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AS 2005 789

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile

Übersetzung1

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile

Abgeschlossen in Kristiansand, Norwegen, am 26. Juni 2003 Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 20032 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Dezember 2003 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 2004

Präambel Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft, (nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet) und die Republik Chile, (nachfolgend als «Chile» bezeichnet), nachfolgend gemeinsam als «Vertragsparteien» bezeichnet, entschlossen,

die besonderen Bande der Freundschaft und der Zusammenarbeit zwischen ihren Nationen zu festigen; durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten und eine weitere inter- nationale Zusammenarbeit zu fördern; klare und für beide Seiten vorteilhafte Regeln für ihre Handelsbeziehungen aufzu- stellen; auf ihren Staatsgebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienst- leistungen zu errichten; ein stabiles und berechenbares Umfeld für die Unternehmensplanung und die Inves- titionen sicher zu stellen; durch den Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum kreatives und innovatives Handeln zu fördern; auf ihren Rechten und Pflichten aufzubauen, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation3 sowie anderen multilatera- len und bilateralen Kooperationsinstrumenten ergeben; sicher zu stellen, dass die Vorteile der Handelsliberalisierung nicht durch private, wettbewerbsbehindernde Schranken beeinträchtigt werden; die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern;

SR 0.632.312.451

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 AS 2005 787 3 SR 0.632.20

2003-1428 789

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

in ihren jeweiligen Staatsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Arbeits- und Lebensbedingungen zu verbessern; die Umwelt zu erhalten und zu schützen und die nachhaltige Entwicklung zu för- dern; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Men- schenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich den Grundsätzen und Zielen der Charta der Verein- ten Nationen4 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen auszubauen; haben zur Erreichung oben genannter Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

I Eingangsbestimmungen

Art. 1 Errichtung einer Freihandelszone Die EFTA-Staaten und Chile errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen der Zusatz- abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig zwischen Chile und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden.

Art. 2 Zielsetzung Mit diesem Abkommen werden folgende durch seine Grundsätze und Regeln weiter präzisierten Ziele verfolgt: (a) die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens (nachstehend als «GATT 19945» bezeichnet); (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienst- leistungen (nachstehend als «GATS6» bezeichnet); (c) die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; (d) die Förderung der Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb in der Frei- handelszone; (e) die substantielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihan- delszone;

4 SR 0.120

5 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

6 SR 0.632.20, Anhang 1B

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

(f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an Geistigem Eigentum sowie der Durchsetzung dieser Rechte; und (g) die Errichtung eines Rahmens für die weiterführende bilaterale und multi- laterale Zusammenarbeit, um die Vorteile dieses Abkommens zu erweitern und zu vergrössern.

Art. 3 Räumlicher Anwendungsbereich

1. Unbeschadet von Anhang I7 gilt dieses Abkommen im Hoheitsgebiet der Ver-

tragsparteien sowie in Gebieten ausserhalb des Hoheitsgebietes, sofern eine Ver- tragspartei dort ihre Hoheitsrechte oder ihre Gerichtsbarkeit im Einklang mit dem internationalen Recht ausüben kann.

2. Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.

Art. 4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorgani- sation sowie aus anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspar- tei sind (nachfolgend als «das WTO-Abkommen8» bezeichnet), oder aus irgendei- nem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.

Art. 5 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts-

und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Chile anderseits, nicht aber auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.

2. Kraft des Vertrags vom 29. März 19239 zwischen der Schweiz und Liechtenstein

über die Zollunion vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 6 Regionale und lokale Regierungen Jede Vertragspartei trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und sorgt auf ihrem Hoheitsgebiet für deren Einhaltung durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertrage- nen Befugnisse handeln.

7 Die Anhänge, ausgenommen Anhänge I, IX, X App. 5,6,7 und Anhänge zum zusätzlichen Landwirtschaftsabkommen, werden nicht in der AS publiziert. Sie können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden. 8 SR 0.632.20 9 SR 0.631.112.514

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II Warenverkehr

Art. 7 Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien in Zusammenhang mit: (a) Erzeugnissen, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als «das HS10» bezeichnet) fallen, ausgenommen die in Anhang III aufgeführten Erzeug- nisse; (b) die in Anhang IV angeführten Waren, unter Beachtung der im betreffenden Anhang vorgesehenen Bestimmungen; (c) Fische und andere Meeresprodukte gemäss Anhang V.

Art. 8 Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit

1. Die auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 19 anwendbaren Bestimmungen über die

Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I aufgeführt.

2. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 18

bedeutet der Begriff «Erzeugnisse einer Vertragspartei» einheimische Erzeugnisse gemäss dem GATT 199411 oder solche Erzeugnisse, welche die Vertragsparteien vereinbaren, einschliesslich der Ursprungserzeugnisse des betreffenden Vertrags- staats.

Art. 9 Beseitigung von Zöllen 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Einfuhr- zölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Chile, unter Vor- behalt der Bestimmungen des Anhangs VI.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Handel

zwischen den Vertragsparteien alle Ausfuhrzölle für die Erzeugnisse einer Vertrags- partei.

3. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Chile werden weder neue Zölle

eingeführt noch bereits geltende Zölle erhöht.

Art. 10 Zölle Als Zoll gilt jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, nicht jedoch:

10 SR 0.632.11

11 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

(a) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel 15; (b) Antidumping- oder Ausgleichszölle, die nach Artikel 18 angewendet wer- den; oder (c) Gebühren oder andere Abgaben, die nach Artikel 11 erhoben werden.

Art. 11 Gebühren und andere Abgaben Die Höhe der in Artikel 10 Buchstabe c erwähnten Gebühren oder anderen Abgaben ist auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt, und diese Gebühren und Abgaben dürfen keinen indirekten Zollschutz für die inländischen Waren und keine Besteuerung der Ein- oder Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen.

Art. 12 Ausgangszollsätze

1. Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollsatz, auf den die in Anhang VI

aufgeführten schrittweisen Reduktionen anzuwenden sind, dem am 1. Januar 2003 angewendeten Meistbegünstigungsansatz.

2. Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommen eine Zollsenkung erga

omnes vorgenommen, insbesondere eine Senkung in Verbindung mit Verpflichtun- gen, die sich aus multilateralen Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorgani- sation (nachfolgend als «die WTO» bezeichnet) ergeben, ersetzen diese gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern dieses später erfolgt, die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszollsätze.

3. Die entsprechend Anhang VI berechneten reduzierten Zollsätze werden auf die

erste oder, im Fall spezifischer Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet ange- wendet.

Art. 13 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

1. Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses

Abkommens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Chile für Erzeugnisse der Vertragsparteien aufge- hoben, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhangs VII.

2. Es werden keine neuen Massnahmen, wie sie in Absatz 1 beschrieben sind,

eingeführt.

Art. 14 Wareneinreihung und Zollwert

1. Die Einreihung der zwischen den EFTA-Staaten und Chile gehandelten Waren

wird gemäss der jeweiligen Zollnomenklatur jeder Vertragspartei im Einklang mit dem HS festgelegt.

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2. Das Abkommen über die Durchführung des Artikels VII des GATT 199412 regelt

den Zollwert, der im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Chile zur Anwendung kommt.

Art. 15 Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, wel- cher hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 16 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeili- che und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen13» bezeichnet).

2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der

gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

3. Auf Antrag einer Vertragspartei werden Expertenkonsultationen abgehalten,

wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnah- men ergriffen hat, die den Zugang zu ihrem Markt beeinträchtigen oder beeinträch- tigt haben. Diese Experten, welche die betroffenen Vertragsparteien bezüglich der spezifischen Aspekte auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzen- schutzrechtlichen Angelegenheiten vertreten, bemühen sich, eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen zu finden.

4. Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von «Ansprechstellen»

mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

5. Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, bemühen sich die

Vertragsparteien soweit als möglich, moderne technische Kommunikationsmittel einzusetzen, wie elektronische Kommunikation, Video- oder Telefonkonferenzen, oder es so einzurichten, dass die in Absatz 3 erwähnten Treffen parallel mit den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Treffen im Rahmen der WTO stattfinden. Über die Ergebnisse der in Übereinstimmung mit Absatz 3 abgehaltenen Expertenkonsultati- onen ist dem Gemischten Ausschuss zu berichten.

6. Chile und jeder EFTA-Staat können zur besseren Durchführung dieses Artikels

bilaterale Vereinbarungen ausarbeiten; dazu gehören auch Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden.

12 SR 0.632.20, Anhang 1A.9

13 SR 0.632.20, Anhang 1A.4

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Art. 17 Technische Vorschriften

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vor-

schriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO- Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT- Übereinkommen14» bezeichnet). 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jewei- ligen Märkten zu erleichtern.

3. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, im Gemischten

Ausschuss Konsultationen abzuhalten falls eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine geeignete Lösung in Überein- stimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden.

Art. 18 Antidumping und Ausgleichsmassnahmen

1. Die Vertragsparteien verzichten bezüglich Waren einer Vertragspartei auf die

Anwendung von Antidumpingmassnahmen, wie sie im Übereinkommen zur Durch- führung des Artikels VI GATT 199415 vorgesehen sind.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirkungsvolle Durchsetzung von

Wettbewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen.

3. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich Ausgleichsmass-

nahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen16.

Art. 19 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren

1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der im Rahmen

dieses Abkommens vereinbarten Reduktion oder Aufhebung von Zöllen in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, erheblicher Schaden zugefügt wird oder zuge- fügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die minimal nötigen Schutzmassnahmen treffen, um den Schaden zu verhüten oder zu beheben.

2. Solche Massnahmen können bestehen aus:

(a) einer Aussetzung der weiteren Senkung eines Zollsatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, oder

14 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

15 SR 0.632.20, Anhang 1A.8

16 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

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(b) einer Zollerhöhung für dieses Erzeugnis, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wird; und (ii) der am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.

3. Die Schutzmassnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz ausser-

gewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. In diesem Fall hat die Vertragspartei, die solche Massnahmen ergreift, einen Zeitplan für deren schrittweise Aufhebung vorzulegen. Schutzmassnahmen können nicht auf die Ein- fuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Mass- nahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren seit der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme.

4. Schutzmassnahmen dürfen nur dann ergriffen werden, wenn nach einer Unter-

suchung gemäss den im WTO-Abkommen über Schutzmassnahmen17 festgelegten Verfahren klare Beweise vorliegen, dass die erhöhten Importe ernsthaften Schaden angerichtet haben oder anzurichten drohen.

5. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine Schutzmassnahme aufgrund dieses

Artikels zu ergreifen, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien hier- von. Sie übermittelt gleichzeitig alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen entstandenen ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses und der beabsichtigten Massnah- me, das beabsichtigte Datum der Einführung sowie die erwartete Geltungsdauer der Massnahme. Jeder Vertragspartei, die durch diese Schutzmassnahmen betroffen sein könnte, wird ein Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Handelslibe- ralisierung im Verhältnis zu den Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten.

6. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an

die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Absatz 5 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleich- tern. Wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Ver- tragspartei Massnahmen gemäss Absatz 2 ergreifen, um das Problem zu beheben. In Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der Massnahme betroffen ist, Vergeltungsmassnahmen treffen. Derartige Schutz-, Ausgleichs- und Vergeltungsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Vergeltungsmassnahmen bestehen aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Bei der Wahl der Schutz- und Vergeltungsmassnahmen ist sol- chen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

7. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder-

gutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläu-

17 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

fige, nicht länger als 120 Tage gültige Schutzmassnahme treffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien hiervon. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Absätzen 5 und 6 erläuterten geeigneten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich jener für Ausgleichs- und Vergel- tungsmassnahmen. Der Ausgleich stützt sich auf den gesamten Zeitraum der Anwendung der vorläufigen Schutzmassnahme. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer der definitiven Schutzmassnahme und deren Verlängerungen hinzugerechnet.

Art. 20 Allgemeine Schutzklausel Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Artikel XIX GATT 199418 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen19 ergeben.

Art. 21 Allgemeine Ausnahmen Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung einer Vertragspartei, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen, soll keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei hindern würde, Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen, welche: (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind; (b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind; (c) die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen; (d) die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, ein- schliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschriften, über den Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum und über die Verhinde- rung irreführender Praktiken; (e) in Verbindung mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen; (f) zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert getroffen werden; (g) in Verbindung mit der Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen stehen, sofern solche Massnahmen zusammen mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Verbrauchs durchgeführt werden;

18 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

19 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

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(h) in Erfüllung von Pflichten aus einem zwischenstaatlichen Rohstoffabkom- men ergriffen werden, das den Kriterien entspricht, die der WTO unterbrei- tet und von dieser nicht abgelehnt worden sind, oder das selbst der WTO vorgelegt und von dieser nicht abgelehnt worden ist; (i) Beschränkungen der Ausfuhr von inländischen Materialien enthalten, die benötigt werden, um für eine einheimische Verarbeitungsindustrie die erfor- derlichen Mengen in einer Periode sicherzustellen, in der ihr Inlandspreis im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogrammes unter dem Welt- marktpreis gehalten wird; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass derartige Beschränkungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der betreffenden inländi- schen Industrie oder eine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben, sowie dass sie den in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Nichtdiskriminierung nicht zuwiderlaufen; (j) für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder regio- naler Verknappung wesentlich sind; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass die- se Massnahmen dem Grundsatz entsprechen, wonach alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf einen gerechten Anteil des internationalen Angebots solcher Waren haben und dass solche diesem Abkommen widersprechende Mass- nahmen bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.

III Dienstleistungshandel und Niederlassung Abschnitt I: Dienstleistungshandel

Art. 22 Geltungsbereich

1. Dieser Abschnitt findet Anwendung auf die Massnahmen, die den Dienstleis-

tungshandel betreffen und die von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden oder von nichtstaatlichen Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befug- nisse handeln, getroffen werden. 2. Dieser Abschnitt gilt für Massnahmen, die den Handel in allen Dienstleistungs- sektoren betreffen, mit Ausnahme von Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt, einschliesslich nationaler und internationaler Transportleistungen im Linien- oder Nichtlinienverkehr, sowie der damit zusammenhängenden unterstützenden Dienst- leistungen mit Ausnahme: (a) von Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen; (b) des Verkaufs und der Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; (c) von Dienstleistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS)20.

20 Die Begriffe «Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen» und «Dienst- leistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS)» werden wie in Abs. 6 des Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen des GATS definiert.

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3. Keine Bestimmung dieses Abschnitts darf so ausgelegt werden, als beinhalte sie irgendwelche Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die Gegen- stand des Kapitels V sind.

Art. 23 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abschnitts: (a) bezeichnet der Ausdruck «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung: (i) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (Erbringungsart 1); (ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei (Erbringungsart 2); (iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspar- tei (Erbringungsart 3); (iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natür- liche Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten (Erbringungsart 4). (b) bedeutet der Begriff «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vor- schrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, einer Verwaltungs- akts oder in einer anderen Form getroffen wird; (c) umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienst- leistung; (d) umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen einer Vertragspartei» Massnahmen in Bezug auf: (i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung; (ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, in Bezug auf welche diese Vertragspartei verlangt, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden; (iii) den Aufenthalt, einschliesslich die gewerbliche Niederlassung, von Per- sonen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei; (e) bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem: (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Per- son; oder (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Ver- tretung;

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung; (f) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienst- leistung zu erbringen sucht oder erbringt21; (g) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer Vertragspartei» in Überein- stimmung mit deren Gesetzgebung ein Staatsangehöriger der betreffenden Vertragspartei oder eine Person mit dauerndem Aufenthalt in deren Hoheits- gebiet, falls die Person in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungs- handel betreffen, im Wesentlichen die gleiche Behandlung wie die Staats- angehörigen erhält; (h) bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach anwendbarem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Orga- nisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, ein- schliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Per- sonengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbände; (i) schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor ein, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden; (j) bedeutet der Begriff «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristi- sche Person, die entweder: (i) nach dem Recht von Chile oder einem EFTA-Staat gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet von Chile oder des betreffenden EFTA-Staates in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt; oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Nieder- lassung: A. im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden Vertragspartei steht oder von ihnen beherrscht wird; oder B. im Eigentum juristischer Personen im Sinne von Absatz j Ziffer i steht oder von ihnen beherrscht wird; und (k) bedeutet der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienst- leistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird.

21 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar durch eine juristische Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienst- leistungserbringern im Rahmen des Abkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Niederlassung zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.

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Art. 24 Meistbegünstigung

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Meist-

begünstigung richten sich nach dem GATS22.

2. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen mit einer Nichtvertragspartei eingeht,

das nach Artikel V GATS notifiziert worden ist, räumt den anderen Vertragspartei- en, auf Wunsch einer von ihnen, eine angemessene Gelegenheit ein, um auf einer beiderseits vorteilhaften Basis über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

Art. 25 Marktzugang 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 23 definierten Erbringungs- arten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als die, die nach den in ihrer Liste gemäss Artikel 27 vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.

2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, wer-

den die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert: (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt- volumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zah- lenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung23; (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestim- mten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienst- leistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimm- ten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirt- schaftlichen Bedarfsprüfung; (e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemein- schaftsunternehmen vorschreiben (oder diese einschränken), durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und

22 SR 0.632.20, Anhang 1B

23 Bst. c gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

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(f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitio- nen.

Art. 26 Inländerbehandlung 1. In den Sektoren, die in der in Artikel 27 erwähnten Liste aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hin- sichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt24. 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, welche sie ihren eigenen gleichen Dienst- leistungen und Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als

weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienst- leistungen und Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verän- dert.

Art. 27 Handelsliberalisierung 1. Die Liste der besonderen Verpflichtungen, die jede Vertragspartei nach Artikel

25 und 26 sowie nach Absatz 3 dieses Artikels übernimmt, wird in Anhang VIII

beigefügt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben: (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung; (c) Zusagen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen im Sinne von Absatz 3; und (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflich- tungen sowie das Datum, an dem diese in Kraft treten. 2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 25 als auch mit Artikel 26 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 25 vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Anforderung auch in Bezug auf Artikel 26.

24 Besondere Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wett- bewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienst- leistungen oder Dienstleistungserbringer ausländischer Natur sind.

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3. Wenn eine Vertragspartei in Bezug auf Massnahmen, die den Dienst-

leistungshandel betreffen, die nicht nach Artikel 24 oder 25 in den Listen aufzufüh- ren sind, einschliesslich solche betreffend Qualifikations-, Normen- oder Zulas- sungsfragen, eine besondere Verpflichtung eingeht, wird diese in die Liste der betreffenden Vertragspartei als zusätzliche Verpflichtung aufgenommen.

4. Die Vertragsparteien überprüfen die Listen der besonderen Verpflichtungen

mindestens alle drei Jahre oder öfter, im Hinblick auf den Abbau oder die Beseiti- gung im Wesentlichen aller verbleibender Diskriminierungen zwischen den Ver- tragsparteien in Bezug auf den unter diesen Abschnitt fallenden Dienstleistungshan- del, auf der Grundlage beidseitiger Vorteile und unter Wahrung eines ausgewogenen Gesamtverhältnisses von Rechten und Pflichten.

Art. 28 Innerstaatliche Regelungen 1. In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienst- leistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet wer- den. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unpar- teiische Überprüfung gewährleisten.

3. Ist die Erbringung einer Dienstleistung bewilligungspflichtig, so geben die

zuständigen Behörden einer Vertragspartei unverzüglich nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Ver- tragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.

4. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen

gemäss Artikel VI.4 GATS über Disziplinen für Massnahmen bezüglich Befähi- gungserfordernissen und -verfahren, technischer Normen und Zulassungserforder- nissen, die gewährleisten sollen, dass solche Massnahmen keine unnötigen Hinder- nisse für den Dienstleistungshandel darstellen, im Hinblick auf ihre Übernahme in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien halten fest, dass diese Disziplinen sicher- stellen sollen, dass solche Erfordernisse unter anderem: (a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie der Fachkenntnis und Fähig- keit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen; (b) nicht belastender sind als zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleistung erforderlich;

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(c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienst- leistung beschränken.

5. In Sektoren, in denen eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegan-

gen ist, wendet die Vertragspartei bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befähigungserfordernisse oder technischen Normen in einer Art und Weise an, (a) die mit den in Absatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Kriterien nicht ver- einbar sind; und (b) die man zu dem Zeitpunkt, als die Verhandlung dieses Abkommens abge- schlossen wurde, von der Vertragspartei vernünftigerweise nicht erwarten konnte.

6. Immer wenn eine innerstaatliche Regelung gemäss von beiden Vertragsparteien

angewendeten internationalen Normen vorbereitet, verabschiedet und angewendet wird, ist im Sinne einer widerlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass diese Regelung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar ist.

7. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fach-

kenntnisse von Angehörigen freier Berufe einer anderen Vertragspartei vor.

Art. 29 Gegenseitige Anerkennung 1. Die Vertragsparteien ermuntern die zuständigen Stellen in ihrem Hoheitsgebiet, Empfehlungen über die gegenseitige Anerkennung zu erlassen, zum Zweck der ganzen oder teilweisen Erfüllung der von der jeweiligen Vertragspartei gestellten Anforderungen für die Zulassung, Lizenzierung, Beglaubigung, Tätigkeit und Bescheinigung von Dienstleistungserbringern und insbesondere von Erbringern frei- beruflicher Dienstleistungen.

2. Der Gemischte Ausschuss entscheidet innerhalb einer vernünftigen Frist und

unter Berücksichtigung des Grades der Übereinstimmung der jeweiligen Regelun- gen, ob eine Empfehlung nach Absatz 1 mit diesem Abschnitt vereinbar ist. Ist dies der Fall, wird die Empfehlung durch ein Abkommen über gegenseitige Anforderun- gen, Befähigungen, Bewilligungen und andere Vorschriften umgesetzt, das durch die zuständigen Behörden auszuhandeln ist.

3. Jedes derartige Abkommen muss mit den massgeblichen Bestimmungen des

WTO-Abkommens25 und insbesondere mit Artikel VII GATS26 vereinbar sein.

4. Insoweit unter den Vertragsparteien Übereinstimmung herrscht, ermuntert jede

Vertragspartei ihre zuständigen Stellen, Verfahren für die vorübergehende Zulas- sung von Erbringern freiberuflicher Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei zu erarbeiten.

5. Der Gemischte Ausschuss prüft regelmässig, mindestens aber einmal alle drei

Jahre, die Umsetzung dieses Artikels.

25 SR 0.632.20

26 SR 0.632.20, Anhang 1B

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6. Anerkennt eine Vertragspartei durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung die

Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassun- gen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, bzw. ausgestellt worden sind, so gibt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei auf Anfrage angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Sofern eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig gewährt, gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nach- weis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforde- rungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder ausgestellt worden sind, ebenfalls anerkannt werden sollten.

Art. 30 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1. Dieser Abschnitt gilt in Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung

für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei beschäftigt werden. Natürlichen Personen, die unter die besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei fallen, ist es gestattet, Dienstleistungen gemäss dem Inhalt dieser besonderen Verpflichtungen zu erbringen. 2. Dieser Abschnitt gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Mass- nahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauer- beschäftigung betreffen. 3. Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Rege- lung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, welche die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bestimmungen einer besonderen Verpflichtung zustehen, zunichte macht oder schmälert27.

Art. 31 Telekommunikationsdienste Besondere Bestimmungen über Telekommunikationsdienste werden in Anhang IX festgelegt.

27 Die blosse Tatsache, dass ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachen oder Schmälern von Vorteilen aufgrund einer besonderen Verpflichtung betrachtet.

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Abschnitt II: Niederlassung

Art. 32 Geltungsbereich Dieser Abschnitt findet auf die Niederlassung in allen Sektoren Anwendung, ausge- nommen in Dienstleistungssektoren.

Art. 33 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abschnitts: (a) bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach geltendem Recht ord- nungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisa- tionseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder anderen Zwecken dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befin- det, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtun- gen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunterneh- men oder Vereinigungen; (b) bedeutet der Begriff «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristi- sche Person, die nach dem Recht eines EFTA-Staates oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet von Chile oder dem betreffenden EFTA-Staat in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt; (c) bedeutet der Begriff «natürliche Person» eine Person, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei Staatsangehöriger eines EFTA-Staates oder Chiles ist; (d) bedeutet der Begriff «Niederlassung»: (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Per- son oder (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Ver- tretung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirt- schaftlichen Tätigkeit. In Bezug auf natürliche Personen finden diese Bestimmungen keine Anwendung auf das Suchen oder Aufnehmen einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt und verleihen kein Anrecht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei.

