AS 2006 1427
Tierschutzverordnung
Tierschutzverordnung (TSchV)
Änderung vom 12. April 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19811 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 33 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19782, und auf Artikel 6 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20053,
Einfügen in den 6. Abschnitt: Art. 30a Zucht und Sozialisierung
1 Die Selektion, die Aufzucht, die Haltung und die Ausbildung von Hunden sind
darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter und guter Sozialisierbar- keit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten. Die Aggressionsbereitschaft darf bei den Nachkommen nicht gesteigert werden.
2 Welpen müssen ausreichend mit Menschen und mit anderen Hunden sozialisiert
und an ihre Umwelt gewöhnt werden.
Art. 31 Abs. 1, 1bis, 4 und 5
1 Hunde müssen täglich ausreichend Umgang mit Menschen und, soweit möglich,
mit anderen Hunden haben. 1bis Bisheriger Absatz 1
4 Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund
Menschen und Tiere nicht gefährdet.
5 Den besonderen Aufgaben von Dienst-, Jagd-, Treib- und Herdenschutzhunden ist
Rechnung zu tragen.
3 AS 2006 1423
2006-0011 1427
Tierschutzverordnung AS 2006
Art. 34a Meldungen 1 Tierärzte, Ärzte, Zollorgane und Hundeausbildende sind verpflichtet, der zuständi- gen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund: a. Tiere oder Menschen erheblich verletzt hat; oder b. Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt.
2 Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.
Art. 34b Kontrollen und Massnahmen
1 Geht eine Meldung nach Artikel 34a ein, so überprüft die zuständige kantonale
Stelle den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
2 Das Bundesamt legt die Modalitäten für die Überprüfung fest.
3 Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Abnormität im Verhalten, insbesonde- re ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.
4 Sie kann anordnen, dass der Hundehalter bestimmte Kurse über den Umgang mit
Hunden besucht.
Art. 34c Bisheriger Artikel 34a
Art. 34d Bisheriger Artikel 34b
II
Änderung bisherigen Rechts
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954 wird wie folgt geändert: Art. 16 Abs. 1, 2bis, 2ter, 3 Bst. d und dbis
1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor
der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. 2bis Mikrochips dürfen nur an Tierärzte geliefert werden.
2ter Vertreiber von Mikrochips müssen dem Betreiber der Datenbank für jede Liefe- rung den belieferten Tierarzt und die Mikrochip-Nummern nennen.
4 SR 916.401
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Tierschutzverordnung AS 2006
3 Mit der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben:
d. Rasse oder Rassetyp; dbis. Abstammung des Hundes (Mikrochip- oder Tätowierungsnummern der Eltern);
Art. 17 Abs. 1, 1bis und 1ter
1 Die Kantone können die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten selbst in einer
Datenbank erfassen oder eine Institution damit beauftragen. Sie können weitere Daten erfassen oder erfassen lassen. 1bis Tierhalter, die einen Hund erwerben oder für länger als drei Monate überneh- men, sind verpflichtet, Adress- und Handänderungen innerhalb von 10 Tagen dem Betreiber der Datenbank zu melden. 1ter Ebenso müssen die Tierhalter den Tod eines Hundes melden.
III
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 2. Mai 2006 in Kraft.
2 Ziffer II tritt am 15. August 2006 in Kraft.
12. April 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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