AS 2006 2629
Obligationenrecht
Obligationenrecht (OR) (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung)
Änderung vom 7. Oktober 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 20041, beschliesst:
I Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:
Art. 663b Randtitel IV. Anhang
1. Im
Allgemeinen
Art. 663bbis 2. Zusätzliche 1 Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, haben im Angaben bei Gesellschaften Anhang zur Bilanz anzugeben: mit kotierten Aktien 1. alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an gegenwär- a. Vergütungen tige Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichtet haben;
2. alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an Personen
ausgerichtet haben, die vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut sind (Geschäftslei- tung);
3. alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an gegenwär-
tige Mitglieder des Beirates ausgerichtet haben;
4. Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an frühere Mitglie-
der des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Bei- rates ausgerichtet haben, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen oder nicht marktüblich sind;
5. nicht marktübliche Vergütungen, die sie direkt oder indirekt
an Personen ausgerichtet haben, die den in den Ziffern 1–4 genannten Personen nahe stehen.
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2 Als Vergütungen gelten insbesondere:
1. Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
2. Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteili-
gungen am Geschäftsergebnis;
3. Sachleistungen;
4. die Zuteilung von Beteiligungen, Wandel- und Optionsrech-
ten;
5. Abgangsentschädigungen;
6. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen
zugunsten Dritter und andere Sicherheiten;
7. der Verzicht auf Forderungen;
8. Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen
begründen oder erhöhen;
9. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten.
3 Im Anhang zur Bilanz sind zudem anzugeben:
1. alle Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitglie-
dern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch ausstehen;
2. Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedin-
gungen an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch ausstehen;
3. Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedin-
gungen an Personen, die den in den Ziffern 1 und 2 genann- ten Personen nahe stehen, gewährt wurden und noch ausste- hen.
4 Die Angaben zu Vergütungen und Krediten müssen umfassen:
1. den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes
Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
2. den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten
auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
3. den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied
entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.
5 Vergütungen und Kredite an nahe stehende Personen sind geson-
dert auszuweisen. Die Namen der nahe stehenden Personen müssen nicht angegeben werden. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen und Krediten an Mitglieder des Ver-
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waltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates entsprechende Anwendung.
Art. 663c Randtitel und Abs. 3 b. Beteiligungen 3 Anzugeben sind weiter die Beteiligungen an der Gesellschaft sowie die Wandel- und Optionsrechte jedes gegenwärtigen Mitglieds des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates mit Ein- schluss der Beteiligungen der ihm nahe stehenden Personen unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.
Art. 663d Randtitel V. Jahresbericht
Art. 663e Randtitel VI. Konzernrechnung
1. Pflicht zur
Erstellung
Art. 663h Randtitel VII. Schutz und Anpassung
Art. 664 Randtitel VIII. Bewertung
1. Gründungs-,
Kapitalerhöhungs- und Organisations- kosten
II Das Bundespersonalgesetz vom 24. März 20003 wird wie folgt geändert:
Art. 6a Abs. 6
6 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Grundsätze nach den Absätzen 1–5 für alle
privatrechtlichen Unternehmen sinngemäss angewendet werden, die der Bund kapi- tal- und stimmenmässig beherrscht und die ihren Sitz in der Schweiz haben. Aus- genommen sind Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind. Für diese gelten die Artikel 663bbis und 663c Absatz 3 des Obligationenrechts4.
3 SR 172.220.1 4 SR 220; AS 2006 2629
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III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 7. Oktober 2005 Ständerat, 7. Oktober 2005 Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Präsident: Bruno Frick Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 26. Januar 2006 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
24. Mai 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 BBl 2005 5963
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