Art. 34 Inländerbehandlung In Bezug auf die Niederlassung und vorbehaltlich der in Anhang X aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen, die eine gleiche wirt- schaftliche Tätigkeit ausüben, gewährt.

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Art. 35 Vorbehalte

1. Die Inländerbehandlung, wie sie unter Artikel 34 vorgesehen ist, findet keine

Anwendung auf: (a) Vorbehalte, die von einer Vertragspartei in Anhang X aufgelistet sind; (b) Änderungen zu einem Vorbehalt gemäss Buchstabe a, sofern diese Ände- rungen nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 34 vermindern; (c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei beschlossen und Anhang X hinzugefügt wird, sofern dieser Vorbehalt nicht das gesamthafte Verpflichtungsniveau der betreffenden Vertragspartei unter diesem Abkommen beeinträchtigt; soweit solche Vorbehalte mit Artikel 34 unvereinbar sind.

2. Im Rahmen der in Artikel 37 vorgesehenen Überprüfungen prüfen die Vertrags-

parteien mindestens alle drei Jahre den Status der in Anhang X aufgeführten Vor- behalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzuheben.

3. Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei

oder einseitig, mit einer schriftlichen Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit in Anhang X aufgeführte Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben.

4. Eine Vertragspartei kann nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels mit einer

schriftlichen Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vor- behalt in Anhang X aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung können die anderen Vertragsparteien um die Aufnahme von Konsultationen über diesen Vorbe- halt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, welche den neuen Vorbehalt aufnimmt, ein entsprechendes Gesuch erhält, nimmt sie Konsultationen mit den anderen Vertrags- parteien auf.

Art. 36 Recht auf Regulierungstätigkeit Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 34 kann jede Vertragspartei die Nieder- lassung von juristischen und natürlichen Personen regeln.

Art. 37 Schlussbestimmungen Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der Investitionsbedingungen bekräf- tigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, spätestens drei Jahre nach Inkrafttre- ten des Abkommens den Rechtsrahmen für Investitionen, das Investitionsumfeld und den gegenseitigen Investitionsfluss in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtun- gen aus internationalen Investitionsabkommen zu überprüfen.

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Abschnitt III: Zahlungs- und Kapitalverkehr

Art. 38 Ziel und Geltungsbereich

1. Die Vertragsparteien streben eine Liberalisierung des gegenseitigen Zahlungs-

und Kapitalverkehrs an, übereinstimmend mit den Verpflichtungen, die sie im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen eingegangen sind und unter gebüh- render Berücksichtung der Währungsstabilität jeder Vertragspartei.

2. Dieser Abschnitt findet Anwendung auf den gesamten Zahlungs- und Kapitalver-

kehr zwischen den Vertragsparteien. Besondere Bestimmungen über den Zahlungs- und Kapitalverkehr sind in Anhang XI zu finden.

Art. 39 Laufende Zahlungen Die Vertragsparteien lassen, in frei konvertierbarer Währung und in Übereinstim- mung mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Wäh- rungsfonds, jeglichen Zahlungsverkehr sowie Überweisungen für laufende Zahlun- gen zwischen den Vertragsparteien zu.

Art. 40 Kapitalverkehr Die Vertragsparteien lassen den freien Kapitalverkehr in Zusammenhang mit Direkt- investitionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Gastlandes getätigt werden sowie in Zusammenhang mit Investitionen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Abschnitte Dienstleistungshandel und Niederlassung dieses Kapitels getätigt werden, einschliesslich der Liquidierung oder Repatriierung dieser Kapitalanlagen sowie der daraus stammenden Gewinne zu.

Art. 41 Ausnahmen und Schutzmassnahmen

1. Liegen ausserordentliche Umstände vor, bei denen der Zahlungs- und Kapital-

verkehr zwischen den Vertragsparteien in einer Vertragspartei zu ernsthaften Schwierigkeiten für die Geld- oder die Wechselkurspolitik führt oder zu führen droht, kann die betreffende Vertragspartei Schutzmassnahmen bezüglich des Kapi- talverkehrs ergreifen. Diese Schutzmassnahmen sind jedoch auf das strikt Notwen- dige zu beschränken und dürfen nicht länger als ein Jahr dauern. Die Anwendung von Schutzmassnahmen kann durch ihre formelle Wiedereinführung verlängert werden.

2. Die Vertragspartei, welche Schutzmassnahmen ergreift, informiert unverzüglich

die andere Vertragspartei und präsentiert sobald als möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung.

Art. 42 Schlussbestimmung Die Vertragsparteien halten untereinander Konsultationen ab mit dem Ziel, den gegenseitigen Kapitalverkehr zu erleichtern und damit die Ziele dieses Abkommens zu unterstützen.

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Abschnitt IV: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 43 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen Bezüglich Fragen, die mit diesem Kapitel in Zusammenhang stehen, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus bilateralen oder multilateralen Abkommen, deren Partei sie sind.

Art. 44 Allgemeine Ausnahmen Artikel XIV und Artikel XXVIII Buchstabe o des GATS28 werden hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt.

Art. 45 Finanzdienstleistungen

1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass bezüglich Finanzdienstleistungen

keine Verpflichtungen eingegangen wurden. Zur Verdeutlichung werden Finanz- dienstleistungen wie in Absatz 5 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS29 definiert. 2. Ungeachtet Absatz 1 erwägen die Vertragsparteien zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens den Einschluss der Finanzdienstleistungen in dieses Kapitel auf der Grundlage beidseitiger Vorteile und unter Gewährleistung eines ausgewogenen Gesamtverhältnisses von Rechten und Pflichten.

IV Schutz des Geistigen Eigentums

Art. 46 Rechte an Geistigem Eigentum

1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen

und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XII sowie den darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.

2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags-

parteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO- Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum (nachstehend als «TRIPS-Abkommen30» bezeichnet) stehen.31

28 SR 0.632.20, Anhang 1B

29 SR 0.632.20, Anhang 1B

30 SR 0.632.20, Anhang 1C

31 Mit dem Verweis in den Abs. 2 und 3 auf die Art. 3 bis 5 des TRIPS-Abkommens soll unterstrichen werden, dass diese auf die Bestimmungen über das Geistige Eigentum in diesem Abkommen anwendbar sind.

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3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags-

parteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den Staats- angehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Ver- pflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5.

4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den

Gemischten Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteilt, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum zu überprüfen mit dem Ziel, den Umfang des Schutzes weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem aktuellen Schutzumfang der Rechte an Geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

V Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 47 Ziel In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sorgen die Vertragspar- teien für eine wirksame und gegenseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungs- märkte.

Art. 48 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und

Praktiken betreffend die öffentliche Beschaffung von Waren32 und Dienstleistungen, einschliesslich Bauarbeiten, durch die Beschaffungsstellen der Vertragsparteien, gemäss den Bedingungen, die jede Vertragspartei in Anhang XIII und XIV spezifi- ziert hat.

2. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf:

(a) Verträge, die vergeben werden gemäss: (i) einem internationalen Übereinkommen und die für die gemeinsame Durchführung oder den gemeinsamen Betrieb eines Projektes durch die Vertragsparteien bestimmt sind; (ii) einem internationalen Übereinkommen, das sich auf die Stationierung von Truppen bezieht; und (iii) dem besonderen Verfahren einer internationalen Organisation; (b) nicht vertraglich geregelte Vereinbarungen oder jegliche Form von staat- licher Hilfe und Beschaffungen, die im Rahmen von Hilfs- oder Kooperati- onsprogrammen erfolgen; (c) Verträge betreffend: (i) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen und den Rechten daran;

32 Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Begriff «Waren» Güter, die in den Kapiteln 1 bis 97 des HS eingereiht sind, SR 0.632.11.

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(ii) den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Programmmaterial durch Rundfunksender und Verträge für Sende- zeiten; (iii) Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienste; (iv) Arbeitsverträge; und (v) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen ausser solchen, deren Nutzen ausschliesslich bei der Beschaffungsstelle bei der Durchführung ihrer eigenen Geschäfte anfällt, vorausgesetzt, die Dienstleistung wird vollständig durch die Beschaffungsstelle entschädigt; (d) Finanzdienstleistungen. 3. Öffentliche Baukonzessionen, wie sie in Artikel 49 definiert sind, sind ebenfalls Gegenstand dieses Kapitels, gemäss den Bestimmungen der Anhänge XIII und XIV. 4. Keine Vertragspartei entwirft, konzipiert oder gestaltet einen Beschaffungsver- trag dergestalt, dass damit die Verpflichtungen dieses Kapitels umgangen werden.

Art. 49 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) «Beschaffungsstelle» bedeutet eine in Anhang XIII aufgeführte Beschaf- fungsstelle; (b) «Öffentliches Beschaffungswesen» ist das Verfahren, durch welches eine Regierung Waren oder Dienstleistungen oder eine beliebige Kombination davon zur Nutzung erlangt oder erwirbt, und zwar für staatliche Zwecke und nicht in der Absicht, diese kommerziell zu verkaufen oder weiterzuverkau- fen oder für die Herstellung oder das Anbieten von Waren oder Dienstleis- tungen für den kommerziellen Verkauf oder Weiterverkauf zu verwenden; (c) «Liberalisierung» ist ein Prozess, dessen Ergebnis darin besteht, dass eine Beschaffungsstelle keine exklusiven oder besonderen Rechte geniesst und Waren und Dienstleistungen ausschliesslich in Märkten anbietet, in denen wirksamer Wettbewerb spielt; (d) «Kompensationen» sind jene Bedingungen, die von einer Beschaffungsstelle vor oder während des Beschaffungsverfahrens auferlegt oder in Betracht ge- zogen werden, die die lokale Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz der betreffenden Vertragspartei durch Local-Content-Auflagen, Technolo- gielizenzen, Auflagen für Investitionen, Gegengeschäfte oder ähnliche Auf- lagen verbessern; (e) «Privatisierung» bezeichnet einen Prozess, der dazu führt, dass eine öffent- liche Stelle nicht mehr unter staatlicher Kontrolle steht, entweder durch das öffentliche Angebot von Anteilen an dieser Stelle oder in anderer Form, wie es nach dem geltenden Recht der jeweiligen Vertragspartei vorgesehen ist; (f) «öffentliche Baukonzessionen» sind Verträge, die von Bauaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die auszuführenden Arbeiten

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entweder ausschliesslich aus dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder aus diesem Recht und der Zahlung eines Geldbetrages besteht; (g) «Lieferant» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die einer Beschaffungsstelle Waren oder Dienstleistungen liefert oder liefern könnte; (h) «technische Spezifikationen» bedeuten Spezifikationen, welche die Merk- male der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen festlegen, wie Qua- lität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, Symbole, Termi- nologie, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung oder die Prozesse und Verfahren für deren Herstellung und die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Auflagen bezüglich der Konformitätsbewertungsverfah- ren; und (i) «Anbieter» ist ein Lieferant, der ein Angebot unterbreitet hat.

Art. 50 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung 1. In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Kapitel fallende Öffentliche Beschaffungswesen behandeln die Ver- tragsparteien die Waren, Dienstleistungen und Lieferanten der anderen Vertragspar- teien nicht ungünstiger als inländische Waren, Dienstleistungen und Lieferanten. 2. In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Kapitel fallende Öffentliche Beschaffungswesen stellen die Vertrags- parteien sicher: (a) dass ihre Beschaffungsstellen einen lokalen Lieferanten nicht aufgrund des Grades der Kontrolle oder Beteiligung einer Person einer anderen Vertrags- partei ungünstiger behandeln als einen anderen lokalen Lieferanten; und (b) dass ihre Beschaffungsstellen lokale Lieferanten nicht aufgrund dessen dis- kriminieren, dass die von diesem Lieferanten für eine bestimmte Beschaf- fung angebotenen Waren oder Dienstleistungen Waren und Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind. 3. Dieser Artikel gilt nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und -formali- täten. Er gilt ebenso wenig für Massnahmen, welche den Dienstleistungshandel betreffen, ausser für Massnahmen, welche spezifisch das unter dieses Kapitel fallen- de Beschaffungswesen regeln.

Art. 51 Verbot von Kompensationen Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Qualifi- kation und Auswahl von Lieferanten, Waren oder Dienstleistungen, bei der Bewer- tung der Angebote oder der Zuschlagerteilung Kompensationsgeschäfte weder in Betracht ziehen noch erstreben oder erzwingen.

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Art. 52 Bewertungsregeln

1. Bei der Bestimmung, ob ein Auftrag entsprechend den in Anhang XIII und XIV

dargelegten Bedingungen unter die darin erwähnten Regeln fällt, dürfen die Beschaffungsstellen den Auftrag nicht aufteilen oder eine andere Bewertungsmetho- de in der Absicht wählen, die Anwendung dieses Kapitels zu umgehen.

2. Bei der Berechnung des Werts eines Auftrags berücksichtigt die Beschaffungs-

stelle alle Arten der Vergütungen wie Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, sowie den gemäss Auftrag vorgesehenen maximal erlaubten Gesamtwert, einschliesslich der Optionsklauseln.

3. Ist es aufgrund der Art des Auftrags nicht möglich, seinen genauen Wert im

Voraus zu berechnen, so schätzen die Beschaffungsstellen seinen Wert auf der Grundlage objektiver Kriterien.

Art. 53 Transparenz

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen unverzüglich ihre Gesetze, Vorschriften,

Verwaltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite und Verfahren einschliesslich Standardvertragsklauseln bezüglich der unter dieses Kapi- tel fallenden Beschaffungen in den entsprechenden Publikationsorganen nach Appendix 2 zu Anhang XIV, einschliesslich der offiziell bezeichneten elektroni- schen Medien.

2. Die Vertragsparteien veröffentlichen auf demselben Weg unverzüglich jegliche

Änderung solcher Massnahmen.

Art. 54 Vergabeverfahren

1. Die Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge durch offene oder

selektive Vergabeverfahren entsprechend ihren nationalen Verfahren, im Einklang mit diesem Kapitel und auf nichtdiskriminierende Art und Weise.

2. Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a) sind offene Vergabeverfahren solche Verfahren, bei denen jeder interessierte Lieferant ein Angebot abgeben kann; (b) sind selektive Vergabeverfahren solche Verfahren, bei denen in Überein- stimmung mit Artikel 55 und anderen relevanten Bestimmungen dieses Kapi- tels nur Lieferanten, welche die von den Beschaffungsstellen aufgestellten Qualifikationsanforderungen erfüllen, aufgefordert werden, ein Angebot zu unterbreiten.

3. In besonderen Fällen und nur unter den in Artikel 56 festgelegten Bedingungen

können die Beschaffungsstellen ein anderes Verfahren als das in Absatz 1 erwähnte offene oder selektive Verfahren wählen; in diesem Falle können die Beschaffungs- stellen sich dafür entscheiden, keine Bekanntgabe des beabsichtigten Auftrags zu veröffentlichen, sondern sich an Lieferanten ihrer Wahl zu wenden und mit einem oder mehreren dieser Lieferanten über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.

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4. Die Beschaffungsstellen behandeln die Angebote vertraulich. Sie geben insbe-

sondere keine Informationen in der Absicht weiter, bestimmten Teilnehmern dazu zu verhelfen, ihre Angebote an das Niveau anderer Teilnehmer anzupassen.

Art. 55 Selektive Vergabe 1. Bei der selektiven Vergabe können die Beschaffungsstellen die Zahl der qualifizier- ten Lieferanten beschränken, die sie zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren ein- laden, soweit dies mit einer effizienten Abwicklung des Beschaffungsverfahrens im Einklang steht, vorausgesetzt, dass sie die grösstmögliche Anzahl inländischer Liefe- ranten und Lieferanten einer anderen Vertragspartei auswählen, wobei sie die Wahl in gerechter und nichtdiskriminierender Weise und auf der Grundlage der Kriterien treffen, die in der Bekanntmachung des Auftrags oder in den Vergabeunterlagen angegeben sind. 2. Beschaffungsstellen, die permanente Listen von qualifizierten Lieferanten führen, können unter den in Artikel 57 Absatz 7 festgelegten Bedingungen Lieferanten aus diesen Listen wählen und zur Teilnahme einladen. Jede Auswahl hat den auf den Listen aufgeführten Lieferanten gerechte Möglichkeiten zu gewähren.

Art. 56 Andere Verfahren

1. Unter der Voraussetzung, dass das Vergabeverfahren nicht dazu benutzt wird,

den grösstmöglichen Wettbewerb zu unterbinden oder einheimische Lieferanten zu schützen, können Beschaffungsstellen Aufträge durch andere Verfahren als das offene oder selektive Vergabeverfahren vergeben, unter den folgenden Umständen und Bedingungen, sofern anwendbar: (a) wenn als Antwort auf eine frühere Ausschreibung keine geeigneten Angebo- te oder Anträge für Teilnahme eingehen, unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der ursprünglichen Ausschreibung nicht wesentlich geändert werden; (b) wenn aus technischen oder künstlerischen Gründen oder im Zusammenhang mit dem Schutz ausschliesslicher Rechte der Vertrag nur von einem bestimmten Lieferanten erfüllt werden kann und es keine vernünftige Alter- native oder Ersatz gibt; (c) wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignis- sen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten; (d) bei zusätzlichen Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Lieferanten, wenn ein Wechsel des Lieferanten zu einer Lie- ferung von Material oder Dienstleistungen führen würde, das Bedingungen der Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material, Software oder Dienstleistungen nicht erfüllt;

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(e) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienstleistung beschafft, die auf ihr Ersuchen im Verlauf eines – und für denselben – bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwick- lungsauftrag entwickelt werden; (f) wenn zusätzliche Dienstleistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht ent- halten waren, die aber im Rahmen der Ziele der ursprünglichen Vergabeun- terlagen sind, durch unvorhergesehene Umstände zur Erfüllung der darin beschriebenen Dienstleistungen notwendig werden. Der Gesamtwert der für die zusätzlichen Baudienste gewährten Aufträge darf jedoch 50 Prozent des Betrags des Hauptauftrags nicht überschreiten; (g) für neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung von ähnlichen Dienst- leistungen bestehen und für welche die Beschaffungsstelle in der Bekannt- machung der Erstdienstleistung angegeben hat, dass bei der Auftragsvergabe solcher neuer Dienstleistungen andere Vergabeverfahren als das offene oder selektive angewendet werden könnten; (h) im Falle von Aufträgen, die an die Gewinner eines Planungswettbewerbs vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Wettbewerb auf eine Art und Wei- se durchgeführt worden ist, die mit den Grundsätzen dieses Kapitels verein- bar ist; bei mehreren erfolgreichen Bewerbern werden alle eingeladen, an den Verhandlungen teilzunehmen; und (i) für kotierte, an einer Warenbörse gekaufte Waren, und für den Erwerb von Gütern zu ausserordentlich vorteilhaften Bedingungen, die sich nur kurzfris- tig im Falle von aussergewöhnlichen Veräusserungen und nicht für die übli- chen Käufe von regelmässigen Lieferanten ergeben. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Beschaffungsstellen immer, wenn es sich als notwendig erweist, auf der Grundlage der in Absatz 1 dargelegten Voraus- setzungen ein anderes Verfahren als das offene oder das selektive Vergabeverfahren anwenden, entsprechende Unterlagen aufbewahren oder einen schriftlichen Bericht ausarbeiten, in dem eine spezifische Rechtfertigung für den unter dem genannten Absatz vergebenen Auftrag gegeben wird.

Art. 57 Qualifikation der Lieferanten

1. Bedingungen für die Teilnahme an Vergabeverfahren sind auf solche zu

beschränken, welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der potenzielle Liefe- rant die Auflagen der Beschaffung erfüllen und den betreffenden Auftrag ausführen kann. 2. Beschaffungsstellen dürfen bei der Qualifikation der Lieferanten nicht zwischen inländischen Lieferanten und Lieferanten einer anderen Vertragspartei diskriminie- ren.

3. Eine Vertragspartei darf für die Teilnahme an einem Beschaffungsauftrag nicht

die Bedingung aufstellen, dass ein Lieferant von einer Beschaffungsstelle der betref- fenden Vertragspartei bereits einen oder mehrere Aufträge erhalten oder im Hoheitsgebiet der Vertragspartei schon Arbeitserfahrung erworben hat.

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4. Die Beschaffungsstellen anerkennen alle Lieferanten als qualifiziert, die die

Teilnahmebedingungen für eine bestimmte geplante Beschaffung erfüllen. Bei der Bewertung der Qualifikationen stützen sie ihre Entscheidungen einzig und allein auf die Teilnahmebedingungen, die vorher in den Bekanntmachungen oder in den Ver- gabeunterlagen angegeben worden sind.

5. Keine Bestimmung in diesem Kapitel steht dem Ausschluss eines Lieferanten

wegen Konkurs, unwahrer Angaben oder der Verurteilung für ein schweres Verbre- chen wie der Mitgliedschaft in kriminellen Organisationen entgegen. 6. Jeder Lieferant, der seine Aufnahme als qualifizierter Lieferant beantragt hat, wird von den betreffenden Beschaffungsstellen unverzüglich von der getroffenen Entscheidung benachrichtigt. 7. Die Beschaffungsstellen können ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, sofern folgende Regeln eingehalten werden: (a) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, sorgen dafür, dass Lieferanten jederzeit die Qualifizierung beantragen kön- nen. (b) Jeder Lieferant, der seine Aufnahme als qualifizierter Lieferant beantragt hat, wird von den betreffenden Beschaffungsstellen über den getroffenen Entscheid benachrichtigt. (c) Lieferanten, welche die Teilnahme an einer bestimmten geplanten Beschaf- fung beantragen, aber nicht auf der ständigen Liste der qualifizierten Liefe- ranten stehen, soll die Möglichkeit zur Teilnahme an der Beschaffung gege- ben werden, wenn sie gleichwertige Bescheinigungen und andere Nachweise vorweisen, wie sie von den auf der Liste aufgeführten Lieferanten verlangt werden. (d) Nutzt eine Beschaffungsstelle im Versorgungssektor eine Bekanntmachung über das Vorhandensein einer ständigen Liste als Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung, wie in Anhang XIV Appendix 5 Absatz 6 vorge- sehen, sind die nicht auf der Liste aufgeführten Lieferanten, die die Teil- nahme beantragen, ebenfalls in Betracht zu ziehen, sofern genügend Zeit vorhanden ist, um das Qualifikationsverfahren abzuschliessen; in diesem Fall leitet die Beschaffungsstelle das Qualifikationsverfahren unverzüglich ein, und das Qualifikationsverfahren oder die dafür benötigte Zeit sollen nicht dazu benutzt werden, die Aufnahme von Lieferanten einer anderen Vertragspartei in die Lieferantenliste zu verhindern.

Art. 58 Veröffentlichung von Bekanntmachungen Allgemeine Bestimmungen 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Beschaffungsstellen für eine wirk- same Verbreitung der durch die öffentlichen Beschaffungsverfahren bewirkten Auftragsmöglichkeiten sorgen und die Lieferanten einer anderen Vertragspartei mit allen für die Teilnahme an einem solchen Vergabeverfahren nötigen Informationen versorgen.

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2. Für jeden Auftrag, der unter dieses Kapitel fällt, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 56, veröffentlichen die Beschaffungsstellen vorher eine Bekanntmachung, in der die interessierten Lieferanten eingeladen werden, Angebote einzureichen oder gegebenenfalls Gesuche für die Teilnahme an diesem Auftrag zu unterbreiten.

3. In jeder Bekanntmachung eines geplanten Auftrags sind mindestens folgende

Informationen anzugeben: (a) Name, Anschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse der Beschaffungsstelle und, falls diese verschieden ist, die Anschrift der Stelle, bei der sämtliche Unter- lagen zum Beschaffungsauftrag angefordert werden können; (b) das gewählte Vergabeverfahren und die Vertragsform; (c) eine Beschreibung des geplanten Auftrags sowie die wesentlichen Ver- tragsauflagen, die zu erfüllen sind; (d) sämtliche Bedingungen, welche die Lieferanten erfüllen müssen, um an der Auftragsvergabe teilzunehmen; (e) den Termin für die Eingabe der Angebote und gegebenenfalls andere Fris- ten; (f) die Hauptkriterien, die für die Vergabe des Auftrags angewendet werden; und (g) wenn möglich die Zahlungsbedingungen und andere Konditionen. Gemeinsame Bestimmungen

4. Jede Bekanntmachung gemäss diesem Artikel und Appendix 5 zu Anhang XIV

ist während der ganzen Eingabefrist für den betreffenden Auftrag zugänglich zu halten.

5. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachungen rechtzeitig und

mit Mitteln, die den interessierten Lieferanten der Vertragsparteien den grösstmög- lichen und diskriminierungsfreien Zugang bieten. Diese Mittel sind kostenlos über einen einzigen, in Appendix 2 zu Anhang XIV benannten Zugangspunkt zugänglich.

Art. 59 Vergabeunterlagen

1. Die den Lieferanten ausgegebenen Vergabeunterlagen enthalten alle zur Einrei-

chung entsprechender Angebote notwendigen Informationen.

2. Bieten die Auftragsstellen keinen freien direkten Zugang zu den vollständigen

Vergabeunterlagen und Hilfsunterlagen auf elektronischem Weg an, so stellen die Beschaffungsstellen die Vergabeunterlagen auf Antrag jedes Lieferanten der Ver- tragsparteien unverzüglich zur Verfügung.

3. Beschaffungsstellen beantworten unverzüglich alle angemessenen Ersuchen um

sachdienliche Angaben bezüglich der geplanten Beschaffung, unter der Bedingung, dass diese Angaben den betreffenden Lieferanten gegenüber seinen Konkurrenten nicht bevorteilen.

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Art. 60 Technische Spezifikationen

1. Die technischen Spezifikationen werden in den Bekanntgaben, den Vergabeun-

terlagen oder in zusätzlichen Unterlagen angegeben. 2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen keine technischen Spezifikationen in der Absicht ausarbeiten, annehmen oder anwenden, die den Zweck oder die Wirkung haben, unnötige Hemmnisse für den Handel zwischen den Parteien zu schaffen.

3. Von den Beschaffungsstellen vorgeschriebene technische Spezifikationen wer-

den: (a) eher bezüglich Leistung und funktionaler Anforderungen als bezüglich Kon- struktion oder beschreibender Eigenschaften definiert; und (b) soweit vorhanden auf internationale Normen, ansonsten auf nationale techni- sche Vorschriften33, anerkannte nationale Normen34 oder Bauregeln gestützt.

4. Die Bestimmungen von Absatz 3 gelten nicht, wenn die Beschaffungsstelle

objektiv nachweisen kann, dass die Anwendung von technischen Spezifikationen im Sinne des erwähnten Absatzes für die Erfüllung der legitimen Zielsetzungen ineffek- tiv oder ungeeignet wäre.

5. In jedem Fall ziehen die Beschaffungsstellen Angebote in Betracht, welche den

technischen Spezifikationen nicht entsprechen, aber deren wesentliche Anforderun- gen erfüllen und für den beabsichtigten Zweck geeignet sind. Der Hinweis auf die technischen Spezifikationen in den Vergabeunterlagen muss Worte wie «oder gleichwertig» enthalten.

6. Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder

Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung, Produzenten oder Lieferanten sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine hinrei- chend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung der Beschaf- fungsanforderungen gibt, und sofern die Vergabeunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» enthalten.

7. Der Anbieter hat den Nachweis dafür zu erbringen, dass sein Angebot die

wesentlichen Anforderungen erfüllt.

33 Für die Zwecke dieses Kapitels ist eine technische Vorschrift ein Dokument, in dem die zwingend zu erfüllenden Eigenschaften einer Ware oder einer Dienstleistung oder die damit zusammenhängenden Verfahren und Herstellungsmethoden niedergelegt sind, einschliesslich der zwingend anzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Es kann auch oder ausschliesslich Auflagen bezüglich Terminologie, Symbole, Verpackung, Kenn- zeichnung und Beschriftung umfassen, die für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Herstellungsmethode anzuwenden sind. 34 Für die Zwecke dieses Kapitels ist eine Norm ein durch ein anerkanntes Gremium gebilligtes Dokument, das für die gemeinsame und wiederholte Nutzung Regeln, Richt- linien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder die damit zusammen- hängenden Verfahren und Herstellungsmethoden angibt, deren Erfüllung nicht verbindlich ist. Es kann auch oder ausschliesslich Auflagen bezüglich Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung umfassen, die für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Herstellungsmethode anzuwenden sind.

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Art. 61 Fristen

1. Alle von den Beschaffungsstellen für die Entgegennahme von Angeboten und

Teilnahmegesuchen festgesetzten Fristen müssen angemessen sein, so dass es sowohl Lieferanten einer anderen Vertragspartei als auch inländischen Lieferanten möglich ist, Angebote und gegebenenfalls Teilnahmegesuche oder Anträge für das Qualifikationsverfahren vorzubereiten und einzureichen. Bei der Bemessung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, Umstände wie die Komplexität der geplanten Beschaffung und die übliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten aus in- und ausländischen Orten. 2. Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Festlegung der Frist für die Entgegennahme von Angeboten oder von Teilnahme- gesuchen oder von Anträgen für das Qualifikationsverfahren für die Eintragung in die Lieferantenliste den Verzögerungen bei der Veröffentlichung gebührend Rech- nung tragen.

3. Die Mindestfristen für die Entgegennahme von Angeboten sind in Appendix 3 zu

Anhang XIV angegeben.

Art. 62 Verhandlungen

1. Die Parteien können vorsehen, dass Beschaffungsstellen Verhandlungen führen:

(a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen diese Absicht in der Bekanntmachung des geplanten Auftrags angekündigt wurde; oder (b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen deutlich als das günstigste ermittelt werden kann.

2. Die Verhandlungen sollen hauptsächlich dazu dienen, die Stärken und Schwä-

chen der Angebote zu erkennen.

3. Die Beschaffungsstellen dürfen während der Verhandlungen nicht zwischen den

Anbietern diskriminieren. Sie stellen insbesondere sicher, dass: (a) die Ablehnung von Teilnehmern im Einklang mit den Kriterien der Bekanntmachungen oder der Vergabeunterlagen erfolgt; (b) sämtliche Änderungen der Kriterien und der technischen Anforderungen allen verbleibenden Verhandlungspartnern schriftlich mitgeteilt werden; (c) aufgrund revidierter Anforderungen und/oder nach Abschluss der Verhand- lungen alle verbleibenden Teilnehmer eine Möglichkeit erhalten, innerhalb einer für alle gleichen Frist neue oder geänderte Angebote einzureichen.

Art. 63 Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote

1. Angebote und Teilnahmegesuche an den Verfahren werden schriftlich einge-

reicht.

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2. Die von den Anbietern erhaltenen Angebote werden von den Beschaffungsstellen

nach Verfahren und unter Bedingungen entgegengenommen und geöffnet, die mit den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung im Einklang stehen.

Art. 64 Zuschlagserteilung

1. Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot bei der

Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabe- unterlagen entsprechen und von einem Lieferanten eingereicht worden sein, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.

2. Die Beschaffungsstellen erteilen den Zuschlag dem Anbieter, dessen Angebot

entweder das billigste ist oder anhand der spezifischen objektiven Bewertungskrite- rien in den Bekanntmachungen oder den Vergabeunterlagen als das günstigste beurteilt wird.

Art. 65 Information über den Zuschlag 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Beschaffungsstellen für eine wirk- same Verbreitung der Ergebnisse der öffentlichen Beschaffungsverfahren sorgen.

2. Die Beschaffungsstellen haben die Anbieter unverzüglich über die Zuschlags-

erteilung und die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebotes zu informieren. Auf Ersuchen teilen sie jedem erfolglosen Anbieter die Gründe mit, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde.

3. Wenn die Weitergabe gewisser Angaben zur Zuschlagserteilung die Durchset-

zung von Rechtsvorschriften verhindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde, die berechtigten Wirtschaftsinteressen von Lieferanten schä- digen würde oder den fairen Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte, so kann die Beschaffungsstelle beschliessen, solche Angaben nicht weiterzugeben.

Art. 66 Beschwerden 1. Die Beschaffungsstellen prüfen zügig und unparteilich jegliche Beschwerde, die ein Lieferant wegen einer angebliche Verletzung der Bestimmungen dieses Kapitels im Zusammenhang mit einem Beschaffungsverfahren erhebt.

2. Die Vertragsparteien legen nichtdiskriminierende, zügige, transparente und

wirksame Verfahren fest, welche den Anbietern erlauben, gegen angebliche Verlet- zungen der Bestimmungen dieses Kapitels im Zusammenhang mit Beschaffungen, an welchen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde zu erheben.

3. Beschwerden werden vor ein unparteiliches und unabhängiges Überprüfungs-

organ gebracht. Handelt es sich beim Überprüfungsorgan nicht um ein Gericht, so muss es entweder einer gerichtlichen Kontrolle unterstellt sein oder es muss über Verfahrensgarantien verfügen, die mit denen eines Gerichts vergleichbar sind.

4. Die Beschwerdeverfahren sehen Folgendes vor:

(a) rasch greifende einstweilige Massnahmen, um Verletzungen der Bestim- mungen dieses Kapitels zu beheben und wirtschaftliche Gelegenheiten zu

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wahren. Solche Massnahmen können zur Sistierung des Beschaffungsver- fahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass bei der Ent- scheidung über die Verhängung solcher Massnahmen etwaige überwiegende negative Folgen für die betreffenden Interessen, auch das öffentliche Interes- se, zu berücksichtigen sind; und (b) gegebenenfalls die Behebung der Verletzung der Bestimmungen dieses Kapitels, oder ansonsten Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden, wobei dieser Ersatz sich auf die Kosten für die Vorbereitung der Angebote oder für die Beschwerde beschränken kann.

Art. 67 Informationstechnologie und Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, elektronische Kommuni-

kationsmittel zu benutzen, um eine wirksame Verbreitung der Informationen über das Öffentliche Beschaffungswesen zu ermöglichen, insbesondere in Bezug auf die von den Beschaffungsstellen angebotenen Möglichkeiten zur Angebotsunterbrei- tung, wobei die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu beach- ten sind.

2. Die Vertragsparteien streben eine gegenseitige technische Zusammenarbeit an,

insbesondere ausgerichtet auf Klein- und Mittelbetriebe, mit dem Ziel, ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und ihrer Statistiken sowie ein besserer Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erreichen.

Art. 68 Änderungen des Geltungsbereichs

1. Eine Vertragspartei kann den sie betreffenden Geltungsbereich unter diesem

Kapitel ändern unter der Voraussetzung, dass sie: (a) den anderen Vertragsparteien die Änderung notifiziert; und (b) den anderen Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation eine angemessene ausgleichende Anpassung des sie betreffen- den Geltungsbereichs anbietet, damit der Geltungsbereich auf einem ver- gleichbaren Niveau wie vor der Änderung bleibt.

2. Ungeachtet Absatz 1 Buchstabe b wird den anderen Vertragsparteien keine

ausgleichende Anpassung angeboten, wenn die Änderung des Geltungsbereichs unter diesem Kapitel durch eine Vertragspartei Folgendes betrifft: (a) Berichtigungen rein formeller Art und geringfügige Änderungen der Anhän- ge XIII und XIV; (b) eine oder mehrere Beschaffungsstellen, über welche die Kontrolle oder der Einfluss der Regierung im Zuge der Privatisierung oder Liberalisierung auf- gehoben worden ist.

3. Stimmen die Vertragsparteien der Änderung zu, setzt der Gemischte Ausschuss

den Entscheid um, indem er den betreffenden Anhang ändert.

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Art. 69 Weitere Verhandlungen Gewährt eine Vertragspartei in Zukunft einer Drittpartei Vorteile für den Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, die über diejenigen hinausgehen, die dem Geltungsbereich unter diesem Kapitel entsprechen, so erklärt sie sich auf Verlangen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzuneh- men, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.

Art. 70 Ausnahmen Vorausgesetzt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise angewen- det werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskrimi- nierung zwischen den Vertragsparteien oder eine versteckte Beschränkung im Han- delsverkehr zwischen den Vertragsparteien darstellen, soll keine Bestimmung in diesem Kapitel so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartner hindern würde, Massnahmen zu ergreifen oder beizubehalten, welche notwendig sind: (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; (b) zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen; (c) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen; (d) zum Schutz des Geistigen Eigentums; oder (e) in Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen von Behinderten, gemeinnützigen Institutionen oder aus Strafanstaltsarbeit.

Art. 71 Überprüfung und Durchführung

1. Der Gemischte Ausschuss überprüft, sofern von den Vertragsparteien nichts

anderes vereinbart wird, alle zwei Jahre die Durchführung dieses Kapitels; er berücksichtigt dabei alle diesbezüglichen Fragen und trifft in Ausübung seiner Aufgaben die geeigneten Massnahmen. 2. Auf Ersuchen einer Vertragspartei berufen die Vertragsparteien eine bilaterale Arbeitsgruppe ein, die sich mit Fragen in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Kapitels befasst. Zu diesen Fragen können gehören: (a) die bilaterale Zusammenarbeit in Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einsatz der elektronischen Kommunikation im Öffentlichen Beschaf- fungswesen; (b) der Austausch von Statistiken und anderen Informationen, die für die Über- wachung des Beschaffungswesens der Vertragsparteien und der Ergebnisse der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels benötigt werden; und (c) die Abklärung des potenziellen Interesses an weiteren Verhandlungen, um den Umfang der Marktzugangsverpflichtungen unter diesem Kapitel weiter auszuweiten.

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VI Wettbewerbspolitik

Art. 72 Ziele

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken

die Vorteile, die sich aus diesem Abkommen ergeben, vereiteln können. 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Wettbewerbsgesetze im Einklang mit diesem Kapitel anzuwenden, um zu vermeiden, dass die Vorteile des Liberalisie- rungsprozesses in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, welcher in diesem Abkommen vorgesehen ist, durch wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken verringert oder aufgehoben werden.35 Um dies zu erleichtern, kommen die Vertragsparteien überein, im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels zusammenzuarbeiten und ihr Vorgehen zu koordinieren. Diese Zusammenarbeit umfasst Notifikationen, Konsultationen sowie den Informationsaustausch.

3. Für die Zwecke dieses Kapitels schliessen «wettbewerbswidrige Geschäfts-

praktiken» umfassen insbesondere: Wettbewerbswidrige Vereinbarungen, abgespro- chene Verhaltensweisen oder unter Konkurrenten getroffene Abreden, der Miss- brauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmungen gemeinsam sowie Zusammenschlüsse mit erheblichen wettbe- werbswidrigen Auswirkungen. Diese Praktiken beziehen sich auf Waren und Dienst- leistungen und können von privaten und öffentlichen Unternehmen ausgeübt wer- den.

4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung von Wettbewerbsgrundsätzen

wie der Nichtdiskriminierung, des fairen Verfahrens («due process») und der Trans- parenz, die in einschlägigen multilateralen Foren, bei denen die Vertragsparteien Mitglied oder Beobachter sind, anerkannt werden.

Art. 73 Notifikationen

1. Die Vertragsparteien notifizieren durch ihre bezeichneten Stellen den anderen

Vertragsparteien die Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen, wenn anzunehmen ist, dass diese wesentliche Interessen einer anderen Vertragspartei berühren oder dass die wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken einen direkten und substantiellen Einfluss auf das Hoheitsgebiet der betreffenden anderen Vertragspartei haben, oder wenn sie hauptsächlich im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei ausgeübt werden.

2. Sofern dies den Wettbewerbsgesetzen der Vertragsparteien nicht zuwiderläuft

und keine laufende Untersuchung beeinträchtigt, erfolgt die Notifikation im Anfangsstadium des Verfahrens.

3. Die Notifikationen gemäss Absatz 1 sollten genügend ausführlich sein, um eine

Bewertung im Lichte der Interessen der anderen Vertragsparteien zu ermöglichen.

35 Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «Waren» die in den Kapiteln 1 bis 97 des HS klassifizierten Waren, SR 0.632.11.

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Art. 74 Koordinierung von Durchsetzungsmassnahmen Eine Vertragspartei kann durch ihre bezeichnete Stelle einer anderen Vertragspartei ihre Bereitschaft erklären, die Durchsetzungsmassnahmen in einem bestimmten Fall zu koordinieren. Diese Koordinierung hindert jedoch die Vertragsparteien nicht daran, unabhängige Entscheidungen zu treffen.

Art. 75 Konsultationen 1. Jede Vertragspartei trägt, im Einklang mit ihrer Gesetzgebung, bei ihren Durch- setzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen den wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien Rechnung. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren einer anderen Vertragspartei solche wichtigen Interessen beeinträchtigen könnte, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle der anderen Vertragspartei ihre ent- sprechende Stellungnahme mitteilen. Unbeschadet der Fortsetzung etwaiger Mass- nahmen im Rahmen ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer uneingeschränkten Freiheit zur endgültigen Entscheidung prüft die ersuchte Vertragspartei die von der ersu- chenden Vertragspartei vorgelegte Stellungnahme eingehend und wohlwollend. 2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Interessen durch wettbewerbs- widrige Geschäftspraktiken im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei beein- trächtigt werden, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle verlangen, dass die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Gesuch soll die Natur der fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und deren Auswir- kungen auf ihre Interessen der ersuchenden Vertragspartei möglichst genau beschreiben und ein Angebot bezüglich weiterer Informationen und Unterstützung enthalten, die die ersuchende Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stellen kann. Die ersuchte Vertragspartei prüft sorgfältig, ob sie hinsicht- lich den im Gesuch beanstandeten wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken neue Verfahren einleiten oder laufende Verfahren erweitern soll.

3. Bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände verpflichten sich

die Vertragsparteien, Informationen über die angewendeten Sanktionen und Abhil- femassnahmen auszutauschen sowie, wenn eine andere Vertragspartei dies verlangt, die Grundlagen anzugeben, auf denen diese Massnahmen beruhen.

4. Eine Vertragspartei kann bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten

Gegenstände sowie jeder anderen Angelegenheit, die unter dieses Kapitel fällt, Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen. Ein solches Gesuch ist zu begründen und gibt darüber Aufschluss, ob eine Verfahrensfrist oder andere zwin- gende Umstände es erforderlich machen, dass die Konsultationen beschleunigt werden.

Art. 76 Informationsaustausch und Vertraulichkeit

1. Um die wirksame Anwendung ihrer jeweiligen Wettbewerbsgesetze zu erleich-

tern und somit die negativen Auswirkungen von wettbewerbswidrigen Geschäfts- praktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen zu verhindern, werden die Ver- tragsparteien zum Austausch von Informationen ermutigt.

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2. Jeder Informationsaustausch unterliegt den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei anwendbaren Vertraulichkeitsvorschriften und -normen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen zu erteilen, wenn damit ihre Rechtsvorschriften bezüg- lich der Bekanntgabe von Informationen verletzt werden. Jede Vertragspartei garan- tiert die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen im Rahmen der Beschränkun- gen, welche die erteilende Vertragspartei für die Nutzung solcher Informationen vorschreibt. Sofern dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist, können ihren jeweiligen Gerichten vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt wer- den.

Art. 77 Öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit speziellen oder ausschliesslichen Rechten, einschliesslich bezeichnete Monopole

1. Bezüglich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen mit speziellen oder aus-

schliesslichen Rechten stellen die Vertragsparteien sicher, dass keine Massnahme ergriffen oder beibehalten wird, die den Waren- oder Dienstleistungsverkehr zwi- schen den Vertragsparteien in einer Weise stört, dass die Interessen der Vertragspar- teien verletzt werden, und dass diese Unternehmen den Wettbewerbsregeln unterste- hen, soweit die Anwendung dieser Regeln nicht de jure oder de facto die Erfüllung der ihnen zugewiesenen besonderen Aufgaben behindert. 2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Artikel XVII des GATT 199436 und Artikel VIII des GATS37 in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Unternehmen ergeben.

Art. 78 Streitbeilegung Keine Vertragspartei kann für irgend eine Frage, die sich auf Grund dieses Kapitels ergibt, vom Streitbeilegungsverfahren dieses Abkommens Gebrauch machen.

Art. 79 Bezeichnete Behörden Zum Zweck der Anwendung der Artikel 73, 74 und 75 bezeichnet jede Vertragspar- tei ihre Wettbewerbsbehörde oder eine andere öffentliche Stelle und teilt ihren Entscheid an der ersten Sitzung des Gemischten Ausschuss, aber keinesfalls später als 60 Tage nach dem Inkrafttreten des Abkommens, den anderen Vertragsparteien mit.

36 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

37 SR 0.632.20, Anhang 1B

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Art. 80 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «Wettbewerbsgesetze»: (i) für Chile die Gesetzesverordnung («Decreto Ley») Nr. 211 von 1973 und das Gesetz Nr. 19.610 von 1999 und deren Ausführungsbestim- mungen oder Änderungen, sowie andere Gesetze, die Wettbewerbsfra- gen behandeln; (ii) für die Republik Island das Wettbewerbsgesetz Nr. 8/1993, geändert durch die Gesetze Nr. 24/1994, 83/1997, 82/1998 und 107/2000, sowie andere Gesetze, die Wettbewerbsfragen behandeln; (iii) für das Fürstentum Liechtenstein sämtliche Wettbewerbsregeln, die Liechtenstein anerkennt oder zu deren Anwendung in seinem Hoheits- gebiet es sich verpflichtet hat, einschliesslich jene, die in anderen inter- nationalen Übereinkommen wie dem EWR-Abkommen vorgesehen sind; (iv) für das Königreich Norwegen das Gesetz Nr. 65 vom 11. Juni 1993 betreffend den Wettbewerb im Handel sowie andere Gesetze, die Wett- bewerbsfragen behandeln; (v) für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesgesetz über Kar- telle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 199538, die Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammen- schlüssen vom 17. Juni 199639 und sämtliche Verordnungen gemäss diesen Erlassen, sowie andere Gesetze, die Wettbewerbsfragen behan- deln, und sämtliche Änderungen der oben erwähnten Rechtsvorschrif- ten, die nach dem Abschluss dieses Abkommens vorgenommen wer- den; (b) schliesst «Durchsetzungsmassnahme» jede Anwendung der Wettbewerbs- gesetze durch Untersuchungen oder Verfahren einer Vertragspartei ein, die zu Sanktionen oder Abhilfemassnahmen führen können.

VII Subventionen

Art. 81 Subventionen/Staatliche Beihilfen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen in

Verbindung mit Waren richten sich nach Artikel XVI GATT 199440 und dem WTO- Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen41.

2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen in

Verbindung mit Dienstleistungen richten sich nach dem GATS42.

38 SR 251 39 SR 251.4

40 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

41 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

42 SR 0.632.20, Anhang 1B

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3. Jede Vertragspartei kann Informationen über einzelne Fälle von staatlicher Bei- hilfe anfordern, bei denen der Verdacht besteht, den Handel zwischen den Vertrags- parteien zu beeinträchtigen. Die angefragte Vertragspartei bemüht sich nach Kräften, die angeforderten Informationen zu liefern.

VIII Transparenz

Art. 82 Veröffentlichung

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren,

Verwaltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.

2. Die Vertragsparteien stellen auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 1

erwähnten Angelegenheiten zur Verfügung.

Art. 83 Kontaktstellen und Informationsaustausch

1. Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über Handelsangelegen-

heiten, die unter dieses Abkommen fallen, zu erleichtern, bezeichnet jede Vertrags- partei eine Kontaktstelle. Auf Ersuchen einer Vertragspartei geben die Kontaktstel- len der anderen Vertragsparteien das Amt oder den offiziellen Verantwortlichen für die Angelegenheit an und stellen die Unterstützung sicher, die erforderlich ist, um die Kommunikation mit der anfragenden Vertragspartei zu erleichtern. 2. Auf Ersuchen einer Vertragspartei liefern die Vertragsparteien Informationen und erteilen Antwort auf Fragen der anderen Vertragsparteien zu konkreten Massnah- men, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können. Die Vertrags- parteien machen Informationen über vorgeschlagene Massnahmen zugänglich, soweit dies mit ihren nationalen Gesetzen und Vorschriften vereinbar ist.

3. Die Informationen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, gelten als

geliefert, wenn die Informationen durch eine entsprechende Notifikation an die WTO oder auf der offiziellen, der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei zugänglich gemacht worden sind.

Art. 84 Zusammenarbeit für die Verbesserung der Transparenz Die Vertragsparteien kommen überein, in bilateralen und multilateralen Foren in Bezug auf Mittel und Wege zusammenzuarbeiten, um die Transparenz in Handels- angelegenheiten zu verbessern.

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IX Verwaltung des Abkommens

Art. 85 Der Gemischte Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Chile

ein, der sich aus Ministern aus jeder Vertragspartei oder aus von den Vertragspartei- en zu diesem Zweck delegierten hohen Beamten zusammensetzt.

