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AS 2006 2639

Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI)

Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (Gebührenverordnung BBT, GebV-BBT)

vom 16. Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, auf die Artikel 65 Absatz 1 und 67 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 sowie auf die Artikel 7 Absatz 5 und 23 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19953, verordnet:

Art. 1 Gebührenerhebung

1 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) erhebt für seine erst-

instanzlichen Verfügungen und seine Dienstleistungen Gebühren.

2 Dritte erheben Gebühren nach dieser Verordnung, soweit ihnen der Erlass von

Verfügungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in einem der folgenden Bereiche übertragen worden ist: a. Anerkennung ausländischer Diplome; b. Titelumwandlungen.

Art. 2 Ausnahmen von der Gebührenerhebung Keine Gebühren werden erhoben für: a. Verfügungen über Bundesbeiträge; b. Genehmigungen von Prüfungsordnungen, Rahmenlehrplänen und Bildungs- plänen; c. Anerkennungen von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen sowie von Berufsmaturitätslehrgängen; d. Bewilligungen von interkantonalen Kursen; e. Tätigkeiten im Rahmen der Kommission für Technologie und Innovation.

SR 412.109.3

2005-2867 2639

Gebührenverordnung BBT AS 2006

Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden

Personals 90–200 Franken.

3 Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer

Diplome und Ausweise gilt ein Gebührenrahmen von 90–1000 Franken.

4 Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Titelumwandlungen gilt ein

Gebührenrahmen von 100–400 Franken.

5 Für die nachstehenden Verfügungen und Dienstleistungen gelten die folgenden

pauschalen Gebühren: a. Registereinträge betreffend eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössi- sche höhere Fachprüfungen: 20 Franken; b. Spreng- und Verwendungsausweise sowie Mutationen in solchen Auswei- sen: 50 Franken; c. Nachträge der Geltungsdauer im Verzeichnis der Spreng- und Verwen- dungsausweise: 20 Franken.

6 DasEidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann den Stundenansatz, die

Gebührenrahmen und die pauschalen Gebühren der Teuerung anpassen.

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

16. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 SR 172.041.1

Gebührenverordnung BBT AS 2006

Anhang (Art. 5)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 20045

Erlasstitel Allgemeine Gebührenverordnung (AllgGebV)

2. Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20036

Art. 38 Abs. 2 zweiter Satz und 69a Aufgehoben

Art. 71a Gebühren des Bundesamtes Die Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen und für Dienstleistungen im Auf- gabenbereich des Bundesamtes richten sich nach der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 20067.

3. Verordnung vom 7. September 19838

über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik

Die Gebühren für Dienstleistungen des Instituts richten sich nach der Gebührenver- ordnung BBT vom 16. Juni 20069.

Aufgehoben

5 SR 172.041.1 6 SR 412.101 7 SR 412.109.3; AS 2006 2639 8 SR 412.104.7 9 SR 412.109.3; AS 2006 2639

Gebührenverordnung BBT AS 2006

4. Fachhochschulverordnung vom 11. September 199610

Art. 25

1 Die Gebühren für Verfügungen und für Dienstleistungen im Aufgabenbereich des

Bundesamtes richten sich nach der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 200611.

2 Keine Gebühren werden erhoben für:

a. die Genehmigung von Fachhochschulen (Art. 14 FHSG); b. die Genehmigung von Entwicklungsplänen (Art. 17 FHSG); c. die Bestimmung von Studiengängen (Art. 16 Abs. 3 FHSG); d. die Anerkennung von Diplomen (Art. 7 Abs. 3 Bst. a FHSG und Art. 8 Abs. 2 Bst. b FHSG); e. die Akkreditierung von Fachhochschulen oder Studiengängen durch das Departement (Art. 17a Abs. 2 FHSG).

5. Sprengstoffverordnung vom 27. November 200012

Art. 113 Abs. 1 Bst. f und 2

1 Für die Erteilung von Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:

f. Aufgehoben

2 Die Gebühren für Spreng- und Verwendungsausweise (Art. 57) richten sich nach

der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 200613.

10 SR 414.711 11 SR 412.109.3; AS 2006 2639 12 SR 941.411 13 SR 412.109.3; AS 2006 2639

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