AS 2006 2319
Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)
vom 17. Dezember 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 20032, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet.
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für:
a. die Bundesverwaltung; b. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanz- lich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrens- gesetz) erlassen; c. die Parlamentsdienste. 2 Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank sowie die Eidgenössi- sche Bankenkommission.
3 Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere
Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: a. dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; b. deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder c. die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.
SR 152.3
2002-2540 2319
Öffentlichkeitsgesetz AS 2006
Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
a. den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
1. Zivilverfahren,
2. Strafverfahren,
3. Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,
4. internationale Verfahren zur Streitbeilegung,
5. Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder
6. Schiedsverfahren;
b. die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahrens.
2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die persönliche Daten der Gesuchstellerin
oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni
19924 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz).
Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: a. bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder b. von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.
Art. 5 Amtliche Dokumente
1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
a. auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; b. sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mit- geteilt worden ist; und c. die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. 2 Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektroni- schen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
3 Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
a. durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; b. nicht fertig gestellt sind; oder c. zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
4 SR 235.1
Öffentlichkeitsgesetz AS 2006
2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip
1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden
Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
2 Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon
angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. 3 Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt.
Art. 7 Ausnahmen
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder
verweigert, wenn durch seine Gewährung: a. die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; b. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beein- trächtigt würde; c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; d. die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; e. die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; f. die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; g. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; h. Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten frei- willig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesi- chert hat.
2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder
verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
Art. 8 Besondere Fälle
1 Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsver-
fahrens.
2 Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische
oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist.
Öffentlichkeitsgesetz AS 2006
3 Der Bundesrat kann ausnahmsweise beschliessen, amtliche Dokumente des
Ämterkonsultationsverfahrens auch nach dem Entscheid nicht zugänglich zu machen.
4 Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen
sind in keinem Fall zugänglich.
5 Der Zugang zu Berichten über die Evaluation der Leistungsfähigkeit der Bundes-
verwaltung und die Wirksamkeit ihrer Massnahmen ist gewährleistet.
Art. 9 Schutz von Personendaten
1 Amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, sind nach Möglichkeit vor
der Einsichtnahme zu anonymisieren.
2 Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, welche nicht anony-
misiert werden können, sind nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes5 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.
3. Abschnitt: Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 10 Gesuch
1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten,
die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.
2 Der Bundesrat kann ein besonderes Verfahren für den Zugang zu amtlichen
Dokumenten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Missionen bei internationalen Organisationen vorsehen.
3 Das Gesuch muss hinreichend genau formuliert sein.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens:
a. Er nimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht. b. Er kann für Fälle, in denen eine Vielzahl von Gesuchen sich auf dieselben Dokumente bezieht, andere Modalitäten des Zugangs vorsehen. c. Er kann für Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern, längere Bearbeitungsfristen vorsehen.
Art. 11 Anhörung
1 Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, und zieht
die Behörde die Gewährung des Zugangs in Betracht, so konsultiert sie die betroffe- ne Person und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen.
2 DieBehörde informiert die angehörte Person über ihre Stellungnahme zum
Gesuch.
5 SR 235.1
Öffentlichkeitsgesetz AS 2006
Art. 12 Stellungnahme der Behörde
1 Die Behörde nimmt so rasch als möglich Stellung, in jedem Fall aber innert
20 Tagen nach Eingang des Gesuches.
2 Die Frist kann ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden, wenn das Gesuch
umfangreiche, komplexe oder schwer beschaffbare Dokumente betrifft. Sie wird um die erforderliche Dauer verlängert, wenn sich ein Gesuch auf amtliche Dokumente bezieht, welche Personendaten enthalten.
3 Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, so
schiebt die Behörde den Zugang bis zur Klärung der Rechtslage auf. 4 Die Behörde informiert die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über eine Frist- verlängerung oder über eine Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs und begründet sie summarisch. Die Information über die Beschränkung oder Verweige- rung des Zugangs sowie die Begründung erfolgen schriftlich.
Art. 13 Schlichtung
1 Einen Schlichtungsantrag stellen kann eine Person:
a. deren Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird; b. zu deren Gesuch die Behörde nicht fristgerecht Stellung genommen hat; oder c. die nach Artikel 11 angehört worden ist, wenn die Behörde gegen ihren Wil- len den Zugang gewähren will.
2 Der Schlichtungsantrag ist der oder dem Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme oder nach Ablauf der der Behörde für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist schriftlich zu stellen.