2. Der Gemischte Ausschuss:

(a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens und wertet die Ergebnis- se seiner Anwendung aus; (b) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (c) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit der im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; und (e) übt sämtliche weiteren Aufgaben aus, die ihm im Rahmen dieses Abkom- mens übertragen werden.

3. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen

und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet. Er kann den Rat von regierungsunabhängigen Personen und Gruppierungen einholen.

4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Gemischte

Ausschuss kann in den durch dieses Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen. Die Fassung von Beschlüssen und die Erteilung von Empfehlungen durch den Gemischten Ausschuss erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen.

5. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang XV kann der Gemischte Ausschuss

die Abänderung der Anhänge und der Appendizes dieses Abkommens beschliessen. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf, aber üblicherweise einmal alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die ordentlichen Sitzungen finden abwechselnd in Chile und in einem EFTA-Staat statt. 7. Jede Vertragspartei kann mittels schriftlicher Benachrichtigung an die anderen Vertragsparteien jederzeit eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschus- ses beantragen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, findet eine solche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt.

Art. 86 Das Sekretariat

1. Die Vertragsparteien richten hiermit ein Sekretariat für dieses Abkommen ein,

welches die in Anhang XVI aufgeführten zuständigen Stellen umfasst.

2. Alle Mitteilungen an oder von einer Vertragspartei werden, soweit in diesem

Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, durch die jeweilig zuständige Stelle weitergeleitet.

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X Streitbeilegung

Art. 87 Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten in Bezug auf die Vermeidung oder

Schlichtung von Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen zwischen einem oder mehren EFTA-Staaten und Chile ergeben.

2. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung

und Anwendung dieses Abkommens. Sie unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Fragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten.

3. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16

Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20, Artikel 24 Absatz 1 sowie Artikel 81 Absätze 1 und 2.

Art. 88 Wahl des Forums

1. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und

dem WTO-Abkommen43 oder einem anderen darunter fallenden Übereinkommen, bei welchem Vertragsparteien Partei sind, ergeben, können im einen oder anderen Forum beigelegt werden, nach freier Wahl der klagenden Vertragspartei. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen aus.

2. Hat eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 91 dieses

Abkommens oder ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen einge- leitet, so schliesst das gewählte Forum die Benutzung des anderen aus. 3. Für die Zwecke dieses Artikels gilt das Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des WTO-Übereinkommens als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung beantragt.

4. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren gemäss dem WTO-

Abkommen gegen eine andere Vertragspartei oder andere Vertragsparteien einleitet, unterrichtet erstere Vertragspartei alle anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht.

Art. 89 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig ange-

wendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit beantragt oder beendet werden.

2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kom-

men, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in anderen Verfahren unberührt.

43 SR 0.632.20, Anhang 2

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Art. 90 Konsultationen 1. Eine Vertragspartei kann schriftliche Konsultationen mit einer anderen Vertrags- partei beantragen, wann immer sie der Ansicht ist, dass eine von der anderen Ver- tragspartei angewendete Massnahme mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen für sie hervorgeht, durch eine solche Massnahme beeinträchtigt wird. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig alle anderen Vertragsparteien in schriftlicher Form darüber. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegen- nehmen, nicht dagegen sind.

2. Die Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsulta-

tionsantrags. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich sol- cher über verderbliche Agrarprodukte, beginnen innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags.

3. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend

Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Mass- nahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder einen Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen für sie hervorgeht, beeinträchtigen kann, und sie behandeln die im Laufe der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder gesetzlich geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen liefert. 4. Die Konsultationen sind vertraulich zu führen und berühren die Rechte der betei- ligten Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht. 5. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.

Art. 91 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von 60 Tagen, oder 30 Tagen im Falle

von dringlichen Angelegenheiten, ab Erhalt des Konsultationsantrags beigelegt, können eine bzw. mehrere Streitparteien mittels schriftlicher Notifikation an die beschuldigte Streitpartei bzw. die beschuldigten Streitparteien das Schiedsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Vertragsparteien zugestellt, damit diese über ihre Teilnahme am Streitfall entscheiden können. 2. Beantragen mehr als eine Vertragspartei ein Schiedsverfahren über den gleichen Streitgegenstand, so sollte wenn immer möglich ein einziges Schiedsgericht einge- setzt werden, um die Sache zu beurteilen.

3. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren enthält eine Begründung der Klage, ein-

schliesslich der Beschreibung der fraglichen Massnahme und der Angabe der recht- lichen Grundlage der Klage. 4. Einer am Streitfall nicht beteiligten Vertragspartei ist es nach Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an die Streitparteien gestattet, dem Schiedsgericht schrift- liche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der Streitparteien zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen.

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Art. 92 Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.

2. In der schriftlichen Notifikation gemäss Artikel 91 bestimmen die Streitpartei bzw. die Streitparteien, die das Schiedsverfahren einleiten, ein Mitglied dieses Schiedsgerichts.

3. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Notifikation

bezeichnen die Streitpartei bzw. die Streitparteien, an welche die Notifikation gerichtet war, ein Mitglied des Schiedsgerichts.

4. Innerhalb von 15 Tagen nach der Ernennung des zweiten Schiedsrichters einigen

sich die Streitparteien auf die Ernennung des dritten Schiedsrichters. Der so ernannte Schiedsrichter übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichts. 5. Falls innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Notifikation nicht alle drei Schiedsrichter bezeichnet oder ernannt worden sind, nimmt auf Antrag einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage vor. 6. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist nicht Staatsangehöriger einer Vertrags- partei, hat seinen üblichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, ist weder ein Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei und hat sich bisher nie in irgendeiner Funktion mit dem Fall befasst. 7. Für den Fall, dass ein Schiedsrichter stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird innerhalb von 15 Tagen in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ein Ersatz- richter bestimmt. In einem solchen Fall wird jede auf die Schiedsverfahren anwend- bare Frist für die Zeit zwischen dem Tag, an dem der Schiedsrichter stirbt, zurück- tritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem der Ersatz bestimmt ist, ausgesetzt.

8. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsit-

zende ernannt wird.

Art. 93 Schiedsverfahren 1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den in Anhang XVII erläuterten Musterverfahrensregeln durchgeführt.

2. Sofern die Streitparteien innerhalb von 10 Tagen ab dem Zustelldatum des

Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegen- heit geprüft werden, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 91 verwiesen wird, und Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Lösung des Streitfalls abgegeben werden.»

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3. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies als angebracht erachtet. Jede auf diese Weise erhaltene Information wird den Vertragsparteien zur Stellungnahme unterbreitet. 4. Das Schiedsgericht trifft seinen Entscheid gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 erwähnten Ziele, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des internationalen öffent- lichen Rechts angewendet und ausgelegt werden.

5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Die

Schiedsrichter können Sondervoten zu abweichenden Meinungen beifügen. Kein Schiedsgericht darf offen legen, welche Schiedsrichter die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten.

6. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner

Mitglieder, tragen die Streitparteien zu gleichen Teilen.

Art. 94 Entscheid

1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien spätestens 90 Tage nach dem Zeit-

punkt seiner Einsetzung seinen Entscheid vor.

2. Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid gestützt auf die Eingaben und Argu-

mente der Streitparteien sowie gestützt auf die wissenschaftlichen Informationen und den technischen Rat nach Artikel 93 Absatz 3. 3. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Urteil 15 Tage, nachdem es ihnen präsentiert wurde, veröffentlicht.

Art. 95 Beendigung von Schiedsverfahren Solange der Entscheid nicht vorliegt, kann die klagende Vertragspartei ihre Klage jederzeit zurückziehen. Die Rücknahme lässt ihr Recht auf die Einreichung einer neuen Klage zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sache unberührt.

Art. 96 Vollzug der Entscheide des Schiedsgerichts 1. Der Entscheid bindet die Streitparteien und ist endgültig. Jede Streitpartei ver- pflichtet sich, die zum Vollzug des Entscheids gemäss Artikel 94 erforderlichen Massnahmen zu treffen. 2. Die Streitparteien bemühen sich um eine einvernehmliche Festlegung der für den Vollzug des Entscheids erforderlichen spezifischen Massnahmen.

3. Die beklagte Streitpartei notifiziert der anderen Streitpartei innerhalb von

30 Tagen, nachdem der Entscheid den Streitparteien bekannt gegeben wurde:

(a) die zur Befolgung des Entscheids erforderlichen spezifischen Massnahmen; (b) eine angemessene Frist für die Umsetzung derselben; und

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

(c) einen konkreten Vorschlag für eine vorläufige Kompensation bis zur voll- ständigen Umsetzung der zur Befolgung des Entscheids erforderlichen spe- zifischen Massnahmen. 4. Im Falle einer Uneinigkeit zwischen den Streitparteien hinsichtlich dem Inhalt einer solchen Notifikation kann die klagende Vertragspartei verlangen, dass das ursprüngliche Schiedsgericht darüber entscheidet, ob die vorgeschlagenen Mass- nahmen nach Artikel 3 Buchstabe a mit dem Entscheid im Einklang stehen, welche Frist festzusetzen ist und ob der Kompensationsvorschlag offensichtlich unverhält- nismässig ist. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung. 5. Jede betroffene Streitpartei notifiziert der anderen Streitpartei bzw. den anderen Streitparteien und dem Gemischten Ausschuss innerhalb der nach Absatz 4 fest- gelegten angemessenen Frist, über die zum Vollzug des Entscheids getroffenen Massnahmen. Nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Massnahmen mit dem Ent- scheid zu entscheiden. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von

45 Tagen nach Antragstellung.

6. Unterlassen es eine bzw. mehrere betroffene Streitparteien, die Vollzugsmass-

nahmen vor Ablauf der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist zu notifizie- ren, oder entscheidet das Schiedsgericht, dass die von der oder den betroffenen Streitparteien notifizierten Massnahmen mit dem Entscheid nicht im Einklang ste- hen, so nehmen jene bzw. jene mehreren Streitparteien auf Ersuchen der klagenden Streitpartei bzw. Streitparteien Konsultationen mit dieser bzw. diesen auf, um gegenseitig akzeptable Kompensationen zu vereinbaren. Kommt innerhalb von

20 Tagen nach diesem Ersuchen keine Einigung zustande, so sind die klagende

Streitpartei bzw. Streitparteien ermächtigt, im Rahmen dieses Abkommens einge- räumte Vorteile auszusetzen, aber nur in gleichwertigem Ausmass zu den Vorteilen, die durch die Massnahmen betroffen sind, von denen festgestellt wurde, dass sie mit dem Abkommen unvereinbar sind oder die Vorteile aus diesem Abkommen beein- trächtigen.

7. Die klagende Vertragspartei bzw. Vertragsparteien erwägen dabei zunächst die

Suspendierung von Vorteilen in demselben Sektor44 oder denselben Sektoren, wie jenem, der durch die Massnahme betroffen ist, die nach dem Entscheid des Schieds- gerichts gegen dieses Abkommen verstösst oder Vorteile aus diesem Abkommen beeinträchtigt. Ist die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor bzw. in den- selben Sektoren nach Auffassung der klagenden Vertragspartei (bzw. Vertragspar- teien) nicht durchführbar oder unwirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

8. Spätestens 60 Tage vor dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam werden soll,

notifizieren die klagende Streitpartei bzw. Streitparteien der anderen Streitpartei bzw. Streitparteien, welche Vorteile sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schieds- gericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die klagende Streit-

44 Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Sektor» für den Warenverkehr die in den Kapiteln 1 bis 97 des HS klassifizierten Waren, SR 0.632.11.

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partei bzw. Streitparteien aussetzen wollen, mit jenen gleichwertig sind, die durch die Massnahme betroffen werden, die gegen dieses Abkommen verstösst oder Vor- teile aus diesem Abkommen beeinträchtigt, und ob die vorgeschlagene Aussetzung im Einklang mit den Absätzen 6 und 7 steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat.

9. Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der klagenden

Streitpartei (bzw. Streitparteien) nur so lange beibehalten, bis die Massnahme, die gegen dieses Abkommen verstösst oder Vorteile aus diesem Abkommen beeinträch- tigt, zurückgenommen oder so geändert wird, so dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Beilegung der Strei- tigkeit erreicht haben. 10. Auf Antrag einer Streitpartei prüft das ursprüngliche Schiedsgericht die nach der Aussetzung der Vorteile beschlossenen Vollzugsmassnahmen auf Vereinbarkeit mit dem Entscheid. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aus- setzung der Vorteile zu beenden oder zu ändern ist. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Anrufung.

11. Die Entscheide nach diesem Artikel sind bindend.

Art. 97 Weitere Bestimmungen 1. Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

2. Die Verhandlungen der Schiedsgerichte finden unter Ausschluss der Öffentlich-

keit statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

XI Allgemeine Ausnahmen

Art. 98 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz-

schwierigkeiten und externen Zahlungsschwierigkeiten kann eine Vertragspartei für den Waren- und Dienstleistungshandel Beschränkungen hinsichtlich des Zahlungs- verkehrs oder der Kapitaltransfers, einschliesslich derjenigen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, einführen oder beibehalten.

2. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten

Beschränkungen zu vermeiden.

3. Jede nach diesem Artikel eingeführte oder beibehaltene Beschränkung soll in

nichtdiskriminierender Weise erfolgen und von begrenzter Dauer sein und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen Zahlungsschwierig- keiten unbedingt notwendige Mass nicht überschreiten. Solche Beschränkungen müssen mit den in den WTO-Abkommen45 aufgestellten Bedingungen und mit den

45 SR 0.632.20

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Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds46 vereinbar sein. 4. Die Vertragspartei, die Beschränkungen nach diesem Artikel beibehält, einführt, oder verändert, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien hiervon und legt sobald als möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung vor.

5. Die Vertragspartei, welche solche Beschränkungen anwendet, konsultiert unver-

züglich den Gemischten Ausschuss. Im Rahmen dieser Konsultationen werden die Zahlungsbilanzlage der betreffenden Vertragspartei sowie die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter ande- rem folgende Faktoren berücksichtigt werden: (a) Art und Ausmass der Zahlungsbilanzstörungen und der externen Zahlungs- schwierigkeiten; (b) die Aussenwirtschafts- und Handelssituation der Vertragspartei, der die Kon- sultationen gelten; (c) andere zur Verfügung stehende Abhilfemassnahmen. In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 3 und 4 übereinstimmen. Zudem werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zah- lungsbilanzlage berücksichtigt und die Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation der Vertragspar- tei, der die Konsultationen gelten, durch den Internationalen Währungsfonds gezo- gen.

Art. 99 Ausnahmen zur Wahrung der nationalen Sicherheit

1. Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens soll dahin ausgelegt werden:

(a) dass sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu ertei- len, deren Offenlegung sie als ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen ent- gegenstehend ansieht; (b) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet: (i) betreffend spaltbarer und verschmelzbarer Stoffe oder Stoffe, aus denen diese erzeugt werden; (ii) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie jeden Handel mit anderen Waren, Materialien oder Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung einer militärischen Ein- richtung bestimmt sind; (iii) betreffend die öffentliche Beschaffung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder Beschaffungen, die für die nationale Sicherheit oder für nationale Verteidigungszwecke unerlässlich sind; oder

46 SR 0.979.1

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

(iv) die in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsthaften internationa- len Spannung ergriffen werden; und (c) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfül- lung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

2. Der Gemischte Ausschuss wird über Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b

und c und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.

Art. 100 Besteuerung

1. Nichts in diesem Abkommen begründet Rechte oder Pflichten in Bezug auf

fiskalische Massnahmen, ausgenommen: (a) Artikel 15 und andere Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel im selben Masse Wirkung zu verschaffen wie Arti- kel III des GATT 199447; und (b) bezüglich fiskalischer Massnahmen, die nach Abschnitt I von Kapitel III anwendbar sind, auf welches Artikel XIV des GATS48 zur Anwendung kommt.

2. Nichts in diesem Abkommen berührt die Rechte und Pflichten einer Vertragspar-

tei aus einem Besteuerungsübereinkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwi- schen diesem Abkommen und einem solchen Übereinkommen soll letzteres, bezüg- lich dieser Unvereinbarkeit, Vorrang haben.

XII Schlussbestimmungen

Art. 101 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens gelten, sofern nichts anderes angegeben wird, folgende Begriffsbestimmungen: «Tage» bedeutet Kalendertage; «Massnahme» schliesst unter anderem jegliche Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Anforderungen oder Praktiken mit ein; und «Vertragspartei» bezeichnet jeden Staat, in Bezug auf den dieses Abkommen in Kraft getreten ist.

Art. 102 Anhänge und Appendizes Die Anhänge und Appendizes dieses Abkommens sind integraler Bestandteil dessel- ben.

47 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

48 SR 0.632.20, Anhang 1B

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Art. 103 Änderungen

1. Die Vertragsparteien können jegliche Änderung dieses Abkommens vereinbaren.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annah- me- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 2. Ungeachtet Absatz 1 findet Artikel 85 Absatz 5 für die Änderungsbeschlüsse des Gemischten Ausschusses bezüglich den Anhängen und Appendizes dieses Abkom- mens Anwendung. Solche Beschlüsse treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt worden sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass Beschlüsse für jene Vertragsparteien in Kraft treten, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Chile zu diesen Ver- tragsparteien gehört. Bis zu dessen Inkrafttreten können die EFTA-Staaten unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemisch- ten Ausschusses vorläufig anwenden.

3. Der Änderungstext wird beim Depositar hinterlegt.

Art. 104 Beitritt zusätzlicher Vertragsparteien Jeder Drittstaat kann auf Einladung des Gemischten Ausschusses diesem Abkom- men beitreten. Die Bestimmungen und Bedingungen für den Beitritt der zusätzlichen Vertragspartei sind zwischen den Vertragsparteien und dem eingeladenen Drittstaat zu vereinbaren.

Art. 105 Rücktritt und Beendigung 1. Jede Vertragspartei kann mit der Einreichung einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2. Tritt ein EFTA-Staat von diesem Abkommen zurück, treten die übrigen Vertrags-

parteien zusammen und erörtern die Frage der Weiterführung dieses Abkommens.

Art. 106 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die

entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2. Dieses Abkommen tritt am 1. Februar 2004 für die Unterzeichnerstaaten in Kraft, die bis dahin das Abkommen ratifiziert haben, vorausgesetzt, sie haben ihre Ratifi- kations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bis spätestens 30 Tage vor Inkraft- treten beim Depositar hinterlegt, und vorausgesetzt, dass Chile zu den Staaten gehört, die bis dahin ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

3. Erfolgt das Inkrafttreten dieses Abkommen nicht am 1. Februar 2004, tritt es

Abkommen am ersten Tag des ersten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikati- ons-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch Chile und mindestens einen EFTA-Staat in Kraft.

4. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-

urkunde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkom- men am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft.

5. Falls seine verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, kann jeder EFTA-

Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens gemäss diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.

Art. 107 Verhältnis zu den Zusatzabkommen

1. Das in Artikel 1 erwähnte Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaft-

lichen Erzeugnissen zwischen einem EFTA-Staat und Chile tritt für den betreffen- den EFTA-Staat und Chile am selben Tag in Kraft, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt. Das Zusatzabkommen bleibt in Kraft, solange dessen Vertragsparteien auch Vertragsparteien dieses Abkommens bleiben.

2. Tritt ein EFTA-Staat oder Chile vom Zusatzabkommen zurück, endet dieses

Abkommen zwischen dem betreffenden EFTA-Staat und Chile am selben Tag, an dem der Rücktritt vom Zusatzabkommen wirksam wird.

Art. 108 Depositar Die Regierung Norwegens handelt als Depositar.

Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Kristiansand, am 26. Juni 2003, in einer Originalausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens deponiert wird. Die Regierung Norwegens lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen.

(Es folgen die Unterschriften)

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Anhang I

Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit Erwähnt in Artikel 8 Titel I Allgemeines Artikel 1 Begriffsbestimmungen Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» Artikel 2 Ursprungskriterium Artikel 3 Ursprungskumulierung Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 5 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 7 Massgebende Einheit Artikel 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Artikel 9 Warenzusammenstellungen Artikel 10 Neutrale Elemente Titel III Territoriale Bedingungen Artikel 11 Territorialitätsprinzip Artikel 12 Unmittelbare Beförderung Artikel 13 Ausstellungen Titel IV Zollrückvergütung oder Zollbefreiung Artikel 14 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft Artikel 15 Allgemeines Artikel 16 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 17 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 18 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 19 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grund- lage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise Artikel 20 Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung Artikel 21 Ermächtigter Ausführer Artikel 22 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Artikel 23 Vorlage der Ursprungsnachweise Artikel 24 Einfuhr in Teilsendungen

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Artikel 25 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Artikel 26 Belege Artikel 27 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen Artikel 28 Abweichungen und Formfehler Titel VI Methoden der Verwaltungszusammenarbeit Artikel 29 Notifikationen Artikel 30 Amtshilfe Artikel 31 Prüfungen der Ursprungsnachweise Artikel 32 Streitbeilegung Artikel 33 Vertraulichkeit Artikel 34 Sanktionen Artikel 35 Freizonen

Titel VII Schlussbestimmungen Artikel 36 Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen Artikel 37 Erläuternde Anmerkungen Artikel 38 Übergangsbestimmungen für Waren im Transit oder in Lager

Liste der Appendizes Appendix 1 Einleitende Bemerkungen zur Liste in Appendix II Appendix 2 Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen Appendix 3 Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Appendix 4 Erklärung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b

Titel I: Allgemeines

Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) «Kapitel» und «Positionen» sind die Kapitel (zweistellige Codes) und Posi- tionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems; (b) «einreihen» ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; (c) «Sendung» sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

(d) «Zollwert» ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; (e) «Ab-Werk-Preis» ist der Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in einem EFTA-Staat oder in Chile gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist. Der Preis beinhaltet den Wert aller verwendeten Vormaterialien, Laborkosten und Gewinn, eben- so andere Kosten gemäss dem WTO-Übereinkommen über den Zollwert, abzüglich aller inländischen Abgaben, die rückerstattet oder zurückbezahlt werden, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; (f) «Waren» sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; (g) «Harmonisiertes System» ist das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren49 in seiner geltenden Fassung, einschliesslich des- sen allgemeinen Regeln und Anmerkungen; (h) «herstellen» ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; (i) «Vormaterial» sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; (j) «Waren ohne Ursprungseigenschaft» sind Vormaterialien, die keine Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs sind; (k) mit «Vertragspartei» sind Island, Norwegen, die Schweiz und Chile gemeint. Wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein gelten Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein als solche mit Ursprung in der Schweiz; (l) «Erzeugnis» ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwen- dung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; (m) «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einem EFTA-Staat oder in Chile für die Vormaterialien gezahlt wird; (n) «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» ist der Wert dieser Vormaterialien in Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung des Buch- stabens m, der sinngemäss anzuwenden ist; (o) Wo auf die «zuständige Regierungsbehörde» verwiesen wird, handelt es sich dabei um die Zollbehörde des jeweiligen EFTA-Staates und die «Dirección General de Relaciones Económicas Internationales (DIRECON)» des Minis-

teriums für Auswärtige Angelegenheiten in Chile oder ihrer Nachfolgerin mit der gleichen Funktion im Sinne dieses Anhangs.

49 SR 0.632.11

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Titel II: Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse»

Art. 2 Ursprungskriterium

1. Im Sinne dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-

Staates: (a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einem EFTA-Staat gewonnen oder hergestellt worden sind; (b) Erzeugnisse, die in einem EFTA-Staat unter Verwendung von Vormateria- lien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder herge- stellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im betreffenden EFTA-Staat im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be- oder ver- arbeitet worden sind; oder (c) Erzeugnisse, die in einem EFTA-Staat ausschliesslich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Anhangs be- oder verarbeitet worden sind.

2. Im Sinne dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Chiles:

(a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in Chile gewonnen oder hergestellt worden sind; (b) Erzeugnisse, die in Chile unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Chile im Sinne des Artikels

5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind; oder

(c) Erzeugnisse, die in Chile ausschliesslich aus Vormaterialien mit Ursprungs- eigenschaft im Sinne dieses Anhangs be- oder verarbeitet worden sind.

Art. 3 Ursprungskumulierung

1. Ungeachtet von Artikel 2 werden im Sinne dieses Anhangs Vormaterialien mit

Ursprung in einer anderen Vertragspartei als solche mit Ursprung in der betreffen- den Vertragspartei betrachtet, vorausgesetzt, dass die Be- oder Verarbeitungen über diejenigen im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.

2. Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei im Sinne dieses

Anhangs, welche unverändert oder nach einer die Be- oder Verarbeitungen gemäss Artikel 6 nicht überschreitenden Behandlung, in eine andere Vertragspartei ausge- führt werden, behalten ihren Ursprung bei.

3. Werden Erzeugnisse mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien verwendet

und erfahren diese Erzeugnisse in der ausführenden Vertragspartei keine Be- oder Verarbeitungen, welche diejenigen gemäss Artikel 6 überschreiten, wird zum Zwe- cke der Anwendung des Absatzes 2, der Ursprung durch das Erzeugnis mit dem höchsten Zollwert bestimmt, oder wenn dieser unbekannt ist oder nicht festgestellt

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werden kann, mit dem höchsten zuerst feststellbaren Preis, der für das Erzeugnis in der betreffenden Vertragspartei gezahlt worden ist.

Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a als in einem EFTA-Staat oder in Chile vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: (a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; (b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; (c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; (d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; (e) dort erzielte Jagdbeute oder Fischfänge; (f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus dem Meer gewonnene Erzeug- nisse der Küstenmeere oder der ausschliesslichen Wirtschaftszone eines EFTA-Staates oder Chiles50; (g) Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus dem Meer gewonnene Erzeug- nisse ausserhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone von Schiffen, welche die Flagge eines EFTA-Staates oder Chiles führen; (h) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe, welche die Flagge eines EFTA-Staates oder Chiles führen, ausschliesslich aus den unter Buchstabe f und g genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind; (i) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen oder als Abfall verwendet werden können; (j) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; (k) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küs- tenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarma- chung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens aus- üben; und (l) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis k herge- stellte Waren.

Art. 5 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse

1. Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b

gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen des Appen- dix 2 erfüllt sind.

50 Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse der Küstenmeere oder der ausschliesslichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei gelten als vollständig in der Vertragspartei gewonnen oder hergestellt, wenn sie mit Schiffen gefangen wurden, welche in dieser Vertragspartei eingetragen oder angemeldet sind und diese Flagge führen.

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In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeug- nisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen wer- den müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft entsprechend den Bedingungen des Appendix 2 erworben hat, ohne Rücksicht darauf, ob das Erzeugnis im gleichen oder in einem anderen in einem EFTA-Staat oder in Chile ansässigen Herstellungsbetrieb hergestellt wurde und als Vormaterial zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für dieses andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gege- benenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben bei der Beurteilung für das andere Erzeugnis demnach unberücksichtigt.

2. Ungeachtet Absatz 1 können Vormaterialien, die gemäss den in Appendix 2

aufgeführten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, dennoch verwendet werden, wenn (a) ihr Gesamtwert 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeug- nisses nicht überschreitet; (b) die in Appendix 2 aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Unbeschadet der Anmerkungen 5 und 6 in Appendix 1 gilt dieser Absatz nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1. Unbeschadet von Absatz 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rück-

sicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: (a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; (b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; (c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; (d) Bügeln oder Pressen von Textilien; (e) einfaches51 Anstreichen und Polieren; (f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; (g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;

51 «Einfach» beschreibt im Allgemeinen Tätigkeiten, welche weder spezielle Fähigkeiten noch Maschinen, Apparate oder Ausrüstungen, welche speziell zur Ausführung dieser Tätigkeiten hergestellt wurden, voraussetzen.

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(h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen; (i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; (j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich Zusammenstellen von Sortimenten); (k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schach- teln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungs- vorgänge; (l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen oder auf ihren Umschliessungen; (m) einfaches Mischen52 von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; (n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem voll- ständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; (o) Vorgänge, welche ausschliesslich das Verladen erleichtern; (p) Schlachten von Tieren; (q) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis p genannten Behandlungen.

2. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verar-

beitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem EFTA-Staat oder in Chile an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbei- tungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Art. 7 Massgebende Einheit

1. Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einrei-

hung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, dass (a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt; (b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position einge- reiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

2. Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisier-

ten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die

52 «Einfaches Mischen» beschreibt im Allgemeinen Tätigkeiten, welche weder spezielle Fähigkeiten noch Maschinen, Apparate oder Ausrüstungen, welche speziell zur Aus- führung dieser Tätigkeiten hergestellt wurden, voraussetzen. Jedoch beinhaltet einfaches Mischen keine chemische Reaktion. Die chemische Reaktion ist ein Vorgang (inbegriffen biochemische Vorgänge), welcher, durch die Brechung der intramolekularen Bande und die Formung neuer intramolekulare Bande oder die Veränderung der räumlichen Anordnung der Atome in einem Molekül, ein Molekül mit einer neuen Struktur zur Folge hat.

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Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Verpackungsmaterial und Container, in welche ein Erzeugnis für den Transport verpackt wurde, werden für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt.

Art. 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Art. 9 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmoni- sierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungs- erzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 10 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: (a) Energie und Brennstoffe; (b) Anlagen und Ausrüstung, einschliesslich der für ihre Wartung verwendeten Waren; (c) Maschinen, Werkzeuge, Pressmatrizen und Gussformen; und (d) sonstige Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Titel III: Territoriale Bedingungen

Art. 11 Territorialitätsprinzip 1. Vorbehaltlich der in Artikel 3 vorgesehenen Möglichkeiten müssen die in Titel II genannten Bedingungen zur Erreichung des Ursprungs ohne Unterbrechung in einem EFTA-Staat oder in Chile erfüllt werden.

2. Vorbehaltlich der in Artikel 3 vorgesehenen Möglichkeiten, verliert ein

Ursprungserzeugnis, welches aus einem EFTA-Staat oder aus Chile in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wiedereingeführt wird, seine Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass

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(a) das wiedereingeführte Erzeugnis dasselbe wie das ausgeführte Erzeugnis ist; und (b) das wiedereingeführte Erzeugnis während seines Aufenthaltes in dem betref- fenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren hat, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinaus- geht.

Art. 12 Unmittelbare Beförderung

1. Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für

den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen einem EFTA-Staat und Chile befördert werden. Jedoch können Erzeugnis- se, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Länder befördert werden, gegebe- nenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durch- fuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. 2. Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: (a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder (b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: (i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse; (ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel; und (iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland; oder (c) falls diese Papier nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräf- tigen Unterlagen.

Art. 13 Ausstellungen

1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Drittland gesandt und

nach der Ausstellung zur Einfuhr in einen EFTA-Staat oder in Chile verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zoll- behörden glaubhaft dargelegt wird, dass (a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem EFTA-Staat oder Chile in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; (b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einem EFTA-Staat oder in Chile verkauft oder überlassen hat;

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(c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt wor- den sind; und (d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstel- lung verwendet worden sind. 2. Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmes- sen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Ver- anstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können Nach- weise verlangen, welche belegen, dass die Erzeugnisse im Ausstellungsland unter zollamtlicher Überwachung blieben sowie auch weitere Nachweise über die Bedin- gungen, unter welchen sie ausgestellt worden waren.

3. Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszu-

fertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzun- gen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Im Falle einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind diese Angaben im Feld «Bemerkungen» einzutragen.

Titel IV: Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

Art. 14 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

1. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einem EFTA-Staat oder in

Chile bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen im Sinne dieses Anhangs verwendet worden sind, für die nach Massgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in einem EFTA-Staat oder in Chile nicht Gegenstand einer Rückvergütung oder Befreiung von den Einfuhrzöllen sein. 2. Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in einem EFTA-Staat oder in Chile gelten- den Massnahmen, durch die die Einfuhrzölle auf verwendete Vormaterialien voll- ständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in einem EFTA-Staat oder in Chile in den freien Verkehr übergehen.53

3. Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der

Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuwei- sen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämt-

53 Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Entrichtung der Einfuhrzölle bis nach der Ausfuhr des Enderzeugnisses aufgeschoben werden kann, damit die Behörden den end- gültigen Bestimmungsort kennen können.

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liche für solche Vormaterialien geltenden Einfuhrzölle tatsächlich entrichtet worden sind.

4. Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschliessungen im Sinne des Artikels 7

Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeug- nisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen

fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für land- wirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Massgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt. 6. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ab fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

Titel V: Nachweis der Ursprungseigenschaft

Art. 15 Allgemeines 1. Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Chiles erhalten bei der Einfuhr in eine andere Vertragspartei die Begünstigungen des Abkommens, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise vorgelegt wird; (a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Appendix 3; oder (b) in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Fällen eine Erklärung, in der Folge als «Erklärung auf der Rechnung» bezeichnet, welche vom Ausführer mit dem in Appendix 4 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lie- ferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeug- nisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit mög- lich ist.

2. Ungeachtet Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in

den in Artikel 25 genannten Fällen bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt wer- den muss.

Art. 16 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von der zuständigen Regierungs-

behörde des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertre- ter gestellt worden ist.

2. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das

Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Appendix 3 aus.

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3. Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

beantragt, hat auf Verlangen der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, jederzeit alle zweckdien- lichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

4. Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von der zuständigen Regierungs-

behörde des Ausfuhrlandes ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Chiles angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

5. Die zuständigen Regierungsbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung

EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigen- schaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzu- führen. Die zuständigen Regierungsbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. 6. In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstel- lung anzugeben.

7. Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Regie-

rungsbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Art. 17 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1. Ungeachtet Artikel 16 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, aus- gestellt werden: (a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder (b) wenn der zuständigen Regierungsbehörde glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

2. In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer im Antrag Ort und Datum der Ausfuhr

der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

3. Die zuständigen Regierungsbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung

EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

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4. Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen einen der

folgenden Vermerke tragen: «ÚTGEFID EFTIR Á», «NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT», «DÉLIVRÉ À POSTERIORI», «RILASCIATO A POSTERIORI», «ISSUED RETROSPECTI- VELY», «UTSTEDT SENERE», «EXPEDIDO A POSTERIORI».

5. Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld «Bemerkungen» der Waren-

verkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

Art. 18 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR.1 kann der Ausführer bei den zuständigen Regierungsbehörden, welche die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

2. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

«EFTIRRIT», «DUPLIKAT», «DUPLICATA», «DUPLICATO», «DUPLICATE», «DUPLICADO».

3. Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld «Bemerkungen» der Waren-

verkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. 4. Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung ab diesem Tag.

Art. 19 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise Werden Ursprungserzeugnisse in einem EFTA-Staat oder in Chile der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hin- blick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu einer ande- ren Vertragspartei oder anderswo innerhalb des betreffenden Einfuhrlandes durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Art. 20 Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung

1. Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung

kann ausgefertigt werden: (a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21; oder (b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert je Sendung die folgenden Beträge nicht überschreitet:

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(i) 6000 Euro (ii) 6300 US-Dollars (USD) (iii) 4700000 Chilenische (CLP) (iv) 50000 Norwegische Kronen (NOK) (v) 510000 Isländische Kronen (ISK) (vi) 10300 Schweizer Franken (CHF) Werden die Waren in einer anderen als der oben aufgeführten Währungen fakturiert, wird der äquivalente Betrag in der Währung des Einfuhrlandes, in Übereinstimmung mit der inländischen Gesetzgebung, angewendet.

2. Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffen-

den Erzeugnisse als Ursprungerzeugnisse eines EFTA-Staates oder Chiles angese- hen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind. 3. Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der zuständigen Regierungsbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdien- lichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

4. Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich, gestempelt oder mecha-

nographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen von Appendix 4 nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

5. Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unter-

zeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 21 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwor- tung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

6. Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der

Erzeugnisse oder nach der Ausfuhr ausgefertigt werden.

Art. 21 Ermächtigter Ausführer

1. Die zuständigen Regierungsbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausfüh-

rer, im Weiteren als «ermächtigter Ausführer» bezeichnet, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft ausführt, dazu ermächti- gen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den zuständigen Regierungsbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten.

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2. Die zuständigen Regierungsbehörden können die Bewilligung des Status eines

ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Vorausset- zungen abhängig machen.

3. Die zuständigen Regierungsbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine

Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

4. Die zuständigen Regierungsbehörden überwachen die Verwendung der Bewilli-

gung durch den ermächtigten Ausführer.

5. Die zuständigen Regierungsbehörden können die Bewilligung jederzeit wider-

rufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr länger erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Art. 22 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

1. Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung

im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb der besagten Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

2. Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in

Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund aussergewöhn- licher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

3. In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die

Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der besag- ten Vorlagefrist gestellt worden sind.

Art. 23 Vorlage der Ursprungsnachweise

1. Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort

geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Die besagten Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen, welche auch vom Einführer ausgestellt werden kann. Sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollan- meldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

2. Wo zutreffend und die inländischen Rechtsvorschriften der betreffenden EFTA-

Staaten und für Chile dies vorsehen, kann die Präferenzbehandlung bis zwei Jahre nach Annahme der Einfuhrdeklaration gewährt werden, sofern ein Ursprungsnach- weis vorgelegt werden kann, welcher besagt, dass die eingeführten Waren zu jenem Zeitpunkt zu einer Präferenzbehandlung berechtigt waren.

Art. 24 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhr- landes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des

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Harmonisierten Systems54 im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmoni- sierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Art. 25 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

1. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen ver-

sandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtig- keit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklä- rung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23, auf anderen von der Weltpostunion herausgegebenen Dokumenten oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

2. Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen

und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- und Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaf- fenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

3. Im Falle von Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen darf der

Gesamtwert dieser Erzeugnisse folgende Beträge nicht überschreiten: (i) 500 Euro (ii) 530 US Dollar (USD) (iii) 400000 Chilenische Pesos (CLP) (iv) 4100 Norwegische Kronen (NOK) (v) 43000 Isländische Kronen (ISK) (vi) 900 Schweizer Franken (CHF)

4. Im Falle von Erzeugnissen im persönlichem Gepäck von Reisenden darf der Wert

dieser Erzeugnisse folgende Beträge nicht überschreiten: (i) 1200 Euro (ii) 1250 US Dollar (USD) (iii) 940000 Chilenische Pesos (CLP) (iv) 10000 Norwegische Kronen (NOK) (v) 100000 Isländische Kronen (ISK) (vi) 2100 Schweizer Franken (CHF)

54 SR 0.632.11

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5. Wird der Wert der Waren in einer anderen als der in Absatz 3 und 4 aufgeführten Währungen fakturiert oder angegeben, wird der äquivalente Betrag in der Währung des Einfuhrlandes angewendet.

Art. 26 Belege Bei den in Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Chiles angesehen werden können und die übrigen Voraus- setzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: (a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; (b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem EFTA-Staat oder in Chile aus- gestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den inländischen Rechts- vorschriften verwendet werden; (c) Belege über die in einem EFTA-Staat oder in Chile an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem EFTA-Staat oder in Chile ausgestellt oder ausgefertigt wor- den sind, wo sie nach den inländischen Rechtsvorschriften verwendet wer- den; oder (d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung ver- wendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem EFTA-Staat oder in Chile nach Massgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Art. 27 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

1. Der Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

2. Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine

Abschrift der betreffenden Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 20 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

3. Die zuständigen Regierungsbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver-

kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

4. Die Zollbehörden des Einfuhr EFTA-Staates haben die ihnen vorgelegten

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindes- tens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Zollbehörden Chiles müssen die Warenver-

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kehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung, welche anlässlich der Einfuhr vorgelegt wurden, während fünf Jahren zur Verfügung haben.

Art. 28 Abweichungen und Formfehler

1. Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungs-

nachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungs- nachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

2. Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht

zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Titel VI: Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

Art. 29 Notifikationen Die zuständigen Regierungsbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über das EFTA-Sekretariat die Musterabdrücke der Stempel, welche sie für die Beglaubi- gung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwenden, Informationen über die Zusammensetzung der Bewilligungsnummer für ermächtigte Ausführer sowie das Muster einer Original Warenverkehrsbescheinigung EUR.1; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der zuständigen Regierungsbehörden mit, die für die Prü- fung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und der Erklärungen auf der Rech- nung zuständig sind. Alle Änderungen sind den Vertragsparteien rechtzeitig mitzu- teilen.

Art. 30 Amtshilfe Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die EFTA-Staaten und Chile einander durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes und die zuständigen Regierungsbehörden des Ausfuhrlandes Amtshilfe bei der Prüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse, der Echtheit der Warenverkehrsbescheini- gungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung, der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben oder der Erfüllung der anderen Anforderungen dieses Anhangs.

Art. 31 Prüfung der Ursprungsnachweise

1. Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt immer dann, wenn

die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Echtheit des Papiers, der Ursprungseigen- schaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs überprüfen wollen.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

2. In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Waren-

verkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere, sofern angebracht unter Angabe der Gründe für die Untersuchung, an die zuständige Regierungs- behörde des Ausfuhrlandes. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prü- fung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.

3. Die Prüfung wird von der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes

durchgeführt. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihr für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. 4. Beschliessen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnis- ses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so sollen sie dem Einführer anbieten, vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen, die Erzeugnisse freizugeben.

5. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht

haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Chiles angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

6. Ist nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträg-

liche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichen- den Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den richtigen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so verweigern die ersuchenden Zollbehörden die Berechtigung zur Gewährung der Präferenzbehandlung, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.

Art. 32 Streitbeilegung

1. Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren des Artikels 31, die

zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und der für diese Prü- fung zuständigen Regierungsbehörde entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Anhangs sind dem Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen vorzulegen.

2. Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden

des Einfuhrlandes fallen unter die Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes.

Art. 33 Vertraulichkeit Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen nach Massgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von den Behörden der Vertragsparteien nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden. Die Weitergabe ist zulässig, sofern die Zollbehörden oder die zuständigen Regierungsbehörden im Einklang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften, inbegriffen im Bereich des Datenschutzes, oder im Rahmen von Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder befugt sind.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Art. 34 Sanktionen Sanktionen können in Übereinstimmung mit den inländischen Rechtsvorschriften bei der Verletzung der Bestimmungen dieses Anhangs ausgesprochen werden. Insbesondere können Sanktionen gegen denjenigen ausgesprochen werden, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um eine Präferenzbehandlung für Erzeugnisse zu erlangen.

Art. 35 Freizonen

1. Die EFTA-Staaten und Chile treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu

verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförde- rung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausge- tauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

2. Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen

Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Chiles mit Ursprungsnachweis in eine Freizone des Ausfuhrlandes eingeführt und dort einer Behandlung oder Bear- beitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrs- bescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmun- gen dieses Anhangs entspricht.

Titel VII: Schlussbestimmungen

Art. 36 Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen

1. Ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses für Zoll- und Ursprungsfragen

wird hiermit eingesetzt. 2. Der Unterausschuss tauscht Informationen aus, bespricht Entwicklungen, bereitet Stellungnahmen vor und koordiniert diese, trifft Vorbereitungen für technische Verbesserungen der Ursprungsregeln und berät den Gemischten Ausschuss betref- fend: (a) der Ursprungsregeln und der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäss diesem Anhang; (b) indem ein Forum gebildet wird, welches betreffend Zollfragen berät und diskutiert, einschliesslich Zollverfahren, Zollwert, Zollveranlagung, Tarif- einreihung, Zusammenarbeit in Zollfragen und Amtshilfe im Zollbereich; (c) anderen Angelegenheiten, womit der Unterausschuss vom Gemischten Aus- schuss beauftragt wurde.

3. Der Unterausschuss ist bemüht, im Zusammenhang mit der Prüfung der

Ursprungsnachweise gemäss Artikel 32 Absatz 1 dieses Anhangs aufgetauchte Zweifel so schnell wie möglich zu klären.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

4. Der Unterausschuss hat dem Gemischten Ausschuss Bericht zu erstatten. Der

Unterausschuss kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten unterbreiten.

5. Der Unterausschuss handelt in Übereinstimmung. Ein Vertreter eines EFTA-

Staates oder Chiles hält abwechslungsweise für eine festgelegte Zeitdauer den Vorsitz des Unterausschusses. Der Vorsitzende wird beim ersten Zusammentreffen des Unterausschusses gewählt. 6. Der Unterausschuss trifft sich so häufig wie notwendig. Er kann vom Gemischten Ausschuss, vom Vorsitzenden des Unterausschusses auf seine eigene Initiative oder auf Verlangen einer Vertragspartei einberufen werden. Die Zusammentreffen finden abwechslungsweise in Chile oder einem EFTA-Staat statt.

7. Eine vom Vorsitzenden in Absprache mit den Vertragsparteien erstellte Tages-

ordnung wird den Vertragsparteien für jedes Zusammentreffen in der Regel nicht später als zwei Wochen vor dem Zusammentreffen zugestellt.

Art. 37 Erläuternde Anmerkungen 1. Die Vertragsparteien einigen sich im Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfra- gen auf «Erläuternde Anmerkungen» über die Interpretation, die Anwendung und die Verwaltung dieses Anhangs.

2. Die Vertragsparteien setzen die gegenseitig vereinbarten erläuternden Anmer-

kungen gleichzeitig, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren, um.

Art. 38 Übergangsbestimmungen für Waren im Transit oder in Lager Die Vorschriften dieses Abkommens werden auf Erzeugnisse angewendet, welche mit den Vorschriften dieses Anhangs übereinstimmen und welche sich zum Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Transit oder in einem EFTA-Staat oder in Chile befinden oder sich zur vorübergehenden Lagerung unter Zollaufsicht in einem Zollfreilager oder in Freizonen unter Zollkontrolle oder in Freizonen befinden, vorausgesetzt den Zollbehörden des Einfuhrlandes wird inner- halb von vier Monaten ab besagtem Zeitpunkt eine von der zuständigen Regierungs- behörde des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, zusammen mit Unterlagen, welche belegen, dass die Erzeugnisse unmittel- bar befördert wurden, vorgelegt.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Anhang IX

Telekommunikationsdienste Erwähnt in Artikel 31

Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs: (a) sind «Telekommunikationsdienste» Dienste zur Übertragung von elektro- magnetischen Signalen – Ton, Daten, Bilder und jegliche Kombination davon mit Ausnahme der Rundfunk- und Fernsehübertragung55. Verpflich- tungen in diesem Sektor betreffen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übertragung Telekommunika- tionsdienste erforderlich sind. Die Bereitstellung dieser mit Hilfe der Tele- kommunikationsdienste übertragenen Inhalte ist Gegenstand spezifischer Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien in anderen einschlägigen Sek- toren eingehen; (b) ist eine «Regulierungsbehörde» die Stelle (oder die Stellen), der in Zusam- menhang mit den in diesem Anhang erwähnten Angelegenheiten eine Regu- lierungsaufgabe zugewiesen ist; (c) sind «unentbehrliche Telekommunikationseinrichtungen» Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes, die (i) ausschliesslich oder vorwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer beschränkten Anzahl Anbieter bereitgestellt werden; und (ii) die wirtschaftlich oder technisch nicht ersetzbar sind, um eine Dienst- leistung zu erbringen.

Art. 2 Regulierungsbehörde

1. Die Regulierungsbehörden sind getrennt von jedem Anbieter von Basistelekom-

munikationsdienstleistungen und sind gegenüber diesem nicht verantwortlich.

2. Die Entscheidungen und die von den Regulierungsbehörden verwendeten Verfah-

ren müssen gegenüber allen Marktteilnehmern unparteiisch sein. 3. Ein von einem Entscheid einer Regulierungsbehörde betroffener Anbieter hat das Recht, gegen diesen Entscheid Einsprache zu erheben.

55 Rundfunk- und Fernsehübertragung ist definiert als die ununterbrochene Übertragungs- kette, die für die Ausstrahlung von Fernseh- und Radioprogrammsignalen an die allgemeine Öffentlichkeit erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuspielleitungen («contribution links») zwischen Anbietern.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Art. 3 Bewilligungsverfahren 1. Für den Fall, dass eine Bewilligung erforderlich ist, werden die Bestimmungen und Bedingungen für eine solche Bewilligung öffentlich bekannt gemacht. Die Zeitspanne, die üblicherweise erforderlich ist, um die Entscheidung über einen Bewilligungsantrag zu treffen, wird ebenfalls öffentlich bekannt gemacht. 2. Für den Fall, dass eine Bewilligung erforderlich ist, sind dem Antragsteller auf Verlangen die Gründe für die Verweigerung einer Bewilligung mitzuteilen.

Art. 4 Knappe Mittel Alle Verfahren für die Zuteilung und Nutzung knapper Ressourcen einschliesslich Frequenzen, Nummern und Durchleitungsrechten werden objektiv, rechtzeitig, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt. Der aktuelle Stand bezüglich zugewiesener Frequenzbereiche wird öffentlich zugänglich gemacht.

