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AS 2006 19

Verordnung über einmalige Lohnzulagen für das Bundespersonal in den Jahren 2005 und 2006

Verordnung über einmalige Lohnzulagen für das Bundespersonal in den Jahren 2005 und 2006

Änderung vom 9. Dezember 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. Dezember 20041 über einmalige Lohnzulagen für das Bundespersonal in den Jahren 2005 und 2006 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. c

2 Anrecht auf die Zulage haben:

c. Lernende.

Art. 3 Bst. c und h Keine Zulage erhalten: c. Angestellte, denen bei tieferer Funktionsbewertung der bisherige Lohn nominal garantiert ist (Besitzstand); h. Angestellte, welche sich zum Auszahlungszeitpunkt im unbezahlten Urlaub befinden, sind grundsätzlich von der Zulage ausgeschlossen. Es liegt im Ermessen der Dienststellen Ausnahmen zu gewähren.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

9. Dezember 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 172.220.111.8

2005-3333 19

Einmalige Lohnzulagen für das Bundespersonal in den Jahren 2005 und 2006 AS 2006