3 Kommt eine Schlichtung zustande, so gilt das Verfahren als erledigt.
Art. 14 Empfehlung Kommt keine Schlichtung zustande, so gibt die oder der Eidgenössische Daten- schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte innert 30 Tagen nach Empfang des Schlich- tungsantrages den am Schlichtungsverfahren Beteiligten eine schriftliche Empfeh- lung ab.
Art. 15 Verfügung 1 Der Gesuchsteller, die Gesuchstellerin oder die angehörte Person kann innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Empfehlung den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes6 verlangen.
6 SR 172.021
Öffentlichkeitsgesetz AS 2006
2 Im Übrigen erlässt die Behörde eine Verfügung, wenn sie in Abweichung von der
Empfehlung: a. das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, auf- schieben oder verweigern will; b. den Zugang zu einem amtlichen Dokument, das Personendaten enthält, gewähren will.
3 DieVerfügung ist innert 20 Tagen nach Empfang der Empfehlung oder nach
Eingang des Gesuches nach Absatz 1 zu erlassen.
Art. 16 Beschwerde
1 Gegen die Verfügung der Behörde kann bei der Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitskommission nach Artikel 33 Datenschutzgesetz7 (Kommission) Beschwerde geführt werden.
2 Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.
3 Die Kommission hat im Beschwerdeverfahren auch Zugang zu amtlichen Doku-
menten, die der Geheimhaltung unterliegen.
4 Die Kommission erlässt ihren Entscheid innerhalb von zwei Monaten.
5 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestim-
mungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 17 Gebühren
1 Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten wird in der Regel eine Gebühr erhoben.
2 Keine Gebühren werden erhoben:
a. wenn die Bearbeitung eines Gesuches einen geringen Aufwand erfordert; b. für Schlichtungsverfahren (Art. 13); und c. für Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15).
3 Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest.
Abweichende Gebührenregelungen durch die Spezialgesetzgebung bleiben vorbe- halten.
4 Für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Infor-
mationsträgern kann in jedem Fall eine Gebühr erhoben werden.
7 SR 235.1
Öffentlichkeitsgesetz AS 2006
4. Abschnitt:
Die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte
Art. 18 Aufgaben und Kompetenzen Die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (die oder der Beauftragte) nach Artikel 26 des Datenschutzgesetzes8 hat nach dem vorliegen- den Gesetz insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Sie oder er leitet das Schlichtungsverfahren (Art. 13) und gibt, für den Fall, dass es zu keiner Schlichtung kommt, eine Empfehlung ab (Art. 14). b. Sie oder er informiert von Amtes wegen oder auf Anfrage Private und Behörden über die Modalitäten des Zugangs zu amtlichen Dokumenten. c. Sie oder er kann sich zu Erlassentwürfen und Massnahmen des Bundes, wel- che das Öffentlichkeitsprinzip wesentlich betreffen, äussern.
Art. 19 Evaluation 1 Die oder der Beauftragte überprüft den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Geset- zes sowie insbesondere die durch seine Umsetzung verursachten Kosten und erstat- tet dem Bundesrat regelmässig Bericht. 2 Ein erster Bericht über die Umsetzungskosten ist dem Bundesrat innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen.
3 Die Berichte der oder des Beauftragten werden veröffentlicht.
Art. 20 Auskunfts- und Einsichtsrechte
1 Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die oder der Beauftragte auch Zugang
zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen. 2 Die oder der Beauftragte und ihr beziehungsweise sein Sekretariat unterstehen dem Amtsgeheimnis im gleichen Ausmass wie die Behörden, in deren amtliche Doku- mente sie Einsicht nehmen oder die ihnen Auskunft erteilen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Vollzug Der Bundesrat kann insbesondere Vorschriften erlassen über: a. die Bewirtschaftung amtlicher Dokumente; b. die Information über amtliche Dokumente; c. die Publikation amtlicher Dokumente.
8 SR 235.1
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Art. 22 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 23 Übergangsbestimmung Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden.
Art. 24 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. Dezember 2004 Nationalrat, 17. Dezember 2004 Der Präsident: Bruno Frick Der Präsident: Jean-Philippe Maitre Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2005 unbenützt abge-
laufen.9
2 Es wird auf den 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.
24. Mai 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
9 BBl 2004 7269
Öffentlichkeitsgesetz AS 2006
Anhang (Art. 22)
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 21. März 199710 über Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit
Art. 18 Abs. 1–4
1 Jede Person kann beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf-
tragten verlangen, dass er prüfe, ob im Informationssystem des Bundesamtes recht- mässig Daten über sie bearbeitet werden. Der Datenschutz- und Öffentlichkeits- beauftragte teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass in bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass er bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an das Bundesamt gerichtet habe. 2 Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann von der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission verlan- gen, dass diese die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprü- fe. Die Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission teilt ihr in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.