Art. 5 Bedeutende Anbieter 1. Ein «bedeutender Anbieter» ist ein Anbieter, der in der Lage ist, die Bedingungen der Marktbeteiligung (hinsichtlich Preis und Angebot) im relevanten Markt für eine Telekommunikationsdienstleistung aufgrund (a) der Kontrolle über unentbehrliche Einrichtungen oder (b) der Ausnutzung seiner Marktstellung massgeblich zu beeinflussen.

2. Geeignete Massnahmen werden beibehalten, um zu verhindern, dass Anbieter, die

allein oder gemeinsam einen bedeutenden Anbieter darstellen, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen beginnen oder weiterführen.

3. Die obgenannten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen umfassen insbeson-

dere: (a) die Anwendung von wettbewerbswidriger Quersubventionierung; (b) die Nutzung von Informationen von anderen Wettbewerbsteilnehmern mit wettbewerbswidrigen Ergebnissen; und (c) die Weigerung, anderen Anbietern rechtzeitig technische Informationen über unentbehrliche Einrichtungen sowie Informationen von kommerzieller Bedeutung, die für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

Art. 6 Interkonnektion

1. Dieser Artikel findet Anwendung auf die Verbindung mit Anbietern von öffent-

lichen Telekommunikationstransportnetzen oder -diensten, um den Nutzern eines Anbieters die Kommunikation mit den Nutzern eines anderen Anbieters sowie den Zugang zu Dienstleistungen eines anderen Anbieters zu erlauben.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

2. Interkonnektion mit einem bedeutenden Anbieter wird an jedem technisch mög-

lichen Punkt im Netz sichergestellt. Diese Interkonnektion wird bereitgestellt: (a) zu nichtdiskriminierenden Bestimmungen, Bedingungen (einschliesslich technischer Standards und Spezifikationen) und Entgelten, sowie in einer Qualität, die nicht schlechter ist als diejenige, welche für eigene gleiche Dienstleistungen, für gleiche Dienstleistungen nichtverbundener Anbieter oder für eigene Tochterunternehmen oder sonstige verbundene Unternehmen zur Verfügung gestellt wird; (b) rechtzeitig und zu Bestimmungen, Bedingungen (einschliesslich technischer Normen und Spezifikationen) und kostenorientierten Entgelten, die transpa- rent, angemessen, wirtschaftlich realistisch und ausreichend entbündelt sind, so dass der Anbieter nicht für Netzelemente oder -einrichtungen zu zahlen braucht, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt; und (c) auf Ersuchen zusätzlich an anderen Punkten als den Netzabschlusspunkten, die dem überwiegenden Teil der Nutzer angeboten werden, zu Entgelten, die die Bereitstellungskosten für die notwendigen zusätzlichen Einrichtungen widerspiegeln.

3. Das Verfahren für die Interkonnektion mit einem bedeutenden Anbieter ist

öffentlich zugänglich zu machen.

4. Um den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten, machen bedeu-

tende Anbieter den Dienstanbietern einer anderen Vertragspartei ihre Interkonnekti- onsverträge zugänglich und/oder veröffentlichen im Voraus Basisangebote («refe- rence interconnection offers»), sofern diese nicht bereits öffentlich zugänglich sind.

5. Einem Anbieter, der eine Interkonnektion mit einem bedeutenden Anbieter

wünscht, steht entweder (a) jederzeit oder (b) nach einer angemessenen öffentlich bekannt gemachten Zeitspanne eine unabhängige inländischen Stelle zur Verfügung, die eine Regulierungsbehörde im Sinne von Artikel 2 dieses Anhangs sein kann, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums Streitigkeiten in Zusammenhang mit angemessenen Bestimmungen, Bedingungen und Entgelten für eine Interkonnektion beizulegen, soweit diese nicht vorher festgelegt worden sind.

Art. 7 Grundversorgung (Universaldienst)

1. Jede Vertragspartei hat das Recht zu bestimmen, welche Art der Grundversor-

gungspflicht sie aufrechterhalten will.

2. Die Bestimmungen über die Grundversorgungspflicht sind transparent, objektiv

und nichtdiskriminierend. Sie sind ausserdem wettbewerbsneutral und nicht belas- tender als notwendig.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Appendix 5 zu Anhang X

Vorbehalte der Schweiz Erwähnt in Artikel 35 Schweiz Sektor: Alle Sektoren Untersektor: – Regierungsebene: National Gesetzliche Quelle oder Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die zuständige Behörde: Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht, SR 220) Kurzbeschreibung der – Die grosse Mehrheit der Unternehmen in der Massnahme: Schweiz sind als Aktiengesellschaften ([AG] – Société anonyme [SA]) organisiert, deren zum Vor- aus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teil- summen (Aktien) zerlegt ist und für deren Ver- bindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Mehrheit der Mitglieder des Ver- waltungsrats einer schweizerischen Aktiengesell- schaft müssen Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz sein. Bei Holdinggesellschaften sind Ausnahmen möglich. – Gesellschaften mit beschränkter Haftung ([GmbH] -Société à responsabilité limité [Sàrl]) kenn- zeichnen sich durch ein beschränktes Kapital, das in Anteile unterteilt ist. In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss mindestens ein geschäftsführender Gesellschafter in der Schweiz wohnhaft sein. – Eine ausländische Gesellschaft kann auch eine oder mehrere Zweigstellen in der Schweiz errichten. Mindestens ein Vertreter einer Zweigstelle muss in der Schweiz wohnhaft sein.

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Schweiz Sektor: Alle Sektoren Untersektor: Immobilien Regierungsebene: National und subnational Gesetzliche Quelle oder Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den zuständige Behörde: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41) Kurzbeschreibung der Ausländischen Staatsangehörigen, die nicht in der Massnahme: Schweiz niedergelassen sind, sowie Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder von dort beherrscht werden, ist es grundsätzlich nicht erlaubt, im Woh- neigentumsmarkt (mit Ausnahme des Wohneigentums, das direkt mit einer geschäftlichen Niederlassung zusammenhängt) und in landwirtschaftliche Liegen- schaften zu investieren. Für den Erwerb von Ferien- wohnungen wird eine kantonale Bewilligung verlangt.

Schweiz Sektor: Energie Untersektor: Exploration und Förderung von Erdöl Regierungsebene: Subnational Gesetzliche Quelle oder Konkordat vom 24. September 1955 betreffend die zuständige Behörde: Schürfung und Ausbeutung von Erdöl (SR 931.1) Kurzbeschreibung der Diese interkantonale Vereinbarung (zwischen Massnahme: 10 Kantonen) verlangt, dass Erölkonzessionen nur Gesellschaften gewährt werden, bei denen sich mindestens drei Viertel des Aktienkapitals in schweizerischem Eigentum befinden. In anderen Kantonen gelten ähnliche Beschränkungen.

Schweiz Sektor: Energie Untersektor: Kernenergie Regierungsebene: National Gesetzliche Quelle oder Bundesgesetz vom 23. Dezember 1959 über die zuständige Behörde: friedliche Verwendung der Atomenergie (SR 732.0); Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1978 zum Atom- gesetz (SR 732.01) Kurzbeschreibung der Die Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Massnahme: Kernanlagen wird nur Schweizer Bürgern mit Wohn- sitz in der Schweiz erteilt sowie juristischen Personen des schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz, die schweizerisch beherrscht sind.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Schweiz Sektor: Energie Untersektor: Wasserkraft Regierungsebene: National Gesetzliche Quelle oder Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutz- zuständige Behörde: barmachung der Wasserkräfte (SR 721.80) Kurzbeschreibung der Mass- Bei der Verleihung von Konzessionen berücksichtigen nahme: die Kantone die öffentlichen Interessen (sie können vom Konzessionär unter anderem verlangen, dass er eine eingetragene Vertretung im betreffenden Kanton hat).

Schweiz Sektor: Energie Untersektor: Rohrleitungen Regierungsebene: National Gesetzliche Quelle oder Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohr- zuständige Behörde: leitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gas- förmiger Brenn- oder Treibstoffe (SR 746.1) Kurzbeschreibung der Ein Unternehmen, das sich in ausländischem Besitz Massnahme: befindet oder unter ausländischer Kontrolle steht, muss in der Schweiz eine eingetragene Vertretung und eine Betriebsleitung haben.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Appendix 6 zu Anhang X

Vorbehalte aller Vertragsparteien Erwähnt in Artikel 35 Alle Vertragsparteien Sektor: Sozialwesen Untersektor: – Regierungsebene: National Gesetzliche Quelle oder Jede bestehende oder künftige Massnahme, wie sie zuständige Behörde: unten beschrieben ist. Kurzbeschreibung der Alle Parteien behalten sich das Recht vor, Massnahmen Massnahme: einzuführen oder aufrechtzuerhalten hinsichtlich von Diensten des öffentlichen Gesetzes- und Strafvollzugs sowie der nachstehend aufgeführten Dienste, soweit es sich um solche des Sozialwesens handelt, die im öffentlichen Interesse eingeführt oder aufrechterhalten werden: Einkommenssicherung oder –versicherung, soziale Sicherheit oder Sozialversicherungen, soziale Fürsorge, öffentliche Bildung und Ausbildung, Gesund- heits- und Kinderpflege.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Appendix 7 zu Anhang X

Vorbehalte der EFTA-Staaten Erwähnt in Artikel 35 Alle EFTA-Staaten Sektor: Alle Sektoren Untersektor: – Regierungsebene: National und subnational Gesetzliche Quelle oder zu- Nicht anwendbar ständige Behörde: Kurzbeschreibung der Kollektive Verwertungssysteme von Urheberrechten Massnahme: oder von verwandten Schutzrechten; Lizenzgebühren, Abgaben, Zuschüsse und Gelder, die dazu dienen, die sprachliche und kulturelle Vielfalt zu bewahren und zu fördern.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Übersetzung56

Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile

Abgeschlossen am 26. Juni 2003 Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 200357 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. November 2004 In Kraft getreten am 1. Dezember 2004

Art. 1

1. Dieses Zusatzabkommen zwischen der Schweiz und Chile über den Handel mit

landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden als «dieses Abkommen» bezeich- net) wird bezugnehmend auf und in Verbindung mit dem am 26. Juni 2003 unter- zeichneten Freihandelsabkommen zwischen Chile und den EFTA-Staaten (im Fol- genden als «das Freihandelsabkommen» bezeichnet), insbesondere gemäss dessen Artikel 1, abgeschlossen. Dieses Abkommen ist Teil der Vertragsinstrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Chile.

2. Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung,

solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 192358 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 2 Dieses Abkommen umfasst den Handel von Erzeugnissen: (a) die in die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden als «das HS59» bezeichnet) fallen und die nicht in den Anhängen IV und V des Freihandelsabkommens aufgeführt sind; und (b) die im Anhang III des Freihandelsabkommens aufgeführt sind.

Art. 3 Chile gewährt Zollkonzessionen für Landwirtschaftserzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang 1. Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen für Landwirt- schaftserzeugnisse mit Ursprung in Chile nach Anhang 2.

56 Übersetzung des englischen Originaltextes.

57 AS 2005 787 58 SR 0.631.112.514 59 SR 0.632.11

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Art. 4 Die im Rahmen dieses Abkommens geltenden Ursprungsregeln und die Bestimmun- gen über die Zusammenarbeit in Zollfragen sind im Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführt.

Art. 5 Die Vertragsparteien werden nicht später als zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Situation überprüfen, unter Berücksichtigung der Zusam- mensetzung des Handels von Landwirtschaftserzeugnissen zwischen den Parteien, der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte und der Entwicklung der Land- wirtschaftspolitiken beider Parteien. Dabei werden die Parteien systematisch Pro- dukt für Produkt auf angemessene Weise und auf der Basis der Gegenseitigkeit die Möglichkeit für weitergehende Konzessionen prüfen, mit Blick auf eine erhöhte Liberalisierung des Handels mit Landwirtschaftserzeugnissen.

Art. 6 Die folgenden Bestimmungen des Freihandelsabkommens finden sinngemäss Anwendung auf dieses Abkommen: Artikel 3, 4 und 6, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 82, 83, 84, 98, 99 und 100.

Art. 7 Falls eine Vertragspartei für ein Produkt, das mit der anderen Vertragspartei gehan- delt wird und das Gegenstand eines Zollzugeständnisses nach Artikel 3 ist, eine Exportsubvention einführt oder wieder einführt, kann die andere Vertragspartei den Zollansatz für solche Importe bis auf den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Meist- begünstigungsansatz erhöhen.

Art. 8 Chile kann sein «Preis-Band-System» gemäss Artikel 12 des Gesetzes 18,525, oder ein nachfolgendes System für von diesem Gesetz erfasste Produkte, weiterführen; dies unter der Voraussetzung, dass dieses System in einer Art und Weise angewen- det wird, die mit den Rechten und Pflichten Chiles gemäss dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation60 vereinbar ist.

Art. 9 Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO Übereinkommen über die Landwirtschaft61, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vereinbart ist.

60 SR 0.632.20

61 SR 0.632.20, Anhang 1A.3

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Art. 10 1. Es wird ein bilateraler Ausschuss für den Handel mit Landwirtschaftserzeugnis- sen eingesetzt. Er tritt nach Bedarf, aber üblicherweise einmal alle zwei Jahre, zusammen.

2. Der Ausschuss:

(a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens und wertet die Ergebnis- se dessen Anwendung aus; (b) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (c) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; und (d) zieht jeden weiteren Gegenstand in Betracht, der die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte.

Art. 11 Für die Zwecke dieses Abkommens findet Kapitel X des Freihandelsabkommens sinngemäss nur zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

Art. 12

1. Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens vereinbaren.

2. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, und unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhanges 4, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Erhalt der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Geneh- migungsurkunde folgt.

Art. 13 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Es tritt am gleichen Datum in Kraft, wie das Freihandelsabkommen im Verhältnis zwischen der Schweiz und Chile in Kraft tritt, und es bleibt so lange in Kraft wie die Schweiz und Chile Vertragsparteien des Freihandelsabkommens bleiben.

Art. 14 1. Eine Vertragspartei kann unter Einreichung einer schriftlichen Notifikation an die andere Vertragspartei von diesem Abkommen zurücktreten. Eine Kopie der Notifi- kation wird dem Depositar des Freihandelsabkommens zugestellt. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Datum wirksam, an welchem die andere Vertragspartei die Notifikation erhalten hat.

2. Wenn die Schweiz oder Chile von diesem Abkommen zurücktritt, wird das

Freihandelsabkommen in ihrem Verhältnis am selben Datum beendet, an dem der Rücktritt von diesem Abkommen wirksam wird.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Art. 15 Die Anhänge und Anlagen dieses Abkommens sind integraler Bestandteil desselben.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Kristiansand, am 26. Juni 2003, in zwei Originalausfertigungen.

Für die Schweizerische Für die Republik Chile: Eidgenossenschaft: Joseph Deiss Maria Soledad Alvear Valenzuela

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Anhang 1

Von Chile der Schweiz gewährte Konzessionen*

Nr. des chilenischen Warenbezeichnung Präferenzieller Zolltarifs Zollsatz

0102.10.00 REPRODUCTORES DE RAZA PURA FREE 0103.10.00 REPRODUCTORES DE RAZA PURA FREE 0104.10.00 DE LA ESPECIE OVINA FREE 0104.20.00 DE LA ESPECIE CAPRINA FREE 0105.11.00 GALLOS Y GALLINAS FREE 0105.12.00 PAVOS (GALLIPAVOS) FREE 0105.19.00 LOS DEMAS FREE 0106.00.10 DESTINADOS A LA ALIMENTACION HUMANA FREE 0106.00.20 DE PELETERIA FREE 0106.00.90 LOS DEMAS FREE 0210.11.00 JAMONES, PALETAS Y SUS TROZOS, SIN FREE 0210.12.00 TOCINO ENTREVERADO DE PANZA(PANCETA) Y SUS FREE 0210.19.00 LAS DEMAS FREE 0210.20.00 CARNE DE LA ESPECIE BOVINA FREE 0210.90.00 LOS DEMAS, INCLUIDOS LA HARINA Y POLVO FREE 0410.00.00 PRODUCTOS COMESTIBLES DE ORIGEN ANIMAL NO FREE 0505.10.00 PLUMAS DE LAS UTILIZADAS PARA RELLENO; FREE 0506.10.00 OSEINA Y HUESOS ACIDULADOS FREE 0506.90.00 LOS DEMAS FREE 0511.10.00 SEMEN DE BOVINO FREE 0511.91.90 LOS DEMAS FREE 0511.99.10 SEMEN DE OTROS ANIMALES FREE 0602.10.00 ESQUEJES SIN ENRAIZAR E INJERTOS FREE 0603.90.00 LOS DEMAS FREE 0604.99.00 LOS DEMAS FREE 0703.20.00 AJOS FREE 0709.51.00 SETAS Y DEMAS HONGOS FREE 0712.20.00 CEBOLLAS FREE 0712.30.10 SETAS Y DEMAS HONGOS FREE 0712.30.20 TRUFAS FREE 0810.40.00 ARANDANOS ROJOS, MIRTILOS Y DEMAS FRUTOS FREE 0811.90.00 LOS DEMAS FREE 0901.11.00 SIN DESCAFEINAR FREE 0901.12.00 DESCAFEINADO FREE 0901.21.00 SIN DESCAFEINAR FREE 0901.22.00 DESCAFEINADO FREE 0901.90.00 LOS DEMAS FREE 0902.10.00 TE VERDE (SIN FERMENTAR) PRESENTADO EN FREE 0902.20.00 TE VERDE (SIN FERMENTAR) PRESENTADO DE OTRA FREE 0902.30.00 TE NEGRO (FERMENTADO) Y TE PARCIALMENTE FREE 0902.40.00 TE NEGRO (FERMENTADO) Y TE PARCIALMENTE FREE 1106.30.00 DE LOS PRODUCTOS DEL CAPITULO 8 FREE 1209.21.00 DE ALFALFA FREE 1209.22.00 DE TREBOL (TRIFOLIUM SPP.) FREE 1209.23.00 DE FESTUCAS FREE 1209.24.00 DE PASTO AZUL DE KENTUCKY (POA PRATENSIS FREE 1209.30.00 SEMILLAS DE PLANTAS HERBACEAS UTILIZADAS FREE 1209.91.10 DE TOMATES FREE 1209.91.90 LAS DEMAS FREE 1302.12.00 DE REGALIZ FREE

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nr. des chilenischen Warenbezeichnung Präferenzieller Zolltarifs Zollsatz

1302.13.00 DE LUPULO FREE 1302.19.00 LOS DEMAS FREE 1302.20.00 MATERIAS PECTICAS, PECTINATOS Y PECTATOS FREE 1401.90.00 LAS DEMAS FREE 1402.10.00 KAPOK (MIRAGUANO DE BOMBACACEAS) FREE 1402.90.00 LAS DEMAS FREE 1403.10.00 SORGO DE ESCOBAS (SORGHUM VULGARE VAR. FREE 1403.90.00 LAS DEMAS FREE 1404.90.10 CORTEZAS DE QUILLAY FREE 1520.00.00 GLICEROL EN BRUTO; AGUAS Y LEJIAS FREE 1521.10.00 CERAS VEGETALES FREE 1521.90.00 LAS DEMAS FREE 1803.10.00 SIN DESGRASAR FREE 2003.10.00 SETAS Y DEMAS HONGOS FREE 2007.10.00 PREPARACIONES HOMOGENEIZADAS FREE 2102.30.00 POLVOS PARA HORNEAR PREPARADOS FREE 2103.30.00 HARINADE MOSTAZA Y MOSTAZA PREPARADA FREE 2104.10.00 PREPARACIONES PARA SOPAS, POTAJES O CALDOS; FREE 2201.10.00 AGUA MINERAL Y AGUA GASEADA FREE 2207.10.00 ALCOHOL ETILICO SIN DESNATURALIZAR CON FREE 2207.20.00 ALCOHOL ETILICO Y AGUARDIENTE FREE 2307.00.00 LAS O HECES DE VINO; TARTARO BRUTO. FREE

2309 Note (1) FREE

Note (1): Exclusivamente preparaciones de materiales minerales, que contengan o no rastros de elementos,vitaminas o ingredientes medicinales activos

* Diese Tabelle existiert nur in der spanischen Originalfassung

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Anhang 2

Konzessionen, die die Schweiz Chile gemäss Artikel 3 des Zusatzabkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

(Fr./Stück) (Fr./Stück)

0101. Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

– reinrassige Zuchttiere: – – Pferde:

10 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 1)* frei

eingeführt – andere: – – andere: – – – zum Schlachten:

90 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* 80.—

eingeführt – – – andere:

90 95 – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 1)* frei

eingeführt

0102. Tiere der Rindviehgattung, lebend:

– andere: – – zum Schlachten:

90 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* 85.—

eingeführt

0103. Tiere der Schweinegattung, lebend:

– andere: – – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

91 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 3)* 33.—

eingeführt (andere Zuchttiere)

91 20 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 30.—

eingeführt (Schlachttiere) – – mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:

92 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 3)* 10.—

eingeführt (andere Zuchttiere)

92 20 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 30.—

eingeführt (Schlachttiere)

0104. Tiere der Schaf- oder Ziegengattung, lebend:

– der Schafgattung:

10 10 – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 4)* 5.—

eingeführt (Zuchttiere)

10 20 – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* 20.—

eingeführt (Schlachttiere)

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

(Fr./100 (Fr./100 kg brutto) kg brutto)

0105. Hausgeflügel; Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und

Perlhühner, lebend: – mit einem Gewicht von nicht mehr als 185 g:

11 00 – – Hühner frei

12 00 – – Truthühner frei

19 00 – – andere frei

0106. Andere Tiere, lebend:

– Säugetiere:

11 00 – – Primaten frei

12 00 – – Wale, Delfine und Tümmler (Säugetiere der frei

Ordnung der Cetacea); Sirenen und Seekühe (Säugetiere der Ordnung der Sirenen)

19 00 – – andere frei

20 00 – Reptilien (einschliesslich Schlangen und frei

Meeresschildkröten) – Vögel:

31 00 – – Greifvögel frei

32 00 – – Papageienvögel (einschliesslich Papageien, Sittiche, frei

Aras und Kakadus) – – andere:

39 90 – – – andere frei

90 00 – andere frei

0201. Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder

gekühlt: – in ganzen oder halben Tierkörpern: – – von Kälbern:

10 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 85.—

eingeführt – – andere:

10 91 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 9.—

eingeführt – andere Stücke, nicht ausgebeint: – – von Kälbern:

20 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 9.—

eingeführt – – andere:

20 91 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 9.—

eingeführt – ausgebeint: – – von Kälbern:

30 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 9.—

eingeführt – – andere:

30 91 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 9.—

eingeführt

0202. Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren:

– in ganzen oder halben Tierkörpern:

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

– – von Kälbern:

10 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 85.—

eingeführt – – andere:

10 91 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 9.—

eingeführt – andere Stücke, nicht ausgebeint: – – von Kälbern:

20 11 – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 9.—

eingeführt – – andere:

20 91 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 9.—

eingeführt – ausgebeint: – – von Kälbern:

30 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 9.—

eingeführt – – andere:

30 91 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 9.—

eingeführt

0203. Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt

oder gefroren: – frisch oder gekühlt: – – in ganzen oder halben Tierkörpern:

11 10 – – – von Wildschweinen frei

– – – andere:

11 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 30.—

eingeführt – – Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht ausgebeint:

12 10 – – – von Wildschweinen frei

– – – andere:

12 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 40.—

eingeführt – – anderes:

19 10 – – – von Wildschweinen frei

– – – anderes:

19 81 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 40.—

eingeführt – gefroren: – – in ganzen oder halben Tierkörpern:

21 10 – – – von Wildschweinen frei

– – – andere:

21 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 30.—

eingeführt – – Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht ausgebeint:

22 10 – – – von Wildschweinen frei

– – – andere:

22 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 40.—

eingeführt

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

– – anderes:

29 10 – – – von Wildschweinen frei

– – – anderes:

29 81 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 40.—

eingeführt

0204. Fleisch von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, frisch,

gekühlt oder gefroren: – ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt:

10 10 – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* 20.—

eingeführt – anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, frisch oder gekühlt: – – in ganzen oder halben Tierkörpern:

21 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 20.—

eingeführt – – in anderen Stücken, nicht ausgebeint:

22 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 20.—

eingeführt – – ausgebeint:

23 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 20.—

eingeführt – ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren:

30 10 – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* 20.—

eingeführt – anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, gefroren: – – in ganzen oder halben Tierkörpern:

41 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 20.—

eingeführt – – in anderen Stücken, nicht ausgebeint:

42 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 20.—

eingeführt – – ausgebeint:

