
kontrolliert werden; sie oder er überprüft: a. ob die Gesundheitsanforderungen im Hinblick auf die Milchproduktion erfüllt sind; b. ob die Vorschriften über die Arzneimittel eingehalten sind. 3 Liegt ein Verdacht vor, dass ein Tier den Gesundheits- oder Arzneimittelanforde- rungen nicht entspricht, muss es tierärztlich untersucht werden.
5. Abschnitt: Beratung und Weiterbildung
Art. 13
1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite zu höchstens 10 Pro-
zent an den Kosten des vom Bundesamt anerkannten minimalen Bedarfs an Fach- personal für Beratung und Weiterbildung in den Bereichen Milchproduktion und Milchverarbeitung.
2 Die Beratungstätigkeit erfolgt im Rahmen einer vom Bundesamt definierten und
mit der Branche abgesprochenen Leistungsvereinbarung.
6. Abschnitt: Verwaltungsmassnahmen und Rechtsschutz
Art. 14 Milchliefersperre, Kriterien
1 Die zuständige kantonale Vollzugsstelle verfügt die Milchliefersperre gegen
Milchproduzentinnen oder Milchproduzenten: a. bei der fünften Beanstandung der Keimbelastung innert fünf Monaten; eine Probe mit einer Keimbelastung von 1 000 000 Impulsen/ml oder mehr in Kuhmilch zählt als zwei Beanstandungen; b. bei der fünften Beanstandung der Zellzahl in Kuhmilch innert fünf Monaten; c. bei jedem Nachweis von Hemmstoffen.
2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Kriterien und Anforde-
rungen für die Qualitätskontrolle fest.
3 Die Untersuchungs- und die Verfahrenskosten werden den fehlbaren Betrieben
ganz oder teilweise belastet.
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Art. 15 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach den Artikeln 166-168 des Landwirtschaftsgeset- zes vom 29. April 1998.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug Soweit nichts anderes festgelegt ist, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Milchqualitätsverordnung vom 7. Dezember 19986 wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
6 AS 1999 1157, 2001 1337, 2002 1409
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