3 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte kann ausnahms-
weise nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über den Datenschutz (DSG) der gesuchstellenden Person in angemessener Weise Auskunft erteilen, wenn damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist und wenn der gesuchstellenden Person sonst ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden erwächst.
4 Die Kantone überweisen Gesuche, die sich auf Akten des Bundes beziehen, an den
Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.
10 SR 120 11 SR 235.1
Öffentlichkeitsgesetz AS 2006
2. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194312
Art. 17a Grundsatz der Öffentlichkeit
1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200413 gilt sinngemäss für das Bun-
desgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.
2 Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen
seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall gilt seine Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten als beschwerdefähige Verfügung.
3. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200214
Art. 25a Grundsatz der Öffentlichkeit
1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200415 gilt sinngemäss für das Bun-
desstrafgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.
2 Das Bundesstrafgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden
gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten ent- scheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall gilt seine Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten als beschwerdefähige Verfügung.
4. Bundesgesetz vom 19. Juni 199216 über den Datenschutz
Ersatz von Ausdrücken: In den Artikeln 6 Absatz 2, 11 Absätze 1 und 2 und im Gliederungstitel vor Arti- kel 26 wird der Ausdruck «Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter» durch «Eid- genössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter» ersetzt; die unmittelbar mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen. In den Artikeln 27 Absätze 1 und 2, 28, 29 Absätze 1, 3 und 4, 30 Absatz 1, 32 Absätze 1 und 3, 33 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie 34 Absatz 2 Buch- stabe b wird der Ausdruck «Datenschutzbeauftragter» durch «Beauftragter» ersetzt. In den Artikeln 25 Absatz 5, 29 Absatz 4, 30 Absatz 2, 32 Absatz 3, 33 Absätze 1 und 2 und im Gliederungstitel vor Artikel 33 wird der Ausdruck «Datenschutzkom- mission» durch «Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission» ersetzt; die unmit-
12 SR 173.110 13 SR 152.3; AS 2006 2319 14 SR 173.71 15 SR 152.3; AS 2006 2319 16 SR 235.1
Öffentlichkeitsgesetz AS 2006
telbar mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderun- gen sind vorzunehmen.
Art. 19 Abs. 1bis und 3bis 1bis Bundesorgane dürfen im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlich- keit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200417 auch Personendaten bekanntgeben, wenn: a. die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffent- licher Aufgaben stehen; und b. an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. 3bis Bundesorgane dürfen Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste jedermann zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie gestützt auf Absatz 1bis Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen. Besteht das öffentliche Inte- resse an der Zugänglichmachung nicht mehr, so sind die betreffenden Daten wieder aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst zu entfernen.
Art. 20 Abs. 3
3 Die Sperrung steht unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 1bis.
Art. 25bis Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten Solange ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200418, welche Personendaten ent- halten, im Gange ist, kann die betroffene Person im Rahmen dieses Verfahrens die Rechte geltend machen, die ihr aufgrund von Artikel 25 des vorliegenden Gesetzes bezogen auf diejenigen Dokumente zustehen, die Gegenstand des Zugangsverfah- rens sind.
Art. 26 Abs. 1 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Beauftragte) wird vom Bundesrat gewählt.
Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e
1 Der Beauftragte hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:
e. Er nimmt die ihm durch das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200419 übertragenen Aufgaben wahr.
17 SR 152.3; AS 2006 2319 18 SR 152.3; AS 2006 2319 19 SR 152.3; AS 2006 2319
Öffentlichkeitsgesetz AS 2006
5. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199420 über kriminalpolizeiliche
Zentralstellen des Bundes
Art. 14 Abs. 2 und 3
2 Jede Person kann vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf-
tragten21 verlangen, dass er prüfe, ob bei einer Zentralstelle rechtmässig Daten über sie bearbeitet werden. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass in bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass er bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an die Zentralstelle gerichtet habe. 3 Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann jedoch von der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission verlangen, dass diese die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffent- lichkeitsbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüfe. Die Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission teilt ihr in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.
20 SR 360 21 «Der Datenschutzbeauftragte» bezeichnet die Amtsstelle nach Artikel 26 ff. des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1), weshalb auf die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter verzichtet wird.