43 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 20.—

eingeführt – Fleisch von Tieren der Ziegengattung:

50 10 – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* 40.—

eingeführt

0206. Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der

Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: – von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt: – – Zungen:

10 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 9.—

eingeführt – – Lebern:

10 21 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 144.—

eingeführt

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

– – andere:

10 91 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 9.—

eingeführt – von Tieren der Rindviehgattung, gefroren: – – Zungen:

21 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 70.—

eingeführt – – Lebern:

22 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 40.—

eingeführt – – andere:

29 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 100.—

eingeführt – von Tieren der Schweinegattung, frisch oder gekühlt:

30 10 – – von Wildschweinen frei

– – andere:

30 91 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5)* 40.—

eingeführt – von Tieren der Schweinegattung, gefroren: – – Lebern:

41 10 – – – von Wildschweinen frei

– – – andere:

41 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* 38.—

eingeführt – – andere:

49 10 – – – von Wildschweinen frei

– – – andere:

49 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* 38.—

eingeführt – andere, frisch oder gekühlt:

80 10 – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* 9.—

eingeführt – andere, gefroren:

90 10 – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* 10.—

eingeführt

0207. Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von

Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: – von Hühnern: – – nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt:

11 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 6)* 6.—

eingeführt – – nicht in Stücke zerteilt, gefroren:

12 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 6)* 15.—

eingeführt – – Stücke und Schlachtnebenprodukte, frisch oder gekühlt: – – – Brüste:

14 81 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 15.—

eingeführt

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

– – – andere:

14 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 15.—

eingeführt – von Truthühnern: – – nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt:

24 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 6)* 6.—

eingeführt – – nicht in Stücke zerteilt, gefroren:

25 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 6)* 6.—

eingeführt – – Stücke und Schlachtnebenprodukte, gefroren: – – – Brüste:

27 81 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 15.—

eingeführt – – – andere:

27 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 30.—

eingeführt – von Enten, Gänsen oder Perlhühnern: – – nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt: – – – Enten:

32 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 6.—

eingeführt – – – andere:

32 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 6.—

eingeführt – – nicht in Stücke zerteilt, gefroren: – – – Enten:

33 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 15.—

eingeführt – – – andere:

33 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 15.—

eingeführt

34 00 – – Fettlebern, frisch oder gekühlt 22.50

– – andere, gefroren:

36 10 – – – Fettlebern 36.33

– – – andere:

36 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 30.—

eingeführt

0210. Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte,

gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlacht- nebenprodukten: – Fleisch von Tieren der Schweinegattung: – – Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht ausgebeint:

11 10 – – – von Wildschweinen frei

– – – andere:

11 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 150.—

eingeführt – – anderes:

19 10 – – – von Wildschweinen frei

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

– – – anderes:

19 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 150.—

eingeführt

0407. Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder

gekocht:

00 10 – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 9)* eingeführt 47.—

0408. Vogeleier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in

Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: – andere: – – getrocknet:

91 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 10)* 239.—

eingeführt – – andere:

99 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 11)* 71.—

eingeführt

0409. 00 00 Natürlicher Honig 19.—
0410. 00 00 Geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit frei

weder genannt noch inbegriffen

0504. Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als

Fischen, ganz oder geteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

00 10 – Labmagen frei

– andere Magen von Tieren der Nrn. 0101–0104; Kutteln:

00 39 – – andere frei

00 90 – andere frei

0505. Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder

Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: – Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art; Daunen:

10 10 – – Bettfedern und Daunen, roh, nicht gewaschen frei

10 90 – – andere frei

– andere: – – Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

90 19 – – – andere frei

90 90 – – andere frei

0506. Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach

bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe:

10 00 – Knochenknorpel (Ossein) und mit Säure behandelte frei

Knochen

90 00 – andere frei

0509. 00 00 Meerschwämme frei

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

0510. 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; frei

Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere Stoffe tierischen Ursprungs, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht (Fr. / (Fr. / Anwen- Anwen- dungs- dungs- einheit) einheit)

0511. Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt

noch inbegriffen; nichtlebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet: – Samen von Stieren:

10 10 – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 12)* frei

eingeführt (Fr./ 100 (Fr./ 100 kg kg brutto) brutto) – andere: – – Waren aus Fischen oder aus Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3:

91 90 – – – andere frei

– – andere:

99 90 – – – andere frei

0601. Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln

und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212: – Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend:

10 10 – – Tulpen 17.—

10 90 – – andere frei

– Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln:

20 10 – – Zichoriensetzlinge 1.40

20 20 – – mit Erdballen, auch in Kübeln oder Töpfen, frei

ausgenommen Tulpen und Zichoriensetzlinge – – andere:

20 91 – – – mit Knospen oder Blüten frei

20 99 – – – andere frei

0602. Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln),

Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel:

10 00 – Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser frei

– andere: – – andere: ex 90 91 – – – mit nackten Wurzeln, Zierpflanzen 2.— ex 90 91 – – – mit nackten Wurzeln, andere 15.—

90 99 – – – andere 4.60

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

0603. Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu

Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt: – frisch: – – vom 1. Mai bis 25. Oktober: – – – Nelken:

10 31 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)* frei

– – – Rosen:

10 41 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)* 12.50

– – – andere: – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*:

10 51 – – – – – verholzend 20.—

10 59 – – – – – andere 20.—

– andere:

90 10 – – getrocknet, im Naturzustand frei

90 90 – – andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert, usw.) frei

0604. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile,

ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt: – Moose und Flechten:

10 10 – – frisch oder bloss getrocknet frei

– andere: – – frisch: – – – verholzend:

91 19 – – – – andere 5.—

– – andere:

99 10 – – – bloss getrocknet frei

99 90 – – – andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert, usw.) frei

0701. Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

– Saatkartoffeln:

10 10 – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)* 1.40

eingeführt – andere:

90 10 – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)* 3.—

eingeführt

0702. Tomaten, frisch oder gekühlt:

– Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

00 10 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei

– Peretti-Tomaten (längliche Form):

00 20 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei

– andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten):

00 30 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei

– andere:

00 90 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

0703. Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und

andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: – Speisezwiebeln und Schalotten: – – Setzzwiebeln:

10 11 – – – vom 1. Mai bis 30. Juni frei

– – – vom 1. Juli bis 30. April:

10 13 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* frei

– – andere Speisezwiebeln und Schalotten: – – – weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr (Cipollotte):

10 20 – – – – vom 31. Oktober bis 31. März frei

– – – – vom 1. April bis 30. Oktober:

10 21 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* frei

– – – weisse, flache Speisezwiebeln, mit einem Durchmesser von 35 mm oder weniger:

10 30 – – – – vom 31. Oktober bis 31. März frei

– – – – vom 1. April bis 30. Oktober:

10 31 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* frei

– – – Wildzwiebeln (Lampagioni):

10 40 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai frei

– – – – vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 41 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* frei

– – – Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von 70 mm oder mehr:

10 50 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai frei

– – – – vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 51 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* frei

– – – Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten, andere als solche der Nrn 0703.1030/1039:

10 60 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai frei

– – – – vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 61 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* frei

– – – andere Speisezwiebeln:

10 70 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai frei

– – – – vom 30. Mai bis 15. Mai:

10 71 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* frei

10 80 – – – Schalotten frei

20 00 – Knoblauch frei

– Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten: – – langschaftiger Lauch (höchstens 1/6 der Schaftlänge grün, wenn geschnitten nur weiss), zum Abpacken in Verkaufsschalen:

90 10 – – – vom 16. Februar bis Ende Februar 5.—

– – – vom 1. März bis 15. Februar:

90 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

0704. Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche

essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: – Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl: – – Cimone:

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

10 10 – – – vom 1. Dezember bis 30. April frei

– – – vom 1. Mai bis 30. November:

10 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* frei

– Rosenkohl:

20 10 – – vom 1. Februar bis 31. August 5.—

– – vom 1. September bis 31. Januar:

20 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

– andere: – – Rotkohl:

90 11 – – – vom 16. Mai bis 29. Mai frei

– – – vom 30. Mai bis 15. Mai:

90 18 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* frei

– – Weisskohl:

90 20 – – – vom 2. Mai bis 14. Mai frei

– – – vom 15. Mai bis 1. Mai:

90 21 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* frei

– – Spitzkabis:

90 30 – – vom 16. März bis 31. März frei

– – – vom 1. April bis 15. März:

90 31 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* frei

– – Wirsing:

90 40 – – – vom 11. Mai bis 24. Mai frei

– – – vom 25. Mai bis 10. Mai:

90 41 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* frei

– – Broccoli:

90 50 – – – vom 1. Dezember bis 30. April frei

– – – vom 1. Mai bis 30. November:

90 51 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* frei

– – Chinakohl:

90 60 – – – vom 2. März bis 9. April 5.—

– – – vom 10. April bis 1. März:

90 61 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

– – Pak-Choi:

90 63 – – – vom 2. März bis 9. April 5.—

– – – vom 10. April bis 1. März:

90 64 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

– – Kohlrabi:

90 70 – – – vom 16. Dezember bis 14. März 5.—

– – – vom 15. März bis 15. Dezember:

90 71 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

– – Federkohl:

90 80 – – – vom 11. Mai bis 24. Mai 5.—

– – – vom 25. Mai bis 10. Mai:

90 81 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

90 90 – – andere 5.—

0705. Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.),

frisch oder gekühlt: – Salate: – – Kopfsalat: – – – Eisbergsalat ohne Umblatt:

11 11 – – – – vom 1. Januar bis Ende Februar 3.50

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

– – – – vom 1. März bis 31. Dezember:

11 18 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 3.50

– – – Batavia und andere Eisbergsalate:

11 20 – – – – vom 1. Januar bis Ende Februar 3.50

– – – – vom 1. März bis 31. Dezember:

11 21 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 3.50

– – – anderer:

11 91 – – – – vom 11. Dezember bis Ende Februar 5.—

– – – – vom 1. März bis 10. Dezember:

11 98 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

– – andere: – – – Lattich:

19 10 – – – – vom 21. Dezember bis Ende Februar 5.—

– – – – vom 1. März bis 20. Dezember:

19 11 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

– – – Lattughino: – – – – Eichenlaubsalat:

19 20 – – – – – vom 21. Dezember bis Ende Februar 5.—

– – – – – vom 1. März bis 20. Dezember:

19 21 – – – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.—

(K - Nr. 15)* – – – – Lollo, rot:

19 30 – – – – – vom 21. Dezember bis Ende Februar 5.—

– – – – – vom 1. März bis 20. Dezember:

19 31 – – – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.—

(K - Nr. 15)* – – – – anderer Lollo:

19 40 – – – – – vom 21. Dezember bis Ende Februar 5.—

– – – – – vom 1. März bis 20. Dezember:

19 41 – – – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.—

(K - Nr. 15)* – – – – anderer:

19 50 – – – – – vom 21. Dezember bis Ende Februar 5.—

– – – – – vom 1. März bis 20. Dezember:

19 51 – – – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.—

(K - Nr. 15)* – – – andere:

19 90 – – – – vom 21. Dezember bis 14. Februar 5.—

– – – – vom 15. Februar bis 20. Dezember:

19 91 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

– Zichorien: – – Witloof-Zichorie (Cichorium intybus var. foliosum):

21 10 – – – vom 21. Mai bis 30. September 3.50

– – – vom 1. Oktober bis 20. Mai:

21 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 3.50

0706. Karotten (Möhren), Weissrüben, Rotrüben (Randen),

Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: – Karotten (Möhren) und Weissrüben: – – Karotten (Möhren):

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

– – – mit Laub, in Bündeln:

10 10 – – – – vom 11. Mai bis 24. Mai 1.90

– – – – vom 25. Mai bis 10. Mai:

10 11 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 1.90

– – – andere:

10 20 – – – – vom 11. Mai bis 24. Mai 1.90

– – – – vom 25. Mai bis 10. Mai:

10 21 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 1.90

– – Weissrüben:

10 30 – – – vom 16. Januar bis 31. Januar 1.90

– – – vom 1. Februar bis 15. Januar:

10 31 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 1.90

– andere: – – Salatrüben (Rotrüben, Randen):

90 11 – – – vom 16. Juni bis 29. Juni 2.—

– – – vom 30. Juni bis 15. Juni:

90 18 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 2.—

– – Schwarzwurzeln:

90 21 – – – vom 16. Mai bis 14. September 3.50

– – – vom 15. September bis 15. Mai:

90 28 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 3.50

– – Knollensellerie: – – – Suppensellerie (mit Laub, Knollendurchmesser weniger als 7 cm):

90 30 – – – – vom 1. Januar bis 14. Januar 5.—

– – – – vom 15. Januar bis 31. Dezember:

90 31 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

– – – anderer:

90 40 – – – – vom 16. Juni bis 29. Juni 5.—

– – – – vom 30. Juni bis 15. Juni:

90 41 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

– – Rettiche (ausgenommen Meerrettich):

90 50 – – – vom 16. Januar bis Ende Februar 5.—

– – – vom 1. März bis 15. Januar:

90 51 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

– – Radieschen:

90 60 – – – vom 11. Januar bis 9. Februar 5.—

– – – vom 10. Februar bis 10. Januar:

90 61 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

90 90 – – andere 5.—

0707. Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

– Gurken: – – Salatgurken:

00 10 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 5.—

– – – vom 15. April bis 20. Oktober:

00 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

– – Nostrano- oder Slicer-Gurken:

00 20 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 5.—

– – – vom 15. April bis 20. Oktober:

00 21 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

0708. Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

– Erbsen (Pisum sativum): – – Kefen:

10 10 – – – vom 16. August bis 19. Mai frei

– – – vom 20. Mai bis 15. August:

10 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

– – andere:

10 20 – – – vom 16. August bis 19. Mai frei

– – – vom 20. Mai bis 15. August:

10 21 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

– Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

20 10 – – Auskernbohnen frei

– – Schwertbohnen (sog. Piattoni- oder Cocobohnen):

20 21 – – – vom 16. November bis 14. Juni frei

– – – vom 15. Juni bis 15. November:

20 28 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* frei

– – Spargel- oder Schnurbohnen (long beans):

20 31 – – – vom 16. November bis 14. Juni frei

– – – vom 15. Juni bis 15. November:

20 38 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* frei

– – extrafeine Bohnen (mind. 500 Stück je kg):

20 41 – – – vom 16. November bis 14. Juni frei

– – – vom 15. Juni bis 15. November:

20 48 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* frei

– – andere:

20 91 – – – vom 16. November bis 14. Juni frei

– – – vom 15. Juni bis 15. November:

20 98 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* frei

– andere Hülsenfrüchte: – – andere: – – – zur menschlichen Ernährung:

90 80 – – – – vom 1. November bis 31. Mai frei

– – – – vom 1. Juni bis 31. Oktober:

90 81 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

90 90 – – – andere frei

0709. Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

– Artischocken:

10 10 – – vom 1. November bis 31. Mai frei

– – vom 1. Juni bis 31. Oktober:

10 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

– Spargeln: – – Grünspargeln:

20 10 – – – vom 16. Juni bis 30. April frei

– – – vom 1. Mai bis 15. Juni:

20 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* frei

20 90 – – andere 2.50

– Auberginen:

30 10 – – vom 16. Oktober bis 31. Mai frei

– – vom 1. Juni bis 15. Oktober:

30 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

– Sellerie, ausgenommen Knollensellerie: – – grüner Stangensellerie:

40 10 – – – vom 1. Januar bis 30. April 5.—

– – – vom 1. Mai bis 31. Dezember:

40 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

– – gebleichter Stangensellerie:

40 20 – – – vom 1. Januar bis 30. April 5.—

– – – vom 1. Mai bis 31. Dezember:

40 21 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

– – anderer:

40 90 – – – vom 1. Januar bis 14. Januar 5.—

– – – vom 15. Januar bis 31. Dezember:

40 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

– Pilze und Trüffeln:

51 00 – – Pilze der Gattung Agaricus frei

52 00 – – Trüffeln frei

59 00 – – andere frei

– Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta: – – Peperoni:

60 11 – – – vom 1. November bis 31. März frei

60 90 – – andere frei

– Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia) und Gartenmelde: – – Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia):

70 10 – – – vom 16. Dezember bis 14. Februar 5.—

– – – vom 15. Februar bis 15. Dezember:

70 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

70 90 – – andere 3.50

– andere: – – Petersilie:

90 40 – – – vom 1. Januar bis 14. März 5.—

– – – vom 15. März bis 31. Dezember:

90 41 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

– – Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten):

90 50 – – – vom 31. Oktober bis 19. April 5.—

– – – – vom 20. April bis 30. Oktober:

90 51 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.—

90 80 – – Kresse, Löwenzahn 3.50

– – andere:

90 99 – – – andere 3.50

0711. Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch

Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

20 00 – Oliven frei

30 00 – Kapern frei

0712. Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben

geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet:

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

20 00 – Speisezwiebeln frei

– Pilze, Judasohren (Auricularia spp.), Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.) und Trüffeln:

31 00 – – Pilze der Gattung Agaricus frei

32 00 – – Judasohren (Auricularia spp.) frei

33 00 – – Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.) frei

39 00 – – andere frei

– andere Gemüse; Gemüsemischungen: – – Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, aber nicht weiter zubereitet:

90 21 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)* 10.—

eingeführt – – andere: ex 90 81 – – – in Behältnissen von mehr als 5 kg, getrocknete frei Tomaten ex 90 89 – – – andere, getrocknete Tomaten frei

0713. Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder

zerkleinert: – Erbsen (Pisum sativum): – – ganz, unbearbeitet:

10 19 – – – andere frei

– – andere:

10 99 – – – andere frei

– Kichererbsen: – – ganz, unbearbeitet:

20 19 – – – andere frei

– – andere:

20 99 – – – andere frei

– Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): – – Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: – – – ganz, unbearbeitet:

31 19 – – – – andere frei

– – – andere:

31 99 – – – – andere frei

– – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): – – – ganz, unbearbeitet:

32 19 – – – – andere frei

– – – andere:

32 99 – – – – andere frei

– – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): – – – ganz, unbearbeitet:

33 19 – – – – andere frei

– – – andere:

33 99 – – – – andere frei

– – andere: – – – ganz, unbearbeitet:

39 19 – – – – andere frei

– – – andere:

39 99 – – – – andere frei

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

– Linsen: – – ganz, unbearbeitet:

40 19 – – – andere frei

– – andere:

40 99 – – – andere frei

– Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen (Vicia faba var. major) und Pferdebohnen oder Ackerbohnen (Vicia faba var. equina, Vicia faba var. minor): – – ganz, unbearbeitet: – – – zur Aussaat:

50 15 – – – – Ackerbohnen (Vicia faba var. minor) frei

50 18 – – – – andere frei

50 19 – – – andere frei

– – andere:

50 99 – – – andere frei

– andere: – – ganz, unbearbeitet:

90 19 – – – andere frei

– – andere:

90 99 – – – andere frei

0714. Wurzeln von Maniok, Maranta oder Salep, Topinambur,

Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücke zerteilt oder agglomeriert in Form von Pellets; Mark des Sago- baumes: – Wurzeln von Maniok:

10 90 – – andere frei

– Süsskartoffeln:

20 90 – – andere frei

– andere:

90 90 – – andere frei

0801. Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder

getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: – Kokosnüsse:

11 00 – – getrocknet frei

19 00 – – andere frei

– Paranüsse:

21 00 – – in der Schale frei

22 00 – – ohne Schale frei

– Acajounüsse:

31 00 – – in der Schale frei

32 00 – – ohne Schale frei

0802. Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne

Schalen oder enthäutet: – Mandeln:

11 00 – – in der Schale frei

12 00 – – ohne Schale frei

– Haselnüsse (Corylus spp.):

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

– – in der Schale:

21 90 – – – andere*) frei

– – ohne Schale:

22 90 – – – andere*) frei

*) innerhalb eines Zollkontingents von 100 Tonnen eingeführt – Walnüsse: – – in der Schale:

31 90 – – – andere frei

– – ohne Schale:

32 90 – – – andere frei

40 00 – Esskastanien und Maronen (Castanea spp.) frei

50 00 – Pistazien frei

– andere:

90 10 – – tropische Früchte frei

90 90 – – andere frei

0804. Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven,

Mangofrüchte und Mangostangen, frisch oder getrocknet:

10 00 – Datteln frei

– Feigen:

20 10 – – frisch frei

20 20 – – getrocknet frei

30 00 – Ananas frei

40 00 – Avocadobirnen frei

50 00 – Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen frei

0805. Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 00 – Orangen 2.—

20 00 – Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und 2.—

Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

40 00 – Pampelmusen und Grapefruits frei

50 00 – Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten frei

(Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

90 00 – andere frei

0806. Weintrauben, frisch oder getrocknet:

– frisch: – – zum Tafelgenuss: ex 10 12 – – – vom 1. Januar bis 30. Juni innerhalb eines frei Zollkontingents von 1000 Tonnen eingeführt

20 00 – getrocknet frei

0807. Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und

Papayafrüchte, frisch: – Melonen (einschliesslich Wassermelonen):

11 00 – – Wassermelonen frei

19 00 – – andere frei

20 00 – Papayafrüchte frei

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

0808. Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

– Äpfel: – – zu Most- und Brennzwecken:

10 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 20)* 2.—

eingeführt – – andere Äpfel: – – – in offener Packung:

10 21 – – – – vom 15. Juni bis 14. Juli 2.—

– – – – vom 15. Juli bis 14. Juni:

10 22 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 17)* 2.—

– – – in anderer Packung:

10 31 – – – – vom 15. Juni bis 14. Juli 2.50

– – – – vom 15. Juli bis 14. Juni:

10 32 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 17)* 2.50

– Birnen und Quitten: – – zu Most- und Brennzwecken:

20 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 20)* 2.—

eingeführt – – andere Birnen und Quitten: – – – in offener Packung:

20 21 – – – – vom 1. April bis 30. Juni 2.—

– – – – vom 1. Juli bis 31. März:

20 22 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 17)* 2.—

– – – in anderer Packung:

20 31 – – – – vom 1. April bis 30. Juni 2.50

– – – – vom 1. Juli bis 31. März:

20 32 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 17)* 2.50

0809. Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich

Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch: – Aprikosen: – – in offener Packung:

10 11 – – – vom 1. September bis 30. Juni frei

– – – vom 1. Juli bis 31. August:

10 18 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)* frei

– – in anderer Packung:

10 91 – – – vom 1. September bis 30. Juni frei

– – – vom 1. Juli bis 31. August:

10 98 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)* frei

– Kirschen:

20 10 – – vom 1.September bis 19. Mai frei

– – vom 20. Mai bis 31. August:

20 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)* frei

– Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen: – – in offener Packung: – – – Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):

40 12 – – – – vom 1. Oktober bis 30. Juni frei

– – – – vom 1. Juli bis 30. September:

40 13 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)* frei

40 15 – – – Schlehen frei

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

– – in anderer Packung: – – – Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):

40 92 – – – – vom 1. Oktober bis 30. Juni frei

– – – – vom 1. Juli bis 30. September:

40 93 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)* frei

40 95 – – – Schlehen frei

0810. Andere Früchte, frisch:

– Erdbeeren:

10 10 – – vom 1. September bis 14. Mai frei

– – vom 15. Mai bis 31. August:

10 11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)* frei

– Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren: – – Himbeeren:

20 10 – – – vom 15. September bis 31. Mai frei

– – – vom 1. Juni bis 14. September:

20 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)* frei

– – Brombeeren:

20 20 – – – vom 1. November bis 30. Juni frei

– – – vom 1. Juli bis 31. Oktober:

20 21 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)* frei

20 30 – – Maulbeeren und Loganbeeren frei

– Johannisbeeren, einschliesslich Cassis, und Stachelbeeren: – – Johannisbeeren, einschliesslich Cassis:

30 10 – – – vom 16. September bis 14. Juni frei

– – – vom 15. Juni bis 15. September:

30 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)* frei

40 00 – Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte frei

der Gattung Vaccinium

50 00 – Kiwi frei

60 00 – Durian frei

– andere:

90 92 – – tropische Früchte frei

90 99 – – andere frei

0811. Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf

gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ex 10 00 – Erdbeeren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen 15.50 Süssstoffen, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf, für die industrielle Weiterverarbeitung – Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren:

20 10 – – Himbeeren mit Zusatz von Zucker oder anderen 26.—

Süssstoffen ex 20 90 – – andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen 15.50 Süssstoffen, nicht in Aufmachung für den Einzel- verkauf, für die industrielle Weiterverarbeitung – andere:

90 10 – – Heidelbeeren frei

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

– – tropische Früchte:

