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AS 2006 1201

Beschluss Nr. 1/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung der Anlage 1 von Anhang 7 des Abkommens

Übersetzung1

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 1/2005 zur Änderung der Anlage 1 von Anhang 7 des Abkommens

Angenommen am 25. Februar 2005 In Kraft getreten für die Schweiz rückwirkend auf den 1. Oktober 2004

Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeug- nissen2, insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Die Zielsetzung von Anhang 7 besteht darin, den Handel mit Weinbauerzeug- nissen zwischen den Parteien zu erleichtern. (3) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 von Anhang 7 prüft die Arbeitsgruppe Fragen im Zusammenhang mit Anhang 7 und seiner Umsetzung und arbeitet gemäss Artikel 27 Absatz 2 von Anhang 7 insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Überarbeitung der Anlagen von Anhang 7 aus, die sie dem Gemischten Ausschuss vorlegt. (4) Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 von Anhang 7 enthält das Begleitpapier für eingeführten Wein aus der Schweiz gemäss Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 der ursprünglichen Fassung des Abkommens, beschliesst:

Art. 1 Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 von Anhang 7 erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 1201).

2 SR 0.916.026.81

2006-0406 1201

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2005 AS 2006

Art. 2 Dieser Beschluss gilt ab 1. Oktober 2004.

Brüssel, den 25. Februar 2005.

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft Der Vorsitzende, Leiter der schweizerischen Delegation: Christian Häberli

Für die Europäische Gemeinschaft Der Referatsleiter AGRI AI/2: Aldo Longo

Für das Sekretariat des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft Der Sekretär: Remigi Winzap

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2005 AS 2006

Anhang

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2005 AS 2006

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