90 21 – – – Karambolen frei

90 29 – – – andere frei

90 90 – – andere frei

0812. Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch

Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: – andere:

90 10 – – tropische Früchte frei

ex 90 80 – – andere, Erdbeeren 6.50 ex 90 80 – – andere, andere als Erdbeeren 3.50

0813. Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis

0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

10 00 – Aprikosen frei

– Pflaumen:

20 10 – – ganz frei

20 90 – – andere frei

30 00 – Äpfel 29.—

– andere Früchte: – – Birnen:

40 19 – – – andere frei

– – andere: – – – Steinobst, anderes, ganz:

40 89 – – – – andere frei

0814. 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (ein- frei

schliesslich Wassermelonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet

0902. Tee, auch aromatisiert:

10 00 – grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren frei

Umschliessungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 3 kg

20 00 – anderer grüner Tee (nicht fermentiert) frei

30 00 – schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise frei

fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 3 kg

40 00 – anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer frei

teilweise fermentierter Tee

0903. 00 00 Mate frei
0904. Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen

Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: – Pfeffer:

11 00 – – weder zerrieben noch in Pulverform frei

12 00 – – zerrieben oder in Pulverform frei

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

– Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:

20 10 – – nicht verarbeitet frei

20 90 – – andere frei

0905. 00 00 Vanille frei
0906. Zimt und Zimtblüten:

10 00 – weder zerrieben noch in Pulverform frei

20 00 – zerrieben oder in Pulverform frei

0907. 00 00 Gewürznelken (Mutternelken, Nelkenstiele) frei
0908. Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und

Kardamomen: – Muskatnüsse:

10 10 – – nicht verarbeitet frei

10 90 – – andere frei

0909. Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel-

oder Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren:

10 00 – Anis- oder Sternanisfrüchte frei

30 00 – Kreuzkümmelfrüchte frei

40 00 – Kümmelfrüchte frei

50 00 – Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren frei

0910. Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter,

Curry und andere Gewürze:

10 00 – Ingwer frei

40 00 – Thymian; Lorbeerblätter frei

50 00 – Curry frei

– andere Gewürze:

99 00 – – andere frei

1209. Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

– Samen von Zuckerrüben:

10 90 – – andere frei

– Samen von Futterpflanzen:

21 00 – – von Luzerne frei

22 00 – – von Klee (Trifolium spp.) frei

23 00 – – von Schwingel frei

24 00 – – von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.) frei

– – andere:

29 90 – – – andere frei

30 00 – Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich frei

ihrer Blüten wegen kultiviert werden – andere:

91 00 – – Samen von Gemüsen frei

– – andere: – – – andere:

99 99 – – – – andere frei

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

1211. Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der haupt-

sächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulver- form:

10 00 – Süssholzwurzeln frei

20 00 – Ginsengwurzeln frei

30 00 – Cocablätter frei

40 00 – Mohnstroh frei

90 00 – andere frei

1212. Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr,

frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulver- form; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Algen:

20 90 – – andere frei

30 00 – Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsichen frei

(einschliesslich Brugnolen und Nektarinen) oder Pflaumen – andere: – – Zuckerrüben:

91 90 – – – andere frei

– – andere: – – – Zichorienwurzeln, getrocknet:

99 19 – – – – andere frei

– – – andere:

99 98 – – – – andere frei

1214. Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu Futterzwecken,

Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch agglomeriert in Form von Pellets: – Mehl und Agglomerate in Form von Pellets, von Luzerne:

10 90 – – andere frei

– andere:

90 90 – – andere frei

1301. Schellack; natürliche Gummis, Harze, Gummiharze und

Oleoresine (z.B. Balsame):

20 00 – Gummi arabicum frei

– andere:

90 10 – – natürliche Balsame frei

90 90 – – andere frei

1302. Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate

und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

– Pflanzensäfte und -auszüge:

12 00 – – von Süssholz frei

13 00 – – von Hopfen frei

19 00 – – andere frei

– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

20 90 – – andere frei

– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ex 31 00 – – Agar-Agar, anderer als modifizierter frei – – Schleime und Verdickungsstoffe von Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder von Guarkernen, auch modifiziert: ex 32 10 – – – zu technischen Zwecken, andere als modifizierte frei ex 32 90 – – – andere, andere als modifizierte frei ex 39 00 – – andere, andere als modifizierte frei

1401. Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder

Flechtwarenherstellung verwendeten Art (z. B. Bambus, Rotang, Schilf, Binsen, Flechtweiden, Raphia, gereinig- tes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Linden- bast):

90 00 – andere frei

1402. 00 00 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken frei

verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar, Seegras), auch in Lagen mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

1403. 00 00 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Herstellung von frei

Besen oder Bürsten verwendeten Art (z. B. Sorgho, Piassava, Reiswurzel, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

1404. Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch

inbegriffen: – andere:

90 90 – – andere frei

1509. Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert: – nicht behandelt: – – andere:

10 91 – – – in Behältnissen aus Glas, mit einem Fassungs- 60.60

vermögen von nicht mehr als 2 l

10 99 – – – andere 86.70

– andere: – – andere:

90 91 – – – in Behältnissen aus Glas, mit einem Fassungs- 60.60

vermögen von nicht mehr als 2 l

90 99 – – – andere 86.70

1520. 00 00 Glycerol roh; Glycerinwasser und -unterlaugen frei
1521. Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienen-

wachs oder andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

– Pflanzenwachse:

10 10 – – Karnaubawachs frei

– – andere:

10 91 – – – unbearbeitet frei

10 92 – – – bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.) frei

– andere:

90 10 – – unbearbeitet frei

90 20 – – bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.) frei

1601. Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlacht-

nebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse: – andere: – – von den in den Nrn. 0101–0104 genannten Tieren, ausgenommen von Wildschweinen:

00 21 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 110.—

eingeführt – – von Geflügel der Nr. 0105:

00 31 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 15.—

eingeführt

00 49 – – andere 110.—

1602. Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch,

Schlachtnebenprodukten oder Blut: – von Geflügel der Nr. 0105: – – von Truthühnern:

31 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 25.—

eingeführt – – von Hühnern:

32 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 25.—

eingeführt – – andere:

39 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* 25.—

eingeführt

1803. Kakaomasse, auch entfettet:

10 00 – nicht entfettet frei

2001. Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile,

mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: – andere: – – Früchte:

90 11 – – – ropische frei

2002. Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht: – andere:

90 10 – – in Behältnissen von mehr als 5 kg 2.50

– – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

90 21 – – – Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomaten- frei

konzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnis- sen mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen

90 29 – – – andere 4.50

2003. Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit

Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

10 00 – Pilze der Gattung Agaricus frei

20 00 – Trüffeln frei

90 00 – andere frei

2004. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: – andere Gemüse und Gemüsemischungen: – – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:

90 41 – – – Spargeln 11.—

2005. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: – Spargeln:

60 90 – – andere 8.—

– Oliven:

70 10 – – in Behältnissen von mehr als 5 kg frei

70 90 – – andere frei

2006. Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzen-

teile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

00 10 – tropische Früchte, Schalen tropischer Früchte frei

2007. Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und

Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ex 10 00 – homogenisierte Zubereitungen, von tropischen frei Früchten – andere: – – andere: – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

99 11 – – – – tropische Früchte frei

– – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

99 21 – – – – tropische Früchte frei

2008. Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer

Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt: – – Erdnüsse:

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

11 90 – – – andere frei

– – andere, einschliesslich Mischungen:

19 10 – – – tropische Früchte frei

19 90 – – – andere 3.50

20 00 – Ananas frei

– Zitrusfrüchte:

30 10 – – Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen 5.50

Süssstoffen – andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Nr. 2008.19: – – Mischungen:

92 11 – – – von tropischen Früchten frei

– – andere: – – – Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

99 11 – – – – von tropischen Früchten frei

– – – andere: – – – – andere Früchte:

99 96 – – – – – tropische Früchte frei

2009. Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüse-

säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: – Orangensaft: – – gefroren:

11 10 – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen frei

Süssstoffen – – anderer:

19 30 – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen frei

Süssstoffen – Saft anderer Zitrusfrüchte: – – mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20: – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

31 11 – – – – Zitronensaft, roh (auch stabilisiert) frei

– – anderer: – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

39 11 – – – – Agro-cotto frei

– Ananassaft: – – mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20:

41 10 – – – hne Zusatz von Zucker oder anderen frei

Süssstoffen

41 20 – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen frei

– – anderer:

49 10 – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen frei

Süssstoffen

49 20 – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen frei

– Traubensaft (einschliesslich Traubenmost): – – anderer:

69 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 22)* 50.—

eingeführt

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

– Saft anderer Früchte oder Gemüse: – – anderer: – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

80 81 – – – – von tropischen Früchten frei

– – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

80 98 – – – – von tropischen Früchten frei

– Mischungen von Säften: – – andere: – – – andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: – – – – andere:

90 61 – – – – – auf der Grundlage von tropischen Früchten frei

– – – andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: – – – – andere:

90 98 – – – – – auf der Grundlage von tropischen Früchten frei

2101. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee

oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee- Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate: – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

11 00 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate 127.50

– – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

12 10 – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, 127.50

Essenzen oder Konzentraten – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

20 10 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder frei

Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate

30 00 – geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee- 1.60

Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate, ganz oder in Stücken ex 30 00 – geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee- 29.— Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate, andere als ganz oder in Stücken

2102. Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nichtlebende

einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

– lebende Hefen: – – andere:

10 99 – – – andere frei

30 00 – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform frei

2103. Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und

zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würz- mittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf:

10 00 – Sojasauce frei

20 00 – Tomaten-Ketchup und andere Tomatensaucen frei

– Senfmehl, auch zubereitet und Senf: – – andere:

30 18 – – – Senfmehl, unvermischt frei

30 19 – – – andere frei

90 00 – andere frei

2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt

von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt:

10 00 – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkohol- frei

gehalt von 80 % Vol oder mehr

20 00 – Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit frei

beliebigem Alkoholgehalt

2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt

von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen: – Branntwein aus Traubenwein oder Traubentrester: – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l:

20 11 – – – Weinbrand frei

– – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:

20 21 – – – Weinbrand frei

– Gin und Genever: – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l:

50 19 – – – anderer frei

– Wodka:

60 10 – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von frei

mehr als 2 l

60 20 – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von frei

nicht mehr als 2 l

70 00 – Liköre frei

– andere:

90 10 – – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem frei

Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol – – Branntweine in Behältnissen mit einem Fassungs- vermögen von:

90 21 – – – mehr als 2 l 29.—

90 22 – – – nicht mehr als 2 l 40.—

– – andere: ex 90 99 – – – andere, kein Zucker oder Eier enthaltend frei

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Nummer des Warenbezeichnung Angewende- Präferen- schweizerischen ter präferen- zieller Zolltarifs zieller Zollansatz HS 2002 Zollansatz MFN (Fr. je minus

100 kg (Fr. je

brutto) 100 kg brutto)

2301. Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von

Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Grieben: – Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten; Grieben: ex 10 90 – – andere als von Walen frei

2303. Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche

Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets: – ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung:

20 90 – – andere frei

2307. 00 00 Weinhefe (Weintrub); Weinstein, roh frei
2309. Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art:

– andere: – – andere:

90 90 – – – andere frei

2401. Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle:

– Tabak, teilweise oder ganz entrippt:

20 10 – – zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, frei

Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

Anhang 3

Ursprungsregeln

Art. 1 Begriffsbestimmungen Mit Ausnahme von Buchstabe k finden für die Zwecke dieses Anhangs die in Arti- kel 1 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Begriffsbestimmun- gen Anwendung, mit Ausnahme von Buchstabe k. Alle Verweise auf die «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 2 Ursprungskriterien Zur Anwendung dieses Abkommens gilt als Ursprungserzeugnis der Schweiz oder Chiles ein Erzeugnis, das: (a) im Sinne von Artikel 4 dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist; (b) im Sinne von Artikel 5 dort ausreichend be- oder verarbeitet worden ist; oder (c) dort ausschliesslich aus Ursprungserzeugnissen der betreffenden Vertrags- parteien in Übereinstimmung mit diesem Anhang hergestellt worden ist.

Art. 3 Bilaterale Ursprungskumulierung Unbeschadet von Artikel 2 werden im Sinne dieses Anhangs Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei als solche mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormaterialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behand- lungen über diejenigen im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.

Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Für die Zwecke von Artikel 2 Buchstabe a gelten folgende Erzeugnisse als in der Schweiz oder in Chile vollständig gewonnen oder hergestellt: (a) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; (b) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; (c) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; (d) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile AS 2005

(e) Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus dem Meer gewonnene Erzeug- nisse der Küstenmeere oder der ausschliesslichen Wirtschaftszone der Schweiz oder Chiles62; (f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus dem Meer gewonnene Erzeug- nisse ausserhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone von Schiffen, welche die Flagge der Schweiz oder Chiles führen; (g) Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen; (h) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis g oder aus deren Derivaten jeden Produktionsstadiums hergestellte Waren.

Art. 5 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse

1. Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b gelten Vormaterialien, die nicht

vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen in der Anlage zu diesem Anhang erfüllt sind. In den Bedingungen, auf die oben verwiesen wird, sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vor- materialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen gemäss der Anlage zu diesem Anhang die Ursprungseigenschaft erworben hat – unabhängig davon, ob es im gleichen oder in einem anderen Herstellungsbetrieb in der Schweiz oder Chile hergestellt worden ist, – und als Vormaterial zur Herstellung eines anderen Erzeug- nisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen, in das es als Vormaterial einfliesst, nicht zu erfüllen; dementsprechend bleiben die allenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses, welches als Vormaterial weiterverwendet wird, verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in der Herstellung des anderen Erzeugnisses unberücksichtigt.

2. Vormaterialien, die gemäss den in der Anlage zu diesem Anhang festgelegten

Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn: (a) ihr Gesamtwert 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeug- nisses nicht überschreitet;

62 Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse der ausschliesslichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei gelten als vollständig in der Vertragspartei gewonnen oder hergestellt, wenn sie ausschliesslich mit Schiffen gefangen wurden, welche in dieser Vertragspartei eingetragen oder angemeldet sind und diese Flagge führen.

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(b) die gegebenenfalls in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Prozent- sätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungs- eigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten wer- den.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung Die in Artikel 6 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestim- mungen betreffend nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 7 Massgebende Einheit Massgebende Einheit für die Ursprungsermittlung ist die Tarifeinreihung eines Erzeugnisses oder Vormaterials gemäss dem Harmonisierten System.

Art. 8 Verpackungsmaterialien und Container Verpackungsmaterialien und Container, in die ein Erzeugnis für den Transport oder die Verschiffung verpackt oder abgefüllt wird, werden für die Ursprungsbestim- mung des Erzeugnisses nach Artikel 4 oder 5 nicht beachtet.

Art. 9 Warenzusammenstellungen Die in Artikel 9 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestim- mungen betreffend Warenzusammenstellungen finden auf diesen Anhang Anwen- dung.

Art. 10 Neutrale Elemente Die in Artikel 10 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestim- mungen betreffend neutrale Elemente finden auf diesen Anhang Anwendung.

Art. 11 Territorialitätsprinzip Die in Artikel 11 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestim- mungen betreffend Territorialitätsprinzip finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 12 Unmittelbare Beförderung Die in Artikel 12 des Anhangs I zum Freihandelsabkommens zwischen den EFTA- Staaten und Chile aufgeführten Bestimmungen betreffend unmittelbarer Beförde- rung finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

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Art. 13 Nachweis der Ursprungseigenschaft Die in Titel V des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmun- gen betreffend den Nachweis der Ursprungseigenschaft finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 14 Methoden der Verwaltungszusammenarbeit Die in Titel VI des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmun- gen betreffend die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit finden Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 15 Anlage Die Anlage zu diesem Anhang bildet einen integralen Bestandteil desselben.

Art. 16 Unterausschuss Die in Artikel 36 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestim- mungen finden für die Zwecke dieses Abkommens sinngemäss nur zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.

Art. 17 Erläuternde Anmerkungen Die in Artikel 37 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestim- mungen betreffend Erläuterungen über die Interpretation, Anwendung und Verwal- tung finden Anwendung. Alle Verweise in den vereinbarten «Erläuterungen» zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 18 Übergangsbestimmungen für Waren im Transit oder in Zollfreilagern Die in Artikel 38 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestim- mungen betreffend Übergangsbestimmungen für Waren im Transit oder in Zollfrei- lagern finden Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

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Anlage zu Anhang 3

Liste von Waren, auf die in Artikel 5 Absatz 1 verwiesen wird

Einleitende Bemerkungen Die in den einleitenden Bemerkungen in Beilage 1 des Anhangs I zum Freihandels- abkommen aufgeführten Bestimmungen finden auf diese Anlage mutatis mutandis Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

Kapitel 01 Lebende Tiere Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein Kapitel 02 Fleisch und geniessbare Schlacht- Herstellen, bei dem alle verwendeten nebenerzeugnisse Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Kapitel 04 Milch und Milchnebenerzeugnisse; Herstellen, bei dem alle verwendeten Vogeleier; natürlicher Honig; Vormaterialien des Kapitels 4 voll- geniessbare Waren tierischen ständig gewonnen oder hergestellt sein Ursprungs, anderweitig weder müssen genannt noch inbegriffen Kapitel 05 Andere Waren tierischen Ursprungs, Herstellen, bei dem alle verwendeten anderweitig weder genannt noch Vormaterialien des Kapitels 5 voll- inbegriffen ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Kapitel 06 Lebende Pflanzen und Waren des Herstellen, bei dem: Blumenhandels – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, und – der Wert aller verwendeten Vor- materialien 50 Prozent des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Herstellen, bei dem alle verwendeten Knollen, zu Ernährungszwecken Vormaterialien des Kapitels 7 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Kapitel 08 Geniessbare Früchte und Nüsse; Herstellen, bei dem: Schalen von Zitrusfrüchten oder von – alle verwendeten Vormaterialien des Melonen Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, und – der Wert der verwendeten Vor- materialien des Kapitels 17 50 Pro- zent des Ab-Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

ex Kapitel 09 Kaffee, Tee und Gewürze, ausge- Herstellen, bei dem alle verwendeten nommen: Vormaterialien des Kapitels 9 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

0901 Kaffee, auch geröstet oder ent- Herstellen aus Vormaterialien jeder

koffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffee- Position häutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder

Position Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; Herstellen, bei dem alle verwendeten verschiedene Samen und Früchte; Vormaterialien des Kapitels 12 voll- Pflanzen zum Gewerbe- oder Heil- ständig gewonnen oder hergestellt sein gebrauch; Stroh und Futter müssen

1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Herstellen, bei dem der Wert aller

Gummiharze und Oleoresine verwendeten Vormaterialien der (z. B. Balsame) Position 1301 50 v.H. des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert – Schleime und Verdickungsstoffe Herstellen aus nicht modifizierten von Pflanzen, modifiziert Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanz- Herstellen, bei dem alle verwendeten lichen Ursprungs, anderweitig weder Vormaterialien des Kapitels 14 voll- genannt noch inbegriffen ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen, bei dem alle verwendeten Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; Vormaterialien in eine andere Position geniessbare verarbeitete Fette; Wachse als die hergestellte Ware einzureihen tierischen und pflanzlichen sind Ursprungs Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen, bei dem: – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die herge- stellte Ware einzureihen sind, und – der Wert der verwendeten Vor- materialien des Kapitels 17 50 Pro- zent des Ab-Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Herstellen, bei dem die verwendeten Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, Früchte und Gemüse vollständig ausgenommen: gewonnen oder hergestellt sein müssen

2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Frucht- Herstellen, bei dem der Wert der ver-

schalen und andere Pflanzenteile, mit wendeten Vormaterialien des Zucker haltbar gemacht (durchtränkt Kapitels 17 50 Prozent des Ab-Werk- und abgetropft, glasiert oder kandiert) Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Herstellen, bei dem:

Marmeladen, Fruchtmuse und Frucht- – alle Früchte, Schalenfrüchte oder pasten, durch Kochen hergestellt, auch Gemüse vollständig gewonnen oder mit Zusatz von Zucker und anderen hergestellt sein müssen, und Süssmitteln – der Wert der verwendeten Vor- materialien des Kapitels 17 50 Pro- zent des Ab-Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet ex 2008 – Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Herstellen, bei dem der Wert der ver- Zucker oder Alkohol wendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positio- nen 0801, 0802 und 1202 bis 1207

60 Prozent des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware überschreitet – andere, einschliesslich Mischun- Herstellen, bei dem der Wert aller gen, andere als solche der Position verwendeten Vormaterialien 30 Prozent 2008.19, Mischungen tropischer des Ab-Werk-Preises der hergestellten Früchte Ware nicht überschreitet – andere, ausgenommen Früchte Herstellen, bei dem: (einschliesslich Schalenfrüchte), in – alle verwendeten Vormaterialien in anderer Weise als in Wasser oder eine andere Position als die herge- Dampf gekocht, ohne Zusatz von stellte Ware einzureihen sind, und Zucker, gefroren – der Wert der verwendeten Vor- materialien des Kapitels 17 50 Pro- zent des Ab-Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet

2009 Fruchtsäfte (einschliesslich Trauben-

most) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln – Mischungen von Säften Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem: – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die herge- stellte Ware einzureihen sind, und – der Wert der verwendeten Vor- materialien des Kapitels 17 50 Pro- zent des Ab-Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittel- Herstellen, bei dem alle verwendeten zubereitungen, ausgenommen: Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate Herstellen, bei dem alle verwendeten

aus Kaffee, Tee oder Mate und- Vormaterialien in eine andere Position Zubereitungen auf der Grundlage als die hergestellte Ware einzureihen dieser Waren oder auf der Grundlage sind von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete- Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

2103 Zubereitungen zum Herstellen von

Würzsossen und zubereitete Würz- sossen; zusammengesetzte Würz- mittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: – Zubereitungen zum Herstellen von Herstellen, bei dem alle verwendeten Würzsossen und zubereitete Würz- Vormaterialien in eine andere Position sossen; zusammengesetzte Würz- als die hergestellte Ware einzureihen mittel sind. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden – Senfmehl, auch zubereitet, und Herstellen aus Vormaterialien jeder Senf Position ex Kapitel 22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten Herstellen, bei dem: und Essig, ausgenommen: – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die her- gestellte Ware einzureihen sind, und – die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt Herstellen:

von 80 % vol oder mehr, unvergällt; – aus Vormaterialien, die nicht in die Ethylalkohol und Branntwein mit Position 2207 oder 2208 einzureihen beliebigem Alkoholgehalt, vergällt sind; – bei dem die verwendeten Wein- trauben und ihre Folgeprodukte voll- ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt Herstellen

von weniger als 80 % vol, unvergällt; – aus Vormaterialien, die nicht in die Branntwein, Liköre und andere Position 2207 oder 2208 einzureihen Spirituosen sind; – bei dem die verwendeten Wein- trauben und ihre Folgeprodukte voll- ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebens- Herstellen, bei dem alle verwendeten mittelindustrie; zubereitetes Futter, Vormaterialien in eine andere Position ausgenommen: als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 2301 Mehl, Pulver und Agglomerate in Herstellen, bei dem alle verwendeten Form von Pellets, von Fleisch oder Vormaterialien in eine andere Position Schlachtnebenprodukten; Grieben, als die hergestellte Ware einzureihen andere als von Walen sind

2309 Zubereitungen der zur Fütterung Herstellen, bei dem:

verwendeten Art – das verwendete Getreide, der ver- wendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch voll- ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, und – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Kapitel 24 Tabak, roh oder unverarbeitet; Herstellen, bei dem alle verwendeten Tabakabfälle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

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Anhang 4

Umsetzung

Im Falle Chiles werden die Änderungen durch ein Ausführendes Übereinkommen gemäss Artikel 50, Nr. 1, zweiter Absatz, der Politischen Verfassung der Republik Chile umgesetzt, sofern diese Änderungen: (a) die Tarifabbaukalender, wie sie in den Anhängen 1 und 2 dieses Abkom- mens enthalten sind, sofern die Tarifliberalisierung im Warenverkehr beschleunigt oder neue Erzeugnisse hinzugefügt werden sollen; oder (b) Anhang 3 dieses Abkommens betreffen.

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Geltungsbereich des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile am 4. Januar 2005 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten

Chile 7. Mai 2004 1. Dezember 2004 Island 7. Mai 2004 1. Dezember 2004 Liechtenstein 6. Februar 2004 1. Dezember 2004 Norwegen 19. Dezember 2003 1. Dezember 2004 Schweiz 22. Dezember 2003 1. Dezember 2004